Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 2303/18

Tenor

Der Bescheid des M.          für B.          , G.           und Q.                       der Q1.       Nordrhein-Westfalen vom    00.00.0000 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom   00.00.0000 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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