Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 3 L 681/23
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1712/23 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2023 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 14. August 2023 gegenüber der T. wird angeordnet, soweit sie wegen einer Forderung von über 633,20 Euro hinaus ergangen ist. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 32.155,44 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche vorläufige Rechtsschutzverfahren ist abzulehnen, weil der Kläger die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 117 Abs. 2 Satz 1, 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO dargelegt hat. Der Kläger hat trotz Hinweises des Gerichts bislang keinen Bescheid über die Gewährung von Sozialleistungen nach dem SGB II vorgelegt.
3Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
4die aufschiebende Wirkung seiner Klage 3 K 1712/23 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2023 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 14. August 2023 gegenüber der T. anzuordnen,
5ist teilweise zulässig. Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzinteresse, soweit die Antragsgegnerin seinem Widerspruch abgeholfen und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung bereits hinsichtlich einer Forderung in Höhe von 1.790,37 Euro aufgehoben hat.
6Der Antrag ist, soweit er zulässig ist, begründet, soweit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung Gewerbesteuerforderungen samt zugehöriger Zins-, Säumnis- und Vollstreckungskostenforderungen zugrunde liegen. Insoweit fällt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Sein privates Aussetzungsinteresse überwiegt das nach der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW grundsätzlich vorrangige öffentliche Interesse an der Vollziehung. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung.
7Nach § 6 VwVG NRW ist Voraussetzung für die Vollstreckung der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist, die Fälligkeit der Leistung sowie der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Daran fehlt es.
8Es lässt sich nicht feststellen, dass der Gewerbesteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2021 dem Antragsteller vor Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung bekanntgegeben worden ist, so dass der Bescheid nicht gem. § 43 Abs. 1 VwVfG wirksam geworden ist. Insbesondere war die öffentliche Zustellung des Bescheides durch Veröffentlichung im Amtsblatt vom 18. Juni 2021 fehlerhaft und daher nicht wirksam.
9Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LZG NRW kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Der Aufenthaltsort des Empfängers ist unbekannt im Sinne dieser Vorschrift, wenn er allgemein unbekannt ist. Nicht ausreichend ist, dass der Aufenthaltsort nur der Behörde unbekannt ist. Vielmehr sind gründliche und sachdienliche Bemühungen um Aufklärung des gegenwärtigen Aufenthalts erforderlich. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung ist zu berücksichtigen, dass die Zustellungsvorschriften insoweit der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dienen, als sie gewährleisten sollen, dass der Adressat Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann. Dies gilt mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG nicht nur für Zustellungen im gerichtlichen Verfahren, sondern auch für Zustellungen im Verwaltungsverfahren, in dem der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gleichfalls kraft Verfassungsrechts zu beachten ist. Die Erfüllung der Zustellungs-voraussetzungen des § 10 LZG NRW gewinnt besondere Bedeutung, weil das Dokument nach dem Ablauf einer bestimmten Frist als zugestellt gilt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 Satz 7 LZG NRW), dem Empfänger also nicht übergeben und regelmäßig auch inhaltlich nicht bekannt wird. Diese Zustellungsfiktion ist verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist. Sie ist als letztes Mittel der Bekanntgabe zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln. Ob diese Möglichkeiten tatsächlich ausgeschöpft sind, bedarf in jedem Einzelfall einer sorgfältigen und gründlichen Prüfung unter Zuhilfenahme aller dafür in Betracht kommenden Erkenntnismittel.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 43.95 –, juris, Rn. 18 f., zu § 15 VwZG a. F., m. w. N.
11Gemessen daran war der Aufenthaltsort des Antragstellers nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LZG NRW unbekannt. Es genügte nicht, dass ein Versuch der Antragsgegnerin, den Bescheid dem Antragsgegner unter der Adresse G. , B1. , per einfachem Brief bekanntzugeben, erfolglos geblieben war, der Wohnort des Antragstellers im Meldesystem des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zu ermitteln war und auch eine Anfrage beim Finanzamt hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Antragstellers erfolglos geblieben war.
12Der Antragsteller hatte sich noch mit einem Schreiben vom 3. Mai 2021 in einer anderen Angelegenheit an die Antragsgegnerin gewandt und dort im Briefkopf die Adresse T1. , N. , angegeben. Zwar enthält die Verwaltungsakte einen Vermerk vom 10. Mai 2021, demzufolge mehrfache örtliche Prüfungen der Adresse erfolgt seien, da der Antragsteller diese Adresse zwar angebe, dort aber nicht wohne. Darauf konnte die Antragsgegnerin sich im Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung aber nicht mehr verlassen. Denn die Antragsgegnerin ließ dennoch ein an den Antragsteller adressiertes Schreiben vom 10. Mai 2021 am 14. Mai 2021 per Postzustellungsurkunde an diese Adresse zustellen. Diese Zustellung ist nicht erfolglos geblieben, weil der Antragsteller unter dieser Adresse nicht zu ermitteln gewesen wäre. Offenbar hat das Schreiben den Antragsteller auch erreicht, da er mit Schreiben vom 27. Mai 2021 gegenüber der Antragsgegnerin „Widerspruch“ hiergegen einlegte. Auch im Briefkopf dieses Schreibens gab der Antragsteller dabei die Adresse T1. , N. an.
13Vor diesem Hintergrund konnte die Antragsgegnerin nicht ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen, der Aufenthaltsort des Antragstellers sei unbekannt. Sie hätte zumindest einen weiteren Zustellungsversuch an die vom Antragsteller in der o. g. selbst angegebenen Anschrift unternehmen müssen bzw. (nochmals) ermitteln müssen, ob der Antragsteller dort wohnte, bevor sie eine öffentliche Zustellung des Bescheides veranlasste.
14Es liegen auch keine Umstände vor, die die Pflicht der Behörde zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Antragstellers eingeschränkt bzw. aufgehoben hätten. Zwar dürfen die Anforderungen an die Behörde, den Aufenthaltsort des Bekanntgabeadressaten ermitteln zu müssen, im Einzelfall nicht überspannt werden. Deshalb sind eingehende Nachforschungen insbesondere dann nicht erforderlich, wenn der Zustellungsempfänger absichtlich seinen Aufenthaltsort verheimlicht.
15Vgl. BFH, Urteil vom 13. Januar 2005 – V R 44/03 –, juris, Rn. 22, zu § 15 VwZG a. F.
16Dass der Antragsteller der Antragsgegnerin gegenüber absichtlich seinen Aufenthaltsort verheimlicht hätte, lässt sich aber nicht feststellen. Dagegen spricht bereits, dass der Antragsteller unmittelbar vor dem Zustellungsversuch der Antragsgegnerin durch öffentliche Zustellung mit der o. g. Adresse eine Adresse angab, unter der er offenbar auch zu erreichen war.
17Dass der Antragsteller im Meldeportal des Landes Nordrhein-Westfalen seit dem 2. März 2020 als unter der Adresse abgemeldet und seitdem als unbekannt fortgezogen gemeldet war, und in Schreiben gegenüber der Antragsgegnerin danach offenbar wechselnde Adressen angab, ohne seinen Wohnsitz entsprechend anzumelden, ändert daran nichts.
18Die bloße Verletzung melderechtlicher Pflichten stellt noch keine auf Verheimlichung des Wohnsitzes gerichtete Handlungsweise dar, die die Pflicht der Behörde zur Vornahme von Wohnsitzermittlungen reduzieren könnte.
19Vgl. BFH, Beschluss vom 14. April 2011 – X B 112/10 –, juris, Rn. 15.
20Ob der Mangel der öffentlichen Zustellung gemäß § 8 LZG NRW dadurch geheilt worden sein kann, dass dem Antragsteller der Gewerbesteuerbescheid am 23. Oktober 2023 im Rahmen seiner Einsicht in die in elektronischer Form vorliegenden Verwaltungsakten in den Gerichtsräumen zur Kenntnis gelangt ist, lässt das Gericht offen.
21In jedem Fall ist die Pfändungs- und Überweisungsverfügung nicht rechtmäßig (geworden). Denn der Gewerbesteuerbescheid ist – eine Heilung unterstellt – erst nach der letzten Behördenentscheidung wirksam geworden. Diese Änderung der Sachlage ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung unerheblich.
22Die Regelungen des VwVG NRW enthalten in § 6 Abs. 1 VwVG NRW zwingende Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, ehe eine Vollstreckung beginnen darf. Diese Vorschriften, die als bereichsspezifische Sonderregelungen gegenüber den allgemeinen zivilrechtlichen Vollstreckungsregeln der §§ 704 ff. ZPO anzusehen sind, regeln die Vollstreckung auf hoheitlichen Verwaltungsakten beruhender öffentlich-rechtlicher Ansprüche in einem Verwaltungszwangsverfahren. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass die Verwaltungsbehörde den Vollstreckungstitel, nämlich den vollstreckbaren Verwaltungsakt selbst erlässt und auch die Vollstreckungshandlungen, z. B. bei Vollstreckung in Geldforderungen und andere Vermögensrechte den Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, selbst vornimmt, während im zivilrechtlichen Verfahren der Bürger seinen materiellen Anspruch nicht im Wege der Selbsthilfe, sondern erst durch die Inanspruchnahme staatlicher Vollstreckungsorgane durchsetzen kann. Deshalb sieht das VwVG NRW bestimmte Schutzrechte für den Vollstreckungsschuldner vor. Dieser soll den Vollstreckungsmaßnahmen nicht unvermittelt und überraschend gegenüberstehen, sondern wie es § 6 Abs. 1 VwVG NRW verlangt, einen vollstreckbaren Verwaltungsakt, mit dem von ihm erkennbar eine bestimmte Leistung gefordert wird, in Händen haben. Weiter ermöglicht § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW die Vollstreckung erst nach Ablauf einer Schonfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. Fälligkeit des Anspruchs des Gläubigers. Hierbei handelt es sich um „Muss“-Vorschriften, die die Behörde einzuhalten hat, ehe sie mit der Vollstreckung beginnen darf und deren Fehlen nicht mit der Folge, dass die rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahme den ihr anhaftenden Mangel verliert, durch Nachholung der Versäumnisse, wie die Bekanntgabe des vollstreckbaren Verwaltungsakts und des Leistungsgebots erst während des Vollstreckungsverfahrens, geheilt werden kann.
23Vgl. BFH, Urteil vom 22. Oktober 2002 – VII R 56/00 –, juris, Rn. 20 ff., zu §§ 249 Abs. 1, 254 Abs. 1 AO.
24Nichts anderes ergibt sich aus § 8 LZG NRW. Die Zustellung wird erst mit dem tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Dokuments wirksam, die Vorschrift ordnet keine Rückwirkung an.
25Entsprechendes gilt für den Gewerbesteuerbescheid vom 9. August 2021, der mangels wirksamer öffentlicher Zustellung aus den dargelegten Gründen ebenfalls jedenfalls bis zur Akteneinsicht durch den Antragsteller nicht wirksam geworden ist.
26Ist die Pfändungs- und Einziehungsforderung hinsichtlich der Gewerbesteuerforderungen rechtswidrig, dürfen diese auch nicht bei der Berechnung der Pfändungsgebühr berücksichtigt werden. Die Pfändungsverfügung ist daher auch rechtswidrig, soweit sie sich auf eine Pfändungsgebühr von über 28,06 Euro erstreckt. Da die Hauptforderung, derentwegen vollstreckt wurde, abgesehen von den Gewerbesteuerforderungen lediglich 356,35 Euro beträgt, ist auch bloß eine Pfändungsgebühr in Höhe von 28,06 Euro entstanden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 VO VwVG NRW).
27Im Übrigen ist der Antrag unbegründet, da sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig erweist.
28Sie rechtfertigt sich aus §§ 6, 40 VwVG NRW. Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die der Vollstreckung zugrundeliegenden Leistungsbescheide vom 13. Juni 2019, vom 12. Dezember 2019 und vom 22. April 2020 dem Antragsteller wirksam bekanntgegeben wurden. Sämtliche Bescheide wurden per einfachem Brief an den Antragsteller an die Adresse T1. , N. versandt. Rückläufer gab es nach Auskunft der Antragsgegnerin keine. Gegen die Bescheide vom 13. Juni 2019 und vom 12. Dezember 2019 legte der Antragsteller sogar Widerspruch ein.
29Die nach § 6 Abs. 3 VwVG NRW grundsätzlich erforderlichen Mahnungen gemäß § 19 VwVG NRW sind ebenfalls ordnungsgemäß erfolgt. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Schreiben vom 1. August 2019, vom 1. April 2020 und vom 15. Juni 2020, sämtlich per einfachem Brief an die Adresse T1. , N. versandt, zur Zahlung gemahnt.
30Soweit der Antragsteller pauschal die Berechtigung der Forderungen bestreitet, ist sein Vortrag substanzlos. Im Übrigen begründen derartige Einwände keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Nach § 7 Abs. 1 VwVG NRW sind Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Leistungsbescheids, auch wenn diese nach Eintritt der Bestandskraft entstanden sind, außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung berühren sie daher nicht.
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Referenzen
- §§ 249 Abs. 1, 254 Abs. 1 AO 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 6, 40 VwVG 2x (nicht zugeordnet)
- § 112 JustG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 2x
- VwVfG § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes 1x
- § 10 Abs. 2 Satz 7 LZG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 1712/23 2x (nicht zugeordnet)
- 8 C 43.95 1x (nicht zugeordnet)
- V R 44/03 1x (nicht zugeordnet)
- X B 112/10 1x (nicht zugeordnet)
- VII R 56/00 1x (nicht zugeordnet)