Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 L 796/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2019/2020 außerhalb, gegebenenfalls hilfsweise innerhalb, der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.
4Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2019/2020 vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. 2019, 281, 285; ZZahlenVO) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2019/2020 für den Bachelorstudiengang Psychologie aufzunehmenden Studienanfänger/innen auf 141 festgesetzt. Diese Zahl ist in der Folgezeit unverändert geblieben (Änderungsverordnung vom 15. November 2019, GV. NRW. 2019, 860, 864).
5Nach Mitteilung der Antragsgegnerin sind im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie zum WS 2019/2020 tatsächlich 146 (Stand: Vorlesungsbeginn am 7. Oktober 2019, vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2019 im Verfahren 9 L 796/19) Studienanfänger/innen eingeschrieben.
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zum Leitverfahren 9 L 796/19 vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
7II.
8Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
9Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang Psychologie zum WS 2019/2020 über die Zahl der tatsächlich vergebenen 146 Studienanfängerplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz für Studienanfänger/innen zur Verfügung steht, der – gegebenenfalls nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens – unter seiner/ihrer Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
10Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2019/2020 und damit für das WS 2019/2020 ist für Studiengänge, deren Plätze – wie hier – nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 – KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. 2017, 591).
11Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2017 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3 KapVO NRW 2017) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht – wie vorliegend – ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern/innen nur zum Wintersemester bestimmt ist. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 KapVO NRW 2017 aus dem nach § 5 KapVO NRW 2017 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote des Studienganges (§ 7 KapVO NRW 2017). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2019 (§ 2 Abs. 1 KapVO NRW 2017) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 KapVO NRW 2017 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 KapVO NRW 2017 reduziert oder soll nach § 9 KapVO NRW 2017 erhöht werden.
121. Lehrangebot:
13Die Antragsgegnerin (Bericht vom 20. September 2019 an das Ministerium, dem dieses mit der in der ZZahlenVO bestimmten Aufnahmekapazität gefolgt ist) hat auf der Lehrangebotsseite zugrunde gelegt, dass der Lehreinheit Psychologie der WWU Münster zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2019 für das Studienjahr 2019/2020 insgesamt 53,00 Personalstellen zur Verfügung stehen. Diese Stellen des wissenschaftlichen Personals sind unter Einschluss der Klarstellung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 21. Oktober 2019 folgenden Stellengruppen mit einem Regellehrdeputat (Regellehrverpflichtung in Semesterwochenstunden; Deputatstunden - DS -) zugeordnet worden:
14Stellengruppe |
Deputat je Stelle in DS |
Anzahl der Stellen (einschl. HP-Stellen* und HPMA-Stellen**) = Stand 2018/2019 |
Summe DS = Stand 2018/2019 |
W3 Universitätsprofessor |
9 |
9 8 |
81 72 |
W2Universitätsprofessor |
9 |
7 8 |
63 72 |
W 1 Juniorprofessor (1. Anstellungsphase) |
4 |
2 2 |
8 8 |
A 15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben |
9 |
4 4 |
36 36 |
A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben |
5 |
1 1 |
5 5 |
A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit |
7 |
4 4 |
28 28 |
A 13 Akademischer Rat auf Zeit |
4 |
11 11 |
44 44 |
TV-LWiss. Angestellter (befristet) |
4 |
5,50 5,50 |
22 22 |
TV-LWiss. Angestellter (unbefristet) |
8 |
5 5 |
40 40 |
TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben |
12 |
4,5 4,45 (davon 1,34 HP-Stellen* + 3,16 HPMA-Stellen**) |
54 53,40 |
Summe |
53 52,95 |
381 380,40 |
|
Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung |
18 17,80 |
||
Summe in DS |
399 398,20 |
(* = Stellen auf der Grundlage des sog. Hochschulpaktes III)
16(** = Stellen auf der Grundlage des sog. Masterprogramms 2014 - 2020)
17Die Kammer geht auf der Grundlage der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass mit der Zahl von 53 Stellen und des zusätzlichen Lehrangebots von 18 DS – dazu siehe unten – das der Lehreinheit Psychologie der WWU Münster für das Studienjahr 2019/2020 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal und das daraus resultierende – zunächst unbereinigte – Lehrdeputat beanstandungsfrei erfasst sind.
18Dass eine darüber hinausgehende Erhöhung der Personalstellenzahl oder des den Personalstellen zugeordneten Lehrdeputats in der Lehreinheit Psychologie in Betracht kommt, kann nach dem Abgleich mit der vorgelegten Stellenplan- und Besetzungsübersicht nicht festgestellt werden.
19Nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen ist dasjenige wissenschaftliche Personal, welches aus Mitteln des Gesetzes zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) finanziert wird,
20vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2018 – 13 C 50/18 –, juris Rn. 16 f. m. w. N.,
21wobei hier schon keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass solche Personen Pflichtlehre in der Lehreinheit Psychologie erbracht haben.
22Mit Blick auf die Stellen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der Stellengruppen W2 und W3 hat die Antragsgegnerin zu Recht – im Einklang mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV – jeweils 9 DS zugrunde gelegt. Eine Erhöhung des Deputats nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVV auf jeweils 18 DS kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Studiengang Psychologie an Universitäten nicht dem auch an Fachhochschulen angebotenen Bachelorstudiengang Psychologie entspricht. Ein „Entsprechen“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVV folgt nicht allein aus derselben Bezeichnung eines Studiengangs. Angesichts der grundsätzlich bestehenden Unterschiede zwischen universitären Studiengängen und solchen, die von Fachhochschulen angeboten werden, ist im Gegenteil davon auszugehen sein, dass die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVV im Regelfall keine Anwendung findet.
23Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 26. Februar 2019 – 6 Nc 93/18 –, juris Rn. 19 und vom 21. Februar 2019 – 6 L 2094/18 –, juris Rn. 27.
24Es ist zudem nicht ersichtlich, dass einer Professorin oder einem Professor der Lehreinheit in der Vergangenheit im Sinne des § 3 Abs. 2 LVV Lehrveranstaltungen im Umfang von 13 Veranstaltungsstunden übertragen waren. Die insoweit von einzelnen Antragstellern/Antragstellerinnen geäußerte Vermutung ist nicht substanziiert.
25Die beiden Stellen als Juniorprofessorin/ -professor sind jeweils der ersten Anstellungsphase zugeordnet, so dass auf sie jeweils ein Deputat von 4 DS entfällt. Es besteht kein Anlass, die von der Antragsgegnerin gemachten Angaben insoweit zu bezweifeln. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2019 ferner ausdrücklich die Frage verneint, ob in der Lehreinheit als befristet eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig sind, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist. Allein dies wäre – bejahendenfalls – nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Kapazitätsrechtsstreit relevant. Zudem ist im Ergebnis auch für die 4,5 Stellen der Stellengruppe „Lehrkräfte für besondere Aufgaben TV-L“ ein Deputat i. H. v. 16 DS, der Obergrenze der Bandbreite der Lehrverpflichtung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 16, Abs. 4 Satz 4 LVV, angesetzt worden, indem das Lehrangebot in der Zeile „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ um (4,5 x 4 =) 18 DS erhöht worden ist.
26Das (unbereinigte) Lehrdeputat von 399 DS ist wie in den Vorjahren,
27vgl. etwa VG Münster, Beschluss vom 7. Dezember 2018 – 9 L 1076/18 –, juris Rn. 16 ff.; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 – 13 B 25/19 –, juris Rn. 2 ff.,
28um 3 DS beanstandungsfrei wegen der von einer Lehrkraft des Instituts für Psychologie (Prof. Dr. Buhlmann) wahrgenommenen Leitungsfunktion in der Psychotherapie-Ambulanz
29vgl. zur Psychotherapieambulanz, einer Einrichtung am Fachbereich Psychologie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, sowie zur dortigen wissenschaftlichen Leitungsfunktion von Prof. Dr. Buhlmann etwa die Angaben im Internet unter https://www.uni-muenster.de/Psychologie.pta/index.html und unter https://www.uni-muenster.de/Psychologie.pta/personen/index.html (jeweils Abruf vom 6. Dezember 2019),
30reduziert worden. Die Ermäßigung des Lehrdeputats beruht auf § 5 Abs. 2 LVV, wonach für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden können. Anders als einzelne Antragsteller/Antragstellerinnen meinen, bestehen vor diesem rechtlichen Hintergrund gegen den Ansatz einer Ermäßigung in Höhe von 3 DS keine Bedenken, so dass insoweit auch kein Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung (insbesondere nicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht) besteht.
31Für Herrn Prof. Dr. Hertel wurde zudem wegen seiner Funktion als Dekan des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaft (FB07) in Einklang mit § 5 Abs. 1 Satz 3 LVV die Lehrverpflichtung um (75% von 9 DS =) 6,75 DS ermäßigt.
32Ferner hat die Antragsgegnerin 65 DS wegen des „Lehrangebots Bildungswissenschaften“ in Abzug gebracht. Dem liegt zu Grunde, dass – wie dem Gericht aus den vorausgegangenen Berechnungszeiträumen bekannt ist – unter anderem die Lehreinheit Psychologie der (virtuellen) Lehreinheit Bildungswissenschaften Lehrleistung zur Verfügung stellt, die hier durch das „Institut für Psychologie in Bildung und Erziehung“, das seine Lehrleistung vollständig in die Lehreinheit Bildungswissenschaften einbringt, erbracht wird. Die Kammer hat in der Vergangenheit diese Reduzierung des Lehrangebots, das im Ergebnis über die Lehreinheit Bildungswissenschaften den Lehramtsstudiengängen zugutekommt und das der Höhe nach unverändert geblieben ist, gebilligt.
33Vgl. zuletzt VG Münster, Beschluss vom 7. Dezember 2018 – 9 L 1076/18 –, juris Rn. 21 ff.; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 – 13 B 25/19 –, juris Rn. 5 ff.
34Daran hält die Kammer fest.
35Für die Berechnung des Lehrdeputats der Lehreinheit Psychologie ist insbesondere auch unerheblich, ob einzelne Studienplätze in den Lehramtsstudiengängen "Master of Education" im WS 2019/2020 womöglich unbesetzt geblieben sind. Dies führte nicht dazu, dass eine etwaige in den Bildungswissenschaften ungenutzte Ausbildungskapazität der Lehreinheit Psychologie im Wege einer horizontalen Substitution zuzurechnen wäre.
36Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 – 13 B 25/19 –, juris Rn. 5 ff.
37Unter Ansatz der drei oben angeführten Abzüge vermindert sich das unbereinigte Lehrdeputat i. H. v. 399 DS auf (399 DS - 3 DS - 6,75 DS - 65 DS =) 324,25 DS.
38Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 aufgrund zu berücksichtigender Lehrauftragsstunden scheidet aus, weil im maßgeblichen Zeitraum (Sommersemester 2018 und Wintersemester 2018/2019) keine Lehraufträge vergeben worden waren.
39Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 um die Dienstleistungen zu vermindern, welche die Lehreinheit Psychologie für die ihr nicht zugeordneten Bachelor- und Masterstudiengänge Erziehungswissenschaft, für den Bachelorstudiengang „Human Movement in Sports and Exercise“ sowie für die Bachelor- und Masterstudiengänge Mathematik erbringt. Bedenken gegen den Ansatz der maßgeblichen Einsatzwerte der der Lehreinheit Psychologie nicht zugeordneten Studiengänge bestehen nach summarischer Prüfung unter Einschluss der Ausweisungen in der sogenannten Dienstleistungsverflechtungsmatrix nicht. Insbesondere handelt es sich bei den Zahlen der Studienanfänger der nicht zugeordneten Studiengänge – wobei in zulassungsbeschränkten Studiengängen die jeweiligen Zulassungszahlen zugrunde gelegt werden, vgl. § 5 Abs. 4 Satz 3 KapVO NRW 2017 – für die Bachelor- und Masterstudiengänge Erziehungswissenschaft, für den Bachelorstudiengang „Human Movement in Sports and Exercise“ sowie für den Bachelorstudiengang Mathematik ersichtlich um solche vor dem Schwundansatz. Hinsichtlich des Masterstudiengangs Mathematik ist zu berücksichtigen, dass die Zulassungszahl im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2019/2020 mit der Änderungsverordnung vom 15. November 2019 (GV. NRW. 2019, 860, 867) mittlerweile auf 69 (vorher: 68) festgesetzt wurde. Selbst wenn in die Kapazitätsermittlung insoweit ein Wert nach dem Schwundansatz eingestellt worden sein sollte, würde sich dies angesichts eines Curricularanteils dieses nicht zugeordneten Studiengangs von 0,01 rechnerisch nicht auswirken. Danach führen die auf die nicht zugeordneten Studiengänge entfallenden Dienstleistungsexporte zu einem Abzug von (0,73 DS + 0,41 DS + 0,24 DS + 0,89 DS + 0,43 DS =) 2,7 DS {Vorjahr: 3,41 DS}.
40Es errechnet sich damit ein bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit je Semester (Sb) in Höhe von (324,25 DS - 2,7 DS =) 321,55 DS, woraus wiederum ein bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit für das Studienjahr 2019/2020 von 643,1 DS folgt {Vorjahr: 655,46 DS}.
412. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
42Diesem bereinigten jährlichen Lehrangebot stellt das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Antragsgegnerin (Berechnung vom 15. September 2019) auf der Lehrnachfrageseite einen aus einem Curricularwert (CW) von 3,21 abgeleiteten Curriculareigenanteil i. H. v. 3,18 gegenüber, der von der Lehreinheit Psychologie für den Bachelorstudiengang Psychologie erbracht wird (ein Curricularfremdanteil von jeweils 0,01 entfällt auf die Lehreinheiten Pädagogik, Rechtswissenschaften und Kommunikationswissenschaften). Die den Kapazitätsunterlagen von der Antragsgegnerin beigefügte – offensichtlich aktualisierte – Berechnung des Curricularwertes des Bachelorstudienganges vom 28. Juli 2014 kommt zu einem Wert von 3,2083, gerundet 3,21, und zu einem Eigenanteil von 3,1750, gerundet 3,18. Der Curricularwert, der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW 2017 den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt, hält sich innerhalb der in Anlage 1 zur KapVO NRW 2017 angeführten Bandbreite von 2,2 – 3,4 für den Bachelorstudiengang Psychologie. Für den ebenfalls der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Masterstudiengang Psychologie hat die Antragsgegnerin einen Curricularwert von 1,70 ohne Curricularfremdanteile angesetzt, so dass dieser Wert zugleich den Curriculareigenanteil darstellt. Die den Kapazitätsunterlagen von der Antragsgegnerin beigefügte Berechnung des Curricularwertes des Masterstudiengangs vom 29. Juli 2019 kommt demgegenüber zu einem Wert von 1,9444. Im Hinblick auf die Bandbreitenregelung in der Anlage 1 zur KapVO NRW 2017, wonach eine CW-Bandbreite für den Masterstudiengang Psychologie von 1,10 bis 1,70 gilt, hat die Antragsgegnerin den errechneten CW auf 1,70 „gekappt“. Vor dem Hintergrund, dass sich danach die Curricularwerte sowohl des Bachelor- als auch des Masterstudiengangs Psychologie im Rahmen der in der Anlage 1 zur KapVO NRW 2017 bestimmten Bandbreiten halten,
43vgl. dazu, dass die nunmehr in § 6 KapVO NRW 2017 angesprochenen Curricularwertbandbreiten mit höherrangigem Recht vereinbar sein dürften, etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012 – 13 B 26/12 –, juris Rn. 21 ff.,
44und verbindliche normative Vorgaben für die bei den einzelnen Lehrveranstaltungsarten anzusetzenden Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen nach gegenwärtiger Rechtslage nicht (mehr) existieren, dürfte gegen die von der Antragsgegnerin errechneten Curricularwerte für den Bachelor- und Masterstudiengang Psychologie bzw. gegen die im Rahmen der Berechnung verwendeten Einsatzwerte im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nichts zu erinnern sein.
45Vgl. auch VG Münster, Beschluss vom 7. Dezember 2018 – 9 L 1076/18 –, juris Rn. 30 ff.
46Soweit einzelne Antragsteller/Antragstellerinnen einwenden, der Ansatz der Gruppengröße von 120 für die Vorlesungen könne nicht nachvollzogen werden, da die Vorlesungen nur einmal im Jahr angeboten würden und allen Studierenden im Umfang der gesamten Zulassungszahl zur Verfügung stünden, verfängt dies nicht. Insbesondere ist für die Bestimmung der Gruppengröße nicht zwingend die normativ festgelegte oder tatsächliche Zulassungszahl zugrunde zu legen.
47Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 – 2 B 428/09 – juris Rn. 12; VG Minden, Beschluss vom 13. Dezember 2018 – 10 Nc 3/18 –, juris Rn. 102 f.
48Die Gruppengröße für Vorlesungen steht in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika usw., und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Veränderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten aus: Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt nach dem System der Kapazitätsverordnung zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl. Letzteres bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studenten: Auf Grund normativer Vorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen jedoch nicht erhöht werden; die gleichwohl von der Hochschule entsprechend den normativen Mindestvoraussetzungen zwingend auszubildende erhöhte Zahl der Studenten kann nur durch Erhöhung der Zahl der jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden, was wiederum eine Erhöhung der Zahl der Lehrkräfte voraussetzt.
49OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 – 13 C 98/13 –, juris Rn. 15.
50Eine Gruppengröße von 120 für Vorlesungen stellt in dem durch das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung NRW 2017 vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis zwischen dem vom Studienbewerber Beanspruchbaren und dem von der Antragsgegnerin mit dem ihr zur Verfügung stehenden Lehrpersonal Erbringbaren einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen Mittelwert dar.
51Die Antragsgegnerin hat zur Ermittlung der Studienanfängerplatzzahl für die beiden der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge Psychologie Bachelor und Master so genannte Anteilquoten, § 7 KapVO NRW 2017, errechnet. Für den Bachelorstudiengang hat sie eine vorjährige Bewerberzahl von Studienanfängerinnen/Studienanfängern in Höhe von 5.957 und für den Masterstudiengang eine Bewerberzahl von 6.600 angesetzt, die in der Summe 12.557 Studienbewerberinnen/ Studienbewerber ergeben. Die Antragsgegnerin hat hierzu erläuternd ausgeführt, dass die Anteilquoten aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischer Gesichtspunkte im Einvernehmen mit dem MKW festgesetzt worden seien. Vor dem Hintergrund, dass ein im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandener Masterabschluss im Studiengang Psychologie, der das Fach Klinische Psychologie einschließt, eine Abschlussprüfung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a) PsychThG ist, der die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten eröffnet,
52vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2017 – 3 C 12/16 –, juris,
53und unter den Studierenden der Psychologie eine hohe Nachfrage nach einer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten besteht, unterliegt die Festsetzung der Anteilquoten keiner Beanstandung. Das erforderliche Einvernehmen des MKW ist bereits dadurch hergestellt worden, dass dieses auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin in ihrem Kapazitätsbericht vorgeschlagenen Festsetzung der Anteilquoten die maßgebliche Zulassungszahlenverordnung erlassen hat.
54Vgl. insoweit auch VG Münster, Beschluss vom 5. Februar 2018 – 9 L 1676/17 –, juris Rn. 31 ff.
55Die genannten Bewerberzahlen in das Verhältnis zueinander gesetzt, folgt daraus für den Bachelorstudiengang Psychologie ein Anteil von 47,4 % {Vorjahr: 46,4 %}, für den Masterstudiengang Psychologie ein solcher in Höhe von 52,6 % {Vorjahr: 53,6 %}. Nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2017 wird der gewichtete Curriculareigenanteil durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2017 gebildeten Anteilquote ermittelt. Unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 3,18 für den Bachelorstudiengang und 1,70 für den Masterstudiengang errechnet sich ein gewichteter Curriculareigenanteil von (3,18 x 0,474) + (1,70 x 0,526) = 1,50732 + 0,8942 ≈ 2,40 {Vorjahr: 2,39}.
56Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot in Höhe von 643,1 DS und dividiert mit dem gewichteten Curriculareigenanteil ermittelt sich ein Studienplatzangebot der Lehreinheit in Höhe von (643,1 DS : 2,40 ≈) 267,96 Studienplätzen {Vorjahr: 274,25 Studienplätze}.
57Entsprechend der oben ermittelten Anteilquoten errechnen sich danach für den Bachelor-Studiengang (267,96 x 0,474 ≈) 127,01, mithin weiter gerundet 127 Studienanfängerplätze {Vorjahr: 127 Studienanfängerplätze}.
58Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Sie soll nach § 9 KapVO NRW 2017 erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Auf der Grundlage des nicht zu beanstandenden und auf der amtlichen Statistik beruhenden so genannten Hamburger Modells hat die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang einen Schwundausgleichsfaktor von 0,90 {Vorjahr: 0,89} angesetzt, den sie im gerichtlichen Verfahren durch ein entsprechendes Tabellenwerk belegt hat.
59Im Wege des Schwundausgleichs führt dessen Anwendung zu einer Erhöhung auf (127 : 0,9 ≈) 141,1, mithin weiter gerundet 141 Studienanfängerplätzen im Bachelorstudiengang Psychologie für das Studienjahr 2019/2020 {Vorjahr: 143 Studienanfängerplätze}.
60Zur Rundung des Berechnungsergebnisses vor der Schwundberechnung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1992 – 13 C 104/92 –.
61Der hiernach ermittelten Zahl von 141 Studienplätzen im ersten Fachsemester im Bachelorstudiengang Psychologie stehen 146 kapazitätsdeckende Einschreibungen (Stand: Vorlesungsbeginn am 7. Oktober 2019) gegenüber. Anlass, an den entsprechenden dienstlich erklärten Angaben der Antragsgegnerin zu zweifeln, besteht nicht.
62Darauf, ob die Antragstellerin/ der Antragsteller den auf den Anordnungsgrund bzw. den Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es danach nicht an.
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
64Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des beschließenden Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Verfahren der vorliegenden Art.
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