Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 L 328/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e
2I.
3Die Antragstellerin, die seit dem Wintersemester (WS) 2017/2018 an der Universität Hamburg im dortigen Bachelorstudiengang „Lehramt an Beruflichen Schulen“ mit den auf dieses Lehramt bezogenen Modulen Biologie, Gesundheitswissenschaften und Erziehungswissenschaft studiert und über entsprechende Anrechnungsbescheide verfügt, begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang „Lehramt an Berufskollegs“ an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) mit dem universitären Fach Biologie nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2019 zum 2. Fachsemester. Das erstrebte Bachelorstudium für das Lehramt an Berufskollegs umfasst neben dem Studium der Bildungswissenschaften zwei Fächer, wovon das 1. - allgemeinbildende -Fach (hier: Biologie) an der WWU Münster und das 2. – berufsbildende – Fach (hier: Gesundheitswissenschaft/Pflege) an der Fachhochschule (FH) Münster studiert werden.
4Die an die WWU Münster und an die FH Münster gerichteten innerkapazitären Zulassungsanträge, bezogenen auf das Fach Biologie bzw. Gesundheitswissenschaft/Pflege (jeweils 2. Fachsemester) wurden abgelehnt.
5Auf die außerkapazitär bezogenen Zulassungsanträge, die nicht beschieden wurden, hat die Antragstellerin jeweils um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. In dem gegen die FH Münster gerichteten und zwischenzeitlich durch Rücknahme beendeten Eilverfahren (9 L 340/19) hat die Hochschule im April 2019 der Antragstellerin ein – von ihr angenommenes – Angebot unterbreitet, sie außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl in dem berufsbildenden Fach (2. Fs.) zuzulassen, wobei die Einschreibung nur erfolgen könne, wenn sie die Einschreibung in den von der WWU Münster bereitgestellten Fächern nachweise. Damit ist im Ergebnis derzeit nur noch die Zulassung der Antragstellerin zum Fach Biologie/BA LA BK (2. Fachsemester) streitbefangen.
6Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen hat zuletzt durch die (1.) „Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2018/2019“ vom 22. Januar 2019 (GV. NRW. 2019, 70, 78) die Zulassungszahlen zum SS 2019 für die höheren Fachsemester des Studiengangs Biologie/BA LA BK an der WWU Münster wie folgt festgesetzt:
72. Fs. = 11; 4. Fs. = 10 und 6. Fs. = 8.
8(Soll-Summe aller höheren Fs. zum SS 2019 = 29)
9Eine Studienaufnahme in diesem Studiengang als Studienanfänger/in ist lediglich zum Wintersemester möglich.
10Diesen Zulassungszahlen (Auffüllgrenzen) stehen nach den Mitteilungen der Antragsgegnerin vom 10. April 2019 und 3. Mai 2019, die auf den entsprechenden dienstlichen Angaben ihres Studierendensekretariats beruhen, folgende tatsächlichen Einschreibungszahlen (Stand: 29. März 2019, 1. April 2019 und zuletzt 3. Mai 2019) gegenüber:
112. Fs. = 13; 4. Fs.: 12 und 6. Fs. = 13.
12(Ist-Summe aller höheren Fs. zum SS 2019 = 38)
13Wegen der für das SS 2019 festgesetzten Zulassungszahlen in den übrigen neun der Lehreinheit Biologie an der WWU Münster zugeordneten Bachelor- und Masterstudiengängen mit oder ohne Lehramtsausrichtung und den hierzu von der Antragsgegnerin ebenfalls mitgeteilten tatsächlichen Einschreibungszahlen zum Stand 3. Mai 2019 und zuletzt teilweise zum 4. Juni 2019 wird auf die normativen Festsetzungen und die Gerichtsakten verwiesen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen und sonstigen Erläuterungen Bezug genommen.
15II.
16Der auf eine vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Biologie LA BK zum 2. Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters 2019 gerichtete und nach § 123 VwGO zu beurteilende Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
17a) Das Gericht geht dabei im Anschluss an die Ausführungen der Antragstellerin zu den unterschiedlichen Inhalten des von ihr derzeit betriebenen Bachelorstudiums an der Universität Hamburg gegenüber denen des erstrebten Lehramtsstudiums an der WWU Münster und der FH Münster davon aus, dass ihr für den gegenüber der WWU Münster geltend gemachten Anspruch ein Anordnungsgrund zur Seite steht. Zwar folgen die unterschiedlichen Studieninhalte nach eigenem Vortrag nicht aus curricularen Unterschieden hinsichtlich des Lehramtsfachs Biologie (BA). Sie folgen vielmehr ausschließlich aus Unterschieden zwischen dem in Hamburg lehramtsbezogen betriebenen Fachstudium „Gesundheitswissenschaften“ und dem von der FH Münster angebotenen Fach „Gesundheitswissenschaft/Pflege“. Das in Hamburg betriebene Bachelorstudium für das Lehramt an Beruflichen Schulen mit den gewählten Fächern besitze keine auf die Pflege bezogenen Studienanteile. Diese seien für die Antragstellerin für den künftigen beruflichen Werdegang als Lehrerin wichtig und eröffneten ihr zusätzliche Perspektiven und Möglichkeiten. In ganzheitlicher, alle Fächer des erstrebten Lehramts-Bachelorstudiums umfassender Sicht reicht dies nach Beurteilung des Gerichts zur Bejahung des Anordnungsgrundes hier noch aus. Ein isoliert auf die Gesundheitswissenschaft/Pflege bezogenes Lehramtsstudium (BA) an der FH Münster wird nicht angeboten. Ein auf das in Rede stehende Lehramt BK bezogenes Bachelorstudium ist vielmehr nach den hierfür maßgeblichen Regeln nur zusammen mit dem Studium eines weiteren Fachs (hier: Biologie) an der WWU Münster möglich. Die Antragstellerin benötigt damit eine einstweilige Anordnung, um auch eine vorläufige Zulassung zum Fach Biologie (2. Fs. des Studiengangs BA LA BK) zu erreichen. Hindernisse in der Studienaufnahme im Hinblick auf das weiter an der WWU Münster zu studierende Fach Bildungswissenschaften sind nicht erkennbar und werden von der Antragsgegnerin auch nicht als zulassungshindernd angeführt.
18b) Der Antrag ist jedoch mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs unbegründet. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im verfahrensbetroffenen Studienfach Biologie (BA LA BK) über die tatsächlich insoweit vergebenen Studienplätze hinaus in Bezug auf das 2. Fs. ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der an sie vorläufig durch eine einstweilige Anordnung zu vergeben ist.
19Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass zum SS 2019 für das 2. Fs. dieses Studienfachs sowohl zum Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns (1. April 2019) als auch noch geraume Zeit danach 13 Studierende eingeschrieben sind. Es handelt sich dabei nach Angaben der Antragsgegnerin ausschließlich um Rückmelder, die zum WS 2018/2019 an der Hochschule ihr Lehramtsstudium BA BK mit dem Fach Biologie aufgenommen haben. Weiteren Bewerbungen für höhere Fachsemester (insb. wg. Quereinstiegs) ist insgesamt nicht entsprochen worden. Damit wird durch diesen tatsächlichen Besetzungsstand die normativ festgesetzte Aufnahmekapazität für dieses Fachsemester zum SS 2019 nicht nur abgedeckt, sondern – rückmeldebedingt – um die Zahl 2 überschritten. Hinzutritt, dass nach den ebenfalls nicht zweifelhaften Angaben der Antragsgegnerin auch in den weiteren höheren Fachsemestern – ebenfalls rückmeldebedingt – die jeweils normierten Auffüllgrenzen (4. FS. = 10; 6. Fs. = 8) nicht nur abgedeckt, sondern mit 2 plus 5 = 7 Mehr-Rückmeldungen ebenfalls überschritten worden sind. In der Gesamtschau befinden sich damit zum SS 2019 insgesamt 38 Studierende in den höheren Fachsemestern dieses Studienfachs, denen eine Sollzahl von insgesamt 29 gegenübersteht. Mit Rücksicht darauf, dass gemäß § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW die höheren Fachsemester eines Studiengangs bzw. -fachs untereinander kapazitätsdeckend saldierungsfähig sind, kann die Antragstellerin damit nur erfolgreich sein, wenn die gerichtliche Überprüfung ergibt, dass in den höheren Fachsemestern des Studienfachs Biologie (BA LA BK) zum SS 2019 eine Aufnahmekapazität von insgesamt jedenfalls 10 zusätzlichen Studienplätzen vorhanden ist. Davon ist nach gerichtlicher Prüfung nicht auszugehen.
20Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2018/2019 und damit für das SS 2019 ist für Studienplätze, die – wie hier – nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Kapazitätsverordnung NRW 2017 vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. 2017, 591).
21Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2017 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3 KapVO NRW 2017) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht – wie hier in Bezug auf das Lehramtsstudium BA BK - ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester bestimmt ist. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) zugeordneten Studiengangs/Fachs ergibt sich nach § 3 KapVO NRW 2017 aus dem nach § 5 KapVO NRW 2017 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote des betroffenen Studienganges/Fachs (§ 7 KapVO NRW 2017). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2018 (§ 2 Abs. 1 KapVO NRW 2017) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 KapVO NRW 2017 (hier: zum 15. September 2018) überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 KapVO NRW 2017 reduziert oder soll nach § 9 KapVO NRW 2017 erhöht werden. Die Verordnung gilt für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester entsprechend, § 10 KapVO NRW 2017.
221. Lehrangebot:
23Die Antragsgegnerin (zuletzt Bericht zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2018), dem das Ministerium gefolgt ist, ist auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit „Biologie“ der WWU Münster, der u. a. der hier verfahrensbetroffene Lehramtsstudiengang BA BK zugeordnet ist, insgesamt 88,82 Personalstellen (einschließlich 1,42 Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben aus Mitteln des Hochschulpakts zur Schaffung zusätzlicher Masterkapazitäten - HPMA-Stellen -) zur Verfügung stehen, die mit einem hauptamtlichen Deputat von insgesamt 667,42 Deputatstunden - DS -(vor Bereinigung wegen individueller Verminderungen) in die Kapazitätsermittlung eingestellt worden sind.
24Das Gericht geht auf der Grundlage der vorgenommenen Überprüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen, zu denen eine Gesamtübersicht der wissenschaftlichen Stellen der Lehreinheit und eine Übersicht über Veränderungen in der Stellenausstattung gegenüber dem Vorjahr zugehört, davon aus, dass mit dieser Zahl 88,82 einschließlich HPMA-Stellen das der Lehreinheit für den Berechnungszeitraum kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal in den jeweiligen Stellengruppen beanstandungsfrei erfasst ist. Namentlich ist berücksichtigt worden, dass nunmehr eine Stelle Junior-Professor W1 in der zweiten Anstellungsphase und damit einem um 1 DS höheren Lehrdeputat gegeben ist. Rechtmäßig ist auch die kapazitäre Behandlung der Stelle eines abgeordneten und zu 80 v. H. finanzierten Beamten mit einem Stellenanteil von 0,4, da dieser das Abordnungsende am 31. Januar 2019 erreichte und damit nur für das WS 2018/2019 und nicht für den vollen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2018/2019 der Lehreinheit zur Verfügung stand. Die Angaben in der vorgelegten Stellenbesetzungsübersicht mit dem dort eingemerkten Endzeitpunkt stimmen hiermit überein.
25Das im ministeriellen Verfahren für die vorgenannten Stellen je nach Stellengruppe angesetzte Regellehrdeputat ist, was die Stellen ohne Bandbreite in der Lehrverpflichtung betrifft, beanstandungsfrei. Die Antragstellerin hat hierauf bezogen auch - nach Akteneinsicht - keine Einwände erhoben.
26Das Lehrangebot in der Lehreinheit ist ausweislich der Kapazitätsunterlagen mit insgesamt 667,42 DS (vor individueller Verminderung) angesetzt worden, wobei hier im ministeriell vorgegebenen Tabellenwerk, der Vorgabe im allgemeinen Kapazitätserlass vom 23. Januar 2018 – 213-7.01.02.02.06.03 – folgend, der Ansatz eines „zusätzlichen Lehrangebots aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ im Umfang von (15,00 DS + 5,68 DS =) 20,68 DS vorgenommen wurde. Die Antragsgegnerin hat diesen Ansatz auf Anforderung des Gerichts im Einzelnen wie folgt erläutert: Bezogen auf die 1,42 HPMA-Stellen sei zur Erreichung der für „Lehrkräfte für besondere Aufgaben“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 17, Abs. 4 Satz 4 LVV geltenden Obergrenze der Lehrverpflichtung mit Bandbreite ein zusätzliches Lehrangebot i.H.v. 5,68 DS eingestellt und erhöhend berücksichtigt worden. Der weitere Ansatz von 15,00 DS beziehe sich darauf, dass bei 3 der 6,5 Stellen von Studienräten im Hochschuldienst (T., P. und S.) ein zusätzliches Lehrdeputat von jeweils 4 DS (= 12 DS) angesetzt wurde, um damit die Obergrenze der Bandbreite zu erreichen. Weiterhin sei in Bezug auf die Stelle eines Akademischen Rats ohne ständige Lehraufgaben (5 DS) ein zusätzliches individuelles Lehrangebot von 3 DS angesetzt worden, weil auf der Stelle ein unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Angestellter (8 DS, Bauer) geführt werde. Beanstandungen sind insoweit nicht veranlasst.
27Bei 3,5 der insgesamt 6,5 Stellen für Studienräte im Hochschuldienst (A,, S., K. und L.) ist eine Auffüllung des Lehrdeputats auf die Obergrenze der Bandbreite nicht erfolgt. Die Antragstellerin hat hierzu unter Bezugnahme auf die jeweils hierzu gem. § 3 Abs. 3 LVV gefertigten Aktenvermerke der Dekanin weitere von diesen Dienstkräften wahrgenommene Aufgaben bzw. die Beschäftigung dieser Lehrpersonen kennzeichnende Umständen benannt, die jeweils eine Abweichung von der Obergrenze der Bandbreite der Lehrverpflichtung in dieser Stellengruppe rechtfertigen sollen.
28a) Den Lehrkräften A. und K. komme die „Modulverantwortung und die Weiterentwicklung von Lehrangeboten“ als zusätzliche Dienstaufgaben zu.
29b) Die Lehrkraft S. übernehme „Prüfungsleistungen über eigene Lehrveranstaltungen hinaus, für die das Dekanat Prüfungsberechtigung erteilt“.
30c) Die Lehrkraft L. (0,5 Stelle Studienrat im Hochschuldienst) betreibe eine „eigene wiss. Weiterqualifikation“. Gleiches gelte in Bezug auf die Lehrkraft K. (0,4 Stelle eines abgeordneten Beamten - hier: Lehrers), die ebenfalls eine „eigene wiss. Weiterqualifikation“ betreibe.
31Entgegen den hierauf bezogenen Beanstandungen der Antragstellerin hält das Gericht die Entscheidungen der Dekanin, die Lehrleistungsverpflichtungen in Bezug auf die Lehrkräfte A., S. und K. wegen der angeführten weiteren Dienstaufgaben (Modulverantwortung und Weiterentwicklung von Lehrangeboten, verstärkte Prüfertätigkeit über die selbst vertretenen Module hinaus) in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung,
32Beschluss vom 5. Februar 2018 – 9 L 1446/17 – den Beteiligten bekannt,
33bei summarischer Prüfung für beanstandungsfrei. Die angeführten zugewiesenen Aufgaben dürften zusätzliche Dienstaufgaben darstellen, die mit den die Stellen regulär ausmachenden Dienstaufgaben nicht identisch und damit überobligatorisch sind. Damit sind diese Aufgaben auch geeignet, Sonderumstände darzustellen, die eine Abweichung von der Obergrenze der Bandbreite rechtfertigen können. Der insoweit jeweils durch diese Aufgaben ausgelöste Zeitaufwand, den die Dekanin bei ihren Aktenvermerken in fachkundiger Abschätzung zugrunde gelegt hat, dürfte gleichfalls nicht gering sein und damit die konkreten Entscheidungen gem. § 3 Abs. 3 LVV hinreichend tragen.
34Was die weiteren Lehrkräfte (L. und K.) betrifft, bei denen von einer Auffüllung des Lehrdeputats ihrer halben bzw. 0,4-Stelle auf die Obergrenze der Bandbreite abgesehen worden ist (dies macht insgesamt 3,6 DS aus), weil sie jeweils eine eigene wissenschaftliche Weiterbildung - mit welchen konkret/individuellen Inhalten und Zielen auch immer – betreiben, folgt das Gericht jedoch dem hierauf bezogenen Angriffen der Antragstellerin. Es hat bereits in dem oben genannten Beschluss vom 5. Februar 2018 darauf hingewiesen, dass eigene wissenschaftliche Weiterbildungen allein keine kapazitätsrechtlich im Katalog des § 3 Abs. 1 LVV beachtlichen weiteren „Dienstaufgaben“ der Lehrkräfte darstellen. Das gilt nach summarischer Prüfung auch insoweit, als - wie hier - es sich um lediglich befristet an der Hochschule beschäftigte Lehrkräfte für besondere Aufgaben im Verständnis des § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV handelt, denen gem. §§ 42 Abs. 2, 44 Abs. 3 S. 2 HG im Rahmen ihrer Dienstaufgaben „Gelegenheit zur Vorbereitung auf eine weitere wissenschaftliche Qualifikation“ gegeben werden soll. Denn die in Lehrveranstaltungsstunden, hier mit Bandbreiten, ausgedrückten Lehrverpflichtungen dieser Stellengruppe sind entgegen den Ausführungen des VG Minden,
35Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 10 Nc 3/18 -, juris,
36auf die sich die Antragsgegnerin bezogen hat, nicht identisch mit ihrer üblichen „Arbeitszeit“ einer universitären Lehrkraft für besondere Aufgaben. Von daher vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass losgelöst von den jeweils die eigene wissenschaftliche Weiterbildung ausmachenden Umständen, die hier nicht konkret offengelegt worden sind, keine Möglichkeit bestünde, die im Hochschulgesetz angesprochene angemessene Gelegenheit zur Vorbereitung auf eine weitere wissenschaftliche Qualifikation im Rahmen der Dienstaufgaben zu bieten. Ebenfalls dürfte sich ein hinreichender Grund für eine Bandbreitenbestimmung unterhalb der Obergrenze nicht daraus ergeben, dass es sich bei der Lehrkraft K. um einen an die Hochschule abgeordneten beamteten Lehrer handelt und nach dem von der Antragsgegnerin angeführten Erlass des damaligen Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes vom 17. Oktober 2000 (622.40-20/0 Nr. 290/99) in die Abordnung von Lehrkräften an die Hochschule auch einfließt, dass diesen zur Förderung der Fachdidaktik u. a. die Möglichkeit zur Qualifizierung durch Beteiligung an konkreten – ggf. hochschulübergreifenden – Forschungsvorhaben gegeben werden soll. Dass ein solches Forschungsvorhaben hier in Rede steht, kann dem Aktenvermerk der Dekanin nicht entnommen werden. Die Antragsgegnerin hat auf die Rüge der Antragstellerin auch sonst nichts in diese Richtung vorgetragen, sondern lediglich allgemein auf wissenschaftliche Weiterqualifikationen hingewiesen.
37Damit erhöht das Gericht die Summe des aus der Stellenausstattung folgenden Lehrangebots der Lehreinheit um (2 DS + 1,6 DS =) 3,6 DS auf insgesamt 671,02 DS (vor individueller Verminderung).
38Soweit im ministeriellen Kapazitätsbestimmungsverfahren eine individuelle Verminderung des Lehrangebots gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 4 LVV um insgesamt 15 DS vorgenommen worden ist, ist dies beanstandungsfrei. Die Antragsgegnerin hat hierzu mit den entsprechenden Einsatzgrößen auf die Funktionen der betreffenden Professoren/Professorinnen als Dekanin, Studiendekan, Sprecher des Graduiertenkollegs GRK 2220 und als Sprecher des Sonderforschungsbereichs SFB 1348 („Dynamische zelluläre Grenzflächen“),
39vgl. https://www.uni-muenster.de/Biologie/Forschung/ SFB_1348.html,
40hingewiesen, ebenso auf eine gegebene Schwerbehinderung, § 5 Abs. 4 LVV. Fehler sind insoweit nicht festzustellen.
41Kapazitätserhöhende Lehraufträge (§ 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017) sind auch nach Klarstellung der Antragsgegnerin im Referenzzeitraum nicht erteilt worden.
42In die Kapazitätsermittlung der Hochschule und des Ministeriums sind weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 im Umfang von 17,52 DS (Stand: 15. September 2018) die Dienstleistungen abgesetzt worden, die die Lehreinheit Biologie an insgesamt 12 ihr nicht zugeordnete Studiengänge erbringt. Auf Bl. 3 des Berichtes der Hochschule vom 15. September 2018 an das Ministerium mit den dort eingestellten Parametern wird verwiesen. Das Gericht hat die jeweils angesetzten Dienstleistungsexporte u. a. durch Abgleich mit den in der ebenfalls vorgelegten „Dienstleistungsverflechtungsmatrix“ der Hochschule (Stand: 15.09.2018) ausgeworfenen Curricularanteilen geprüft und keine Fehler feststellen können. Die Antragsgegnerin hat hierzu erläuternd zu den letztlich eingesetzten Caq darauf hingewiesen, dass sich bei zwei importierenden Studiengängen im Vergleich zum Vorjahr die Curricularanteile wegen geänderter Prüfungsordnungen leicht erhöht hatten. Was die weiter angesetzten Werte Aq/2 der jeweiligen importierenden Studiengänge betrifft, besteht für das Gericht kein Anhaltspunkt dafür, dass hier entgegen den Maßgaben des § 5 Abs. 4 Satz 3 KapVO NRW 2017 unzutreffende Werte (Studienanfängerzahlen des Vorjahres bzw. festgesetzte Zulassungszahlen) eingesetzt sein könnten. Zu weiteren Prüfungen etwa dazu, ob - wie es die Antragstellerin als Frage aufwirft - der Besuch von Lehrveranstaltungen der Lehreinheit Biologie durch Studierende anderer nicht zugeordneter Studiengänge überhaupt einen Dienstleistungsabzug rechtfertige, sieht das Gericht im Hinblick auf die normative Regelung keinen Anlass, zumal das heutige Creditpoint-System der meisten Studiengänge regelmäßig einen Aufwand je Teilnehmer/in auslöst.
43Damit ergibt sich nach gerichtlicher Prüfung ein bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit Biologie je Semester von (671,02 DS – 15,0 DS – 17,52 DS =) 638,50 DS, woraus ein bereinigtes jährliches Lehrangebot für das Studienjahr 2018/2019 i.H.v. 1277,0 DS folgt.
442. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
45Für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist mit Hilfe der jeweiligen Anteilquoten und Curriculareigenanteile der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge mit dem hieraus abzuleitenden gewichteten Curriculareigenanteil aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge eine Aufteilung auf die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge vorzunehmen, §§ 3, 6 und 7 KapVO NRW 2017.
46Die Hochschule und das Ministerium haben hierzu die jeweiligen Anteilquoten (§ 7 KapVO NRW 2017) und auf der Basis der Curricularwerte der 10 der Lehreinheit zugeordneten Bachelor- und Masterstudiengänge die jeweiligen curricularen Eigenanteile berechnet. Für den hier verfahrensbetroffenen Bachelorstudiengang/das Fach Biologie BA LA BK ist eine Anteilquote von 0,017 (einbezogen eine Erstsemester-Bewerberzahl von 341 im WS 2017/2018 bei sog. Jahresbetrieb) entsprechend auch den Vorgaben im allgemeinen Kapazitätserlass des Ministeriums vom 23. Januar 2018 (dort unter c.) gebildet worden. Als Curriculareigenanteil ist der Wert von 1,84 angesetzt worden, der dem auch konkret von der Hochschule berechneten Curricularwert in eben dieser Höhe entspricht. Dienstleistungsimporte werden nicht benötigt. Gründe dafür, den Curricularwert, der innerhalb der Bandbreite der Anlage 1 zur KapVO NRW 2017 mit der dortigen Anmerkung 4 für Lehramtsstudiengänge liegt, zu beanstanden, sind nicht erkennbar. Für die weiteren der Lehreinheit zugeordneten Bachelor- und Masterstudiengänge - letztere teilweise mit Dienstleistungsimporten - ist entsprechend verfahren worden.
47Hieraus folgt ein – rechnerisch richtig ermittelter – Curricularanteil aller der Lehreinheit Biologie zugeordneten Studiengänge (CA) i.H.v. 2,06, woraus sich bei Ansatz des bereinigten jährlichen Lehrangebots (2 x Sb) i.H.v. 1277,0 DS entsprechend dem gerichtlichen Prüfergebnis nach der Formel 2xSb ./. CA für das Studienjahr 2018/2019 eine jährliche Studienplatzzahl von insgesamt 619,90 = gerundet 620 Studienplätzen errechnet. Bei einer Anteilquote von 0,017 folgt hieraus wiederum für den verfahrensbetroffenen Studiengang BA LA BK eine Jahresaufnahmekapazität von 10,54, gerundet 11 Studienanfängerplätzen.
48Die von der Antragsgegnerin nach den Grundsätzen des sog. Hamburger Modells erstellte Schwundberechnung, die entgegen dem Vortrag der Antragstellerin zur Ermittlung des Verbleibeverhaltens der Studierenden dieses Studiengangs hinreichend repräsentativ angelegt ist und auf den amtlichen Zahlen der Studierendenstatistik beruht, schließt mit einem nicht gerichtlich zu beanstandenden Schwundausgleichsfaktor i.H.v. 0,84 ab. Hieraus folgt eine Jahreskapazität nach Schwundansatz i.H.v. 13,09 Studienanfängerplätzen des Studienjahres 2018/2019, die wegen des Jahresbetriebes vollständig im WS 2018/2019 auszubringen waren.
49Bei einer dem Schwundausgleichsfaktor von 0,84 entsprechenden semesterlichen Übergangsquote von 0,9297 errechnet sich hieraus, dem Kohortenverlauf folgend, zum SS 2019 für das 2. Fachsemester eine Auffüllgrenze von gerundet 12 Studienplätzen, für das 4. Fachsemester von gerundet 11 Studienplätzen und für das 6. Fachsemester von gerundet 9 Studienplätzen. Die Summe der danach zum SS 2019 auszubringenden Studienplätze in den höheren Fachsemestern beträgt damit 32 Studienplätze. Diese Zahl ist mit insgesamt 38 in diesen höheren Fachsemestern eingeschriebenen Studierenden kapazitätsdeckend ausgebracht und sogar um die Zahl 6 überschritten.
50Soweit die Antragstellerin schließlich darauf hinweist, dass in anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen die in den höheren Fachsemestern nach den entsprechenden normativen Zulassungszahlen jeweils zum SS 2019 auszubringenden Studienplätze nicht vollständig durch entsprechende Immatrikulationen bzw. Rückmeldungen ausgeschöpft worden sind und darauf aufbauend die Auffassung vertritt, die nach Ablauf der Einschreibungs- bzw. Rückmeldefrist endgültig in jenen Studiengängen für die höheren Fachsemester nicht abgeforderte Lehrkapazität der Lehreinheit sei im Wege einer „horizontalen Substituierbarkeit“ dem hier streitbetroffenen Bachelor-studiengang LA BK zum 2. Fachsemester des SS 2019 zuzuweisen, kann sie damit gleichfalls nicht durchdringen.
51Allerdings trifft es zu, dass nicht in allen der Lehreinheit Biologie zugeordneten Studiengängen bezogen auf die höheren Fachsemester die Gesamt-Sollsumme zum SS 2019 abgedeckt worden ist.
52Die Antragsgegnerin hat hierzu die folgenden tatsächlichen Besetzungszahlen für die höheren Fachsemester der lehramtsbezogenen und nicht lehramtsbezogenen Studiengänge in der Lehreinheit Biologie mitgeteilt:
53Studiengang |
SOLLSUMME höh. Fs. |
Ist-Summe höh. Fs. (Endstand) |
Biologie BA LA HRSGe: |
141 |
144 |
Biologie BA LA BK |
32 (gerichtl. Berechnung) |
38 |
Biologie MA HRSGE |
88 |
37 |
Biologie MA LA GymGe |
209 |
186 |
Biologie MA LA BK |
20 |
18 |
Biologie BA Option LA |
375 |
378 |
Biotechnologie MA |
58 |
56 |
Biowissenschaften BA |
438 |
439 |
Biowissenschaften MA |
110 |
78 |
Molekulare Biomedizin MA |
39 |
44 |
Das Gericht hält es, worauf bereits in seinem Beschluss vom 5. Februar 2018 – 9 L 1446/17 – (den Beteiligten bekannt) hingewiesen worden ist, bereits für in hohem Maße fraglich, ob verfassungsrechtlich aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot und hier aus dem Modell einer „horizontalen Substituierung“ abzuleiten ist, dass nach Abschluss des ministeriellen Kapazitätsbestimmungsverfahrens und nach Beendigung des Einschreibungs- bzw. Rückmeldeverfahrens allein mangels Nachfrage verbleibende Studienplatzreste einzelner der Lehreinheit zugewiesener Studiengänge mit entsprechenden subjektiven Rechten kapazitär in einem anderen der Lehreinheit ebenfalls zugeordneten Studiengang, der als solcher der Sollzahl entsprechend besetzt worden ist, zu berücksichtigen sind. Das geltende nordrhein-westfälische Kapazitätsrecht, das unter anderem für das Verfahren der Festsetzung von Zulassungszahlen nach Maßgabe der Gegebenheiten zu Berechnungsstichtagen differenzierte Regelungen bestimmt, zu denen die über die Bildung von Lehreinheiten und insbesondere über die Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge der jeweiligen Lehreinheit anhand von Anteilquoten (§ 7 KapVO NRW 2017) gehören, sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Soweit andere Gerichte, insbesondere das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Hamburg, in ständiger Rechtsprechung dieses Modell im vorgenannten Sinn anwenden, ist zweifelhaft, ob den dafür zur Begründung allein herangezogenen Ausführungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15/88 -, juris (dort Rz. 11 ff.), die in der Folgezeit auch vom BVerwG ersichtlich nicht weiter für die hier zu beantwortende Fragestellung fortgeführt oder präzisiert worden sind, ein derartiger Rechtsgrundsatz mit subjektiv-rechtlicher Ausprägung zu entnehmen ist. Entscheidungstragende ausdrückliche Ausführungen zu der hier in Anspruch genommenen nachträglichen kapazitären Berücksichtigung von Reststudienplätzen und deren „Umwidmung“ auf einen anderen Studiengang derselben Lehreinheit vermag das Gericht nicht festzustellen, zumal die damalige vom BVerwG zu entscheidende Streitsache diese Frage nach den Entscheidungsgründen nicht konkret zum Gegenstand hatte. Das damalige Revisionsverfahren bezog sich vielmehr auf die Beurteilung der Vorinstanzen in einem auf den Studiengang Medizin an der beklagten Hochschule bezogenen Kapazitätsrechtsstreit, wonach die im Kapazitätsfestsetzungsverfahren von der Hochschule und dem Ministerium zur Kapazitätsbestimmung gebildete „große Lehreinheit“ in eine „sog. kleine Lehreinheit“ zu korrigieren sei. Dabei sind auch Ausführungen zur Befugnis des Staates gemacht worden, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu „widmen“, wobei die in den kapazitätsrechtlichen Vorschriften (hier nunmehr: § 7 KapVO NRW 2017) vorgesehene Bildung von Anteilquoten Ausdruck dieser staatlichen Widmungsbefugnis sei. Allerdings müsse sich das Kapazitäts-erschöpfungsgebot auch unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber den der Kapazitätsermittlung zugrunde liegenden Anteilquoten durchsetzen können, wenn und soweit dies unerlässlich sei, um ein mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbares Ergebnis, nämlich das Freibleiben von Studienplätzen, zu vermeiden. Wann eine solche Unerlässlichkeit gegeben ist, bedarf weiterer rechtlicher Erwägungen unter Berücksichtigung des rechtlichen und tatsächlichen Vorgehens der betreffenden Hochschule und des Ministeriums bei der Kapazitätsfestsetzung, das auch die Bildung der Anteilquoten entsprechend den in § 7 KapVO NRW 2017 hervorgehobenen Kriterien beinhaltet.
56Es kann dahinstehen, ob der von der Antragstellerin in Anspruch genommene Ansatz als solcher dem Grunde zu bejahen ist. Denn jedenfalls bedarf er einer sachgemäßen Eingrenzung in den Fällen, in denen der streitbetroffene Studiengang bzw. die weiteren der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge durch Besonderheiten gekennzeichnet sind, die einer pauschalen und unterschiedslosen Substituierung von Restkapazitäten entgegen den zunächst beanstandungsfrei gebildeten Anteilquoten auch vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund als nicht angängig erscheinen lassen. Solche Besonderheiten sieht das Gericht in der Struktur der Lehreinheit Biologie, der insgesamt zehn Studiengänge zugeordnet sind, wobei es sich bei lediglich drei dieser Studiengänge um lehramtsbezogene Bachelorstudiengänge handelt. Drei Studiengänge sind lehramtsbezogene Masterstudiengänge. Die übrigen Bachelor- und Masterstudiengänge sind nicht lehramtsbezogen. Mit Blick gerade auf die Bestimmung in § 7 Sätze 2 und 5 KapVO NRW 2017 hat die Anteilquote, die sowohl nachfrage- als auch planerisch bezogene Zwecke mit hohem Gewicht verfolgt, gerade bei Lehramtsstudiengängen eine besondere Steuerungsfunktion. Damit ist es nach Auffassung des Gerichts geboten, nicht ausgebrachte Kapazitätsreste in nicht lehramtsbezogenen Studiengängen der Lehreinheit bei einer Substituierungsprüfung unberücksichtigt zu lassen. Innerhalb der lehramtsbezogenen Studiengänge ist es weiterhin geboten, die auf den Bachelorabschluss und die auf den Masterabschluss gerichteten Studiengänge ebenfalls eigenständig zu betrachten. Bereits § 11 Abs. 3 Lehrerausbildungsgesetz verdeutlicht, dass das Bachelorstudium und das Masterstudium deutlich unterschiedliche curriculare Unterschiede aufweisen. Das einschlägige Bachelorstudium enthält bereits lehramtsspezifische Elemente und ist so anzulegen, dass die erworbenen Kompetenzen auch für Berufsfelder außerhalb der Schule befähigen. Demgegenüber bereitet das Masterstudium gezielt auf eines der in § 3 Lehrerausbildungsgesetz benannten Lehrämter vor. Ferner ist der Bereich dieser auf das Lehramt gestuft abzielenden Studiengänge in § 7 Satz 5 KapVO NRW 2017 besonders hervorgehoben. Die Norm ist auch Ausdruck der der Hochschule hier zukommenden Planungs- und Zuordnungsautonomie. Schließlich sind die Zielgrößen des Studienangebots der jeweiligen Hochschule in lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge unter den heutigen Gegebenheiten auch Gegenstand von Zielvereinbarungen, Hochschulpaktabreden und eigenen Landesprogrammen. Zu verweisen ist dabei etwa auf das landeseigene Masterprogramm. Nach dem Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Mitteilung des MIWF NRW an sie vom 8. Dezember 2014 - 213.7.01.04.09 - ist der konkrete Ausbau von Kapazitäten in Studiengängen, die zum Master of Education führen, im Sinne des LABG mit dem Ministerium abzustimmen, wobei die Bestimmungen in zukünftigen Sonderzielvereinbarungen zum Lehramt zu berücksichtigen sind. Entsprechend sind, wie bereits ausgeführt, der Lehreinheit Biologie zum hier in Rede stehenden Berechnungszeitraum 1,42 Stellen aus dem HPMA-Programm zugewiesen worden. All diese Umstände zeigen, dass auch eine Zuordnung von Restkapazitäten aus den lehramtsbezogenen Masterstudiengängen zu dem hier streitbetroffenen lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang nicht in Frage kommt.
57Damit scheidet die von der Antragstellerin geforderte Substituierung schon belegungsbedingt aus. Die lehramtsbezogenen Bachelorstudiengänge der Lehreinheit Biologie sind im Bereich der untereinander saldierungsfähigen höheren Fachsemester jeweils sogar über die festgesetzten bzw. vom Gericht ermittelten Auffüllgrenzen hinaus zum SS 2019 kapazitätsdeckend aufgefüllt.
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
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Referenzen
- §§ 42 Abs. 2, 44 Abs. 3 S. 2 HG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 3, 6 und 7 KapVO 3x (nicht zugeordnet)
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 1x
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- § 25 Abs. 3 VergabeVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 und 3 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nr. 17, Abs. 4 Satz 4 LVV 1x (nicht zugeordnet)
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- § 5 Abs. 1, 2 und 4 LVV 1x (nicht zugeordnet)
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- § 5 Abs. 4 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
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- § 7 Satz 5 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 9 L 340/19 1x (nicht zugeordnet)
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