Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 L 358/11.NW
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens untersagt, den Dienstposten der Leitungsstelle des Servicebereichs Familie, Jugend und Soziales dem Beigeladenen zuzuweisen oder ihn in das zu vergebende Amt zu ernennen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens ohne außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 14.109,86 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller ist 1972 geboren und wurde am 1. Februar 2000 zum Stadtamtmann ernannt. Seine letzte dienstliche Beurteilung stammt vom 1. Januar 2003. Damals war der Antragsteller noch Stadtamtmann. Diese dienstliche Beurteilung schrieb die Antragsgegnerin in der Nachzeichnung vom 10. Januar 2011 schriftlich fort. Dabei ist die Beurteilung mit „liegt deutlich über den Leistungserwartungen“ sieben von acht Punkten bewertet. Zum 1. Dezember 2003 wurde er zum Amtsrat ernannt. Von Januar 2006 bis Mitte Mai 2006 arbeitete er in der Abteilung „Soziale Leistungen“ und war mit einem weiteren Mitglied zum stellvertretenden Bereichsleiter bestellt. In der Folgezeit bis heute war und ist er freigestelltes Personalratsmitglied. Während seiner Freistellung bestellte die Antragsgegnerin ihn am 10. Mai 2008 zum Amtsleiter des Standesamtes. Er wird nach A 12 besoldet.
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Am 25. Februar 2010 bewarb er sich um die Stelle des Bereichsleiters beim Servicebereich Familie, Jugend und Soziales. Diese Stelle ist laut Ausschreibung nach A 14 BBesO zu besetzen.
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Auf diese Stelle bewarb sich auch der Beigeladene. Dessen letzte dienstliche Beurteilung stammt vom 28. Juli 2008 und schließt mit dem Gesamturteil B „übertrifft die Anforderungen“ ab. Die Amtsbezeichnung in dieser dienstlichen Regelbeurteilung lautet für den Beigeladenen „Kreisamtmann“. Er ist laut seines Lebenslaufes ab dem 1. Dezember 2007 Kreisamtsrat.
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Nach einem Vorstellungsgespräch bei der Antragsgegnerin wurden beide aufgefordert, sich dem Jugendhilfeausschuss mit einem Referat zum Thema „Jugend- und Sozialplanung als Grundlage für die Steuerung künftiger Entwicklungen und die Nutzung von Ressourcen anhand konkreter Beispiele“, das ca. 10 Minuten dauern sollte, vorzustellen. Die Vorstellung vor dem Jugendhilfeausschuss dauerte für den Antragsteller ca. 16 Minuten. Er händigte nach seinem Referat ein Handout aus. Ein Mitglied des Jugendhilfeausschusses fragte ihn, ob er die Freistellung als Personalratsmitglied nach seiner Stellenübertragung fortsetzen werde. Die Vorstellung des Beigeladenen dauerte 50 Minuten.
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Mit Schreiben vom 24. Juni 2010 beantragte die Antragsgegnerin beim Personalrat die Zustimmung zur Einstellung des Beigeladenen, der bei einer anderen Kommune arbeitet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Beide Bewerber hätten bei dem Vorstellungsgespräch unter allen Gesichtspunkten den besten Eindruck hinterlassen und beide entsprächen von unterschiedlichen Graduierungen abgesehen dem Anforderungsprofil und könnten profunde Erfahrungen in einer großen Verwaltung aufweisen. Bei der Durcharbeitung des Fragekataloges habe der Beigeladene den besseren Eindruck hinterlassen, weil es ihm gelungen sei, den fachlichen Hintergrund präziser und anschaulicher herauszuarbeiten, um die einzelnen fachlichen Fragestellungen konkreter, inhaltsstärker und damit praktischer darzustellen. Als Ergebnis dieses Vorstellungsgespräches sei vom Oberbürgermeister entschieden worden, vor einer endgültigen Entscheidung über den Besetzungsvorschlag die beiden Bewerber dem Jugendhilfeausschuss der Stadt vorzustellen. Dieser Ausschuss habe nach der Satzung vor der Bestellung einer neuen Bereichsleitung eine Stellungnahme abzugeben. Hierbei habe die Aufgabenstellung dazu gedient, den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses Gelegenheit zu geben, die in der Endauswahl befindlichen Bewerber neben der Papierform persönlich kennen zu lernen. Dem Antragsteller und dem Beigeladenen sollte die Möglichkeit gegeben werden, dem Gremium, das für die kommunalpolitische Steuerung der jugendspezifischen Belange des Fachbereiches zuständig sei, ihre Qualifikation im Vortrag darzustellen. Nach der Vorstellung und dem Referat sei den Ausschussmitgliedern Gelegenheit gegeben worden, die Bewerber zu befragen. Nach nichtöffentlicher Beratung habe der Jugendhilfeausschuss in Wahrnehmung seines Rechtes zur Abgabe einer Stellungnahme einstimmig eine Übertragung der ausgeschriebenen Stelle an den Beigeladenen befürwortet. Nach der Auffassung des Ausschusses spreche insbesondere die profunde spezifische Erfahrung in nahezu allen Teilen des Aufgabenbereiches der ausgeschriebenen Stelle, die strukturelle Aufarbeitung des gestellten Themas und die anschauliche Art der Präsentation der Arbeitsergebnisse des Vortrages für den Beigeladenen. Nach nochmaliger eingehender Rücksprache mit dem Fachdezernenten, einer sorgfältigen Auswertung der durchgeführten Vorstellungsgespräche und einer eingehenden Prüfung der dienst- und beamtenrechtlichen Entscheidungskriterien habe der Oberbürgermeister entschieden, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Herangezogen worden seien auch die bisherigen dienstlichen Beurteilungen und die Aufgabenstellung sowie das Anforderungsprofil, das von Einzelheiten abgesehen, von den Bewerbern im Wesentlichen gleichermaßen erfüllt werde. Die dienstliche Beurteilung beider Bewerber sei (was im Einzelnen ausgeführt wird) gleichwertig. Da die letzte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom Oktober 2003 stamme und er seit Mai 2006 freigestelltes Mitglied des Personalrates sei, sei davon auszugehen, dass die letzte dienstliche Beurteilung weiterhin Gültigkeit habe. Sie habe mit der Note „liegt deutlich über den Leistungserwartungen“, d. h. mit sieben von acht möglichen Punkten, abgeschlossen. Auch in Bezug auf die in der Ausschreibung geforderte mehrjährige Berufs- und Leitungserfahrung seien die Bewerber gleichwertig, da der Antragsteller als Abteilungsleiter in dem Fachbereich 51 seit März 2003 und als stellvertretender Bereichsleiter seit 1. Januar 2006 tätig gewesen sei. Seither sei er freigestelltes Mitglied des Personalrates und während dieser Zeit sei ihm auf seine Bewerbung hin am 10. Mai 2008 die mit A 12 bewertete Leitungsstelle des Standesamtes übertragen worden. Er habe sich allerdings entschieden, seine Arbeit als freigestelltes Mitglied des Personalrates fortzusetzen und deshalb die Leitungsstelle nicht angetreten. Der Beigeladene sei seit 2003 als stellvertretender Leiter der Abteilung Jugend und Soziales tätig. Beide seien Amtsrat in der Besoldungsgruppe A 12 BBesO. Das Anforderungsprofil der Ausschreibung werde von beiden Bewerbern erfüllt. Im Bereich der Fachkompetenz verfüge der Beigeladene über den akademischen Abschluss Master of Arts im Bereich der sozialen Arbeit. In beiden Vorstellungsgesprächen habe der Beigeladene zudem seine fachliche Kompetenz in besonderer Weise herausgestellt. Sein Vortrag im Jugendhilfeausschuss habe den fachlichen Vorgaben besser entsprochen als die Ausführungen des Antragstellers. Die strukturelle Aufarbeitung des gestellten Themas und die anschauliche Art der Präsentation der Arbeitsergebnisse spreche für den Beigeladenen. Demgegenüber sei der Antragsteller in weiten Teilen sehr theoretisch gewesen. Er habe insbesondere nicht deutlich machen können, wie die theoretischen Erkenntnisse auf die konkreten Rahmenbedingungen in der Stadt angewandt werden könnten. Dies sei demgegenüber dem Beigeladenen überzeugend gelungen.
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Der Personalrat beantragte nach verweigerter Zustimmung das Einigungsverfahren.
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In der Folge zeichnete der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin in seinem Schreiben vom 10. Januar 2011 den Werdegang des Antragstellers als freigestelltes Personalratsmitglied nach und kam zu dem Ergebnis: Der Antragsteller sei weiterhin mit sieben von acht möglichen Punkten mit der Bewertung „liegt deutlich über den Leistungserwartungen“ zutreffend beurteilt. Auch die wesentlich älteren Beamten Z. und E. seien lediglich mit sieben Punkten beurteilt worden und nach ihrer Ernennung zum Amtsleiter mittlerweile nach A 13 befördert.
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Ein engerer Vergleich der konkreten laufbahnmäßigen Entwicklung nach Alter, Eintrittsdatum und Beförderung habe aus dem maßgeblichen Personenkreis allenfalls mit Frau V. (Abteilungsleiterin Bürgerdienst) und Frau B. (Personalreferentin und persönliche Referentin des Oberbürgermeisters) in Erwägung gezogen werden können. Die Beurteilungen dieser Mitarbeiterinnen vor deren Ernennungen zu Amtsrätinnen seien anlassbezogen erstellt worden. Weitere Regelbeurteilungen der genannten Vergleichspersonen habe es in der Zeit der Freistellung des Antragstellers nicht gegeben. Die insoweit beigezogenen Bewertungen schlössen jeweils mit einer Bewertung von sieben Punkten ab. Nach keinem denkbaren Maßstab ergäbe sich für den Antragsteller bei einer fiktiven Nachzeichnung eine höhere Bewertung, als die herangezogenen sieben Punkte.
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Im März 2011 empfahl die Einigungsstelle mehrheitlich, den Beigeladenen einzustellen und zum Leiter des Servicebereiches zu bestellen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Die Nachzeichnung des Werdegangs des Antragstellers sei nicht zu beanstanden. Zwar sei sie erst im Januar 2011 schriftlich dokumentiert worden, zwischenzeitlich aber als Entscheidungsgrundlage zu berücksichtigen. Die Beteiligung des Jugendhilfeausschusses bleibe im Besetzungsverfahren im Ergebnis ohne eine rechtlich erhebliche Auswirkung auf die Besetzungsentscheidung. Nach § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII bestehe eine gesetzliche Verpflichtung, den Jugendhilfeausschuss zu hören. Diese Pflicht sei durch die Satzung der Stadt umgesetzt worden. Zwar verfüge die Stadt über kein selbständiges Jugendamt mehr, sondern dessen Aufgaben seien in den Servicebereich Familie, Jugend und Soziales integriert, woraus folge, dass der Leiter des Servicebereiches neben der Leitung des ehemaligen selbständigen Jugendamtes noch weitere Funktionen wahrnehme. Diese Organisationsänderung erfordere aber nicht, weitere Abteilungen oder Stadtratsausschüsse bei der Besetzung der Bereichsleitung zu beteiligen.
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Auch die Art und Weise der Durchführung, die möglicherweise Anlass zu berechtigter Kritik geboten habe, habe die Antragsgegnerin nicht gehindert, die beabsichtigte Besetzung vorzunehmen. Die Beurteilung, ob die Bewerber sich an die Vorgaben der Aufgabenstellung in zeitlicher Hinsicht gehalten oder die Aufgabenstellung verfehlt haben, obliege allein den Ausschussmitgliedern. Ohne Konsequenzen für die Beurteilung des Jugendhilfeausschusses müsse es im Ergebnis auch bleiben, dass ein Ausschussmitglied unzulässigerweise dem Antragsteller die Frage gestellt habe, ob er im Fall der Stellenübertragung seine Freistellung als Personalrat weiter wahrnehmen werde. Hinsichtlich der genannten Aspekte sei nicht erkennbar, dass sich der Oberbürgermeister in seinem die Besetzungsentscheidung begründenden Vermerk vom 24. Juni 2010 von unzulässigen Erwägungen habe leiten lassen. Er habe vielmehr gerade im Rahmen der mündlichen Beratung der Einigungsstelle seine Vorgehensweise bei der Entscheidungsfindung dargelegt und deutlich gemacht, dass er sich an ein Votum des Jugendhilfeausschusses inhaltlich nicht gebunden gefühlt habe. Erst recht lasse sich nicht erkennen, dass er seine Entscheidung etwa unter dem Druck der Sitzung des Jugendhilfeausschusses in Verkennung des Benachteiligungsverbots für Mitglieder des Personalrats getroffen habe.
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Mit Schreiben vom 7. April 2011 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die beabsichtigte Vergabe der Stelle an den Beigeladenen mit und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen seien im Wesentlichen gleich. Die Bewerber erfüllten das sonstige Anforderungsprofil. Im Bereich der Fachkompetenz verfüge der Beigeladene jedoch über den akademischen Abschluss „Master of Arts“, so dass im direkten Vergleich bei der Fachkompetenz eine bessere sozialpädagogische Fachlichkeit gegeben sei. Auch habe er im Vorstellungsgespräch am 26. April 2010 den besseren Eindruck hinterlassen und der Vortrag in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses habe den fachlichen Vorgaben besser entsprochen.
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Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt und den hier zu entscheidenden Antrag bei Gericht gestellt.
II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hat Erfolg. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch vorliegen.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
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Ein Anordnungsgrund besteht hier deshalb, weil die Antragsgegnerin beabsichtigt, dem Beigeladenen den Dienstposten des Bereichsleiters des Servicebereichs Familie, Jugend und Soziales zu übertragen.
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Ein Anordnungsanspruch liegt vor, weil sich die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als möglicherweise rechtswidrig erweist und dadurch der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, der selbst nicht chancenlos ist, verletzt sein kann.
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Gemäß § 10 Abs. 1 Landesbeamtengesetz – LBG – darf die Vergabe eines öffentlichen Amtes nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen.
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Über diese Auswahlgesichtspunkte verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Aufgabe der letzten dienstlichen Beurteilung der Bewerber um das Amt. Der Dienstherr kann den Vorrang des Ergebnisses der dienstlichen Beurteilung allerdings entfallen lassen, wenn der zu vergebende Dienstposten spezielle Eignungsanforderungen stellt, welche durch den Inhalt der Beurteilung nicht vollständig abgedeckt sind. Es liegt in seiner Gestaltungsfreiheit, diese Eignungsanforderungen im Einzelnen festzulegen und zu bestimmen, welche Voraussetzungen die Bewerber demgemäß erfüllen müssen. Bei der Erstellung eines Anforderungsprofils wie bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung selbst handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, dessen rechtliche Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte auf die Überprüfung beschränkt bleiben muss, ob die Grenzen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung überschritten sind. Es unterliegt deshalb nur der gerichtlichen Prüfung, ob die Verwaltung den ihr gesetzten rechtlichen Rahmen überschritten oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8/78 –, BVerwGE 60, 245, OVG RP, Beschluss vom 25. Mai 2005 – 2 B 10277/05.OVG –).
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Diese Erfordernisse hat die Antragsgegnerin hier nicht ausreichend beachtet.
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Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen im Wesentlichen gleichwertig sind. Die Antragsgegnerin hat hierzu eine Nachzeichnung der Beurteilung des Antragstellers vollzogen und diese jedenfalls schriftlich mit Schreiben vom 10. Januar 2011 dokumentiert. Ein möglicherweise vorangehender Verfahrensfehler, nämlich eine dem Antragsteller bekanntzugebende schriftliche Nachzeichnung, ist jedenfalls zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung behoben gewesen. Ob in dieser Nachzeichnung, die fiktive Amtsleiterfunktion, welche der Antragsteller trotz fortdauernder Freistellung als Personalratsmitglied seit 10. Mai 2008 (dem Zeitpunkt seiner Bestellung zum Leiter des Standesamtes mit Personalführungs- und Leitungsfunktion für mehr als 20 Beschäftigte) inne hat, zutreffend nicht beurteilt wurde, kann -mangels dargelegter Vergleichsgruppe der Amtsleiter - hier nicht entschieden werden. Denn es bedarf der Aufklärung im Widerspruchsverfahren, ob hier ein Fall vorliegt, in dem eine solche Nachzeichnung mangels Vergleichsgruppe nicht möglich ist. Aber selbst wenn bei einer solchen umfassenden Nachzeichnung keine zwingenden Anhaltspunkte dafür gegeben sein sollten, die Beurteilung des Antragstellers in der Funktion des Amtsleiters des Standesamtes mit mehr als sieben Punkten zu bewerten, ist die fiktive Führungsfunktion zu berücksichtigen.
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Zudem ist im Rahmen der Bewerberauswahl zu beachten, dass die Nachzeichnung im Statusamt des Antragstellers, nämlich als Amtsrat in der Besoldungsgruppe A 12, erfolgt ist. Demgegenüber ist die Beurteilung des Beigeladenen ausweislich der Regelbeurteilung zum 1. Juli 2008 nicht nur ohne die Bewertung nach IV „Befähigungsbeurteilung für Vorgesetzte mit Führungsverantwortung“ vom Erst- und Zweitbeurteiler der Kreisverwaltung Kaiserslautern abgegeben worden, sondern bezieht sich gemäß I der dienstlichen Beurteilung auf die Amtsbezeichnung Kreisamtmann. Nach dem Wortlaut dieser Beurteilung ist die Beurteilung im Statusamt des Kreisamtmanns erfolgt und mithin nicht mit der nachgezeichneten Beurteilung des Antragstellers, die sich auf das Statusamt Stadtamtsrat bezieht, gleichzustellen. Im Widerspruchsverfahren wird aufzuklären sein, ob es sich bei der Bezeichnung als Kreisamtmann um ein Versehen handelt, da der Beigeladene laut seinen Angaben im Lebenslauf zum für die Regelbeurteilung maßgeblichen Zeitpunkt, dem 1. Juli 2008, bereits seit sieben Monaten zum Amtsrat ernannt worden war.
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Hingegen kann das erkennende Gericht hinsichtlich der Beurteilung des ersten Vorstellungsgespräches des Antragstellers und des Beigeladenen keinen Verfahrensfehler erkennen. Zwar hat der Antragsteller eidesstattlich versichert, dass ihm der Oberbürgermeister im Gespräch, indem er ihm die Ablehnung seiner Bewerbung mitgeteilt habe, erklärt habe: „…das beide Bewerber gleich geeignet seien und auch im Vorstellungsgespräch einen guten Eindruck hinterlassen hätten – da dort kein entscheidender Unterschied festzustellen gewesen sei, habe man sich entschieden, eine Vorstellung im Jugendhilfeausschuss durchzuführen.“
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Diese Erklärung steht jedoch im Widerspruch zur Begründung des vom Oberbürgermeister an den Personalrat gerichteten Antrags auf Zustimmung.
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Bereits in diesem Schreiben vom 24. Juni 2011 hat die Antragsgegnerin dargelegt: „Beide Bewerber verfügen über eine umfassende Ausbildung und entsprechen – wenn auch mit unterschiedlicher Graduierung in Einzelheiten – der Aufgabenstellung und von Einzelheiten abgesehen dem Anforderungsprofil. „…Bei der Durcharbeitung des Fragekatalogs des Fachdezernenten hinterließ der Beigeladene den besseren Eindruck, weil es ihm gelang, den fachlichen Hintergrund präziser und anschaulicher herauszuarbeiten und die einzelnen fachlichen Fragestellungen konkreter, inhaltsstärker und damit praktischer darzustellen.“
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Es ist hier nicht nachvollziehbar, warum der Oberbürgermeister in seiner mündlichen Begründung von dieser zuvor schriftlich verfassten Begründung abgewichen sein sollte. Keinesfalls bestehen aber Anhaltspunkte dafür, dass die erfolgte schriftliche Begründung nicht den Tatsachen entsprochen hätte. Dazu bedarf es keiner Befragung der am Vorstellungsgespräch beteiligten Personen, da dies eine wertende Entscheidung der Antragsgegnerin ist.
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Ein Verfahrensfehler ist auch nicht dadurch begründet, dass der Jugendhilfeausschuss Gelegenheit bekommen hatte, die Bewerber kennenzulernen und seine in der Vorstellung getroffene Entscheidung als Antrag an die Antragsgegnerin zu richten. Nach § 71 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch – 8. Buch (SGB VIII) soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Vertreters des Jugendamtes der Jugendhilfeausschuss gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen.
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Auch wenn sich die Organisation der Antragsgegnerin durch die Zusammenfassung verschiedener Arbeitsbereiche zum Servicebereich Jugend, Familie und Soziales von der früheren Ausgestaltung eines eigenständigen Jugendamtes abhebt, besteht gleichwohl diese Regelung weiter fort. Da der Leiter des Servicebereiches auch den Bereich des Jugendamtes führt, ist der Jugendausschuss zu hören. Einer darüber hinaus gehenden Beteiligung weiterer Unterabteilungen oder Gremien bedarf es nicht, da nicht gesetzlich oder satzungsmäßig festgeschrieben.
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Das Gericht hat erhebliche Bedenken, dass die Anhörung durch den Jugendhilfeausschuss verfahrensfehlerfrei war und ist der Auffassung, dass sich dieser Fehler auf die Auswahlentscheidung auswirkt. Zwar hat der Oberbürgermeister in der Verhandlung vor der personalvertretungsrechtlichen Einigungsstelle dargelegt, dass er nicht von einem bindenden Einfluss des Jugendhilfeausschusses auf seine Entscheidung ausgegangen ist, und auch die Entscheidung nicht auf diesen Ausschuss übertragen hat. Gleichwohl ist in der Formulierung des Schreibens vom 24. Juni 2010 deutlich erkennbar, dass sich die Ergebnisse des Vorstellungsgespräches ganz wesentlich auf die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ausgewirkt haben. Im Rahmen dieser Begründung wird nämlich ausdrücklich auf die Bearbeitung und die Ergebnisse dieser Vorstellung vor dem Jugendhilfeausschuss Bezug genommen. Im Einzelnen werden in diesem Zusammenhang die Ergebnisse des Jugendhilfeausschusses und die Begründung seiner Auffassung und Auswertung der durchgeführten Präsentation geschildert. Hierbei werden auch die Tätigkeiten des Beigeladenen bewertet sowie im Vergleich dazu die Ergebnisse des Antragstellers, dessen Darstellung in wesentlichen Teilen zu theoretisch gewesen sei, übernommen. Zusammenfassend weist die Antragsgegnerin nochmals darauf hingewiesen, dass nach eingehender Rücksprache mit dem Fachdezernenten, sorgfältiger Auswertung der durchgeführten Vorstellungsgespräche und einer eingehenden Prüfung der dienstlichen und beamtenrechtlichen Entscheidungskriterien der Oberbürgermeister entschieden habe, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Daraus ergibt sich, dass auch das Vorstellungsgespräch vor dem Jugendhilfeausschuss maßgebliches Kriterium für die Einstellungsentscheidung war. Eine Fehlerhaftigkeit dieses Verfahrens schlägt mithin auf die ordnungsgemäße Auswahl durch und ist deshalb geeignet, den Bewerberverfahrensanspruch des Antragstellers zu verletzen.
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Einen Verstoß gegen die Unparteilichkeit ist nach dem derzeitigen Sach- und Kenntnisstand im Hinblick auf die Themenauswahl nicht auszuschließen. Das Thema „Jugend- und Sozialplanung als Grundlage für die Steuerung künftiger Entwicklungen und die Nutzung von Ressourcen anhand konkreter Beispiele“ ist zwar ein Thema, das in der Leitung des Servicebereiches von wichtiger Bedeutung ist. Gleichwohl wäre die Auswahl dieses Themas aber dann fehlerhaft, wenn es sich um das Thema der Masterarbeit des Beigeladenen handeln sollte. In einem solchen Fall wäre davon auszugehen, dass eine wesentlich längere und intensivere Befassung mit diesem speziellen Thema durch den Beigeladenen stattgefunden hat und somit die Themenauswahl seine Bevorzugung nahelegt. Dies wird im Widerspruchsverfahren zu klären sein.
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Als verfahrensfehlerhaft erachtet das Gericht nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand die ungleiche Zeitverteilung, die dem Antragsteller und dem Beigeladenen vom Jugendhilfeausschuss eingeräumt wurde, das heißt 16 zu 50 Minuten.
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Nach einer Vorstellung der beiden Beamten, die nicht wesentlich zeitlich unterschiedlich gewesen sein dürfte, erfolgte das Referat, in welchem sich der Antragsteller an die Zeitvorgabe von ca. zehn Minuten gehalten hat. Um weitere tiefgreifendere Ausführungen machen zu können, hat er ein Handout ausgeteilt, um den Zeitrahmen nicht durch seine mündliche Darlegung zu überschreiten. Sollte hingegen, was von der Antragsgegnerin nicht bestritten wird, der Jugendhilfeausschuss dem Beigeladenen einen weit darüber hinausgehenden Zeitrahmen, nämlich 50 Minuten, gewährt haben, so ist gegenwärtig davon auszugehen, dass keine vergleichbaren „Prüfungsverhältnisse“ geherrscht haben. Dem wird im Widerspruchsverfahren im Einzelnen nachzugehen sein. Auch der Frage des Ausschussmitgliedes nach der Fortsetzung der Personalratsfreistellung im Fall einer Berufung des Antragstellers in das ausgeschriebene Amt, kann entnommen werden, dass jedenfalls für den Jugendhilfeausschuss von maßgeblicher Bedeutung gewesen sein könnte, ob dieses Amt durch den Antragsteller nach seiner Einweisung tatsächlich ausgeübt werden würde. Aufgrund des Benachteiligungsverbotes für Personalratsmitglieder wäre jedoch eine solche Frage nicht statthaft gewesen, da deren Beantwortung dem Personalratsmitglied nicht zugemutet werden kann, wenn er Nachteile befürchten muss. Dazu hat der Antragsteller überzeugend dargetan, dass jegliche Antwort seinerseits die Befürchtung begründet habe, dass sie sich zu seinem Nachteil auswirken könne.
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Da der Oberbürgermeister oder der Beigeordnete, zu dessen Geschäftsbereich die dem Stadt Jugendamt übertragenen Aufgaben gehören, sowie acht Mitglieder des Stadtrates oder vom Stadtrat gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe Erfahrung haben, neun von fünfzehn stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses stellen, kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin auch im Jugendhilfeausschuss dafür hätte Sorge tragen können, dass der Antragsteller von der Beantwortung solcher Fragen entbunden wird.
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Mithin bestehen erhebliche Zweifel an einer verfahrensgerechten Befragung des Antragstellers und des Beigeladenen in der Vorstellung vor dem Jugendhilfeausschuss. Da die Antragsgegnerin wesentliche Erkenntnisse aus diesem Verfahren zum Gegenstand ihrer eigenen Abwägungen gemacht hat, setzen sich die erheblichen Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustandekommen der Auswahlentscheidung fort, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Zweifel an der Vergleichbarkeit der zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung.
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Dies führt zu der im Tenor ausgesprochenen einstweiligen Anordnung. Hierbei bedarf es nicht der vom Antragsteller beantragten Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Es ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin nicht entgegen der gerichtlichen Entscheidung eine Bestellung des Beigeladenen durchführen wird. Aber auch im Fall der Zuwiderhandlung wäre die Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht geeignet, eine möglicherweise erfolgte Ernennung rückgängig zu machen.
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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Der Beigeladene ist nicht an den Kosten zu beteiligen, da er keinen Antrag gestellt hat.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 5, 53 GKG (1/4 des 13-fachen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13).
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Referenzen
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- VwGO § 123 2x
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- BVerwGE 60, 245 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 10277/05 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- §§ 52 Abs. 5, 53 GKG 2x (nicht zugeordnet)