Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 449/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten um die Ausbildungsförderungsfähigkeit eines Studiums der Rechtswissenschaften an der X N, das die Klägerin im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss eines Bachelor-Studienganges aufgenommen hat.
3Die im Jahr 1995 geborene Klägerin nahm nach Erlangen der allgemeinen Hochschulreife im Juli 2014 ein Studium an der Technischen Universität E in der Fachrichtung „Law in Context“ auf. Dieses schloss sie am 4. August 2017 mit dem Bachelor of Laws ab. Für diesen Studiengang erhielt sie Ausbildungsförderung nach den Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bis zur Erreichung der Förderungshöchstdauer.
4Die Klägerin wechselte sodann zum Wintersemester 2017/2018 an die X N und nahm dort das Studium der Rechtswissenschaften mit dem angestrebten Abschluss Staatsexamen auf. Eingeschrieben wurde sie aufgrund ihres mit Bachelor abgeschlossenen Studiums „Law in Context“ unter Anrechnung der juristischen Vorleistungen in das 5. Fachsemester. Am 14. August 2017 beantragte die Klägerin für diesen Studiengang Ausbildungsförderung bei dem Beklagten.
5Dieser lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 27. Oktober 2017 ab und begründete dies damit, dass die Klägerin mit dem Erreichen ihres Bachelors bereits ein berufsqualifizierend abgeschlossenes Studium habe und damit ihr Grundanspruch aus § 7 Abs. 1 BAföG verbraucht sei. Auch seien die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 b BAföG nicht erfüllt, da das von der Klägerin betriebene Bachelorstudium nicht vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert, sondern eigenständig zu betrachten sei, sodass es sich bei dem Staatsexamensstudiengang in diesem Fall um ein ergänzendes Aufbaustudium handele. Eine Förderung nach § 7 Abs. 2 BAföG komme schließlich nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Klägerin könne mit ihrer berufsqualifizierend abgeschlossenen Ausbildung einen qualifizierten Beruf ausüben.
6Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass ihr Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 a BAföG zu gewähren sei. Ihre Situation entspräche der der anderen Bachelorabsolventen, die einen aufbauenden Masterstudiengang belegen wollten; sie habe lediglich statt eines Masterstudienganges – für das Ausbildungsförderung wohl gezahlt worden wäre – nun den Staatsexamensstudiengang gewählt. Es liege eine Regelungslücke vor, die durch die analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 a BAföG geschlossen werden müsse. Auch würde sie mit ihrem juristischen Bachelorabschluss nicht einmal – unbezahlte – Praktikumsplätze bekommen mit dem Hinweis, sie solle etwas Vernünftiges studieren.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2018 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung der Argumentation des Ausgangsbescheides zurück. Eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 a BAföG komme nicht in Betracht, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG schließlich seien nicht gegeben, da die von der Klägerin gerügte „Fehlinformation“ über Inhalt und „Wert“ eines juristischen Bachelor-Studienganges nicht zu einer Kompensation über das Förderungsrecht führen könne.
8Die Klägerin hat am 5. Februar 2018 Klage erhoben und diese unter Wiederholung und Vertiefung ihres außergerichtlichen Vortrages wie folgt begründet: Diese Kombination von Bachelor-Studium mit dem auf den Abschluss "Staatsexamen" gerichteten Studiengang der Rechtswissenschaft sei vom Gesetzgeber nicht bedacht worden. Dieser sei vielmehr bei der Einfügung des § 7 Abs. 1 a BAföG lediglich von der typischen Kombination von Bachelor- und aufbauendem Master- Studiengang ausgegangen. Diese Lücke sei durch eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1 a BAföG zu schließen, wie dies bereits in einem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall geschehen sei. Selbst wenn die Meinung nicht geteilt werde, dass § 7 Abs. 1 a BAföG analog anwendbar sei, bestehe immer noch die Möglichkeit einer Förderung gem. § 7 Abs. 2 BAföG. In ihrem Fall würden besondere Umstände des Einzelfalles die Förderung der weiteren Ausbildung erfordern. Der Bachelor-Studiengang "Law in Context" eröffne ihr keine beruflichen Perspektiven und sei für die angestrebte Tätigkeit als Volljuristin nicht berufsqualifizierend. Ein an den Bachelorabschluss anschließender Masterabschluss, der auf dem Arbeitsmarkt Anerkennung finde, sei im rechtswissenschaftlichen Bereich nicht möglich. Die von ihr genutzte Kombinationsmöglichkeit stelle einen besonderen Einzelfall dar.
9Die Klägerin beantragt,
10den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2018 zu verpflichten, ihr für das Studium der Rechtswissenschaften an der X N Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 30. September 2018 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Unter Wiederholung und Vertiefung des außergerichtlichen Vortrages trägt er vor, dass die Klägerin mit der mit dem Bachelor of Laws abgeschlossenen Ausbildung im Fach "Law in Context" ihren Grundanspruch auf Ausbildungsförderung ausgeschöpft habe. Eine Förderung gem. § 7 Abs. 1 a BAföG für das nunmehr betriebene Studium der Rechtswissenschaft sei schon aufgrund des Wortlauts der Vorschrift nicht möglich. Auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich für eine Bewilligung von Ausbildungsförderung im Falle der Klägerin nichts anderes. In dem dort entschiedenen Fall sei es darum gegangen, dass der Auszubildende von Anfang an das Studium mit dem Ziel der Ausbildung eines Staatsexamens betrieben und während der Studienzeit den Bachelor-Abschluss erlangt habe. Dagegen habe die Klägerin von Beginn an mit dem Abschlussziel Bachelor studiert. Da das von der Klägerin nunmehr betriebene Studium kein Master- oder Magister-Studiengang i. S. d. § 19 Hochschulrahmengesetz und auch kein postgradualer Diplomstudiengang i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 1 - 3 Hochschulrahmengesetz sei, scheide die Anwendung des § 7 Abs. 1 a BAföG aus. Die Ausbildung der Klägerin könne allenfalls bei Vorliegen der in § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG geforderten Voraussetzungen gefördert werden. Besondere Umstände seien im Fall der Klägerin aber nicht ersichtlich. Um das Staatsexamen in Rechtswissenschaft zu erreichen, sei es nicht zwingend notwendig, vorher ein Bachelor-Studiengang in "Law in Context" abzuschließen. Auch würden Gründe, die es unmöglich machten, das erste abgeschlossene Studium zu verwerten, nicht dargelegt.
14Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die Klage hat keinen Erfolg.
17Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
18Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für ihr Studium der Rechtswissenschaft. Für die Klägerin, deren Grundanspruch auf Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 1 BAföG bereits durch den Abschluss des Bachelor of Law in der Fachrichtung "Law in Context" erschöpft ist, liegen weder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 a BAföG für die Förderung eines Master- oder Magisterstudienganges, noch für eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 a BAföG vor. Auch ein begründeter Einzelfall nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist nicht ersichtlich.
19Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, mit dem Bachelor-Abschluss im Studiengang "Law in Context" habe sie noch keinen berufsqualifizierenden Abschluss i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG erlangt.
20Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allein ausschlaggebend, ob der Auszubildende in dem von ihm durchlaufenen Ausbildungsgang einen Ausbildungsstand erreicht hat, der ihm die Aufnahme eines (nicht notwendigerweise des bestmöglichen) Berufs objektiv ermöglicht. Dies ist schon dann der Fall, wenn durch eine Abschlussprüfung die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufs erfüllt oder beim Fehlen solcher Rechtsvorschriften die hierfür tatsächlich erforderlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten erlangt worden sind,
21vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1996 – 5 C 35/95, BVerwGE 102, 232-237., Rn. 14.
22So verhält es sich im Fall der Klägerin. Sie hat die in dem Studiengang „Law in Context“ mit dem Abschluss Bachelor of Laws der Technischen Universität E geregelte Abschlussprüfung am 4. August 2017 abgelegt. Ausweislich des aktuellen Internetauftrittes der TU E, sollte den Absolventen des Studiengangs „Law in Context“ jedenfalls bis zur Einstellung des Studiengangs, ermöglicht werden, innerhalb von sechs Semestern einen berufsqualifizierenden juristischen Hochschulabschluss zu erlangen, der ihnen einen früheren Zugang zur Arbeitswelt gewährt. Für die Absolventen eröffnete sich die Möglichkeit u. a. in den Bereichen Journalismus, Wirtschaft, Politik, Umweltorganisationen oder in Verbänden und Verbraucherzentralen tätig zu werden. Nach dem Abschluss des Bachelor of Laws bestehe Gelegenheit, die gewonnenen Kenntnisse in den Master-Studiengängen der Juristischen Fakultät im Wirtschaftsrecht oder im Recht des Geistigen Eigentums zu vertiefen. Wer sich für die klassischen juristischen Berufe interessiere, könne nach ein bis zwei Jahren zusätzlichen Studiums an einer anderen Fakultät die Erste Juristische Prüfung ablegen. Die Studierenden seien jedoch nicht auf eine juristische Ausbildung beschränkt. Es bestehe vielmehr die Möglichkeit, weiterführende Master- Studiengänge in anderen Fachbereichen wie zum Beispiel Wirtschaftswissenschaften, Politikwissenschaften oder Internationale Beziehungen zu absolvieren.
23An dem Grundsatz, dass ein berufsqualifizierender Abschluss jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Auszubildende eine als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft vorgesehene Prüfung bestanden hat, ändert auch die Vorschrift des § 7 Abs. 1 a BAföG nichts. Danach wird Ausbildungsförderung unter bestimmten Voraussetzungen unter anderem für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 HRG oder für einen postgraduierten Diplomstudiengang im Sinne des § 18 HRG geleistet. § 7 Abs. 1 a BAföG geht nicht von einer wie auch immer gearteten Notwendigkeit des aufbauenden Studiengangs voraus, sondern eröffnet lediglich die ausnahmsweise Möglichkeit der Förderung eines Master- oder Magisterstudiums trotz des vorhergehenden Abschlusses eines Bachelor- oder Bakkalaureus-Studienganges. Die Vorschrift setzt mit Blick auf ihre Stellung im Regelungsgefüge des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG denknotwendig voraus, dass der erste Studiengang berufsqualifizierend im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG abgeschlossen worden ist, vgl. auch die Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 3 BAföG, wonach ein Masterstudiengang nach § 7 Abs. 1 a BAföG im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Studiengang gilt. Bei anderer Ansicht - nämlich bei einem mangels berufsqualifizierenden Abschlusses noch offenen Grundanspruch - wäre die Regelung § 7 Abs. 1 a BAföG überflüssig. Dass der Gesetzgeber nicht davon ausgeht, dass dem Bachelorstudium immer oder regelmäßig ein Masterstudiengang angeschlossen werden muss, wird ferner dadurch bestätigt, dass die Anhebung der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG für Masterstudiengänge ausweislich der Begründung in dem Entwurf des 23.BAföGÄndG vom 4. Mai 2010,
24vgl. BT-Drucks. 17/1551, S.25, zu Nummer 5 (§10 Abs. 3),
25ausdrücklich deshalb erfolgt ist, um Bachelorstudenten in Einklang mit den Zielen des Bologna-Prozesses die hier angezielte längere berufliche Einstiegsphase zu ermöglichen, in der sie den persönlichen und fachlichen Nutzen eines vertiefenden Masterstudiums eingehend prüfen können,
26vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Mai 2012 – 12 A 687/11 –, juris, Rn. 33.
27Die rein praktische Schwierigkeit, wegen der Konkurrenz von Absolventen höherwertiger Abschlüsse als den des Bachelor auf dem deutschen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu bekommen, kann dem berufsqualifizierenden Charakter des Bachelorabschlusses im Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG von Seiten der Klägerin nicht entgegengesetzt werden,
28vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. November 2013 – 12 A 1880/13 –, juris, Rn. 8, Rn. 11.
29Es ist insoweit ohne Belang, ob es sich den Umständen nach zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt anbietet, sich durch ein Weiterstudium in den Inhalten des Erststudiums weiter zu qualifizieren.
30Ob der Studiengang "Law in Context" mit dem Abschluss "Bachelor of Law" berufsqualifizierend ist, beurteilt sich - wie dargelegt - ausschließlich danach, ob das erfolgreiche Durchlaufen dieses Studienganges die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit auf den nach dem Studieninhalt in Frage kommenden Berufsfeldern ermöglicht; auf das tatsächliche Vorhandensein einer Möglichkeit, sich auf den vom Bachelor-Studium erfassten Gebieten förderungsunschädlich weiter zu qualifizieren, kommt es insoweit nicht an, zumal tatsächlich an der TU E eine juristische Weiterqualifizierung im Masterstudiengang „Wirtschaftsrecht“ oder im Masterstudiengang „Recht des geistigen Eigentums“ möglich ist.
31Das von der Klägerin gewählte Studium der Rechtswissenschaften erfüllt im Übrigen ersichtlich nicht die weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 a BAföG. Es handelt sich dabei nicht um einen aufbauenden Studiengang. Ein im Sinne des § 7 Abs. 1 a BaföG aufbauender Charakter des rechtswissenschaftlichen Studiums mit dem Abschluss Staatsexamen im Verhältnis zum Bachelor- Studiengang "Law in Context" lässt sich auch nicht dadurch konstruieren, dass auf die zunehmende Verzahnung der beiden Studiengänge hingewiesen wird. Entscheidend ist vielmehr allein, dass die Studiengänge konzeptionell so aufeinander aufbauen, dass das zum höherwertigen Abschluss führende Studium ohne das erfolgreiche Durchlaufen des Bachelor-Studiums gar nicht ergriffen werden kann. Diese Voraussetzung liegt im Hinblick auf das rechtswissenschaftliche Studium, das grundständig angelegt ist, nicht vor.
32Auch eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 a BAföG scheidet bei der hier vorliegenden Konstellation aus. Die vorstehend beschriebenen strukturellen Unterschiede zwischen den neuen zweistufigen Studiengängen, die sich in ein Bachelor-Studium und ein Master-Studium aufteilen lassen, und den aus berufsbezogenen Gründen weiter grundständig anzulegenden, einstufigen Studiengängen wie dem juristischen Staatsexamensstudiengang waren auch dem Gesetzgeber des BAföG von vornherein bewusst, so dass kein Anhalt für eine Regelungslücke besteht.
33Vgl. nur BT-Drucks. 13/10241 vom 30. März 1998, Gesetzesentwurf der Bundesregierung, A. Zielsetzung, Ziffer 2, Seite 1, Begründung B. Besonderer Teil, zu Nr. 2, Seite 8, Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates, Ziffer 2. zu Art. 1 Nr. 2, Seite 12.
34Soweit das Gericht mit der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Gesetzgeber bei der im Zusammenhang mit der hochschulrechtlichen Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge durch die Neuregelung des § 19 HRG aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 erfolgten Einfügung des § 7 Abs. 1 a BAföG durch das 19. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1998 offenkundig die Möglichkeit nicht bedacht hat, dass eine Ausbildungsstätte die hochschulrechtliche Stufung des auf einen Bachelor-Abschluss bezogenen Masterstudiengangs nicht "typenrein" umsetzt - wenn etwa der bei Beginn des Studium angezielte Abschluss während des Studiums ersatzlos zugunsten des Masterabschlusses wegfällt - und jedenfalls in diesen Fällen eine planwidrige Regelungslücke anzunehmen ist,
35vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 12 A 2860/09 –, juris, Rn.3; BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2006 – 5 B 78/06 –, juris, Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 – 5 C 18/07 –, juris, Rn. 18,
36liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Die erweiternde Auslegung des § 7 Abs. 1 a BAföG rechtfertigt sich in den genannten Fällen, weil der Gesetzgeber bei der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge in das Hochschulrahmengesetz durch Neufassung des § 19 HRG ausdrücklich davon ausgegangen ist, dass die Hochschulen zunächst die bisherigen Diplomstudiengänge parallel zu den neuen Studiengängen fortführen würden, das neue Graduierungssystem also für eine Übergangszeit neben das bestehende Graduierungssystem treten würde, um den Studierenden den Abschluss in dem begonnenen Studiengang zu ermöglichen. Erst nach einer gewissen Übergangzeit sollte sich im Wettbewerb der beiden Systeme je nach Bereich eines der beiden Systeme endgültig durchsetzen.
37Vgl. Begründung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. Oktober 1997, BT-Drucks. 13/8796, S. 21; dazu auch: Sächsisches OVG, Urteil vom 6. November 2008 - 1 B 188/07 -, juris.
38Diese Erwartung des Gesetzgebers hat sich nicht vollumfänglich erfüllt. Die oben angeführte Rechtsprechung betrifft daher nicht die Konstellation wie vorliegend, in der eine Umformung eines früher einstufigen Studiengangs in einen zweistufigen Studiengang gar nicht erst erfolgt, sondern eine erste Stufe neu geschaffen wird, ohne eine zweite weiterführende Stufe, in die die erste Stufe nicht schon bzw. mehr integriert ist, zu figurieren. Eine solche nur unvollständige Umsetzung des gestuften Systems von Bachelor- und Masterstudiengängen, lag vielmehr von vorneherein außerhalb des Regelungszwecks des § 7 Abs. 1 a BAföG,
39vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Mai 2012 – 12 A 687/11 –, juris, Rn. 58.
40Deshalb führt auch der Verweis der Klägerin auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. September 2014 (Aktenzeichen 12 S 274/14, juris) nicht weiter. Der dort zugrunde liegende Sachverhalt ist gerade nicht mit dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbar, denn auch nach der von der Klägerin angeführten Entscheidung ist klargestellt, dass die analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 a BAföG ausgeschlossen ist, wenn eine Umformung eines früher einstufigen Studiengangs in einen zweistufigen Studiengang gar nicht erst erfolgt ist. Dem entspricht, dass das absolvierte Studium der Klägerin gerade nicht nur juristische, sondern auch umfangreiche Lehrinhalte z. B. in den Bereichen Politik, Technik und Fremdsprachen zum Gegenstand hat.
41Damit soll das Studium „Law in Context“ Schnittmengen unter anderem zu Technik, Politik und Fremdsprachen abbilden, was sich auch darin zeigt, dass der Klägerin eben nicht alle Studienleistungen anerkannt wurden. Auch stützt die übrige obergerichtliche Rechtsprechung - anders als die Klägerin meint –nicht die Rechtsauffassung der Klägerin. So hat das von der Klägerin zitierte Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 11. Mai 2017 (Aktenzeichen 1 A 904/16, juris) herausgestellt, dass eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 a BAföG nur für einen konkreten Architekturstudiengang an einer bestimmten Universität anzunehmen sei, weil dort - unter anderem - eine vollständige Anrechnung der Fachsemester des Bachelor-Studienganges, einschließlich des Praxis-Semesters, vorgesehen sei. So liegt es indes bei der Klägerin gerade nicht. Denn ihre Fachsemester wurden nicht vollständig angerechnet, sondern sie wurde in das fünfte Fachsemester eingestuft, sodass nur vier Fachsemester Berücksichtigung gefunden haben. Schon allein deshalb ist die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung auf ihren Fall nicht anwendbar.
42Der geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht auf § 7 Abs. 1 b Satz 1 BAföG stützen, wonach für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang) Ausbildungsförderung auch geleistet wird, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Abgesehen davon, dass der von der Klägerin absolvierte Studiengang nicht durch Studien- und Prüfungsleistung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, kann das Bachelor-Studium schließlich nicht als integrativer Teil dieses - auf das Staatsexamen ausgerichteten - Studiums im Sinne des § 7 Abs. 1 b BAföG verstanden werden kann. Dies folgt schon daraus, dass Bachelor-Studenten nicht die volle Länge ihrer Vorausbildung (6 Semester) auf das rechtswissenschaftliche Studium angerechnet wird, sondern unter Anrechnung lediglich der juristischen Leistungen aus dem Bachelor-Studium eine Einstufung in das fünfte Fachsemester des rechtswissenschaftlichen Studiums erfolgt und eine zusammenhängende Studien- und Prüfungsordnung fehlt.
43Vor dem Hintergrund dieser konzeptionellen und strukturellen Unterschiede handelt es sich - anders als die Klägerin meint - bei der Weiterqualifikation einerseits im Master-Studiengang und bei der Weiterqualifikation andererseits im Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaften nicht um im wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte, für deren förderungsrechtliche Ungleichbehandlung es eines rechtfertigenden Grundes bedürfte,
44vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Mai 2012 – 12 A 687/11 –, juris, Rn. 45.
45Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG nicht erfüllt. Danach wird Ausbildungsförderung im Übrigen für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Die Klägerin selbst trägt lediglich pauschal vor, sie falle unter den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 2 BAföG. Konkrete, belastbare Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, die eine ausnahmsweise Förderung begründen könnten, sind indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Denn ein solcher Umstand müsste (nur) die Klägerin selbst betreffen, z.B. wenn die erste berufsqualifizierende Ausbildung nicht ausreicht oder sie nicht mehr zunutze gemacht werden kann. Die Klägerin behauptet bloß, ihren Bachelor-Abschluss nicht nutzen zu können, allerdings ist nichts dafür ersichtlich, dass dem tatsächlich so wäre. Denn ausweislich des Curriculums des gewählten Studiums „Law in Context“ liegt das Berufsfeld später im Bereich Verwaltung, Politik, Journalismus, Verbraucherschutzverbänden usw. Auch werden auf den Inhalt des Bachelor-Studiengangs abgestimmte Master-Studiengänge angeboten. Die Behauptung der Klägerin, es würden - wenn überhaupt - nur unbezahlte Praktikumsplätze angeboten, ist nicht belegt. Ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge hat die Klägerin nicht versucht, sich mit ihrem Bachelorabschluss zu bewerben und in ihrem originären Berufsfeld Fuß zu fassen. Sie hat vielmehr nahtlos das Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen. Dies allerdings führt weder zur Annahme eines besonderen Ausnahmetatbestandes im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG, noch zu einer Ausweitung des Förderungsrechts.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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