Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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| Der Kläger begehrt als Student der Rechtswissenschaften der Universität Mannheim die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum August 2011 bis Juli 2012 je zur Hälfte als Zuschuss sowie als unverzinsliches Darlehen. |
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| Das Studium der Rechtswissenschaft bietet die Universität Mannheim seit dem Jahr 2008 im Rahmen eines gestuften Kombinationsstudiengangs nach den §§ 35a ff. der baden-württembergischen Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO) an. Hierbei ist als eine Variante vorgesehen, dass die Studierenden im Verlauf des Studiums zunächst einen juristischen Bachelorgrad erwerben können und nach einem weiteren Studienabschnitt die Erste juristische Prüfung ablegen. Rechtsgrundlagen für diesen Kombinationsstudiengang sind die Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim für den Bachelor-Studiengang „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist“ mit Staatsprüfungsoption vom 20.08.2008 (SPUMA), zuletzt geändert am 07.02.2011, sowie die Prüfungsordnung für den gestuften Kombinationsstudiengang (Staatsexamen) vom 07.02.2011 (JuSPO 2010). Bei regulärem Studienverlauf erwerben die Studierenden zunächst den Bachelorgrad „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist Universität Mannheim LL.B.“, wobei das Bachelor-Studium auf eine Regelstudienzeit von sechs Semestern angelegt ist (§ 4 Abs. 2a S. 2 SPUMA). In diesem Studienabschnitt erbringen die Studierenden im rechtswissenschaftlichen Bereich Prüfungsleistungen überwiegend im Zivilrecht. Dazu zählen unter anderem die drei zivilrechtlichen Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung in der Ersten juristischen Prüfung. Zudem umfasst das Studium einen Schwerpunktbereich im Wirtschaftsrecht. Es beinhaltet schließlich Veranstaltungen und Prüfungsleistungen im Bereich der Wirtschaftswissenschaften sowie zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen. Nach dem Bachelorstudium können die Studierenden die Ausbildung mit ergänzenden Studien im öffentlichen Recht und im Strafrecht fortsetzen, um schließlich die Erste juristische Prüfung zu vervollständigen (§ 2 Abs. 5 SPUMA). Die während des Bachelorstudiums erbrachten Prüfungsleistungen fließen dabei teilweise in die Staatsprüfung ein. |
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| Der 1988 geborene Kläger begann im Herbstsemester 2008/09 das beschriebene Bachelorstudium. Er beantragte hierfür im August 2008 erstmalig Ausbildungsförderung, welche er für die Bewilligungszeiträume 09/08 bis 07/09, 08/09 bis 07/10 und 08/10 bis 07/11 in unterschiedlicher Höhe zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Darlehen erhielt. Im Frühjahr 2011 trat er von einem ersten Versuch zur Ablegung der universitären Bachelorprüfung mir der Folge zurück, dass diese Prüfung nicht gewertet wurde. Die vollständige Bachelorprüfung einschließlich der im Herbst 2011 von ihm absolvierten drei Klausuren des Zivilrechts der Ersten juristischen Prüfung legte der Kläger im Frühjahr 2012 ab, was ihm die Universität Mannheim mit Zeugnis und Urkunde vom 01.03.2012 bestätigte. |
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| Für das Herbstsemester 2011/2012, sein siebtes Fach- und Hochschulsemester, hatte der Kläger bei dem Beklagten am 30.06.2011 die Weitergewährung von Ausbildungsförderung beantragt. |
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| Mit Bescheid vom 26.04.2012 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger ab März 2012 dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG habe. Dagegen erhob der Kläger am 21.05.2012 Widerspruch. Mit Bescheid vom 22.05.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum von 03/12 bis 07/12 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 169,-- EUR in Form eines verzinslichen Bankdarlehens. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. |
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| Mit Bescheid vom 16.08.2012 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte er aus, für die weitere Ausbildung könne dem Kläger Ausbildungsförderung erst ab März 2012 geleistet werden, da ihm der Bachelorgrad erst mit Urkunde vom 01.03.2012 verliehen worden sei. Dass er von der Prüfung im März 2011 zurückgetreten sei, sei seine freie Entscheidung gewesen, deren förderungsrechtliche Konsequenzen er hinzunehmen habe. Mit dem Abschluss des Bachelorgrades habe er einen berufsqualifizierenden Abschluss erreicht, so dass damit der Grundförderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft sei und eine weitere Förderung nur noch nach § 7 Abs. 2 BAföG in Betracht komme. § 7 Abs. 1a BAföG finde keine direkte Anwendung, da der Kläger in keinem Masterstudiengang eingeschrieben sei. Eine analoge Anwendung könne nicht erfolgen, da aufgrund der Förderungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG keine Regelungslücke bestehe. Der Gesetzgeber habe bewusst nur zweistufige Bachelor-/Masterstudiengänge privilegieren wollen. |
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| Am 03.09.2013 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und beantragt, |
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| die Bescheide des Beklagten vom 26. April 2012 und vom 22. Mai 2012 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 16. August 2012 aufzuheben, soweit sie entgegenstehen, und den Beklagten zu verpflichten, ihm für sein Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Bewilligungszeitraum von August 2011 bis Juli 2012 je zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Darlehen zu bewilligen. |
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| Er hat ausführen lassen, der von ihm geltend gemachte Anspruch ergebe sich jedenfalls aus einer analogen Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG, die dazu diene, eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von Studierenden gestufter Studiengänge in Fach Rechtswissenschaft zu vermeiden. Die grundsätzliche Analogiefähigkeit von § 7 Abs. 1a BAföG in Bezug auf atypische gestufte Studiengänge der Rechtswissenschaften sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2006 - 5 B 78.06 - geklärt. Sie sei zumindest dann angezeigt, wenn ein rechtswissenschaftliches Bachelorstudium in einen Studiengang integriert sei, der auf die Erste juristische Prüfung hinführe, und wenn im Rahmen des Bachelorstudiums in erheblichem Umfang Prüfungsleistungen erbracht würden, die in die Erste juristische Prüfung einflössen oder für die Zulassung zu dieser relevant seien. Dann sei eine enge organisatorische und fachliche Verbindung von Bachelor- und Staatsexamensstudiengang gewährleistet, die sogar über das Maß hinausgehe, das § 7 Abs. 1a BAföG verlange. Danach müssten Bachelor- und Masterstudium auch fachlich nicht besonders eng miteinander verknüpft sein. Dass das integrierte Bachelorstudium auch Inhalte zum Gegenstand habe, die über den Stoff eines herkömmlichen Jurastudiums hinausgingen, sei unschädlich. Zwar erhöhe sich bei dem von dem Kläger betriebenen Studium im Vergleich zu einem einstufigen rechtswissenschaftlichen Studiengang herkömmlicher Prägung die Gesamtförderungsdauer, weil sich regelmäßig die Regelstudienzeit für den gesamten Studiengang verlängere. Es gebe aber keine förderungsrechtliche Obliegenheit, einen Studiengang mit einer möglichst niedrigen Regelstudienzeit zu wählen. Die Förderungshöchstdauer bestimme sich nach § 15a BAföG. Eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG auf den vorliegenden Fall sei schließlich aus Gründen des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geboten. Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung komme dem Kläger auch für den gesamten Bewilligungszeitraum von August 2011 bis Juli 2012 zu. Denn er sei in dieser Zeit ununterbrochen für das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim immatrikuliert gewesen. Bei diesem Kombinationsstudiengang handele es sich um einen einheitlichen Studiengang, in den das Bachelorstudium integriert sei. Entsprechend lege § 3 Abs. 1 SPUMA eine einheitliche Regelstudienzeit für den gesamten Kombinationsstudiengang von elf Semestern fest, die er nicht überschritten habe. Die SPUMA regele den gestuften Kombinationsstudiengang als einen durchlaufenden Studiengang, der lediglich in zwei Studienteile aufgespalten werde, wobei die beiden erwerbbaren berufsqualifizierenden Abschlüsse nicht zwingend aufeinander aufbauten. Den Kombinationsstudiengang könne auch abschließen, wer den Bachelor überhaupt nicht erwerbe. |
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| Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und ergänzend ausgeführt, eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG auf den vorliegenden Fall komme nicht in Betracht, da die von dem Kläger herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2006 einen anderen Sachverhalt betreffe. Denn dort seien die Studierenden nur in einem einzigen Studiengang eingeschrieben gewesen, während in dem vorliegenden Fall eine Immatrikulation zunächst in den Bachelorstudiengang „Unternehmensjurist LL.B.“ erfolge. Erst nach Erlangung des Bachelorgrades sei zu entscheiden, ob die Ausbildung beendet werde, oder in weiteren fünf Semestern noch die fehlenden Übungen im öffentlichen Recht und im Strafrecht nachgeholt sowie der zweite Teil der Ersten juristischen Prüfung abgelegt werde oder ob etwa der zusätzlich von der Universität Mannheim angebotene 4-semestrige Studiengang „Master of Laws“ belegt werde. Auch müssten für die Erlangung des Bachelorgrades umfangreiche zusätzliche nicht rechtswissenschaftliche Leistungen erbracht und Prüfungen abgelegt werden. Damit liege nicht lediglich eine nicht „typenreine“ Umsetzung des Bachelor-/Master-Prozesses im Sinn der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor. Auch Art. 3 Abs. 1 GG führe nicht zu einem Anspruch des Klägers. Da mit dem von ihm belegten Studium gerade Inhalte vermittelt würden, die nicht dem rechtswissenschaftlichen Studiengang zugehörten und sich in der Folge die Regelstudienzeit über das Maß der anderen Studiengangmöglichkeiten hinaus verlängere, sei ersichtlich, dass die Sachverhalte nicht vergleichbar seien. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, jede hochschulrechtlich mögliche Studienkombination vollständig förderungsrechtlich abzudecken, insbesondere nicht in der Form der Mischförderung nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BAföG. Dem Kläger komme aber ein Anspruch nach § 7 Abs. 2 BAföG zu. |
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| Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.11.2013 - 5 K 2056/12 - die Klage des Klägers abgewiesen und zugleich die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. |
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| Zur Begründung der Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe mit seinem am 01.03.2012 verliehenen Bachelorgrad „Unternehmensjurist Universität Mannheim LL.B.“ einen berufsqualifizierenden Abschluss i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 BAföG erworben. Zu seinen Gunsten komme insbesondere eine Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG nicht in Betracht. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben und für eine entsprechende Anwendung fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Ein Fall einer nicht „typenreinen“ Umsetzung des Bologna-Prozesses, wie dies das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 17.10.2006 angenommen habe, sei vorliegend nicht gegeben. So habe der Kläger seinen akademischen Grad nicht integriert in einen auf den Abschluss „Staatsexamen“ gerichteten Studiengang gleichsam nebenbei erworben, sondern hierfür erhebliche zusätzliche, dem Studienziel Staatsexamen nicht immanente Leistungen erbringen müssen. Für den vorliegenden Fall eines vom Staatsexamensabschluss zunächst losgelösten „eigenständigen“ Bachelorgrades fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke für eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG. So sei es gerade nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen, jede hochschulrechtlich mögliche Studienkombination mit einer teildarlehensweisen Förderung zu fördern. § 7 Abs. 1a BAföG wolle nach der Begründung des Gesetzentwurfs dem Auszubildenden nur eine einzige Bachelor-/Master- oder vergleichbare Studiengangkombination als Alternative zu einem herkömmlichen grundständigen Studiengang ermöglichen. Eine echte Durchmischung grundsätzlich grundständiger Studiengänge mit Bachelor-/Masterstudiengängen in Abgrenzung zu einer nicht typenreinen Umsetzung des Bologna-Prozesses sei vom Gesetzgeber mithin nicht gewollt. Dies gelte umso mehr, als die Universität Mannheim mit dem auch möglichen Masterabschluss „Master of Laws (LL.M.)“ eine typenreine Bachelor-/Masterstudienkombination i.S.v. § 19 HRG anbiete. Auch Art. 3 Abs. 1 GG führe nicht zu dem geltend gemachten Anspruch. So unterschieden sich die Studienkombinationen Bachelor/Master und Bachelor/Staatsexamen konzeptionell und strukturell voneinander. Das Urteil ist dem Kläger am 07.02.2014 zugestellt worden. |
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| Am 10.02.2014 hat er hiergegen Berufung eingelegt und diese unter dem 26.02.2014 wie folgt begründen lassen: |
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| Nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BAföG bestehe für den Kläger ein Anspruch auf Ausbildungsförderung in Form eines Teilzuschusses sowie eines unverzinslichen Teildarlehens, weil sich sein Förderungsanspruch nicht lediglich aus § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG, sondern aus einer analogen Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG ergebe. Das von dem Kläger betriebene Studium der Rechtswissenschaft in einem gestuften Kombinationsstudiengang sei als eine nicht typenreine Umsetzung des sog. Bologna-Modells der im BAföG ausdrücklich geregelten Bachelor-/Masterkombination gleichzustellen. Die grundsätzliche Analogiefähigkeit von § 7 Abs. 1a BAföG in Bezug auf atypisch gestufte Studiengänge der Rechtswissenschaft sei nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2006 - 5 B 78.06 - geklärt. Sie solle einen förderungsrechtlichen Nachteil für Studierende von Studiengängen vermeiden, die aufgrund berufsrechtlicher Rahmenbedingungen nicht dem Bachelor-/Master-Modell folgten, sich aber gleichwohl aus fachlichen Gründen an diesem Modell insoweit orientierten, als in einem übergreifenden Studiengang ein Bachelorstudium eingebaut werde. Solche Rahmenbedingungen bestünden insbesondere für das Studium der Rechtswissenschaft, denn Absolventen ohne Erste juristische Prüfung und das daran anknüpfende zweite Staatsexamen sei der Zugang zu zahlreichen juristischen Berufen versperrt. |
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| Das Verwaltungsgericht begrenze eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG auf Staatsexamensstudiengänge, in deren Verlauf ein Bachelorgrad „gleichsam nebenbei erworben“ werde, ohne dass die Studierenden zusätzliche, dem Studienziel Staatsexamen nicht immanente Leistungen erbringen müssten. Diese Begrenzung verfehle den Sinn einer Rechtsanalogie. So nehme das Verwaltungsgericht Sachverhalte von der Analogie aus, die eine weit größere Ähnlichkeit zu dem gesetzlich geregelten Sachverhalt aufwiesen, als derjenige, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen habe. |
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| § 7 Abs. 1a BAföG bilde den Bologna-Prozess förderungsrechtlich ab. Dieses Modell sei beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudiengang auf eine gewisse Flexibilität angelegt. Studierende, die inhaltlich ihr Bachelorstudium nicht in jeder Hinsicht fortführten, sollten Masterstudiengänge belegen können. Praktisch erfolge im Masterstudium eine Spezialisierung mit der Folge, dass einige Inhalte des breit angelegten Bachelorstudiums für das Masterstudium nicht relevant seien. Zulassungsrechtlich sei es vielfach sogar möglich, dass Studierende an ihr Bachelorstudium ein fachfremdes Masterstudium anschlössen, welches nur teilweise auf den Inhalten des Bachelorstudiums aufbaue. Diese Flexibilität sei hochschulrechtlich erwünscht und werde auch förderungsrechtlich unterstützt. So setze § 7 Abs. 1a BAföG etwa nicht mehr voraus, dass Bachelor- und Masterstudiengang derselben Fachrichtung angehörten. Erforderlich sei zwar noch eine hinreichend enge Verbindung zwischen den beiden Studiengängen, im Übrigen solle der Förderungsanspruch aber auch dann bestehen, wenn beide Studiengänge Inhalte umfassten, die für den jeweils anderen fachfremd seien. |
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| Der vom Bundesverwaltungsgericht in dem angeführten Beschluss beurteilte Sachverhalt (LL.B.-Grad an der Bucerius Law School) sei vom Normzweck des § 7 Abs. 1a BAföG relativ weit entfernt, weil die Bucerius Law School den Bachelor-Grad „gleichsam nebenbei“ für Studienleistungen verleihe, die im Rahmen eines grundständigen Jurastudiums mit dem Ziel der Ersten juristischen Prüfung ohnehin erbracht werden müssten. Den Analogieschluss mit dem Verwaltungsgericht auf quasi automatisch verliehene Bachelorgerade zu beschränken, liege fern. Vielmehr kämen dem ausdrücklichen Regelungsgegenstand des § 7 Abs. 1a BAföG rechtswissenschaftliche Studiengänge viel näher, in deren Rahmen die Studierenden zunächst einen Bachelorgrad erwerben würden, für den sie auch eigenständige Qualifikationen nachweisen müssten, welche gerade nicht in die Erste juristische Staatsprüfung eingingen. Gerade solche Studiengänge ließen sich am ehesten als „nicht typenreine“ Umsetzung des Bolognamodells beschreiben. Zu den Erwägungen des Verwaltungsgerichts hätte es besser gepasst, eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG generell abzulehnen und den quasi automatisch verliehenen Bachelorgrad überhaupt nicht als förderungsrechtlich relevanten berufsqualifizierenden Abschluss mit der Folge anzusehen, dass sich ein Förderungsanspruch in solchen Fällen bereits aus § 7 Abs. 1 S. 1 BAföG ergebe, wie dies für den LL.B. der Bucerius Law School in der Vorinstanz das OVG Hamburg angenommen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesen Weg jedoch nicht beschritten, sondern eine Analogiefähigkeit von § 7 Abs. 1a BAföG herausgearbeitet, wobei das Verwaltungsgericht die Reichweite dieser Rechtsanalogie im Hinblick auf den Normzweck von § 7 Abs. 1a BAföG indes verkannt habe. |
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| Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehle es in dem vorliegenden Fall auch nicht an der erforderlichen Regelungslücke für die Annahme einer Analogie. So lasse sich etwa der Gesetzesbegründung nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Förderung typengemischter Kombinationsstudiengänge, bei welchen sich an den Erwerb des Bachelorgrades ein Studienteil mit dem Ziel der Staatsprüfung anschließe, habe ausschließen wollen. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Passage, wonach § 7 Abs. 1a BAföG „dem Auszubildenden nur eine einzige Bachelor-/Master- oder vergleichbare Studiengangkombination als Alternative zu einem herkömmlichen grundständigen Studiengang ermöglichen“ wolle, sei unergiebig und diene allein der Begründung, dass eine Förderung nach § 7 Abs. 1a BAföG ausgeschlossen sei, wenn jemand über den Bachelorgrad hinaus bereits einen anderen Studiengang abgeschlossen habe. Irrelevant sei auch, dass die Universität Mannheim Bachelorabsolventen im Fach Rechtswissenschaft auch einen Masterstudiengang anbiete und insoweit das Bolognamodell typenrein umsetze. Dies ändere nichts an der sachwidrigen Förderungslücke, die für den gestuften Kombinationsstudiengang bestehe. Denn es bestehe keine förderungsrechtliche Obliegenheit für Studierende, im Anschluss an den Bachelor einen ganz bestimmten Masterstudiengang aufzunehmen. Vielmehr habe das Bundesverwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit einer nicht typenreinen Umsetzung des Bologna-Modells bei Staatsexamensstudiengängen gerade nicht bedacht habe. Zwar wolle das Verwaltungsgericht eine solche nicht typenreine Umsetzung von einer „Durchmischung grundsätzlich grundständiger Studiengänge mit Bachelor-/Masterstudiengängen“ abgrenzen, für eine solche Abgrenzung nenne das Gericht aber keinerlei Kriterien. Sie leuchte auch bereits im Ansatz nicht ein, da jede nicht typenreine Umsetzung des Bologna-Modells auf eine solche Durchmischung hinauslaufe. |
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| Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgezeichnete Analogie zu § 7 Abs. 1a BAföG lasse sich daher nur dann sinnvoll zuschneiden, wenn ihr Anwendungsbereich weiter bestimmt werde, als es das Verwaltungsgericht unternehme. So sei eine analoge Anwendung dann angezeigt, wenn sich ein rechtswissenschaftlicher Studiengang so eng an das Bologna-Modell anlehne, dass beide Studienmodelle einander gleich zu achten seien. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn ein rechtswissenschaftliches Bachelorstudium mit eigenständigen Inhalten in einen übergreifenden Studiengang integriert sei, der auf die Erste juristische Prüfung hinführe, und wenn im Rahmen des Bachelorstudiums in erheblichem Umfang Prüfungsleistungen erbracht würden, die in die Erste juristische Prüfung einflössen oder die für die Zulassung zu dieser Prüfung relevant seien. Bei einer solchen Gestaltung sei eine enge organisatorische und fachliche Verbindung von Bachelor- und Staatsexamensstudiengang gewährleistet. Sie gehe sogar über das Maß hinaus, dass § 7 Abs. 1a BAföG für das Verhältnis von Bachelor- und Masterstudiengang verlange. Die Analogie diene in erster Linie dazu, den Studierenden der Rechtswissenschaft den status quo einer Förderung bis zur Ersten juristischen Prüfung zu erhalten - ebenso wie im ausdrücklich geregelten Normalfall des § 7 Abs. 1a BAföG die Studierenden durch die Umstellung von den herkömmlichen einstufigen Magister- und Diplomstudiengängen auf ein zweistufiges Modell förderungsrechtlich nicht schlechter gestellt werden sollten. Die Förderungsberechtigung ende dementsprechend wie bislang mit dem Abschluss der Ersten juristischen Prüfung. Der Förderungsanspruch entfalle jedoch, wenn im Verlauf des gestuften Studiengangs ein höherwertiger Abschluss als der Bachelorgrad erworben werde oder wenn das Studium der Rechtswissenschaft als Zweitstudium betrieben werde (BVerwG, Urteil vom 15.05.2008 - 5 C 18.07 -). Auch die Förderung eines grundständigen Studiums der Rechtswissenschaft nach Erwerb eines lediglich fachnahen Bachelorgrades komme nach § 7 Abs. 1a BAföG nicht in Betracht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2012 - 12 A 687/11 -). |
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| In dem vorliegenden Fall sei das von dem Kläger absolvierte Bachelorstudium in den gestuften Kombinationsstudiengang Rechtswissenschaft integriert. Für den Erwerb des Bachelorgrades seien in erheblichem Umfang Prüfungsleistungen zu erbringen, die auch in das Ergebnis der Ersten juristischen Prüfung einflössen. Werde die Abschichtungsmöglichkeit genutzt, so machten die im Bachelorstudium erbrachten Leistungen (Universitätsprüfung und zivilrechtliche Klausuren) sogar mehr als 50 % der Gesamtnote der Ersten juristischen Prüfung aus. Unschädlich sei, dass das Bachelorstudium daneben auch Inhalte aus dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften umfasse. Dieser Umstand nähere den Mannheimer gestuften Kombinationsstudiengang dem Bologna-Modell vielmehr noch zusätzlich an. § 35a Abs. 1 JAPrO lasse im Übrigen gestufte Kombinationsstudiengänge der Rechtswissenschaft mit dem Ziel der Ersten juristischen Prüfung nur zu, wenn die Inhalte des rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums in erheblichem Umfang mit Inhalten nicht juristischer Fachrichtungen kombiniert würden. Diese inhaltliche Vorgabe würde konterkariert, wenn an sie eine förderungsrechtliche Schlechterstellung der Studierenden eines solchen Studiengangs anknüpfte. |
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| Eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG auf den vorliegenden Fall sei zudem aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Mit dem Gleichheitssatz wäre nicht zu vereinbaren, Studierende atypisch gestufter Studiengänge der Rechtswissenschaft förderungsrechtlich schlechter zu stellen als Studierende, deren Studium das Bologna-Modell einer Bachelor-/Master-Kombination in Reinform umsetzten. Die Studierenden im zweiten Studienteil des Mannheimer Studiengangs seien mit den Studierenden eines rechtswissenschaftlichen Masterstudiengangs nach dem Bologna-Modell insoweit vergleichbar, als beide Gruppen nach einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ein Studium mit dem Ziel eines weiteren höherwertigen Abschlusses betrieben, der organisatorisch und fachlich mit dem ersten Abschluss verknüpft sei. Für eine entsprechende Ungleichbehandlung bestünden keine verfassungsrechtlich tragfähigen sachlichen Gründe. Insbesondere die Begründung des Verwaltungsgerichts, die Studienkombinationen Bachelor/Master und Bachelor/Staatsexamen unterschieden sich konzeptionell und strukturell, bleibe eine bloße Behauptung. Als einzigen Beleg hierfür führe das Verwaltungsgericht die unterschiedlichen Regelstudienzeiten von zehn Semestern für die Mannheimer rechtswissenschaftliche Bachelor-/Master-Kombination und von elf Semestern für den gestuften Kombinationsstudiengang an. Der Grund für diese unterschiedlichen Regelstudienzeiten liege aber in unterschiedlichen Prüfungsmodalitäten, die den Universitäten im Fall der Ersten juristischen Prüfung extern vorgegeben seien. |
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| Der in Rede stehende gestufte Kombinationsstudiengang lehne sich im Übrigen an das Bolognamodell so eng an, wie es unter den berufsrechtlichen und hochschulrechtlichen Rahmenbedingungen überhaupt möglich sei, wenn den Absolventen ein Zugang zu den regulierten juristischen Berufen ermöglicht werden solle. Diese Rahmenbedingungen müssten berücksichtigt werden, wenn die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung untersucht werde. Zwar sei der Bundesgesetzgeber nicht verfassungsrechtlich verpflichtet, jede hochschulrechtlich mögliche Studienkombination gleichermaßen zu fördern, wenn jedoch eine atypische Studiengestaltung maßgeblich auf berufsrechtliche Vorgaben zurückgehe, so verenge sich sein förderungsrechtlicher Regelungsspielraum. |
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| Schließlich lasse sich die förderungsrechtliche Ungleichbehandlung auch nicht damit rechtfertigen, eine Durchmischung von grundständigen Studiengängen mit dem Bologna-Modell sei unerwünscht. Eine solche Wertung lasse sich weder dem Normtext noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Das Förderungsrecht sei zudem generell nicht der richtige Anknüpfungspunkt, um eine derartige Durchmischung zu unterbinden. Sollte eine Zweistufung grundständiger rechtswissenschaftlicher Studiengänge mit dem Ziel der Ersten juristischen Prüfung politisch unerwünscht sein, möge dies berufs- oder hochschulrechtlich unterbunden werden. Werde aber ein solcher Studiengang zulässigerweise als gestufter Kombinationsstudiengang ausgestaltet, so könnten hochschulpolitische Erwägungen eine förderungsrechtliche Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. |
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| Es bestehe für den Kläger auch Anspruch auf Ausbildungsförderung für den gesamten Bewilligungszeitraum von August 2011 bis Juli 2012. Dass der Beklagte lediglich Ausbildungsförderung ab März 2012 bewilligen wolle, beruhe wohl auf der Annahme, er habe sich bis zu diesem Zeitpunkt in einem Bachelorstudiengang der Rechtswissenschaft befunden und in diesem Studiengang seit August 2011 die Förderungshöchstdauer des § 15a Abs. 1 BAföG überschritten. Dabei werde aber übersehen, dass der rechtswissenschaftliche Kombinationsstudiengang ein einheitlicher Studiengang sei, der nicht in zwei eigenständige Teile aufgespalten sei. So sei der Bachelor auch nicht Voraussetzung dafür, das Studium mit dem Ziel der Ersten juristischen Prüfung nach sechs Semestern fortzusetzen. Vielmehr könne den Kombinationsstudiengang in bestimmten Fällen auch abschließen, wer den Bachelor überhaupt nicht erwerbe. Konsequent lege § 3 Abs. 1 SPUMA eine einheitliche Regelstudienzeit für den gesamten Kombinationsstudiengang fest. |
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| das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. November 2013 - 5 K 2056/12 - zu ändern, die Bescheide des Beklagten vom 26. April 2012 und vom 22. Mai 2012 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 16. August 2012 aufzuheben, soweit diese den Beginn des Förderungszeitraums auf März 2012 und als Form der Ausbildungsförderung ein verzinsliches Bankdarlehen festsetzen, und den Beklagten zu verpflichten, ihm für sein Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Bewilligungszeitraum von August 2011 bis Juli 2012 je zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Darlehen zu bewilligen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Er führt aus, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerfrei dargelegt, dass eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG in dem vorliegenden Fall ausscheide. Nach dem Vorliegen eines berufsqualifizierenden Abschlusses seien für die Förderfähigkeit anschließender Ausbildungsgänge mit den Regelungen in § 7 BAföG jeweils besondere normierte Voraussetzungen aufgestellt. Soweit eine der dort genannten Voraussetzungen zutreffe, bleibe für einen Rückgriff auf andere grundsätzlich kein Raum. Der Beklagte sehe einen Förderanspruch des Klägers nach § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG als gegeben. Eine Studiengestaltung im Wege einer regulären Bachelor-/Master-Kombination wäre dem Kläger im Rahmen der von der Universität Mannheim angebotenen Studienkombinationen möglich gewesen. Der jeweilige Anforderungsmaßstab der individuell ausgewählten Studienkombination könne nicht dazu führen, die Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit „passend“ zu machen. Das von dem Kläger erstrebte Studienziel Staatsexamen wäre auch unter Wahrung seiner jetzt geltend gemachten BAföG-Ansprüche möglich gewesen. Letztlich obliege es dem Gesetzgeber, weitere Förderungstatbestände im Sinne der vom Kläger erstrebten Ergebnisse in die Regelungen des § 7 BAföG aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht habe auch zutreffend dargelegt, dass aus Art. 3 Abs. 1 GG keine Gleichbehandlung der betrachteten Studienkombinationen abgeleitet werden könne. |
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| Dem Senat liegen die einschlägigen Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. |
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| Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und im Hinblick auf § 124 Abs. 3 S. 1 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung ist teilweise begründet. |
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| Dem Kläger kommt ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung jeweils zur Hälfte als Zuschuss sowie als unverzinsliches Darlehen für sein Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim für den Zeitraum von März 2012 bis Juli 2012 zu. Die mit der Klage angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 26.04.2012, vom 22.05.2012 sowie vom 16.08.2012 sind daher, soweit sie dem entgegenstehen, aufzuheben (vgl. nachfolgend unter 1.). Hingegen fehlt es an einem entsprechenden Anspruch für die Zeit von Juli 2011 bis einschließlich Februar 2012, weshalb die Berufung im Übrigen zurückzuweisen ist (vgl. nachfolgend unter 2.). |
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| 1. Seit dem Abschluss des von dem Kläger absolvierten Bachelor-Studiengangs „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist“ an der Universität Mannheim zum 01.03.2012 steht diesem auf dessen Antrag vom 30.06.2011 hin bis zum Ende des vorliegend einschlägigen Bewilligungszeitraums - also für die Zeit von März 2012 bis einschließlich Juli 2012 - Ausbildungsförderung in der Ausgestaltung nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG zu, weil auf den entsprechenden Studienabschnitt, nämlich die ergänzenden Studien im Öffentlichen Recht und im Strafrecht, die Bestimmung des § 7 Abs. 1a S. 1 BAföG analog anzuwenden ist. |
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| Nach dieser Bestimmung wird für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 1 bis 3 HRG sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz Ausbildungsförderung geleistet, wenn (1.) er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 BAföG erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und (2.) der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat. |
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| Eine direkte Anwendung auf den vorliegenden Fall findet die Vorschrift deswegen nicht, weil es sich bei dem von dem Kläger absolvierten Studium mit dem Studienziel des Ersten juristischen Staatsexamens weder um einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne von § 19 HRG noch um einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne von § 18 Abs. 1 S. 1 bis 3 HRG oder um einen entsprechenden Studiengang in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Schweiz handelt. |
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| Indes ist es, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 09.10.2012 - 12 S 1231/12 - (ESVGH 63, 118) ausgeführt hat, das Ziel des § 7 Abs. 1 BAföG, die durch den sogenannten „Bologna-Prozess“ angestoßene Restrukturierung der Hochschulabschlüsse durch Ausdifferenzierung von (grundständigen) Bachelor- bzw. Bakkalaureusstudiengängen und darauf aufbauenden Master- oder Magisterstudiengängen im Wege einer Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung ausbildungsförderungsrechtlich zu unterstützen. § 7 Abs. 1a BAföG lehnt sich damit an die im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform 1998, die auf Bundesebene zum 4. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes geführt hat (vgl. dazu im Einzelnen Humborg in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., Stand März 2010, § 7 RdNr. 16), in Gang gesetzte Umstrukturierung des Hochschulbereichs an. Im Zuge dieser Hochschul- und Studienstrukturreform wurde § 7 Abs. 1a BAföG mit dem Ziel eingefügt, die Ausbildungsförderung für die mit der Reform neu eingerichteten Studiengänge sicherzustellen. § 7 Abs. 1a BAföG betrifft danach gerade die Förderung von Master-, Magister- und postgradualen Diplomstudiengängen, die im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform seit dem Jahr 1998 neu gebildet wurden. Sie bezweckt allein die Klarstellung, dass Bachelor- und (konsekutiver) Masterstudiengang förderungsrechtlich eine einheitliche Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG darstellen und gemeinsam den darin formulierten Grundanspruch auf Förderung grundsätzlich nur einer einzigen Ausbildung ausschöpfen (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145 /10 R - NVwZ-RR 2012, 278). |
|
| Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 17.10.2006 - 5 B 78/06 - juris) hat indes der Gesetzgeber bei der Einfügung des § 7 Abs. 1a BAföG offenkundig die Möglichkeit nicht bedacht, dass eine Ausbildungsstätte die hochschulrechtliche Stufung des auf einen Bachelor-Abschluss bezogenen Masterstudiengang nicht „typenrein“ umsetzt, sondern in einen weiterhin - und nicht zuletzt kraft bundesrechtlicher Vorgaben für den Berufszugang - auf den Abschluss „Staatsexamen“ gerichteten Studiengang die Möglichkeit des Erwerbs eines Bachelor-Grades integriert. Diese unbeabsichtigte Regelungslücke sei durch eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG zu schließen, denn es fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Ausbildungsförderungsgesetzgeber mit der Bezugnahme auf die in § 18 Abs. 1 S. 1 bis 3 und § 19 HRG geregelten Studiengänge oder vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz, die auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbauen, in § 7 Abs. 1a BAföG eine abschließende Regelung hätte treffen und die Förderung bei einem Staatsexamensstudiengang mit integriertem Erwerb des Bachelor-Grades hätte ausschließen wollen. Ein solcher Ausschluss würde vielmehr das Ziel des § 7 Abs. 1a BAföG in sein Gegenteil verkehren, die durch den Bologna-Prozess angestoßene Restrukturierung der Hochschulabschlüsse durch Ausdifferenzierung von (grundständigen) Bachelor- bzw. Bakkalaureusstudiengängen und darauf aufbauende Master- oder Magisterstudiengänge durch eine Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung ausbildungsförderungsrechtlich zu unterstützen. Es widerspräche Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1a BAföG, einen Auszubildenden, der sein Studium mit dem anerkannten und nach allgemeinen Grundsätzen auch förderungsfähigen Ziel des Staatsexamens betreibe, nur deswegen von der Ausbildungsförderung auszuschließen, weil im Interesse der Erhöhung der Berufschancen und der Akzeptanz der Studienabschlüsse auch im Ausland im Rahmen dieses Studiums auch der Bachelor-Grad erworben werde. Die hiernach sachlich angezeigte entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG sei im Übrigen aus Gründen der Gleichbehandlung auch geboten (BVerwG, a.a.O). |
|
| Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts klärt für die Praxis das ausbildungsförderungsrechtliche Verhältnis von Bachelor- und Staatsexamensstudiengängen zwar nur für Fälle des sogenannten „Zwischenerwerbs“ im Rahmen eines einheitlichen Studiengangs ohne zusätzliche Studien- oder Prüfungsleistungen (vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 3/2007 Anm. 6). Nach der Auffassung des Senats ist vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung indes eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG erst recht dann geboten, wenn ein Bachelor-Abschluss nicht nur sozusagen „nebenbei“ im Rahmen eines herkömmlichen grundständigen rechtswissenschaftlichen Studiums erworben wird, sondern er aufgrund eines hochschulrechtlich regulären - akkreditierten - Bachelor-Studiengangs verliehen wird, auf welchen nach den einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Hochschule ein Ergänzungsstudium mit dem Studienziel des Ersten juristischen Staatsexamens aufbaut. Allein bei diesem Verständnis wird insbesondere der Gestaltungsspielraum der Hochschulen in den derzeitigen Staatsexamensstudiengängen aufrechterhalten, sich bei einem durch das (nationale) Berufszugangsrecht vorgegebenen Festhalten am Studienziel Staatsexamen dem Bologna-Prozess nicht völlig zu verschließen (vgl. Berlit, a.a.O.). |
|
| Der Senat teilt in diesem Zusammenhang nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers dem Auszubildenden nur eine einzige Bachelor-/Master- oder vergleichbare Studienkombination ermöglicht werden sollte und wonach eine Durchmischung grundständiger Studiengänge mit Bachelor-/Masterstudiengängen vom Gesetzgeber nicht gewollt sei. |
|
| Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz - AföRG - (BT-Drs. 14/4731 vom 24.11.2000) sollte das Reformgesetz gerade zu einer deutlichen Ausweitung des Kreises der Förderungsberechtigten führen, damit mehr jungen Menschen ein Studium ermöglicht werde und sich so die Bildungsbeteiligung erhöhen könne. Zum Zwecke der Stärkung der Interdisziplinarität sollten etwa Masterstudiengänge, die auf einem Bachelor aufbauten, künftig nicht mehr streng fachidentisch sein, sondern generell dann gefördert werden, wenn sie den Bachelorstudiengang in einem für den angestrebten Beruf besonders förderlichen Maß ergänzten. Damit werde den am Arbeitsmarkt zunehmend nachgefragten interdisziplinären Anforderungen Rechnung getragen und zugleich die Attraktivität des Studienstandorts Deutschland auch im internationalen Wettbewerb gesteigert. Künftig könnten daher zum Beispiel alle Bachelor-/Masterkombinationen gefördert werden, die hochschulrechtlich zulässig und für den Beruf besonders förderlich seien. Voraussetzung im Rahmen von § 7 Abs. 1a BAföG sei es jedoch, dass der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad noch keinen anderen Studiengang im In- oder Ausland abgeschlossen habe. Eine Förderung erfolge demnach nicht, wenn der Auszubildende nach dem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad etwa bereits einen Masterstudiengang oder einen grundständigen Diplomstudiengang absolviert habe. Ersichtlich allein hierauf bezogen führt die Begründung des Gesetzentwurfs weiter aus, dass § 7 Abs. 1 BAföG nämlich dem Auszubildenden nur eine einzige Bachelor-/Master- oder vergleichbare Studienkombination als Alternative zu einem herkömmlichen grundständigen Studiengang ermöglichen wolle, was nach der Auffassung des Senats bedeutet, dass - bezogen auf den jeweiligen Auszubildenden - nur die Förderung einer einzigen Bachelor-/Master- oder vergleichbaren Studiengangkombination in Betracht kommen kann. Dass im Übrigen nichts dem entgegensteht, Studierenden eine Vielfalt an verschiedensten Bachelor-/Masterkombinationen zur Auswahl zu lassen, ergibt sich etwa aus der zu dem Gesetzentwurf ergangenen Stellungnahmen des Bundesrates (BT-Drs. 14/4731, S. 47 ff.), wonach mit der Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen der Bachelor-Abschluss die Durchlässigkeit zu einem breiten Spektrum an Masterstudiengängen ermöglichen solle. Die Frage, welche Bachelor- und Masterkombinationen sinnvoll seien, sei primär von den Hochschulen selbst im Rahmen ihrer akademischen Verantwortung und unter fachlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, weshalb Bachelor- oder Masterprogramme zukünftig regelhaft ein Akkreditierungsverfahren durchlaufen sollten. Zu berücksichtigen sei zudem, dass heute eher ungewöhnliche Bachelor- und Masterkombinationen zukünftig zunehmend aus beruflicher Sicht interessanter würden und auf solche Entwicklungen durch die Schaffung neuer Bachelor- und Masterprogramme zügig reagiert werden könne. |
|
| Diese Sichtweise bestätigt im Übrigen die Regelung des § 8 HRG, wonach den Hochschulen ohnehin die ständige Aufgabe zukommt, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiter zu entwickeln. |
|
| Der Berufungsbegründung ist danach darin beizupflichten, dass eine entsprechende Flexibilität hochschulrechtlich erwünscht ist und sie auch förderungsrechtlich unterstützt wird. Es trifft auch zu, dass dem ausdrücklichen Regelungsgegenstand des § 7 Abs. 1a BAföG rechtswissenschaftliche Studiengänge viel näher kommen, in deren Rahmen die Studierenden zunächst einen Bachelor-Grad erwerben, für den sie auch eigenständige Qualifikationen nachweisen müssen, welche gerade nicht in die Erste juristische Staatsprüfung eingehen, und gerade solche Studiengänge sich am ehesten als eine „nicht typenreine“ Umsetzung des Bologna-Modells beschreiben lassen. |
|
| Die von dem Kläger gewählte Studienfolge erachtet der Senat nach allem als eine dem Bologna-Modell sehr nahekommende Studienkombination, welche allein wegen des Umstands, dass nach wie vor die Ausbildung zum „Volljuristen“ nur mittels Ablegung des Ersten juristischen Staatsexamens erfolgreich durchgeführt werden kann, auf die Verleihung eines Master- bzw. Magistergrades verzichten muss (vgl. zu weiteren Studienkombinationen, bei denen eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG in Frage stand: BVerwG, Urteil vom 15.05.2008 - 5 C 18.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.12.2012 - 4 LA 330/11 - NVwZ-RR 2013, 263; Sächs. OVG, Beschluss vom 20.11.2012 - 1 A 7/12 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2012 - 12 A 687/11 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.10.2011 - 2 LB 13/11 - NVwZ-RR 2012, 238; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2011 - 12 A 2860/09 - FamRZ 2011, 1339; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2009 - 6 S 22.08 - NVwZ-RR 2009, 728; Sächs. OVG, Urteil vom 06.11.2008 - 1 B 188/07 - DÖV 2009, 215; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.09.2007 - 4 ME 594/07 - NVwZ-RR 2008, 401; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2007 - 4 A2168/05 - FamRZ 2007, 1594; OVG Hamburg, Beschluss vom 18.12.2006 - 4 Bs 284/06 - NVwZ-RR 2007, 321). |
|
| Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verschiedentlich eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG verneint worden ist, betreffen diese Verfahren - soweit ersichtlich - sämtlich von dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt abweichende Hochschulausbildungen bzw. Studienkombinationen. So traf etwa der vom OVG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 08.05.2012 - 12 A 687/11 - (a.a.O.) zu beurteilende Fall einen Bachelor-Studiengang „Politik und Recht“, auf welchen das mit dem Staatsexamen endende Studium der Rechtswissenschaft gerade nicht in dem Sinne aufbaute, dass das zu dem höherwertigen Abschluss führende Studium ohne das erfolgreiche Durchlaufen des Bachelor-Studiums gar nicht ergriffen werden kann. Zutreffend hat das OVG Nordrhein-Westfalen insoweit ausgeführt, dass eine nur unvollständige Umsetzung des gestuften Systems von Bachelor- und Masterstudiengängen von vornherein außerhalb des Regelungszwecks des § 7 Abs. 1a BAföG gelegen habe und hiervon insbesondere nicht die Konstellation erfasst werde, in der eine Umformung eines früher einstufigen Studiengangs in einen zweistufigen Studiengang gar nicht erfolge, sondern eine erste Stufe neu geschaffen werde, ohne eine zweite weiterführende Stufe, in die die erste Stufe nicht schon bzw. mehr integriert ist, zu figurieren (vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 29.07.2013 - 11 K 503/13 - juris). |
|
| Der Gewährung von Ausbildungsförderung entsprechend der Bestimmung des § 7 Abs. 1a BAföG steht in dem vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass die Regelstudienzeit für den von dem Kläger ergriffenen Kombinationsstudiengang gemäß der Vorschrift des § 3 Abs. 1 SPUMA einschließlich der Zeit für die Ablegung der Ersten juristischen Prüfung elf Semester beträgt. Zwar verweist § 7 Abs. 1a S. 1 BAföG auf die Regelungen in § 19 HRG, wonach bei konsekutiven Studiengängen, die zu einem Bachelor- bzw. Master-Grad führen, die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre betragen darf. Indes gilt gemäß § 19 Abs. 5 HRG § 11 S. 2 HRG entsprechend, wonach darüberhinausgehende Regelstudienzeiten in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden dürfen, was insbesondere für Studiengänge gilt, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden. § 35a Abs. 4 JAPrO sieht aber gerade vor, dass bei gestuften Kombinationsstudiengängen die Regelstudienzeit bis zu elf Semester betragen darf (vgl. auch § 29 Abs. 3 S. 4 und 5 LHG). |
|
| Der Kläger kann nach alledem beanspruchen, in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG für den einem Master-Studiengang entsprechenden Aufbaustudiengang für ergänzende Studien im öffentlichen Recht und im Strafrecht nach den §§ 25 ff. SPUMA Ausbildungsförderung nach der Förderungsart des § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG zu erhalten. Dieser Anspruch besteht mithin im Rahmen des von dem Kläger gestellten Antrags für den Bewilligungszeitraum von März 2012 bis einschließlich Juli 2012. Der Kläger hat, was zwischen den Beteiligten unstreitig und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert worden ist, erst zum März 2012 den vorausgegangenen Bachelor-Studiengang „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist Universität Mannheim LL.B.“ erfolgreich abgeschlossen, sodass sich in dem vorliegenden Fall nicht die Frage einer (entsprechenden) Anwendung von Nr. 7.1a.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz stellt, wonach ein Masterstudiengang auch ohne Vorliegen des Bachelorabschlusszeugnisses gefördert werden kann, wenn alle Prüfungsleistungen des Bachelorstudiengangs mit Erfolg erbracht wurden und die Hochschule dies bescheinigt. |
|
| 2. Eine Förderung kann der Kläger indes nicht mit Erfolg für den ebenfalls von dem Klagantrag umfassten Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Februar 2012 beanspruchen. |
|
| In dieser Zeit war der Kläger zwar auch Studierender des einschlägigen Kombinationsstudiengangs der Universität Mannheim. Er befand sich indes noch nicht in einem entsprechenden „Master-“Studiengang, auf welchen § 7 Abs. 1a BAföG entsprechend den Ausführungen unter 1. analog Anwendung finden kann. Der Kläger befand sich vielmehr im siebten Semester des von ihm belegten Bachelor-Studienganges „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist“ der Universität Mannheim. Mit dem siebten Fachsemester dieses Studiengangs hatte er bereits die für diesen Studiengang gemäß § 4 Abs. 2a S. 2 SPUMA festgelegte Regelstudienzeit von sechs Semestern überschritten, ohne dass in seiner Person ein Grund für die Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gegeben war. |
|
| Gemäß § 15a Abs. 1 BAföG entspricht die Förderungshöchstdauer der jeweiligen Regelstudienzeit. Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung gemäß § 15 Abs. 3 BAföG geleistet, wenn sie aus den in den Nummern 1 bis 5 des § 15 Abs. 3 S. 1 BAföG aufgeführten Gründen überschritten worden ist. Keine dieser Voraussetzungen trifft aber auf den Kläger zu. Dies gilt insbesondere für § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG, wonach die Förderungshöchstdauer infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung überschritten worden ist. Denn der Kläger hat die von ihm abgelegte Bachelorprüfung, wie dies die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt haben, erstmals im Frühjahr 2012 abgelegt, ohne bereits zuvor einen - erfolglosen - Prüfungsversuch unternommen zu haben. Vielmehr war der Kläger aus freien Stücken von einer bereits im Frühjahr 2011 begonnenen universitären Bachelorprüfung zurückgetreten. |
|
| Der von dem Kläger geltend gemachte Umstand, er habe aber jedenfalls den gesamten Kombinationsstudiengang innerhalb der (Gesamt-)Regelstudienzeit von elf Semestern, wie sie durch § 3 Abs. 1 SPUMA festgelegt ist, abgeschlossen, führt ebenfalls nicht zu einer weitergehenden Förderung, da der Kläger gerade diejenige Variante des Kombinationsstudiengangs in Anspruch genommen hat, die - wie ausgeführt - weitgehend einer Bachelor-/Masterkombination im Rahmen des Bologna-Prozesses entspricht. Eine - entsprechende - Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG kann aber nach der Auffassung des Senats nur mit einer strikten Trennung der Förderung einerseits des Bachelor-Studiums und andererseits des „Master“-Studiums einhergehen, weshalb für jeden dieser Studiengänge die förderungsrechtlichen Voraussetzungen gesondert zu prüfen sind. Schließlich lässt sich die von dem Kläger gewählte Variante des einschlägigen Kombinationsstudiengangs auch nicht etwa mit der weiteren Studienmöglichkeit vergleichen, die die Ablegung der Bachelorprüfung nicht vorsieht. |
|
| Dass ihm die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Juli 2011 bis einschließlich Februar 2012 seitens des Beklagten gänzlich verweigert wird, ist vor diesem Hintergrund von dem Senat nicht zu beanstanden, weshalb seine Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13.11.2013 insoweit zurückzuweisen ist. |
|
| Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und 2 VwGO und berücksichtigt den Umstand, dass das Verfahren gemäß § 188 S. 2 Hs. 1 VwGO gerichtskostenfrei ist und bei den Beteiligten allenfalls geringe außergerichtliche Kosten angefallen sind. |
|
| Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
|
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|
| Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und im Hinblick auf § 124 Abs. 3 S. 1 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung ist teilweise begründet. |
|
| Dem Kläger kommt ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung jeweils zur Hälfte als Zuschuss sowie als unverzinsliches Darlehen für sein Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim für den Zeitraum von März 2012 bis Juli 2012 zu. Die mit der Klage angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 26.04.2012, vom 22.05.2012 sowie vom 16.08.2012 sind daher, soweit sie dem entgegenstehen, aufzuheben (vgl. nachfolgend unter 1.). Hingegen fehlt es an einem entsprechenden Anspruch für die Zeit von Juli 2011 bis einschließlich Februar 2012, weshalb die Berufung im Übrigen zurückzuweisen ist (vgl. nachfolgend unter 2.). |
|
| 1. Seit dem Abschluss des von dem Kläger absolvierten Bachelor-Studiengangs „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist“ an der Universität Mannheim zum 01.03.2012 steht diesem auf dessen Antrag vom 30.06.2011 hin bis zum Ende des vorliegend einschlägigen Bewilligungszeitraums - also für die Zeit von März 2012 bis einschließlich Juli 2012 - Ausbildungsförderung in der Ausgestaltung nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG zu, weil auf den entsprechenden Studienabschnitt, nämlich die ergänzenden Studien im Öffentlichen Recht und im Strafrecht, die Bestimmung des § 7 Abs. 1a S. 1 BAföG analog anzuwenden ist. |
|
| Nach dieser Bestimmung wird für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 1 bis 3 HRG sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz Ausbildungsförderung geleistet, wenn (1.) er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 BAföG erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und (2.) der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat. |
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| Eine direkte Anwendung auf den vorliegenden Fall findet die Vorschrift deswegen nicht, weil es sich bei dem von dem Kläger absolvierten Studium mit dem Studienziel des Ersten juristischen Staatsexamens weder um einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne von § 19 HRG noch um einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne von § 18 Abs. 1 S. 1 bis 3 HRG oder um einen entsprechenden Studiengang in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Schweiz handelt. |
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| Indes ist es, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 09.10.2012 - 12 S 1231/12 - (ESVGH 63, 118) ausgeführt hat, das Ziel des § 7 Abs. 1 BAföG, die durch den sogenannten „Bologna-Prozess“ angestoßene Restrukturierung der Hochschulabschlüsse durch Ausdifferenzierung von (grundständigen) Bachelor- bzw. Bakkalaureusstudiengängen und darauf aufbauenden Master- oder Magisterstudiengängen im Wege einer Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung ausbildungsförderungsrechtlich zu unterstützen. § 7 Abs. 1a BAföG lehnt sich damit an die im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform 1998, die auf Bundesebene zum 4. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes geführt hat (vgl. dazu im Einzelnen Humborg in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., Stand März 2010, § 7 RdNr. 16), in Gang gesetzte Umstrukturierung des Hochschulbereichs an. Im Zuge dieser Hochschul- und Studienstrukturreform wurde § 7 Abs. 1a BAföG mit dem Ziel eingefügt, die Ausbildungsförderung für die mit der Reform neu eingerichteten Studiengänge sicherzustellen. § 7 Abs. 1a BAföG betrifft danach gerade die Förderung von Master-, Magister- und postgradualen Diplomstudiengängen, die im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform seit dem Jahr 1998 neu gebildet wurden. Sie bezweckt allein die Klarstellung, dass Bachelor- und (konsekutiver) Masterstudiengang förderungsrechtlich eine einheitliche Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG darstellen und gemeinsam den darin formulierten Grundanspruch auf Förderung grundsätzlich nur einer einzigen Ausbildung ausschöpfen (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145 /10 R - NVwZ-RR 2012, 278). |
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| Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 17.10.2006 - 5 B 78/06 - juris) hat indes der Gesetzgeber bei der Einfügung des § 7 Abs. 1a BAföG offenkundig die Möglichkeit nicht bedacht, dass eine Ausbildungsstätte die hochschulrechtliche Stufung des auf einen Bachelor-Abschluss bezogenen Masterstudiengang nicht „typenrein“ umsetzt, sondern in einen weiterhin - und nicht zuletzt kraft bundesrechtlicher Vorgaben für den Berufszugang - auf den Abschluss „Staatsexamen“ gerichteten Studiengang die Möglichkeit des Erwerbs eines Bachelor-Grades integriert. Diese unbeabsichtigte Regelungslücke sei durch eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG zu schließen, denn es fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Ausbildungsförderungsgesetzgeber mit der Bezugnahme auf die in § 18 Abs. 1 S. 1 bis 3 und § 19 HRG geregelten Studiengänge oder vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz, die auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbauen, in § 7 Abs. 1a BAföG eine abschließende Regelung hätte treffen und die Förderung bei einem Staatsexamensstudiengang mit integriertem Erwerb des Bachelor-Grades hätte ausschließen wollen. Ein solcher Ausschluss würde vielmehr das Ziel des § 7 Abs. 1a BAföG in sein Gegenteil verkehren, die durch den Bologna-Prozess angestoßene Restrukturierung der Hochschulabschlüsse durch Ausdifferenzierung von (grundständigen) Bachelor- bzw. Bakkalaureusstudiengängen und darauf aufbauende Master- oder Magisterstudiengänge durch eine Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung ausbildungsförderungsrechtlich zu unterstützen. Es widerspräche Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1a BAföG, einen Auszubildenden, der sein Studium mit dem anerkannten und nach allgemeinen Grundsätzen auch förderungsfähigen Ziel des Staatsexamens betreibe, nur deswegen von der Ausbildungsförderung auszuschließen, weil im Interesse der Erhöhung der Berufschancen und der Akzeptanz der Studienabschlüsse auch im Ausland im Rahmen dieses Studiums auch der Bachelor-Grad erworben werde. Die hiernach sachlich angezeigte entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG sei im Übrigen aus Gründen der Gleichbehandlung auch geboten (BVerwG, a.a.O). |
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| Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts klärt für die Praxis das ausbildungsförderungsrechtliche Verhältnis von Bachelor- und Staatsexamensstudiengängen zwar nur für Fälle des sogenannten „Zwischenerwerbs“ im Rahmen eines einheitlichen Studiengangs ohne zusätzliche Studien- oder Prüfungsleistungen (vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 3/2007 Anm. 6). Nach der Auffassung des Senats ist vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung indes eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG erst recht dann geboten, wenn ein Bachelor-Abschluss nicht nur sozusagen „nebenbei“ im Rahmen eines herkömmlichen grundständigen rechtswissenschaftlichen Studiums erworben wird, sondern er aufgrund eines hochschulrechtlich regulären - akkreditierten - Bachelor-Studiengangs verliehen wird, auf welchen nach den einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Hochschule ein Ergänzungsstudium mit dem Studienziel des Ersten juristischen Staatsexamens aufbaut. Allein bei diesem Verständnis wird insbesondere der Gestaltungsspielraum der Hochschulen in den derzeitigen Staatsexamensstudiengängen aufrechterhalten, sich bei einem durch das (nationale) Berufszugangsrecht vorgegebenen Festhalten am Studienziel Staatsexamen dem Bologna-Prozess nicht völlig zu verschließen (vgl. Berlit, a.a.O.). |
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| Der Senat teilt in diesem Zusammenhang nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers dem Auszubildenden nur eine einzige Bachelor-/Master- oder vergleichbare Studienkombination ermöglicht werden sollte und wonach eine Durchmischung grundständiger Studiengänge mit Bachelor-/Masterstudiengängen vom Gesetzgeber nicht gewollt sei. |
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| Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz - AföRG - (BT-Drs. 14/4731 vom 24.11.2000) sollte das Reformgesetz gerade zu einer deutlichen Ausweitung des Kreises der Förderungsberechtigten führen, damit mehr jungen Menschen ein Studium ermöglicht werde und sich so die Bildungsbeteiligung erhöhen könne. Zum Zwecke der Stärkung der Interdisziplinarität sollten etwa Masterstudiengänge, die auf einem Bachelor aufbauten, künftig nicht mehr streng fachidentisch sein, sondern generell dann gefördert werden, wenn sie den Bachelorstudiengang in einem für den angestrebten Beruf besonders förderlichen Maß ergänzten. Damit werde den am Arbeitsmarkt zunehmend nachgefragten interdisziplinären Anforderungen Rechnung getragen und zugleich die Attraktivität des Studienstandorts Deutschland auch im internationalen Wettbewerb gesteigert. Künftig könnten daher zum Beispiel alle Bachelor-/Masterkombinationen gefördert werden, die hochschulrechtlich zulässig und für den Beruf besonders förderlich seien. Voraussetzung im Rahmen von § 7 Abs. 1a BAföG sei es jedoch, dass der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad noch keinen anderen Studiengang im In- oder Ausland abgeschlossen habe. Eine Förderung erfolge demnach nicht, wenn der Auszubildende nach dem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad etwa bereits einen Masterstudiengang oder einen grundständigen Diplomstudiengang absolviert habe. Ersichtlich allein hierauf bezogen führt die Begründung des Gesetzentwurfs weiter aus, dass § 7 Abs. 1 BAföG nämlich dem Auszubildenden nur eine einzige Bachelor-/Master- oder vergleichbare Studienkombination als Alternative zu einem herkömmlichen grundständigen Studiengang ermöglichen wolle, was nach der Auffassung des Senats bedeutet, dass - bezogen auf den jeweiligen Auszubildenden - nur die Förderung einer einzigen Bachelor-/Master- oder vergleichbaren Studiengangkombination in Betracht kommen kann. Dass im Übrigen nichts dem entgegensteht, Studierenden eine Vielfalt an verschiedensten Bachelor-/Masterkombinationen zur Auswahl zu lassen, ergibt sich etwa aus der zu dem Gesetzentwurf ergangenen Stellungnahmen des Bundesrates (BT-Drs. 14/4731, S. 47 ff.), wonach mit der Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen der Bachelor-Abschluss die Durchlässigkeit zu einem breiten Spektrum an Masterstudiengängen ermöglichen solle. Die Frage, welche Bachelor- und Masterkombinationen sinnvoll seien, sei primär von den Hochschulen selbst im Rahmen ihrer akademischen Verantwortung und unter fachlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, weshalb Bachelor- oder Masterprogramme zukünftig regelhaft ein Akkreditierungsverfahren durchlaufen sollten. Zu berücksichtigen sei zudem, dass heute eher ungewöhnliche Bachelor- und Masterkombinationen zukünftig zunehmend aus beruflicher Sicht interessanter würden und auf solche Entwicklungen durch die Schaffung neuer Bachelor- und Masterprogramme zügig reagiert werden könne. |
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| Diese Sichtweise bestätigt im Übrigen die Regelung des § 8 HRG, wonach den Hochschulen ohnehin die ständige Aufgabe zukommt, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiter zu entwickeln. |
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| Der Berufungsbegründung ist danach darin beizupflichten, dass eine entsprechende Flexibilität hochschulrechtlich erwünscht ist und sie auch förderungsrechtlich unterstützt wird. Es trifft auch zu, dass dem ausdrücklichen Regelungsgegenstand des § 7 Abs. 1a BAföG rechtswissenschaftliche Studiengänge viel näher kommen, in deren Rahmen die Studierenden zunächst einen Bachelor-Grad erwerben, für den sie auch eigenständige Qualifikationen nachweisen müssen, welche gerade nicht in die Erste juristische Staatsprüfung eingehen, und gerade solche Studiengänge sich am ehesten als eine „nicht typenreine“ Umsetzung des Bologna-Modells beschreiben lassen. |
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| Die von dem Kläger gewählte Studienfolge erachtet der Senat nach allem als eine dem Bologna-Modell sehr nahekommende Studienkombination, welche allein wegen des Umstands, dass nach wie vor die Ausbildung zum „Volljuristen“ nur mittels Ablegung des Ersten juristischen Staatsexamens erfolgreich durchgeführt werden kann, auf die Verleihung eines Master- bzw. Magistergrades verzichten muss (vgl. zu weiteren Studienkombinationen, bei denen eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG in Frage stand: BVerwG, Urteil vom 15.05.2008 - 5 C 18.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.12.2012 - 4 LA 330/11 - NVwZ-RR 2013, 263; Sächs. OVG, Beschluss vom 20.11.2012 - 1 A 7/12 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2012 - 12 A 687/11 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.10.2011 - 2 LB 13/11 - NVwZ-RR 2012, 238; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2011 - 12 A 2860/09 - FamRZ 2011, 1339; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2009 - 6 S 22.08 - NVwZ-RR 2009, 728; Sächs. OVG, Urteil vom 06.11.2008 - 1 B 188/07 - DÖV 2009, 215; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.09.2007 - 4 ME 594/07 - NVwZ-RR 2008, 401; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2007 - 4 A2168/05 - FamRZ 2007, 1594; OVG Hamburg, Beschluss vom 18.12.2006 - 4 Bs 284/06 - NVwZ-RR 2007, 321). |
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| Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verschiedentlich eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG verneint worden ist, betreffen diese Verfahren - soweit ersichtlich - sämtlich von dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt abweichende Hochschulausbildungen bzw. Studienkombinationen. So traf etwa der vom OVG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 08.05.2012 - 12 A 687/11 - (a.a.O.) zu beurteilende Fall einen Bachelor-Studiengang „Politik und Recht“, auf welchen das mit dem Staatsexamen endende Studium der Rechtswissenschaft gerade nicht in dem Sinne aufbaute, dass das zu dem höherwertigen Abschluss führende Studium ohne das erfolgreiche Durchlaufen des Bachelor-Studiums gar nicht ergriffen werden kann. Zutreffend hat das OVG Nordrhein-Westfalen insoweit ausgeführt, dass eine nur unvollständige Umsetzung des gestuften Systems von Bachelor- und Masterstudiengängen von vornherein außerhalb des Regelungszwecks des § 7 Abs. 1a BAföG gelegen habe und hiervon insbesondere nicht die Konstellation erfasst werde, in der eine Umformung eines früher einstufigen Studiengangs in einen zweistufigen Studiengang gar nicht erfolge, sondern eine erste Stufe neu geschaffen werde, ohne eine zweite weiterführende Stufe, in die die erste Stufe nicht schon bzw. mehr integriert ist, zu figurieren (vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 29.07.2013 - 11 K 503/13 - juris). |
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| Der Gewährung von Ausbildungsförderung entsprechend der Bestimmung des § 7 Abs. 1a BAföG steht in dem vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass die Regelstudienzeit für den von dem Kläger ergriffenen Kombinationsstudiengang gemäß der Vorschrift des § 3 Abs. 1 SPUMA einschließlich der Zeit für die Ablegung der Ersten juristischen Prüfung elf Semester beträgt. Zwar verweist § 7 Abs. 1a S. 1 BAföG auf die Regelungen in § 19 HRG, wonach bei konsekutiven Studiengängen, die zu einem Bachelor- bzw. Master-Grad führen, die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre betragen darf. Indes gilt gemäß § 19 Abs. 5 HRG § 11 S. 2 HRG entsprechend, wonach darüberhinausgehende Regelstudienzeiten in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden dürfen, was insbesondere für Studiengänge gilt, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden. § 35a Abs. 4 JAPrO sieht aber gerade vor, dass bei gestuften Kombinationsstudiengängen die Regelstudienzeit bis zu elf Semester betragen darf (vgl. auch § 29 Abs. 3 S. 4 und 5 LHG). |
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| Der Kläger kann nach alledem beanspruchen, in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG für den einem Master-Studiengang entsprechenden Aufbaustudiengang für ergänzende Studien im öffentlichen Recht und im Strafrecht nach den §§ 25 ff. SPUMA Ausbildungsförderung nach der Förderungsart des § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG zu erhalten. Dieser Anspruch besteht mithin im Rahmen des von dem Kläger gestellten Antrags für den Bewilligungszeitraum von März 2012 bis einschließlich Juli 2012. Der Kläger hat, was zwischen den Beteiligten unstreitig und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert worden ist, erst zum März 2012 den vorausgegangenen Bachelor-Studiengang „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist Universität Mannheim LL.B.“ erfolgreich abgeschlossen, sodass sich in dem vorliegenden Fall nicht die Frage einer (entsprechenden) Anwendung von Nr. 7.1a.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz stellt, wonach ein Masterstudiengang auch ohne Vorliegen des Bachelorabschlusszeugnisses gefördert werden kann, wenn alle Prüfungsleistungen des Bachelorstudiengangs mit Erfolg erbracht wurden und die Hochschule dies bescheinigt. |
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| 2. Eine Förderung kann der Kläger indes nicht mit Erfolg für den ebenfalls von dem Klagantrag umfassten Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Februar 2012 beanspruchen. |
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| In dieser Zeit war der Kläger zwar auch Studierender des einschlägigen Kombinationsstudiengangs der Universität Mannheim. Er befand sich indes noch nicht in einem entsprechenden „Master-“Studiengang, auf welchen § 7 Abs. 1a BAföG entsprechend den Ausführungen unter 1. analog Anwendung finden kann. Der Kläger befand sich vielmehr im siebten Semester des von ihm belegten Bachelor-Studienganges „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist“ der Universität Mannheim. Mit dem siebten Fachsemester dieses Studiengangs hatte er bereits die für diesen Studiengang gemäß § 4 Abs. 2a S. 2 SPUMA festgelegte Regelstudienzeit von sechs Semestern überschritten, ohne dass in seiner Person ein Grund für die Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gegeben war. |
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| Gemäß § 15a Abs. 1 BAföG entspricht die Förderungshöchstdauer der jeweiligen Regelstudienzeit. Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung gemäß § 15 Abs. 3 BAföG geleistet, wenn sie aus den in den Nummern 1 bis 5 des § 15 Abs. 3 S. 1 BAföG aufgeführten Gründen überschritten worden ist. Keine dieser Voraussetzungen trifft aber auf den Kläger zu. Dies gilt insbesondere für § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG, wonach die Förderungshöchstdauer infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung überschritten worden ist. Denn der Kläger hat die von ihm abgelegte Bachelorprüfung, wie dies die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt haben, erstmals im Frühjahr 2012 abgelegt, ohne bereits zuvor einen - erfolglosen - Prüfungsversuch unternommen zu haben. Vielmehr war der Kläger aus freien Stücken von einer bereits im Frühjahr 2011 begonnenen universitären Bachelorprüfung zurückgetreten. |
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| Der von dem Kläger geltend gemachte Umstand, er habe aber jedenfalls den gesamten Kombinationsstudiengang innerhalb der (Gesamt-)Regelstudienzeit von elf Semestern, wie sie durch § 3 Abs. 1 SPUMA festgelegt ist, abgeschlossen, führt ebenfalls nicht zu einer weitergehenden Förderung, da der Kläger gerade diejenige Variante des Kombinationsstudiengangs in Anspruch genommen hat, die - wie ausgeführt - weitgehend einer Bachelor-/Masterkombination im Rahmen des Bologna-Prozesses entspricht. Eine - entsprechende - Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG kann aber nach der Auffassung des Senats nur mit einer strikten Trennung der Förderung einerseits des Bachelor-Studiums und andererseits des „Master“-Studiums einhergehen, weshalb für jeden dieser Studiengänge die förderungsrechtlichen Voraussetzungen gesondert zu prüfen sind. Schließlich lässt sich die von dem Kläger gewählte Variante des einschlägigen Kombinationsstudiengangs auch nicht etwa mit der weiteren Studienmöglichkeit vergleichen, die die Ablegung der Bachelorprüfung nicht vorsieht. |
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| Dass ihm die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Juli 2011 bis einschließlich Februar 2012 seitens des Beklagten gänzlich verweigert wird, ist vor diesem Hintergrund von dem Senat nicht zu beanstanden, weshalb seine Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13.11.2013 insoweit zurückzuweisen ist. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und 2 VwGO und berücksichtigt den Umstand, dass das Verfahren gemäß § 188 S. 2 Hs. 1 VwGO gerichtskostenfrei ist und bei den Beteiligten allenfalls geringe außergerichtliche Kosten angefallen sind. |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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