Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 N 249/10.NW
Tenor
Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin, ihrem Vollstreckungsbeamten und dessen Hilfsorganen die Befugnis zu erteilen, die Wohnung sowie die darin befindlichen Behältnisse des Vollstreckungsschuldners in A-Stadt, …., zu durchsuchen, wird abgelehnt.
Gründe
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Der auf § 9 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - LVwVG - gestützte Antrag der Vollstreckungsgläubigerin auf Erteilung einer Erlaubnis zur Durchsuchung der Wohnung des Vollstreckungsschuldners zwecks Vollstreckung der Forderung aus dem Bußgeldbescheid vom 21. August 2008 in Höhe von 1.105,74 € (inklusive Kosten und Auslagen sowie Mahn- und Vollstreckungskosten) ist unzulässig.
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Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Eine solche anderweitige Zuweisung lässt sich hier dem Ordnungswidrigkeitengesetz – OWiG – entnehmen. Die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung im Rahmen der Vollstreckung von Bußgeldbescheiden obliegt aufgrund der ausdrücklichen Zuweisung des § 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG dem Amtsgericht.
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Zwar werden Bußgeldbescheide nach den §§ 90, 92 OWiG durch die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, nach den Vorschriften des für diese Behörde einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckt. Gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Bußgeldbescheiden durch die Verwaltungsbehörden sind jedoch gemäß §§ 103 Abs. 1, 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG dem nach § 68 zuständigen Gericht zugewiesen. Zu diesen Entscheidungen zählt auch die richterliche Anordnung der Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Vollstreckung (VG Kassel, NVwZ-RR 1991, 513; Mitsch in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage 2006, § 104 Rdnr. 3; Ehlers in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Juli 2009, § 40 Rdnr. 759; Beckmann/Gast, Praxis der Gemeindeverwaltung, § 9 LVwVG RhPf Anmerkung zu Absatz 2; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, NJW 1986, 1190 und VG Braunschweig, MDR 1982, 346 zur Rechtslage vor dem 01. August 1986). Bei der Regelung des § 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG handelt es sich um eine umfassende Rechtswegzuweisung und Zuständigkeitsregelung für sämtliche gerichtlichen Vollstreckungsentscheidungen (Mitsch in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, a.a.O., § 104 Rdnr. 3unter Bezugnahme auf Bundestags-Drucksache 10/5058 Seite 37). Zuständiges Gericht nach § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat; d.h. hier das Amtsgericht ....
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Mit Rücksicht auf die spezielle Rechtswegzuweisung des § 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG für gerichtliche Entscheidungen im Rahmen der Vollstreckung eines Bußgeldbescheids ist für eine Anwendung des § 9 Abs. 2 LVwVG kein Raum. Nach dieser Vorschrift darf die Wohnung des Vollstreckungsschuldners ohne dessen Einwilligung nur auf richterliche Anordnung durchsucht werden; diese trifft grundsätzlich das Verwaltungsgericht. Die generelle Verweisung des § 90 Abs. 1 OWiG auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes und die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder steht unter dem Vorbehalt, dass das OWiG nichts anderes bestimmt. Eine andere Vorschrift über die gerichtliche Zuständigkeit für die Durchsuchungsanordnung ist jedoch, wie gezeigt, in § 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG getroffen.
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Der unzulässige Antrag auf Erteilung einer Wohnungsdurchsuchungserlaubnis ist nicht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Amtsgericht Speyer zu verweisen. Nach der genannten Bestimmung verweist das angerufene Gericht nach Anhörung der Parteien den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist. § 17 a GVG gilt unmittelbar für Klageverfahren und ist auf vorläufige Rechtsschutzverfahren entsprechend anwendbar (s. BVerwG, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 286). Eine analoge Anwendung scheidet nach Auffassung der Kammer bei richterlichen Durchsuchungsanordnungen allerdings aus, weil die beantragte Entscheidung in der Sache wesentlich durch die Abwägung geprägt ist, ob rechtliches Gehör vorab zu gewähren oder ob davon wegen konkreter Gefährdung des Durchsuchungszwecks abzusehen ist (vgl. BVerfG, NJW 1981, 2111: „Die Entscheidung darüber, ob von der vorherigen Anhörung des Vollstreckungsschuldners abgesehen werden kann, bleibt .. dem richterlichen Ermessen im Einzelfall überlassen“). Vor einer Verweisung gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG ist den am Verfahren Beteiligten aber Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das würde zum einen zu einer Verzögerung des Verfahrens führen, zum anderen nähme das unzuständige Gericht faktisch die Abwägungsentscheidung des zuständigen Gerichts vorweg, ob bei einer Vorabinformation des Betroffenen der mit der Durchsuchung verfolgte Zweck konkret gefährdet wird. Eine analoge Anwendung der für Klageverfahren konzipierten Vorschrift des § 17 a GVG kommt deshalb bei richterlichen Durchsuchungserlaubnissen nicht in Betracht.
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Referenzen
- §§ 90, 92 OWiG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 103 Abs. 1, 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG 2x (nicht zugeordnet)
- § 9 LVwVG 1x (nicht zugeordnet)
- GVG § 17a 4x
- VwGO § 40 2x
- § 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG 4x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 2 LVwVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 90 Abs. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)