Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 K 693/09.NW

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Tenor

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße erklärt sich für örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.

Gründe

I.

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Die Klägerin betreibt am Standort L./Rhein eine genehmigte Niederdruckanlage zur Herstellung von Salpetersäure. Am 10. Juni 2008 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung der Zustimmung für ein Joint Implementation-Project nach Track 1 „Catalytical Reduction of N 2 O inside the Ammonia Burners of the BASF Nitric Acid Plant in Ludwigshafen, Germany“ gemäß des Projekt-Mechanismen-Gesetzes (ProMechG) und reichte zugleich das Project Design Document (PDD) und den Determinierungsbericht des TÜV Süd (Report No. 1106682 vom 9. Juni 2008) ein.

2

Am 8. Dezember 2008 erteilte die Beklagte eine eingeschränkte Zustimmung zu dem Projektantrag der Klägerin dergestalt, dass bis zum 30. September 2010 ein Emissionsfaktor von 2,5 kg Distickstoffoxid pro Tonne produzierter Salpetersäure (100%) als Referenzfall festgelegt wird. Für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2010 wurde der Referenzfall in der Weise bestimmt, dass die Einhaltung des unter Nr. 5.4.4.1 m. 1 TA Luft 2002 genannten Grenzwertes für Distickstoffoxid in Höhe von 0,80 g/m 3 bei anlagenspezifischer Betrachtung in der Regel einem Emissionsfaktor von 1,85 Distickstoffoxid pro Tonne produzierter Salpetersäure (100%). Wegen des Anlagenaufbaus mit über die Gesamtbetriebsdauer verteiltem Filteraustausch in den Teilanlagen komme auch ein Emissionsfaktor zwischen 1,85 und 2,5 kg Distickstoffoxid pro Tonne produzierter Salpetersäure (100%) in Betracht.

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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein mit dem Antrag, den Bescheid in der Weise abzuändern, dass ihrem Antrag vom 10. Juni 2008 uneingeschränkt zugestimmt und der Referenzfall in der Weise festgelegt werde, dass für den Zeitraum bis zum 30. September 2010 ein Emissionsfaktor von 4,5 kg Distickstoffoxid pro Tonne produzierter Salpetersäure (100%) und für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2010 Emissionsfaktor von 2,5 kg Distickstoffoxid pro Tonne produzierter Salpetersäure (100%) zugrunde gelegt werde.

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Am 21. Juli 2009 hat die Klägerin Verpflichtungsklage in Gestalt einer Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. mit dem Antrag auf uneingeschränkte Zustimmung unter Festlegung des Referenzfalles in der dem Widerspruchsantrag entsprechenden Weise erhoben.

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Die Beteiligten haben sich ausführlich zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts geäußert.

II.

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Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. erklärt sich für örtlich unzuständig, weil der Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin zu verweisen ist.

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Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin für Klagen nach dem am 22. September 2005 ausgefertigten Gesetz über projektbezogene Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 (Projekt-Mechanismen-Gesetz – ProMechG –, BGBl. I S. 2826), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074 – ProMechG 2009), folgt aus § 20 Abs. 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2008 – TEHG. Danach ist, soweit für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Für Verpflichtungsklagen gilt gemäß Satz 2 des § 20 Abs. 3 TEHG dies entsprechend. Streitigkeiten i. S. v. § 20 Abs. 3 TEHG sind auch Streitigkeiten über Streitgegenstände nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der Bestimmungen in dem geltenden Emissionshandelssystem.

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Im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz sind die grundlegenden Regelungen des Emissionshandels niedergelegt. Dieses Gesetz setzt die europäische Emissionsrichtlinie um, definiert die wesentlichen Begriffe und enthält die Pflichten des Emissionshandels. Die Hauptpflicht befindet sich in § 6 Abs. 1 TEHG, wonach ein Anlagenbetreiber zum 30. April eines jeden Jahres Emissionsberechtigungen in Höhe seiner tatsächlichen Emissionen aus dem Vorjahr bei der deutschen Emissionshandelsstelle abgeben muss. Damit korrespondiert ein Anspruch auf Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach § 9 TEHG. Der Umfang dieses Anspruchs wird durch das Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in einer bestimmten Zuteilungsperiode geregelt. Das Projekt-Mechanismen-Gesetz ermöglicht nunmehr eine Verknüpfung der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls mit dem europäischen Emissionshandel. So dient gemäß § 1 Satz 2 das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz auch der Verknüpfung des gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystems mit den projektbezogenen Mechanismen i. S. d. Art. 6 und 12 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 (BGBl. 2002 II S. 967).

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Dementsprechend kann der Verantwortliche die Abgabepflicht nach § 6 Abs. 1 TEHG gemäß § 6 Abs. 1b TEHG durch die Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten Reduktionen bis zu der im jeweiligen Zuteilungsgesetz festzulegenden Höchstgrenze erfüllen. Eine Emissionsreduktionseinheit ist gemäß § 3 Abs. 5 TEHG eine Einheit i. S. d. § 2 Nr. 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes. Hinsichtlich der Bestimmung der zertifizierten Emissionsreduktion verweist § 3 Abs. 6 TEHG auf § 2 Nr. 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes. Eine weitere Ausprägung des Emissionshandelssystems findet sich im Zusammenhang mit der Kontoführung. Deren grundsätzlichen Modalitäten sind in § 14 TEHG geregelt. Auf Konten im deutschen Emissionshandelsregister werden dann Emissionsreduktionseinheiten gehalten, die bei planmäßiger Projektdurchführung nach § 6 Abs. 3 ProMechG dem Projektträger übertragen werden, sofern es sich um ein deutsches Empfängerkonto handelt. Schließlich besteht der Anwendungsbereich des Projekt-Mechanismen-Gesetzes gemäß dessen § 1 in der Erzeugung von Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen aus der Durchführung des Kyoto-Protokolls. Deren Zweck ist die Verwendung zur Erfüllung der Betreiberpflichten nach § 6 TEHG oder zur Übertragung und zum Handel gemäß § 16 i. V. m. § 13 Abs. 2 TEHG im Rahmen der Sekundärallokation. Insoweit ist das Projekt-Mechanismen-Gesetz als auf dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz aufbauend anzusehen, da es seinen Zweck erst im System letzteren Gesetzes entfaltet. Es besteht somit eine enge Verzahnung zwischen dem Projekt-Mechanismen-Gesetz und dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz. Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz ist nach dieser Systematik das allgemeine Gesetz, auf das im Rahmen der Rechtsanwendung des Emissionshandelssystems grundsätzlich zurückgegriffen werden kann, wenn keine spezielleren Vorschriften existieren oder eine Sperrwirkung gegeben ist.

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Die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 3 TEHG wird auch nicht durch § 10 ProMechG ausgeschlossen. Denn § 10 ProMechG enthält lediglich eine Regelung der behördlichen, nicht jedoch der gerichtlichen Zuständigkeit. Dass der Gesetzgeber eine Sperrwirkung des § 20 Abs. 3 TEHG durch § 10 ProMechG in Gestalt eines bewussten Unterlassens einer Regelung erschaffen wollte, ist nicht ersichtlich. Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucks. 15/5474) ergibt sich vielmehr, dass sich der Gesetzgeber der Verknüpfung der Gesetze bewusst war, da er an verschiedenen Stellen im Projekt-Mechanismen-Gesetz auf das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Bezug nimmt. Die Begründung zu § 10 ProMechG lässt jedenfalls nicht auf eine beabsichtigte Sperrwirkung schließen. Im Gegenteil lässt die Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 3 TEHG durchaus erkennen, dass mit dieser Regelung eine allgemeine Zuständigkeit für emissionshandelsrechtliche Klagen geregelt werden sollte (BT-Drucks. 15/4243, Begründung zu § 20 TEHG). Dort heißt es nämlich, dass die Regelung über die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Klagen gegen Entscheidungen des Umweltbundesamtes erforderlich sei, da derzeit verschiedene Auffassungen zu der Frage der örtlichen Zuständigkeit vertreten würden. Die vorgeschlagene Regelung vermeide die Verzögerung von Klageverfahren durch die ansonsten erforderliche Feststellung des örtlich zuständigen Gerichts. Insofern diene die Regelung der Rechtssicherheit für Behörden und Betreiber, die angesichts der kurzen der Dauer der ersten Handelsperiode darauf angewiesen seien, möglichst schnell rechtskräftige Gerichtsentscheidungen zu erhalten.

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Gegen die alleinige örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin spricht auch nicht, dass die in dem Zuteilungsgesetz 2007 noch enthalten gewesene und dem § 20 Abs. 3 TEHG entsprechende Vorschrift nicht mehr in das Zuteilungsgesetz 2012 übernommen wurde. Dieses Vorgehen des Gesetzgebers lässt sich dadurch erklären, dass er von einer Geltung des § 20 Abs. 3 TEHG sowohl im Rahmen des Projekt-Mechanismen-Gesetzes als auch des Zuteilungsgesetzes ausgeht.

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Eine Verpflichtungsklage gerichtet auf Erteilung einer Zustimmung nach § 5 ProMechG stellt daher einen Streitgegenstand i. S. d. § 20 Abs. 3 TEHG dar.

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Damit ist die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin gegeben, da das Umweltbundesamt seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichtes hat.

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