Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 2697/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Entscheidungsgründe
2Die zulässige Klage ist unbegründet.
3Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner geltend gemachten Erkrankungen (Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion, depressive Episode und PTBS) als Folgen des als Dienstunfall anerkannten Ereignisses vom 00.00.0000 gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG NRW.
4I. Nach § 54 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG NRW entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle u. a. darüber, ob ein Dienstunfall vorliegt. Die daraus abzuleitende Entscheidungsbefugnis umfasst auch die Entscheidung darüber, ob bestimmte Leiden (und ggf. welche) Folge eines als Dienstunfall anerkannten bzw. anzuerkennenden Ereignisses sind. Hierüber kann bereits in dem Anerkennungsbescheid oder durch gesonderten Verwaltungsakt entschieden werden. Der betroffene Beamte hat gegenüber seinem Dienstherrn auch einen Anspruch auf eine solche Entscheidung. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - Streit darüber besteht, ob ein bestimmter Körperschaden Dienstunfallfolge ist, und der Dienstherr insoweit eine Anerkennung bereits abgelehnt hat.
5Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Mai 2014 – 1 A 1988/11-, juris, Rn. 47 f. und vom 23. November 2015 – 1 A 857/12 -, juris, Rn. 61 (zum wortgleichen § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG).
6II. Das Gericht sieht es nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, insbesondere den Gutachten vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000, nicht als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen an, dass die geklagten psychischen Erkrankungen des Klägers (Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion, depressive Episode und posttraumatische Belastungsstörung) Folgen des anerkannten Dienstunfalls sind. Ganz im Gegenteil: Eine solche Kausalität zwischen den psychischen Beschwerden und dem Dienstunfall wird von keiner einzigen ärztlichen Bescheinigung behauptet.
7Ein Dienstunfall ist nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG NRW ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Ein Körperschaden in diesem Sinne liegt vor, wenn der Gesundheitszustand eines Menschen für eine bestimmte Mindestzeit ungünstig verändert ist und diese Veränderung (auch sonst) nicht nur Bagatellcharakter hat, sondern aus medizinischer Sicht Krankheitswert besitzt.
8Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. November 2014 – 1 A 1860/14 -, juris, Rn. 44f, vom 23. November 2015 – 1 A 857/12 -, juris, Rn. 64 und vom 27. Februar 2018 – 1 A 2072/15 -, juris, Rn. 14.
9Im Dienstunfallrecht der Beamten sind als Ursache im Rechtssinne nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich- philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben, die also insofern als "wesentlich" anzusehen sind (Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache). Dies zielt auf eine sachgerechte Risikoverteilung. Dem Dienstherrn sollen nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufgebürdet werden. Diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, sollen hingegen bei dem Beamten belassen werden. Dementsprechend ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtung allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Haben hieran gemessen mehrere Bedingungen im Rechtssinne einen bestimmten Erfolg (Körperschaden) herbeigeführt, so sind sie jeweils als wesentliche (Mit-)Ursachen einzustufen. Die materielle Beweislast für den Nachweis des geforderten Kausalzusammenhangs trägt der (anspruchsstellende) Beamte. Grundsätzlich bedarf es insoweit des vollen Beweises im Sinne "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit".
10Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, juris, Rn. 26 f., vom 1. März 2007 - 2 A 9.04 -, juris, Rn. 8, und vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 -, juris, Rn. 10, sowie Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 2 B 34.12 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 23. November 2015 - 1 A 857/12 -, juris, Rn. 70.
11Gemessen daran kann bereits teilweise nicht festgestellt werden, dass das die geklagten Erkrankungen (Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion, depressive Episode und posttraumatische Belastungsstörung) vorliegen bzw. dass diese kausal auf den stattgehabten Dienstunfall zurückzuführen sind. Dies ergibt sich aus den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist.
12Der durch den polizeiärztlichen Dienst beauftragte Gutachter E. . N1. , Facharzt für Psychosomatische Medizin, für Psychiatrie und für Neurologie, hat in seinem Gutachten auf psychiatrisch-psychosomatischem Fachgebiet vom 00.00.0000 hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten PTBS ausgeführt, dass bei dem Kläger eine nach Aktenlage beschriebene Diagnose einer PTBS nicht vorgelegen habe und nicht vorliege. Das Ereignis, bei dem der Kläger mit einem Feuerlöscher besprüht worden sei, erfülle nicht die an ein traumatisches Ereignis zu stellenden Kriterien. Es handele sich nicht um ein Ereignis „katastrophenartigen Ausmaßes“, welches bei fast jedem eine tiefe Verstörung hervorrufen würde. Insbesondere sei für einen Polizeibeamten, der auf die Konfrontation mit Gewaltanwendungen vorbereitet und ausgebildet sei, das „Besprühtwerden mit einem Feuerlöscher“ nicht ein Ereignis, das ihn in Hilfs-und Planlosigkeit verfallen ließe. Aus Sicht des Gutachters liege derzeit keine psychische Symptomatik vor und sei auch bei Wideraufnahme des Außendienstes nicht automatisch zu erwarten. Die damalige Symptomatik sei nicht ursächlich auf den Dienstunfall zurückzuführen; die Störung lasse sich nicht allein auf den dienstlichen Vorfall zurückführen. In Auswertung dieser medizinischen Feststellungen kam E. . T. vom polizeiärztlichen Dienst in ihrer Stellungnahme vom 00.00.0000 zu dem Ergebnis, dass die Erkrankungen des Klägers nicht kausal auf den Dienstunfall zurückzuführen seien.
13In Übereinstimmung dazu kam der durch den polizeiärztlichen Dienst beauftragte Gutachter E. . L. in seinem Neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 00.00.0000 unter Berücksichtigung der Anamnese, der zur Verfügung gestellten Aktenunterlagen, gutachterlicher Zusatzuntersuchungen sowie einer eigenen eingehenden, ambulanten, nervenärztlichen Untersuchung vom 00.00.0000 zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger keine Gesundheitsstörungen auf psychiatrischen Fachgebiet vorlägen. Eine PTBS liege und habe nicht vorgelegen, da das Unfallereignis nicht geeignet gewesen sei, eine derartige Beeinträchtigung herbeizuführen. Eine vorübergehende Besprühung und Inhalation eines Löschmittelpulvers stelle keine Ereignis dar, dass geeignet sei, eine PTBS herbeizuführen. Dem Ereignis sei das im ICD-10 geforderte Merkmal eines katastrophenartigen Geschehens abzusprechen, das geeignet wäre, auch bei einem Außenstehenden eine tiefe Verzweiflung, Hilflosigkeit und Entsetzen herbeizuführen. Besondere gesundheitliche Folgen hätten sich bei dem Kläger durch diesen Angriff in körperlicher Hinsicht nicht ergeben. Der Kläger habe seine Tätigkeit fortgesetzt, ohne dass jedwede Brückensymptome bestanden hätten, die auf eine PTBS hätten hinweisen können. Allein ein gelegentliches Träumen über das Geschehen stelle kein typisches Merkmal einer PTBS dar. Gegen eine PTBS spreche das Fehlen der klassischen Symptome, wie Vermeidungsverhalten, dauerhaft erhöhtem Erregungsniveau, psychosozialer Beeinträchtigung; diese könnten durch die Darstellung des Tagesablaufs völlig verneint werden. Der Kläger habe gegenüber dem Gutachter über den Vorfall ohne nennenswerte affektive Beteiligung und ohne Leidensdruck berichtet, was aber typisch für die Diagnose einer PTBS gewesen wäre. Aus Sicht des Gutachters sei das Ereignis zudem wenig geeignet, eine Anpassungsstörung herbeizuführen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass bei dem Kläger keine Erkrankungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet vorlägen und ein ursächlicher Zusammenhang des Ereignisses mit der in der Vergangenheit gestellten Diagnose einer PTBS nicht herzustellen sei, da die diagnostischen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien und keine PTBS vorgelegen habe. In Auswertung der medizinischen Feststellungen kam E. . H. vom polizeiärztlichen Dienst in ihrer Stellungnahme vom 00.00.0000 zu dem Ergebnis, dass eine PTBS nicht diagnostizierbar sei und eine ärztliche Stellungnahme zum Kausalzusammenhang nicht erfolgen könne. Weitere angegebene Körperschäden seien nicht auf das Dienstunfallereignis zurückzuführen.
14Diese widerspruchsfreien gutachterlichen Stellungnahmen sind detailliert und nachvollziehbar und das Gericht hat keinen Anlass hieran zu zweifeln. Insbesondere besteht auf dieser Grundlage kein Anhalt für die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens.
15Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte und selbst dann, wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung von einem Beteiligten angeregt worden ist. Die Aufklärungspflicht verlangt hingegen nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil deren Ergebnis nach seinem Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist. Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist erst dann verletzt, wenn sich das Gericht auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten stützt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung des vorliegenden Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält.
16Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 – 2 B 23.15 -, juris, Rn. 11 f. m. w. N.
17Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die maßgeblichen Gutachten von E. . N1. und E. . L. nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruhen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthielten oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen gäben.
18Durch die Fachgutachten wird überzeugend verdeutlicht, dass beim Kläger aufgrund des Fehlens eines für den Nachweis der Erkrankung vorliegenden traumatisierenden Ereignisses bereits keine PTBS vorliegt. Die Einschätzung der Gutachter ist insbesondere unter Berücksichtigung des Diagnoseschlüssels F43.1 der ICD-10, den beide Fachgutachter zugrunde gelegt haben, nachvollziehbar und schlüssig. Danach entsteht eine PTBS als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Mit den medizinischen Gutachten geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem Unfallgeschehen nicht um ein Ereignis handelt, das diese Kriterien erfüllt.
19Soweit es um das Vorliegen weiterer psychischer Erkrankungen geht, stellt der Gutachter E. . N1. für das Gericht überzeugend dar, dass es an einem Ursachenzusammenhang im Sinne einer wesentlichen Teilursache fehlt.
20Der Kläger hat die gutachterlichen Feststellungen auch nicht durch Vorlage eigener Atteste erschüttert. Der von ihm vorgelegte Befundbericht des E. . Andre M. , Psychologischer Psychotherapeut, vom 00.00.0000 an den polizeiärztlichen Dienst ist nicht geeignet, die gutachterlichen Einschätzungen zu widerlegen. In dem Bericht werden zwar detailliert Behandlungsanlass, psychopathologischer Befund und Behandlungsverlauf dargestellt; E. . M. stellt jedoch weder die Diagnose einer PTBS bzw. anderer psychischer Erkrankungen, noch äußert er sich zum Ursachenzusammenhang zwischen stattgehabtem Dienstunfall und den Beschwerden.
21Ebensowenig gibt der Entlassungsbericht der Klinik N. , E. . C. , Abteilung Psychosomatik, vom 00.00.0000 Anlass an den gutachterlichen Einschätzungen zu zweifeln. In dem Bericht wird lediglich die Diagnose einer PTBS, aktuell vollremittiert, genannt, ohne dass diese weiter begründet wird. Ausführungen über den Ursachenzusammenhang zum Unfallereignis lässt der Bericht gänzlich vermissen.
22Letztlich ist auch das Attest der E. . X. , Psychotherapeutische Praxisgemeinschaft, vom 00.00.0000 nicht geeignet, die Fachgutachten zu entkräften. Die Psychotherapeutin stellt zwar fest, dass der Kläger unter einer Anpassungsstörung, Angst und depressiver Reaktion gemischt, depressiver Episode (z.Z. remittiert) sowie einer PTBS leide. In Bezug auf die Diagnose einer chronifizierten PTBS, die sich jedoch nicht im Vollbild einer PTBS, sondern in einer Restsymptomatik derselben äußere, stellt E. . X. deutlich heraus, dass diese sowohl auf das Dienstunfallereignis als auch auf dahinter tieferliegende Themen zurückzuführen sei. Damit stellt die Psychotherapeutin zwar im Ergebnis die Diagnose einer PTBS sowie weiterer psychischer Erkrankungen; es ist damit jedoch gerade nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass der behauptete gesundheitliche Zustand des Klägers auch wesentlich auf das Ereignis vom 00.00.0000 zurückzuführen ist.
23Die Psychotherapeutin kommt schließlich zu dem Ergebnis, dass „unter der Last dieser Symptomatik in Verbindung mit den daraus entstandenen unklaren Arbeitsplatzbedingungen“ zu vermuten sei, dass sich bei dem Kläger im Verlauf zusätzlich eine depressive Episode entwickelt habe. Auch insoweit reicht die Aussage der E. . X. nicht zur Begründung eines wesentlichen Kausalzusammenhangs zu dem gegenständlichen Unfallereignis aus.
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Referenzen
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- BeamtVG § 36 Unfallruhegehalt 1x
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- 1 A 1860/14 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1988/11 1x (nicht zugeordnet)