Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 L 266/11.NW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5000.- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Antragsgegnerin vom 24. März 2011 wiederherzustellen, mit welcher die vom Antragsteller am 11. März 2011 für den 26. März 2011 angemeldete Versammlung unter dem Motto „Weiß ist nicht nur eine Trikotfarbe – für eine echte deutsche Nationalmannschaft“ verboten wurde, ist gemäß § 80 Abs.5 VwGO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

2

Bei der in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Verbotsverfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Durchführung der von ihm angemeldeten Versammlung, weil die Verbotsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist.

3

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage liegen die in § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes – VersammlG – normierten Voraussetzungen für ein Versammlungsverbot vor. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Veranstaltung unmittelbar gefährdet ist. Hier besteht eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, weil aufgrund des – von Antragstellerseite als zentraler und unverzichtbarer Inhalt der Versammlung bezeichneten – Mottos konkret zu erwarten ist, dass durch Teilnehmer und Redner der Versammlung der Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB verletzt werden wird. Die Antragsgegnerin hat in der angefochtenen Verfügung in ohne Weiteres nachvollziehbarer und rechtlich überzeugender Weise dargelegt, dass das Versammlungsmotto – nach Wortlaut, sprachlichem Kontext und den konkreten Begleitumständen – hier nur so verstanden werden kann, dass der Begriff „weiß“ für Angehörige einer „weißen Rasse“ steht und somit Deutsche anderer Hautfarbe bzw. mit Migrationshintergrund in böswilliger und verächtlich machender Weise als nicht zur deutschen Nation gehörend ausgrenzen will.

4

Eine andere Deutung scheidet unter den vorliegenden Umständen aus. Der Zusammenhang mit dem am 26. März stattfindenden Fußball-Länderspiel Deutschland-Kasachstan in Kaiserslautern, der Umstand, dass derzeit in der Öffentlichkeit keine aktuellen Korruptions-Skandale im Fußballsport diskutiert werden und vor allem die Angaben des für die Versammlung auf Antragstellerseite Verantwortlichen im Kooperationsgespräch mit der Antragsgegnerin lassen an der rassistisch-diskriminierenden Absicht des Mottos, das außerdem auch eine „echte“ deutsche Nationalmannschaft fordert und damit zusätzlich deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund ausgrenzen will, keine Zweifel aufkommen. Auf die ausführlichen zutreffenden Gründe des Bescheides, die die Kammer sich zu Eigen macht, wird daher Bezug genommen.

5

Dass das Landgericht Berlin den Bundesvorsitzenden der NPD in Bezug auf die Verwendung eines ähnlichen Mottos in einem Druckwerk, - einem sog. WM-Planer anlässlich der Fußballweltmeisterschaft 2006 - kürzlich vom Vorwurf der Volksverhetzung – noch nicht rechtskräftig - freisprach, stellt die Richtigkeit der Deutung des Versammlungsmottos und der damit verbundenen Volksverhetzung im Sinne von § 130 StGB im vorliegenden Fall nicht in Frage, denn die maßgebenden Umstände sind nicht vergleichbar. Der Veranstaltungsleiter des Antragstellers hat es im Übrigen im Kooperationsgespräch abgelehnt, den Inhalt des bei der Versammlung auch geplanten Redenbeitrags dieses Bundesvorsitzenden näher zu beschreiben, und damit die Gelegenheit versäumt, die berechtigten Befürchtungen der Antragsgegnerin in Bezug auf volksverhetzende, rassistische Äußerung zu zerstreuen.

6

Die Verbotsverfügung steht somit in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und missachtet nicht den hohen Rang, der dem Schutz der Grundrechte auf Meinungsfreiheit und auf Versammlungsfreiheit (Art. 5 und Art. 8 Grundgesetz) im Rechtsstaat zukommt. Der Staat schützt die Versammlungsfreiheit als Bürgerrecht, um Bürgerfreiheiten zu sichern und die Demokratie funktionsfähig zu halten. Die Meinungs- und die Versammlungsfreiheit gilt gerade auch für Minderheiten und ihre Meinung, solange die Meinungsäußerung nicht gegen Strafrechtsnormen verstößt. Daher weist das Bundesverfassungsgericht zur Auslegung des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG immer unmissverständlich darauf hin, dass auch im Rahmen von Versammlungen für den Inhalt von Aussagen – u. a. das Motto einer Versammlung und etwa zu erwartende Äußerungen von Versammlungsteilnehmern – gilt, dass die Bürger grundsätzlich auch frei sind, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern, und dass Beschränkungen des Inhalts und der Form einer Meinungsäußerung ihre Rechtfertigung ausschließlich in den in Art. 5 Abs. 2 GG aufgeführten Schranken finden, auch dann, wenn die Äußerung „in einer oder durch eine Versammlung erfolgt“ (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 23. April 2004 – 1 BvQ 19/04-, BVerfGE 111, 147, Leitsatz 2; w. Nachw. zur Rechtsprechung des BverfG in den Gründen der Entscheidung).

7

Wenn aber – wie hier – durch die betroffenen Inhalte der zu erwartenden Meinungsäußerungen der Straftatbestand des § 130 StGB erfüllt wird, greifen diese Schranken ein und der Antragsteller kann sich demgegenüber nicht mehr auf den Schutz der Grundrechte des Art. 5 und Art. 8 GG berufen. Denn wenn die Meinungsäußerung die Menschenwürde eines anderen antastet, ist für eine Abwägung kein Raum mehr. In einem solchen Fall muss die Meinungsfreiheit stets zurücktreten (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2010, 1 BvR 369/04, NJW 2010, 2193).

8

Da das Motto für den Antragsteller unverzichtbar ist, wie sein Vertreter erklärt hat, kamen mildere Mittel wie etwa versammlungsrechtliche Auflagen nicht in Betracht. Auch das weiter in der Verfügung ausgesprochene Verbot von Ersatzveranstaltungen (d.h. Veranstaltungen unter dem gleichen oder einem ähnlichen, ebenfalls strafrechtlich relevanten Motto) an einem anderen Ort im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin ist nach alledem nicht zu beanstanden.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Wertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

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