Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 L 808/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e
2I.
3Die Antragstellerin, die bereits ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, betreibt derzeit an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) ein Bachelorstudium mit dem Ziel „Lehramt an Berufskollegs“ – LA BK - und den Fächern Niederländisch (allgemeinbildendes Pflichtfach) und Gesundheitswissenschaft/Pflege (Pflichtfach berufliche Fachrichtung). Ihr innerkapazitärer Antrag, gerichtet auf einen Fachwechsel dahin, nunmehr das Lehramtsstudium BK anstelle des Fachs Niederländisch mit dem allgemeinbildenden Pflichtfach Erziehungswissenschaft/Pädagogik zum WS 2018/2019 unter Beibehaltung der übrigen Studieninhalte fortzuführen, wurde durch Bescheid der Antraggegnerin vom 23. August 2018 (Rangplatz 17 innerhalb der nur einen Studienanfängerplatz umfassenden Zweitstudienquote) abgelehnt.
4Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die vorläufige Zulassung zum Studienfach Erziehungswissenschaft als allgemeinbildendes Pflichtfach – 1. Fachsemester - im Rahmen des Lehramtsstudiums Berufskolleg – Bac. -, verfolgt die Antragstellerin entsprechend einem bei der Antragsgegnerin außerkapazitär gestellten Zulassungsantrag ihr Begehren weiter.
5Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW NRW) hat durch die „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2018/2019“ vom 26. Juni 2018, GV NRW 2018, 338, 341, bezogen auf das Fach Erziehungswissenschaft – BA LA BK – an der WWU Münster die Zulassungszahl auf 20 festgesetzt. Dem stehen nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2018 zum Stand 8. Oktober 2018 insgesamt 26 eingeschriebene Studierende dieses Fachs im 1. Fachsemester gegenüber.
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Kapazitätsunterlagen aus dem ministeriellen Festsetzungsverfahren sowie die hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin verwiesen.
7II.
8Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag, über den der Einzelrichter nach Anhörung der Beteiligten entscheidet, hat keinen Erfolg.
9Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Fach Erziehungswissenschaft des auf das Lehramt an Berufskollegs ausgerichteten Bachelorstudiengangs zum WS 2018/2019 über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze im 1. Fachsemester (FS.) hinaus zumindest ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der ihr vorläufig durch einstweilige Anordnung zugewiesen werden könnte.
10Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienanfängerplätze des verfahrensbetroffenen Studienfachs zum WS 2018/2019 entsprechend den dienstlichen Angaben der Antragsgegnerin tatsächlich durch Einschreibungen in der mitgeteilten Zahl besetzt sind. Durch die unter dem 16. Oktober 2018 mitgeteilte Einschreibungszahl von 26 mit dem Stand 8. November 2018 (= Vorlesungsbeginn) wird die in der Zulassungszahlenverordnung normativ festgesetzte Zulassungszahl von 20 abgedeckt und sogar um die Zahl 6 überschritten.
11Das Gericht weist den tatsächlich vergebenen 26 Studienplätzen für Studienanfänger/innen dieses Fachs insgesamt kapazitätsdeckende Wirkung zu. Die Antragsgegnerin hat hierzu auf entsprechende Frage des Gerichts erläuternd mitgeteilt, dass sie auch für das Vergabeverfahren des WS 2018/2019 - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 7 Abs. 3 S. 6 VergabeVO NRW – im Zulassungsverfahren einen Überbuchungsfaktor von (hier) 6,0 angesetzt hat. Mit diesen Überbuchungsfaktor, den die Antragsgegnerin nach ihren Angaben empirisch auf der Basis des Annahmeverhaltens in den 3 vorausgegangenen Vergabeterminen gefunden hat, verfolgt die Hochschule gerichtsbekannt und auch hier ausdrücklich angeführt das Ziel, vor dem Hintergrund einer tatsächlich festzustellenden Nichtausnutzung von Zulassungen – oftmals wegen erfolgreicher Bewerbungen an anderen Hochschulen oder in anderen Studiengängen – die festgesetzte Zulassungszahl möglichst schon nach Abschluss des Hauptvergabeverfahrens durch entsprechende Einschreibungen auszuschöpfen und langwierige Nachrückverfahren zu vermeiden. Diese Handhabung ist nachvollziehbar und rechtlich – auch in Bezug auf Bewerber/innen um einen außerkapazitären Studienplatz – nicht zu beanstanden. Mit dem gewählten Überbuchungsfaktor kann, wie die letztlich zu Vorlesungsbeginn gegebene Einschreibungszahl belegt, auch keinesfalls davon die Rede sein, die Antragsgegnerin behandele die normierte Zulassungszahl als eine sie nicht bindende „variable Größe“.
12Vgl. hierzu aus jüngerer Zeit: OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2018 – 13 B 730/18 -, n. v. unter Hinweis etwa auf seinen Beschluss vom 26. Januar 2011 – 13 B 1640/10 -, juris.
13Dementsprechend besteht auch kein Anlass, der Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze für Studienanfänger im betroffenen Fach in diesem Umfang keine kapazitätsrelevante Deckung zuzuweisen.
14Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten umfassenden Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen aus dem ministeriellen Normsetzungsverfahren ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, im Gegenteil aufdrängend fernliegend, dass über die tatsächlich bislang vergebenen Studienanfängerplatze hinaus noch weitere Studienanfängerplätze im verfahrensbetroffenen Studienfach der Erziehungswissenschaft – BA LA BK. - an der WWU Münster zum WS 2018/2019 zur Verfügung stehen.
15Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2018/2019 und damit für das WS 2018/2019 ist für Studiengänge, deren Plätze - wie hier - nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Kapazitätsverordnung NRW 2017 vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. 2017, 591).
16Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2017 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3 KapVO NRW 2017) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht – wie hier - ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester bestimmt ist. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) zugeordneten Studiengangs/Fachs ergibt sich nach § 3 KapVO NRW 2017 aus dem nach § 5 KapVO NRW 2017 festgestellten bereinigten Lehrangebot der Lehreinheit je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge/Fächer und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote des Studienganges/Fachs (§ 7 KapVO NRW 2017). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2018 (§ 2 Abs. 1 KapVO NRW 2017) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 KapVO NRW 2017 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 KapVO NRW 2017 reduziert oder soll nach § 9 KapVO NRW 2017 erhöht werden.
171. Lehrangebot:
18Mit der Antragsgegnerin (Berichte vom 26. April 2018 – zum Berechnungsstichtag 1. März 2018 – und zuletzt vom 20. September 2018 - zum letzten Überprüfungszeitpunkt 15. September 2018 -, die sich das Ministerium nach Prüfung zu eigen gemacht hat) ist auch nach gerichtlicher Prüfung unter Abgleich mit den vorgelegten Stellenbesetzungsübersichten und –plänen auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit „Pädagogik“ der WWU Münster für das Studienjahr 2018/2019 insgesamt 47,60 Personalstellen, davon 0,68 Stellen aus dem Hochschulpakt und 0,67 aus dem Masterprogramm, aufgeteilt nach einzelnen Stellengruppen, zur Verfügung stehen, die zunächst unbereinigt mit 413,20 DS in Übereinstimmung mit dem letzten Tabellenwerk aus dem Verwaltungsverfahren anzusetzen sind.
19Dieser Wert ist sodann, ohne dass hieran nach gerichtlicher Prüfung der entsprechend vorgelegten Tabellen und Ausweisungen der Antragsgegnerin Rechtmäßigkeitszweifel aufgetreten sind, reduziert worden um die Lehrleistung der Lehreinheit im Umfang von 188,00 DS aus den im Einzelnen aufgeführten Stellen, die für den kapazitär eigenständig behandelten Studiengang „Bildungswissenschaften“ als pflichtiger Teilstudiengang/pflichtiges Fach sämtlicher Lehramtsstudiengänge.anfallen.
20Des Weiteren ist im ministeriellen Kapazitätsberechnungsverfahren eine Summe von insgesamt 34,37 DS als „zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ berücksichtigt worden. Diese Summe setzt sich, wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert hat, zusammen aus 2,72 DS als zusätzliches Lehrangebot im Rahmen des Hochschulpaktes, 2,68 DS aus solchem des Masterprogramms, 28,00 DS zur Auffüllung der Lehrleistung von 7 Stellen der Stellengruppe „Studienrat im Hochschuldienst“ um jeweils 4 DS zur Ausschöpfung der Lehrverpflichtungsbandbreite dieser Stellen nach der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) in dem auch nach der Rechtsprechung des Gerichts gebotenen Maß und schließlich mit 0,97 DS als Ansatz der anteilig auf die Lehreinheit Pädagogik zu beziehenden Lehrverpflichtung eines in der fachübergreifenden sog. Informationsverarbeitungs- und Versorgungseinheit IVV 7 tätigen Bediensteten. All dies ist beanstandungsfrei.
21Gleiches gilt, soweit in die Berechnung eine „Reduzierung des Lehrangebots aufgrund dienstrechlicher Lehrverpflichtung“ i. H. v. 20,00 DS eingestellt wurde. Hiermit wird zum Einen mit einem Abzug von 8 DS die Zuordnung des fachübergreifend in der IVV 7 tätigen, formal allerdings in der Lehreinheit Pädagogik angesiedelten Mitarbeiters (s. hierzu den vorstehend angeführten anteiligen positiven Ansatz von 0,97 DS) berücksichtigt; ferner wurden im Umfang von 5 DS und 7 DS zunächst höherwertig – mit jeweils 13 DS – eingestellte Stellen von an die Hochschule abgeordnete Beamte berücksichtigt, deren nach dem Abordnungsinhalt jedoch geringere individuelle Lehrverpflichtungen zukommen.
22Schließlich lässt die im Umfang von insgesamt 14,75 DS erfolgte individuelle Verminderung der Lehrleistung wegen der im Einzelnen beschriebenen Sonderaufgaben einzelner Lehrkräfte (Dekan, Prodekan, Projektkoordinator „Qualitätsoffensive Lehrerausbildung“, Vorsitzende einer AG „Kinder- und Jugendhilfe und die 80 %ige Schwerbehinderung einer Lehrkraft, gemessen an § 5 Abs. 1 und 2 LVV keine Fehlbehandlung erkennen.
23Eine Erhöhung des Lehrangebots gem. § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 aufgrund zu berücksichtigender Lehrauftragsstunden ist mit 2,50 DS aufgrund von im Referenzzeitraum vergebener Lehraufträge erfolgt. Die Antragsgegnerin hat die auf das Pflichtcurriculum bezogenen Lehrauftragsveranstaltungen im Einzelnen benannt.
24Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 um die Dienstleistungen bereinigt worden, die die Lehreinheit Pädagogik für zwei ihr nicht zugeordnete, im Einzelnen in den Kapazitätsberichten benannte Bachelor- und Masterstudiengänge erbringt. Die insoweit zum letzten Berechnungsstichtag auf der Basis der normierten Regelungen und dem allgemeinen Kapazitätserlass des Ministeriums zum Studienjahr 2018/2019 angesetzen und erläuterten Einsatzwerte (Curricularanteile – Caq – der nicht zugeordneten Studiengänge und regelmäßig die Zahl der Studienanfänger des Vorjahres – Aq/2 -), die zu einem Dienstleistungsabzug von zuletzt (0,08 DS + 0,64 DS =) 0,72 DS führen, sind nach summarischer Prüfung beanstandungsfrei. Die jeweiligen Werte Caq der nicht zugeordneten Studiengänge entsprechen denen der gleichfalls zur gerichtlichen Prüfung vorgelegten sog. Dienstleistungsverflechtungsmatrix 2018/2019.
25Damit errechnet sich unter Berücksichtigung aller Erhöhungen und Verminderungen ein bereinigtes semesterliches Lehrangebot von 226,60 DS, woraus wiederum ein bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit für das Studienjahr i. H. v. 453,20 DS folgt. Von diesem Wert ist auch im Normsetzungsverfahren ausgegangen worden.
262. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität:
27Für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist mit Hilfe der Anteilquoten und Curriculareigenanteile mit dem hieraus abzuleitenden gewichteten Curricularanteil (CA) eine Aufteilung auf die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge vorzunehmen, §§ 3, 6 und 7 KapVO NRW 2017.
28Die Hochschule und das Ministerium haben hierzu die jeweiligen Anteilquoten und auf der Basis der ausgeworfenen Curricularwerte der einzelnen der Lehreinheit zugeordneten – hier sechs - Studiengänge die curricularen Eigenanteile errechnet. Für das hier verfahrensbetroffene Fach Erziehungswissenschaft Ba LA BK ist eine Anteilquote Aq von 0,04 und ein Curriculareigenanteil von 0,98 angesetzt worden. Letzterer folgt aus einem gemäß § 6 KapVO NRW 2017 gebildeten und auch individuell nachgewiesenen, auf eben diesen Wert kapazitätsfreundlich gerundeten Curricularwert dieses Fachs, ohne dass Fremdanteile zu berücksichtigen gewesen wären. Für die weiteren der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ist entsprechend – dort unter Berücksichtigung einzelner Fremdanteile - verfahren worden. Diese Zahlen ins Verhältnis gesetzt, ergibt, was das Gericht geprüft hat, einen gewichteten Curricularanteil aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge von gerundet 1,18. Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot i. H. v. 453,20 DS und dividiert durch den gewichteten Curricularanteil folgt hieraus ein auf das Studienjahr 2018/2019 bezogenes Studienplatzangebot der Lehreinheit insgesamt in Höhe von 384,07 Studienplätzen. Bei einer Anteilquote von 0,04 errechnet sich hieraus eine jährliche Aufnahmekapazität Ap für das hier verfahrensbetroffene Fach i. H. v. 15,36, gerundet 15 Studienplätzen.
29Auch diese Berechnungsschritte und die zugrunde liegenden Parameter hat das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geprüft und keine Fehler festgestellt. Das gilt namentlich für den Curricularwert (§ 6 KapVO NRW 2017) von 0,98, der für das hier betroffenen Fach des Lehramts-Bachelorstudiengangs eingestellt worden ist. Dieser Wert hält sich nicht nur innerhalb der nach der Anlage 1 - dort Spalte 2 und Anmerkung 4 - zu § 6 KapVO NRW 2017 bestimmten Bandbreite, die bis zum Wert 1,20 reicht. Er entspricht zugleich dem gerundeten Curricularwert, der aus der von der Antragsgegnerin zu den Gerichtsakten gereichten detaillierten Berechnung des Lehraufwandes folgt. Hiergegen ist nichts zu erinnern, zumal auch Übereinstimmung mit den allgemeinen Vorgaben besteht, die das Ministerium in seinem Erlass vom 23. Januar 2018 – dort S. 6 Abs. 3 – für Lehramtsstudiengänge hervorgehoben hat.
30Die Aufnahmekapazität ist des Weiteren gemäß § 9 KapVO NRW 2017 zu überprüfen. Das führt auf der Grundlage des nach dem sog. Hamburger Modell angesetzten und von der Antragsgegnerin durch das entsprechende Tabellenwerk belegten Schwundausgleichsfaktors von 1/0,76 zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs auf (15 : 0,76 =) 19,73, gerundet 20 Studienanfängerplätzen/Jahr, die wegen des Jahresbetriebes vollständig zum WS 2018/2019 auszubringen sind. Die Berechnung der Hochschule zum Stichtag 15. September 2018 entspricht diesem Ergebnis. Ein abweichender Festsetzungsvorschlag der Hochschule wurde nicht angebracht. Die ZulassungszahlenVO vom 26. Juni 2018 hat diese Zahl entsprechend normiert.
31Damit kann die Antragstellerin bei einer Einschreibungszahl von 26 Studienanfängern in diesem Fach keinen weiteren Studienplatz für sich beanspruchen.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht der ständigen Praxis auch des OVG NRW entsprechend auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Eilverfahren der vorliegenden Art.
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Referenzen
- § 4 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 730/18 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 1640/10 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 3, 6 und 7 KapVO 3x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 und 2 LVV 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 KapVO 4x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 3 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 3 S. 6 VergabeVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 7 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 KapVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 4 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 und 3 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
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