Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 8 L 746/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des Antragstellers wird dahingehend ausgelegt, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2032/20 gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 2. September 2020 nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Fall VwGO wiederherzustellen und gegen die Anordnung der Ersatzvornahme nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Fall anzuordnen.
3Der so ausgelegte Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
4Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 2. September 2020 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat in ihrer auf die Vollziehungsanordnung bezogenen Begründung dargestellt, aus welchen Gründen sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung für geboten hält. Den formellen Begründungsanforderungen ist damit Genüge getan.
5Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, bei der das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen. Diese richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Stellt sich im Rahmen der in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung heraus, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtwidrig ist, so überwiegt das private Aussetzungsinteresse. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt dagegen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich oder mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und darüber hinaus ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so sind die Interessen der Beteiligten unabhängig von der Rechtmäßigkeitsfrage gegeneinander abzuwägen.
6Nach diesen Grundsätzen überwiegt hier das öffentliche Vollzugsinteresse, weil die den Antragsteller betreffende Ordnungsverfügung vom 2. September 2020 bereits nach Prüfung in diesem Verfahren offensichtlich rechtmäßig ist.
7Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Beseitigung der Wahlplakate am B. -S. / W. E. / G.-------straße / S1.------platz unter den Wahlplakaten der Partei „B1. “ und dem Wahlplakat der Partei „E1. M. “, welches sich im Bereich N.----straße befindet (Ziffer 1. der Ordnungsverfügung), ist § 22 Satz 1, 2. Fall StrG NRW. Danach kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen, wenn der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
8Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller kam seiner Verpflichtung nicht nach. Die mit der wirksamen (§ 43 Abs. 1 VwVfG NRW) Sondernutzungserlaubnis vom 3. Juli 2020 verbundenen Auflage Ziffer 1. enthielt die Regelung, für die Anbringung von Werbetafeln innerorts an den Straßenlaternen „jeweils nur jede 6. Straßenlaterne zu nutzen (zwischen 2 Plakaten müssen somit mindestens 5 Straßenlaternen für andere Parteien frei gehalten werden)“. Diese Regelung ist dahingehend zu verstehen, dass innerorts an einer Straßenlaterne nur ein Wahlplakat angebracht werden darf. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Auflage, wonach schon (Hervorhebung durch das Gericht) zwischen zwei Wahlplakaten mindestens fünf Straßenlaternen freigehalten werden müssen. Dies schließt ein, dass an eine Laterne maximal ein Wahlplakat angebracht werden kann. Unter Bezugnahme auf den Sinn und Zweck der Regelung ist die Auflage nicht dahingehend auszulegen, dass an einer Straßenlaterne höchsten ein Plakat derselben Partei, nicht hingegen mindestens zwei verschiedener Parteien angebracht werden darf bzw. dürfen. Mit der Auflage Ziffer 1. bezweckte die Antragsgegnerin, allen Parteien gleichmäßig die Möglichkeit zu geben, im Wahlkampf auf sich aufmerksam zu machen (vgl. Auflage Ziffer 1. der Sondernutzungserlaubnis vom 2. Juli 2020 und Ausführungen der Stadt B. „Wahlwerbung, Wahlplakate, Sondernutzungen für Wahlen sowie Bürgerbegehren und –entscheide –unter Bezugnahme auf die Kommunalwahl am 13.09.2020 und einer möglichen Stichwahl am 27.09.2020-„, Bl. 17 ff. der Beiakte Heft 1). Zugleich wollte die Antragsgegnerin – ergänzend angeführt – jedoch verhindern, dass eine „Vollplakatierung“ der Straßenlaterne stattfindet (vgl. S. 3 Abs. 1 der Ordnungsverfügung vom 2. September 2020).
9Indem der Antragsteller an den in der Ordnungsverfügung benannten Stellen zusätzlich zu bereits vorhandenen Wahlplakaten anderer Parteien nachträglich eigene Wahlplakate anbrachte, verstieß er gegen die Auflage Ziffer 1.
10Ziffer 2. der Ordnungsverfügung vom 2. September 2020 enthält keinen über die Sondernutzungserlaubnis vom 2. Juli 2020 hinausgehenden Regelungsgehalt, weil sie lediglich auf die sich bereits aus der Sondernutzungserlaubnis ergebene Verpflichtung hinweist.
11Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung ist aufgrund des Nachahmungseffekts anderer Parteien und der damit verbundenen „Vollplakatierung“ sowie der Nähe zum Wahltermin gegeben.
12Die Androhung der Ersatzvornahme ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie genügt den rechtlichen Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59, 63 VwVG NRW.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
14Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Auffangwertes ist nicht geboten, weil der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 154 1x
- 8 K 2032/20 1x (nicht zugeordnet)