Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 10 L 437/25
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage – 10 K 1828/25 – gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 00. März 0000 wird hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wiederhergestellt.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Führerschein der Antragstellerin unverzüglich wieder herauszugeben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I. Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung der Klage – 10 K 1828/25 – gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 00. März 0000 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wiederherzustellen,
4ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet.
5Die vorzunehmende Interessenabwägung geht zugunsten der Antragstellerin aus. In materieller Hinsicht erfordert die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits. Bei der zu treffenden Entscheidung des Gerichts sind die dem Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung beizumessenden Erfolgsaussichten von erheblicher Bedeutung. Ergibt die Prüfung, dass die Klage offensichtlich Erfolg haben wird, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Im entgegengesetzten Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs bleibt auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos, sofern ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht. Lässt sich weder in die eine noch in die andere Richtung ein offensichtliches Ergebnis absehen, ist eine von den Erfolgsaussichten der Klage gelöste Interessenabwägung vorzunehmen.
6Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ist voraussichtlich rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
7Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis lagen nicht vor. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Kraftfahreignung begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anordnen (§ 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 i. V. m. §§ 11 bis 14 FeV).
8Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach § 11 Abs. 6 FeV hinzuweisen. Der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 11 Abs. 8 FeV ist nur zulässig, wenn die Begutachtungsanordnung gegenüber dem Betroffenen wirksam geworden ist und zudem in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig, namentlich anlassbezogen und verhältnismäßig, war.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20.15 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 16 B 839/13 –, juris, Rn. 3.
10Dies ist nach der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Untersuchungsanordnung zu beurteilen.
11Vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20.15 –, juris, Rn. 14.
12Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsgegner durfte nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen, da die Begutachtungsanordnung vom 29. November 2024 nach summarischer Prüfung rechtswidrig war.
13Der Antragsgegner hat die Anordnung zu Unrecht auf § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Alternative 2 FeV gestützt. Nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen.
14Cannabismissbrauch liegt nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 FeV in der seit dem 22. August 2024 geltenden Fassung vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
15Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot liegt dabei vor, wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsument den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Ergebnis nicht in der gebotenen Weise voneinander trennt. Unerheblich ist, ob die unterbliebene Trennung darauf zurückzuführen ist, dass der Betroffene nicht in der Lage war zu trennen ("Trennungsvermögen") oder dass ihm die Bereitschaft zum Trennen von Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs fehlte ("Trennungsbereitschaft").
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13.17 –, juris, Rn. 19, zu Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV a. F.
17Dies gilt auch angesichts der (neuen) Formulierung „getrennt werden können“ in Nr. 9.2.1 der Anlage 4 FeV, die nicht nur das (fehlende) Trennungsvermögen erfasst. Mit den Änderungen der FeV und der Anlage 4 zur FeV war nach den Anmerkungen zur Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit zum Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) eine Anpassung der Rechtslage an den rechtlichen Umgang mit der Alkoholproblematik beabsichtigt.
18Vgl. die Anmerkungen zur Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drs. 20/10426, S. 150.
19Auch die für den Missbrauch von Alkohol verwendete Definition in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV „(…) kann nicht hinreichend sicher getrennt werden“ erfasst die fehlende Trennungsbereitschaft.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2023 – 3 C 10.22 –, juris, Rn. 36, zur entsprechenden Formulierung in Bezug auf den Missbrauch von Alkohol nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV.
21Für die Beurteilung, ob eine nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs i. S. d. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV gegeben ist, ist nunmehr der in § 24a Abs. 1a StVG festgelegte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum maßgeblich. Ausweislich der Entwurfsbegründung zu § 24a Abs. 1a StVG und zur Änderung der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist bei Erreichen dieses THC-Grenzwerts nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend. Durch die Änderung der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV sollte die darin enthaltene Legaldefinition von Cannabismissbrauch der Entwurfsbegründung zufolge ausdrücklich an den gesetzlichen Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum in § 24a Abs. 1a StVG angepasst werden.
22Vgl. die Begründung des Entwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 11370/20, S. 10 f.; vgl. auch VG Minden, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 2 L 926/24 –, juris, Rn. 46, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2025 – 16 B 1058/24 –, juris, Rn. 3 ff.
23Diesen Wert hat die Antragstellerin bei ihrer Verkehrsteilnahme am 0. August 0000 deutlich überschritten.
24Damit ist zwar ein einmaliger Verstoß der Antragstellerin gegen das Trennungsgebot belegt, jedoch rechtfertigt dies nach § 13a Nr. 2 Buchst. a) Alternative 2 FeV nicht mehr die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; vielmehr müssen weitere Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen.
25Vgl. VG Minden, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 2 L 926/24 –, juris, Rn. 70 ff.; VG Kassel, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – 2 L 1626/24.KS –, juris, Rn. 29; VG Ansbach, Beschluss vom 3. Januar 2025 – AN 10 S 24.3086 –, juris, Rn. 41; VG Osnabrück, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 1 B 74/24 –, juris, Rn. 27.
26Die Rechtslage hat sich insofern nämlich mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes am 1. April 2024 geändert. Vor diesem Zeitpunkt konnte gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a. F. die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorlag und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründeten, wobei nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung eine Fahrt unter Cannabis eine weitere Tatsache in diesem Sinne darstellte.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13.17 –, juris, Rn. 27.
28Mit dem Cannabisgesetz ist § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a. F. allerdings auf Empfehlung des Ausschusses für Gesundheit ersatzlos gestrichen worden und der neue § 13a FeV eingefügt worden. Hierzu heißt es in der Begründung zur Beschlussempfehlung ausdrücklich, dass die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht mehr darauf gestützt werden könne, dass gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliege und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründeten. Durch die Einführung von § 13a FeV sollten die Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an diejenigen angeglichen werden, die im Zusammenhang mit Alkoholkonsum nach § 13 FeV gelten.
29Vgl. die Anmerkungen zur Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drs. 20/10426, S. 150 f.
30Mit dieser beabsichtigten Angleichung stünde es nicht im Einklang, ließe man im Rahmen des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Alternative 2 FeV den einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot wie bisher ohne Weiteres für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung ausreichen. Denn eine einmalige Trunkenheitsfahrt unter Alkoholeinfluss (bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,6 Promille bzw. einer Atemalkoholkonzentration von unter 0,8 mg/l) rechtfertigt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nach ständiger Rechtsprechung zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) FeV, dem § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) FeV nachempfunden ist, nur bei Hinzutreten weiterer zusätzlicher aussagekräftiger Indizien für einen Missbrauch.
31Vgl. mit eingehender Begründung VG Minden, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 2 L 926/24 –, juris, Rn. 70 ff., auch dazu, dass der Umstand, dass § 13a FeV keine dem § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchts. c) FeV (Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung beim Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr) entsprechende Regelung enthält, zu keiner anderen Bewertung führt.
32Ferner spricht die in § 13a Nr. 2 Buchst. b) FeV vorgesehene Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden, gegen die Berücksichtigung bereits eines einmaligen Verstoßes gegen das Trennungsgebot. Diese Vorgabe hätte praktisch kaum einen eigenen Anwendungsbereich mehr, wenn der erstmalige Verstoß für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung genügte.
33Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 3. Januar 2025 – AN 10 S 24.3086 –, juris, Rn. 41; VG Osnabrück, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 1 B 74/24 –, juris, Rn. 27.
34Erforderlich sind daher im vorliegenden Fall einer einmaligen Fahrt unter (übermäßigem) Cannabiseinfluss zusätzliche Tatsachen, die darauf hindeuten, dass die Antragstellerin künftig Cannabis missbräuchlich einnehmen werde, d. h. das Führen von Fahrzeugen und einen Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher voneinander trennen werde. Solche zusätzlichen Tatsachen liegen nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht vor.
35Die Antragstellerin hat weder im Rahmen der Verkehrskontrolle noch bei der ärztlichen Blutentnahme deutliche Ausfallerscheinungen gezeigt, die bei gleichzeitiger Verkehrsteilnahme ein mangelndes Trennungsvermögen bzw. eine mangelnde Trennungsbereitschaft für die Zukunft indizieren könnten. Im Protokoll über die Verkehrskontrolle ist insoweit lediglich „verlangsamte Sprache“ vermerkt, dem ärztlichen Bericht zufolge waren aber die „Sprache deutlich“, das „Bewusstsein klar“ und die „Stimmung unauffällig“.
36Dieses Ausbleiben von eindeutigen Ausfallerscheinungen rechtfertigt auch unter dem Gesichtspunkt einer Cannabisgewöhnung nicht die Annahme zureichender Zusatztatsachen.
37Zwar kann bei ausbleibenden Ausfallerscheinungen trotz Cannabiseinflusses bzw. bei besonders hohen THC- und THC-COOH-Werten auch der Gedanke zu berücksichtigen sein, dass sich bei regelmäßigem Konsum eine Toleranz bildet, die die Selbstüberprüfungsmöglichkeit vor Fahrantritt zusätzlich erschwert.
38Das Gericht orientiert sich insoweit an der Einschätzung der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin, dann Anlass zu Zweifeln im Sinne des § 13a FeV anzunehmen, wenn bei einer Zuwiderhandlung gegen das Trennungsgebot gleichzeitig eine THC-Konzentration von mindestens 8 ng/ml (Hinweis auf zeitnahen Konsum) und eine sehr hohe THC-COOH-Konzentration von wenigstens 150 ng/ml im Blutserum festgestellt werden oder wenn bei einer THC-Konzentration von mindestens 15 ng/ml bei der Fahrt bzw. im Rahmen der Kontrolle keine Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.
39Wagner/Brenner-Hartmann/Mußhoff/Graw, Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit, Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM, 12. September 2024, S. 6, abrufbar unter: https://dgvm-verkehrsmedizin.de/wp-content/uploads/2024/09/Positionspapier-Nr.-12-Cannabismissbrauch-Par-13-a-FeV_final-13.09.24-002.pdf (zuletzt abgerufen am 19. Mai 2025) = Blutalkohol 2025, 31 ff.
40Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da bei der Antragstellerin zwar eine THC-Konzentration von 11 ng/ml, jedoch die THC-COOH-Konzentration von nur 23 ng/ml festgestellt wurde.
41Bei der Antragstellerin liegen nach summarischer Prüfung auch keine hinreichenden Zusatztatsachen im Hinblick auf eine fehlende Trennungsbereitschaft vor. Solche können auch in einem achtlosen Cannabiskonsum im Hinblick auf dessen verkehrssicherheitsrelevante Wirkungen liegen. Insoweit kann ggf. auch eine besonders grobe Missachtung jeglicher Wartefrist zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme hinreichende Zweifel an der Fahreignung wegen Cannabismissbrauchs begründen.
42Vgl. Wagner/Brenner-Hartmann/Mußhoff/Graw, Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit, Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM, 12. September 2024, S. 6, abgerufen unter: https://dgvm-verkehrsmedizin.de/wp-content/uploads/2024/09/Positionspapier-Nr.-12-Cannabismissbrauch-Par-13-a-FeV_final-13.09.24-002.pdf (zuletzt abgerufen am 19. Mai 2025) = Blutalkohol 2025, 31 ff.; Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 13a FeV, Rn. 11.
43Erforderlich ist dabei aber jedenfalls, dass eine Verkehrsteilnahme bei gleichzeitigem Konsum oder unmittelbar nach Konsumende festgestellt werden kann. Die bloße Unterschreitung ratsamer Wartefristen reicht nicht aus, da ansonsten die o. g. Wertung unterlaufen würde, wonach der einmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot – dieser wird seine Ursache regelmäßig in einer Unterschreitung erforderlicher Wartezeiten haben – für sich genommen nicht die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ausreicht.
44Eine Verkehrsteilnahme der Antragstellerin am 0. August 0000 bei gleichzeitigem Cannabiskonsum oder unmittelbar nach Konsumende steht aber nicht mit nötiger Sicherheit fest. Insbesondere kann nicht bereits aufgrund der bei der Antragstellerin festgestellten THC-Konzentration von 11 ng/ml im Blutserum hierauf mit der erforderlichen Sicherheit geschlossen werden.
45Nach den im Rahmen der sog. 1. Maastricht-Studie gewonnenen Erkenntnissen über die Abbaugeschwindigkeit von THC im Blutserum sinkt dessen Konzentration bei Gelegenheitskonsumenten auch nach der Zufuhr hoher Dosierungen von 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht (was etwa 36 mg THC pro Joint entsprach) innerhalb sechs Stunden nach Rauchende im Mittel auf einen Wert von etwa 1 ng/ml ab.
46Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2011 – 16 B 470/11 –, juris, Rn. 4, m. w. N. zu den Grundlagen der Erkenntnisse und zu weiterer Rechtsprechung; vgl. zur Abbaugeschwindigkeit ferner: Empfehlung einer Wartezeit nach Konsum von Cannabis vor Verkehrsteilnahme, DGVM und DGVP 2024, abrufbar unter: https://dgvm-verkehrsmedizin.de/wp-content/uploads/2024/05/DGVP-DGVM-Stellungnahme_Wartezeit-nach-THC-Aufnahme.pdf (zuletzt abgerufen am 19. Mai 2025): 6 bis 7 Stunden; Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr (§ 24a Straßenverkehrsgesetz), 2024, abrufbar unter: https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Anlage/K/cannabis-expertengruppe-langfassung.pdf?__blob=publicationFile (zuletzt abgerufen am 19. Mai 2025), S. 3: 5 bis 8 Stunden.
47In einer Studie erreichte die THC-Konzentration im Blutserum bei Gelegenheitskonsumenten im Mittel bereits eine Stunde nach dem Konsum, bei dem 95 %-Perzentil zwei Stunden nach dem Konsum einen Wert von unter 10 ng/ml.
48Vgl. Toennes, Wunder, Paulke, Verhoff: Wie relevant ist die Gefahr des Beweismittelverlustes bei verzögerter Blutentnahme? Schlussfolgerungen aus der Auswertung von Blutuntersuchungsergebnissen, Archiv für Kriminologie, Nr. 235, 2025, S. 73 ff., m. w. N.
49Die bei der Antragstellerin im Blutserum festgestellte THC-Konzentration von 11 ng/ml spricht danach zwar für einen zeitnahen Konsum. Dass die Antragstellerin während oder unmittelbar nach dem Konsum die Fahrt angetreten hat, steht hingegen nicht fest. Es ist nach den o. g. Erkenntnissen – auch eingedenk des Umstandes, dass zwischen der Verkehrskontrolle und der Blutentnahme 50 Minuten lagen (Verkehrskontrolle am 0. August 0000 um 1:00 Uhr, Blutentnahme um 1:50 Uhr, vgl. Bl. 23 ff. der übersandten Verwaltungsvorgänge) – denkbar, dass sie die Fahrt erst über eine Stunde nach Konsum angetreten hat. Es sind vor der Begutachtungsanordnung keine weiteren Nachforschungen zum konkreten Konsumzeitpunkt (bspw. durch Befragung der Beifahrerin als Zeugin) vorgenommen worden.
50Dass die medizinisch-psychologische Begutachtung der Antragstellerin offenbar negativ ausgefallen sein dürfte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie hat das Gutachten nicht vorgelegt, sodass es auch nicht als neue Tatsache berücksichtigt und gewürdigt werden kann.
51In der Folge war die aufschiebende Wirkung der Klage auch hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung) wiederherzustellen.
52II. Der weitere Antrag der Antragstellerin,
53dem Antragsgegner aufzugeben, den von der Antragstellerin am 31. März 2025 abgegebenen Führerschein unverzüglich wieder an die Antragstellerin herauszugeben,
54ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zulässig und begründet. Nachdem die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung enthaltenen Aufforderung, den Führerschein abzugeben, rückwirkend wiederhergestellt wurde, hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Herausgabe des bereits im Hinblick auf die seitens des Antragsgegners angeordnete sofortige Vollziehung der Verfügung abgegebenen Führerscheins.
55III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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