Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 L 136/09.NW
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
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Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. Februar 2009 gegen den tierschutzrechtlichen Bescheid vom 5. Februar 2009 wiederherzustellen, bleibt ohne Erfolg. Mit diesem Bescheid hat der Antragsgegner den Antragsteller unter Fristsetzung zur Beseitigung der über die Fischteichanlage „Im ...“ der Gemarkung ... gespannten Netze aufgefordert (Nr. 1 der Verfügung), ihm für den Fall der Unterlassung ein Zwangsgeld angedroht (Nr. 2 des Bescheids) und die Beseitigungspflicht nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 3 der Verfügung).
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Der Antrag ist abzulehnen, weil das behördliche Interesse an einer sofortigen Beseitigung der Teichüberspannung das private Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug der Beseitigungsverfügung bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt.
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Im Rahmen der Entscheidung über die vorläufige Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides bedarf es gemäß § 80 Abs. 5 VwGO einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten, wobei es vorrangig auf die Erfolgsaussichten des Widerspruchs ankommt. Erweist sich ein Bescheid bereits bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig, ist ein überwiegendes Interesse, eine offensichtlich rechtmäßige Verfügung einstweilen nicht befolgen zu müssen, grundsätzlich nicht anzuerkennen. Demgegenüber überwiegt das Aussetzungsinteresse regelmäßig dann, wenn sich die angegriffene Verfügung bei der summarischen Prüfung im Eilverfahren als rechtwidrig erweist. Ist hingegen eine Beurteilung des angegriffenen Verwaltungsakts als offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig nicht möglich oder sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bei einer summarischen Prüfung offen, ist über das Eilrechtschutzersuchen im Wege einer Interessensabwägung zu entscheiden. Hierbei ist das behördliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dem Interesse des Eilrechtsschutzsuchenden, der Verfügung einstweilen nicht nachkommen zu müssen, gegenüberzustellen. Dabei hat das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen.
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Gemessen an diesen Anforderungen ist der Antrag unbegründet. Der mit dem Widerspruch angegriffene tierschutzrechtliche Bescheid vom 5. Februar 2009 erweist sich bei der summarischen Prüfung im Eilverfahren weder als offensichtlich rechtmäßig noch als rechtswidrig (1.). Die hieran anknüpfende Interessensabwägung ergibt, dass der Antragsteller im überwiegenden Interesse eines effektiven Tierschutzes der Beseitigungsanordnung bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Widerspruch Folge leisten muss (2.).
1.
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Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt im vorliegenden Fall den Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO. Im Übrigen ist Rechtsgrundlage für die Beseitigungsverfügung § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes - TierSchG -. Danach ist die zuständige Behörde befugt, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzgesetz notwendigen Anordnungen zu treffen.
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Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Der Antragsgegner ist als Kreisverwaltungsbehörde zu ihrem Erlass nach § 15 Abs. 1 Satz 1 TierSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeit auf dem Gebiete des Tierschutzrechts vom 20. April 2005 (GVBl. S. 146 ff.) sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt in analoger Anwendung des § 91 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 88 Abs. 1 Nr. 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes - POG - aus der Belegenheit der Fischteiche innerhalb des Kreisgebiets. Sonstige formelle Bedenken bestehen nicht, insbesondere hat der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 zur Beseitigung der Kunststoffnetze angehört und ihm vor Erlass der Verfügung ausreichend Gelegenheit zur Abhilfe eingeräumt.
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Dem gegenüber ist materiell-rechtlich ohne weitere im Eilverfahren nicht angezeigte Sachverhaltsaufklärung derzeit nicht sicher zu beurteilen, ob der für ein behördliches Einschreiten nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG erforderliche Verstoß gegen das Tierschutzgesetz deshalb vorliegt, weil die Überspannung der Fischteiche im vorliegenden Fall gegen das Verbot in § 13 Abs. 1 Satz 1 TierSchG verstößt.
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Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 TierSchG ist es unter anderem verboten, zum Fernhalten von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist. Die Überspannung der Teiche ist aus tierschutzrechtlicher Sicht eine Vorrichtung, die dem Schutz des Fischbestandes vor Raubvögeln und damit der Fernhaltung von Wirbeltieren dient. Unerheblich für die Beurteilung der Gefährlichkeit ist, ob der im vorliegenden Fall tot aufgefundene Vogel sich in dem Netz verfangen hatte oder - wie der Antragsteller meint - „ihm von einem Gönner untergejubelt“ wurde. Denn nach § 13 Abs. 1 Satz 1 TierSchG kommt es nicht entscheidend darauf an, dass sich die Tiergefahr bei der Verwendung solcher Vorrichtungen tatsächlich realisiert, oder ob die in § 13 TierSchG genannten Leiden einem Wirbeltier auch tatsächlich zugefügt werden (vgl. auch Lorz, Tierschutzgesetz, 4. Aufl., § 13 Rnr. 9). § 13 Abs. 1 Satz 1 TierSchG enthält nämlich ein präventives gesetzliches Verbot, das bereits der bloßen Gefährdung von Wirbeltieren vorbeugen soll. Eine Fernhaltevorrichtungen ist daher bereits dann verboten, wenn mit ihrer Verwendung die naheliegende Möglichkeit der Verletzung von Wirbeltieren verbunden ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl. § 13 Rnr. 4). Es steht für die Kammer außer Frage, dass sich Fischräuber bei dem An- und Abflug auf die Fischteiche des Antragstellers im Maschennetz verfangen und dort Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden können. Diese Gefahren werden auch durch die Fernhaltevorrichtung in einer dem Antragsteller zurechenbaren Weise ausgelöst, weil sie bei dem Fehlen der Netze nicht eintreten würden (zum Kausalzusammenhang vgl. Lorz, a. a. O., § 13 Rnr. 9).
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Allerdings ist es fraglich, ob die Schmerzen, Leiden oder Schäden, die bei der Verwendung von Überspannnetzen verursacht werden können, tierschutzrechtlich „vermeidbar“ sind.
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§ 13 Abs. 1 Satz 1 TierSchG enthält eine einfachgesetzliche Konkretisierung des tierschutzrechtlichen Vermeidbarkeitsgebots aus Art. 20a des Grundgesetzes - GG - (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O., Art. 20a Rnr. 6 GG). Dieses besagt, dass den Tieren Schmerzen, Leiden und Schäden überall dort zu ersparen sind, wo sie nicht erforderlich sind, weil sich das jeweils verfolgte Ziel auch mit weniger tierbelastenden Maßnahmen erreichen lässt. Für gefahrenbegründende Fernhaltevorrichtungen bedeutet dies, dass ihre Verwendung dort untersagt ist, wo ihr Einsatz nicht verhältnismäßig ist, weil den menschlichen Nutzungsinteressen kein überwiegendes Gewicht zukommt (vgl. BT-Drucksache 14/8860, Seite 3). Die hierbei zu beachtenden Ziele des Tierschutzgesetzes werden in § 1 Satz 2 TierSchG konkretisiert. Danach darf niemand einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden „ohne vernünftigen Grund“ zufügen. Ein solcher vernünftiger Grund, hinter dem die Belange des Tierschutzes im Einzelfall auch zurücktreten können, kann sich aus kollidierenden Rechtsgütern des Einzelnen und der Gemeinschaft ergeben. Als kollidierende Rechtsgüter kommen insbesondere grundrechtlich geschützte Positionen in Betracht, hier etwa der Erwerbs- und Eigentumsschutz der Teichanlagenbetreiber aus Art. 12 GG und Art. 14 GG. Konfliktsituationen sind in Ansehung des Tierschutzes als Staatszielbestimmung (Art. 20a GG) im Wege der so genannten „praktischen Konkordanz“ zu lösen, indem die gegenläufigen Interessen und Belange unter Beachtung des ihnen jeweils zukommenden verfassungsrechtlichen Gewichts angemessen gegeneinander abzuwägen sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Mai 1998 - 12 A 10020/06.OVG -, ESOVGRP; zum Ganzen s. auch Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O., Art. 20a Rnr. 1 ff., 9 m. w. N.).
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Hiervon ausgehend können Maßnahmen zur Bekämpfung von übermäßigem Fraßverlust im Bereich der gewerblichen Binnenfischerei und der Teichwirtschaften „vernünftige Gründe“ im Sinne des § 1 Satz 2 TierSchG darstellen, die zu einer Einschränkung des Verbots aus § 13 Abs. 1 Satz 1 TierSchG führen können. „Vernünftig“ im Sinne des § 1 Satz 2 TierSchG ist aber nicht jede Handlung bzw. jede beliebige subjektive Zweckverfolgung, wenn sie lediglich der Durchsetzung eines individuellen Ziels dient. Die Vernünftigkeit setzt vielmehr eine hinreichende objektive Bewertungsbasis voraus, nach der normativ gewichtige Gründe für den tierschutzrechtlich relevanten Eingriff vorliegen müssen (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Mai 1998, a. a. O.).
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Derartige „normativ gewichtige Gründe“ können hier vorliegen. So können fischfressende Vögel für gewerbliche Fischereibetriebe eine ernst zunehmende Gefahr darstellen. Vor allem Kormorane, Graureiher und einige Entenarten können den Bestand von Fischen in Teichwirtschaften und Freigewässern nicht nur unwesentlich beeinträchtigen. Darüber hinaus haben sich die Nahrungsmittelkonkurrenz und der Fressdruck bei fischfressenden Raubvögeln durch die Erholung insbesondere der Bestände an Kormoranen zusätzlich erhöht. Offene Fischzuchten und Teichwirtschaften geraten hierdurch besonders unter Verlustdruck. Sie bieten oftmals wegen ihrer relativen Ungeschütztheit, der intensiven Besatzdichte mit Zuchtfischen und den nur geringen Versteck- und Ausweichmöglichkeiten ein von Fischräubern oftmals bevorzugtes Nahrungsmittelreservoir. Über den reinen Fraßverlust hinaus drohen den Betreibern solcher Anlagen zudem weitere Verluste, insbesondere durch das Verenden von angepickten, verletzten Fischen und die Gefahr einer Verschleppung von Erregern, die Fischseuchen und Krankheiten zur Folge haben können (s. hierzu die Begründung zum Runderlass „Überspannungen von Teichanlagen“ des Ministeriums für Landwirtschaft des Landes Niedersachsen vom 9. März 2006, vgl. Bl. 40 f. der Gerichtsakte). Diese Erkenntnisse werden durch die Bestrebungen der Regierungen einiger Bundesländer bestätigt, das gestörte Gleichgewicht insbesondere zwischen Kormoranen und Fischbeständen wiederherzustellen. In verschiedenen Bundesländern wurden hierzu Verordnungen erlassen, die den geregelten Abschuss von Kormoranen erlauben. In Rheinland-Pfalz ist am 9. Februar 2009 die Landesverordnung zur kontrollierten Entwicklung der Kormoranbestände (GVBl. 2009, S. 90) ergangen. Diese erlaubt zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz bedrohter Fischarten einen Eingriff in Kormoranbestände durch geregelten Abschuss. Daher ist für das Eilverfahren davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber aufgrund seiner Einschätzungsprärogative übermäßige Fraßverluste als objektive, hinreichend gewichtige Gründe zum Schutz gewerblicher Binnenfischereibetriebe anerkannt hat. Im Eilverfahren liegen keine gesicherten gegenteilige Erkenntnisse vor, die Schutzmaßnahmen gegen übermäßige Fraßverluste als tierschutzrechtlich „vernünftigen Grund“ im Sinne des § 1 Satz 2 TierSchG generell verzichtbar erscheinen ließen.
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Hiervon ausgehend, steht das Verbot von wirbeltiergefährdenden Fernhaltevorrichtungen der Verwendung von Überspannnetzen nicht ausnahmslos entgegen. Die Netzüberspannung von gewerblichen Teichwirtschaften ist nach den dem Gericht im Eilverfahren zugänglichen Erkenntnissen eine fischereiwirtschaftlich grundsätzlich anerkannte Methode zur effektiven Vergrämung von Fischräubern. Sie wird auch unter der Geltung des Tierschutzgesetzes in mehreren Bundesländern geduldet oder behördlich empfohlen und ist deshalb jedenfalls nicht als offensichtlich tierschutzwidrig einzustufen (vgl. etwa den Runderlass vom 9. März 2006 des Ministeriums für Landwirtschaft des Landes Niedersachsen, Bl. 40 f. der Gerichtsakte; s. auch die Informationsbroschüre „Teichwirtschaft Nr. 5 – Überspannung von Fischteichen“ des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten, Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, September 2004, Bl. 38 ff. der Gerichtsakte).
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Demnach kann im Einzelfall auch die fachgerechte Überspannung von fischereiwirtschaftlich genutzten Teichanlagen in einer Höhe von ca. 2,50 Metern mit Netzen einer Maschengröße von 10x10 cm zur Fernhaltung fischfressender Raubvögel tierschutzkonform sein. Sie kann unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Schutze der gewerblichen Betätigung und des Eigentums der Anlagenbetreiber eine tierschutzrechtlich angemessene Abwehrmaßnahme sein, soweit im Einzelfall nachgewiesen ist, dass die Netzüberspannung zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrags aus der Teichwirtschaft erforderlich und die Fernhaltevorrichtung unter Beachtung der an die Verringerung des Verletzungsrisikos zu stellenden tierschutzrechtlichen Anforderungen fachkundig angebracht ist. Die Nachweislast trifft hierbei den Antragsteller als Teichanlagenbetreiber. Denn die Unvermeidbarkeit der Zufügung von Schmerzen, Leiden und Qualen begründet eine den Antragsteller begünstigende Ausnahme von dem gesetzlichen Verbot der Verwendung tiergefährdender Fernhaltevorrichtungen aus § 13 Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Er hat deshalb auch die Voraussetzungen für die Nichtanwendung des Verbots nachzuweisen.
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Allerdings kann im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend beurteilt werden, ob die von der Überspannung der Teiche „Im ...“ ausgehenden Gefahren im konkreten Fall tierschutzrechtlich als „unvermeidbar“ hinzunehmen sind. Dies betrifft in erster Linie die Frage, ob die Netzüberspannung fachgerecht in einer Weise errichtet worden ist, die Gefahren für Greifvögel möglichst weitgehend vermeidet. Gegen diese Annahme sprechen die vorliegenden Lichtbilder. Zudem hat der Antragsteller bisher nicht nachgewiesen, dass die Überspannung der Teiche in seinem Falle verhältnismäßig ist. Denn „unvermeidbar“ sind die von den Überspannnetzen ausgehenden Tiergefahren auch im Lichte der Berufsfreiheit und des Eigentumsschutzes grundsätzlich nur dann, wenn ihre Verwendung zur Sicherung eines nachhaltigen Ertrags erforderlich ist. Bisher fehlt es hierzu aber an Nachweisen. Das Ausmaß des wirtschaftlichen Schadens, den der Antragsteller in der Vergangenheit durch Fressverluste erlitten hat oder dessen Eintritt er nach der Beseitigung der Netzüberspannung befürchtet, ist ungewiss. Eine Besatzstatistik, die entsprechende Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Belastung durch Fraßverluste ermöglichen könnte, hat er bisher nicht vorgelegt.
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Was einen Fraßverlust durch Kormorane betrifft, hat der Antragsteller bereits nicht dargelegt, im Sinne der „Kormoranverordnung“ erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden zu erwarten. Selbst in diesem Fall könnte er allerdings - nach vorläufiger Einschätzung - angesichts der von Überspannnetzen ausgehenden Tiergefahr eines lang andauernden und qualvollen Verendens verfangener Kormorane vorrangig auf die in der Verordnung vom 9. Februar 2009 vorgesehene Abschussmöglichkeit zu verweisen sein. Denn diese Verordnung lässt auch lokale und einzelbetriebliche Bekämpfungsmaßnahmen zu, was sich in den Regelungen über die abschussberechtigten Personen zeigt.
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Der Antragsteller hat zudem nicht plausibel nachgewiesen, dass weniger gefahrenbehaftete Vergrämungsmethoden untauglich oder erfolglos geblieben sind. Zwar sind Überspannnetze fischereiwirtschaftlich besonders wirksam. Sie halten nahezu alle Arten von fischfressenden Beutevögeln fern, wohingegen etwa Stolper- oder Niedrigspanndrähte, Ablenkungsteiche oder optische, akustische oder sonstige Vergrämungsmittel auf Dauer oftmals eine nur eingeschränkte Wirksamkeit entfalten. Jedoch ist für die tierschutzrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Maßnahmen zur Abwehr fischfressender Vögel angesichts der unterschiedlichen Wirksamkeit und Wirkungsweise der Vergrämungsmethoden auf die konkreten Verhältnisse vor Ort abzustellen. Abwehrmaßnahmen, die sich in einem Fall als unwirksam erweisen, können je nach Belegenheit und Größe des Gewässers an einem anderen Teich dennoch ausreichend sein. An die Erforderlichkeit einer flächendeckenden Überspannung von Teichwirtschaften sind aber wegen der damit verbundenen Tiergefahr höhere Anforderungen zu stellen, als dies bei weniger gefährlichen Fernhaltevorrichtungen der Fall ist. Bei ihr ist das Risiko, dass sich Beutevögel verfangen und zudem aus eigener Kraft nicht mehr befreien können, vergleichsweise hoch. Dem gegenüber beschränkt sich der Vortrag des Antragstellers auf die nach Zeit, Ort und Ausgestaltung der Schutzvorrichtung unbestimmte Behauptung, „Drähte gespannt zu haben“, was „zwecklos“ gewesen sei. Damit ist er seinen Darlegungs- und Beweispflichten nicht nachgekommen.
2.
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Die somit gebotene Interessen- und Folgenabwägung ergibt, dass die Netzüberspannungen bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren durch den Antragsteller vorläufig zu beseitigen sind. Denn sollte sich die Beseitigungsverfügung im Ergebnis als rechtmäßig erweisen, begründeten die zwischenzeitlich durch Fraßverluste anfallenden Schäden keinen wirtschaftlichen Nachteil, der nicht auch bei anfänglich rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Das Interesse an einem effektiven Tierschutz überwiegt das private Interesse des Antragstellers aber auch dann, wenn das Hauptsacheverfahren später ergibt, dass die Teichüberspannung im konkreten Falle zulässig und die Beseitigungsanordnung deshalb rechtswidrig gewesen ist. Dem Antragsteller ist es nämlich zumutbar und möglich, bis zur endgültigen Klärung des Rechtsstreits auf andere Vergrämungsmethoden auszuweichen. Begründete Anhaltspunkte für die Annahme, der Antragsteller sei auch bei einem nur vorübergehenden Abbau der Überspannnetze in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet, liegen nicht vor.
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Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass es im Eilverfahren angesichts dieser Sach- und Rechtslage im Ergebnis keiner Auseinandersetzung mit der Frage bedarf, ob angesichts der gesetzlichen Privilegierung binnenfischereiwirtschaftlicher Bodennutzung in § 3 Abs. 4 Satz 4 LNatSchG, § 5 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG die Auffassung des Antragsgegners aufrecht erhalten werden könnte, derzufolge die Errichtung der Überspannnetze auch naturschutzrechtlichen Vorschriften zuwider läuft (vgl. hierzu insbesondere § 9 Abs. 2 LNatSchG und § 42 Abs. 4 BNatSchG, sowie § 4 der Landesverordnung über den Naturpark „Pfälzer Wald“ als deutscher Teil des Biosphärenreservats Pfälzerwald-Nordvogesen vom 22. Januar 2007 (GVBl. S. 42) i.V.m. § 19 Abs. 2 des LNatSchG). Gleiches gilt für die Fragen, ob die Gefahr des „Sichverfangens“ in den Abwehrnetzen gegebenenfalls von dem Verbot des „Fangens“ wildlebender geschützter Vogelarten umfasst ist, oder ob möglicherweise sonstige artenschutzrechtliche Schutzbestimmungen verletzt sind (vgl. etwa die Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Neufassung der Bundesartenschutzverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 16. Februar 2005 (BGBl. I 2005, S. 258 ff.), sowie z.B. die Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG).
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Die Zwangsgeldandrohung (Nr. 2 des Bescheids vom 5. Februar 2009) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie hat eine sofort vollziehbare Beseitigungsverpflichtung zum Gegenstand und beruht auf § 66 LVwVG in Verbindung mit §§ 61, 62, 63, 66 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - LVwVG -.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.
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Referenzen
- 12 A 10020/06 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 2 LNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- TierSchG § 13 8x
- VwGO § 80 5x
- TierSchG § 15 1x
- §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 42 Abs. 4 BNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 4 Satz 4 LNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 66 LVwVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 19 Abs. 2 des LNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 42 Abs. 1 BNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- TierSchG § 16a 1x
- TierSchG § 1 4x