Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 L 602/11.NW
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 30. August 2010 aufschiebende Wirkung hat.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.615,92 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet.
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Der Antragsteller will vom Vollzug des Bescheides vom 20. August 2010, mit dem die Kosten einer Maßnahme der Gewässeraufsicht angefordert wurden, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont bleiben. Dazu hat er mit Schreiben vom 30. Juni 2011 bei Gericht beantragt, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO die aufschiebende Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs anzuordnen. Dieser Antrag bedarf der Auslegung.
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Antragssteller und Antragsgegner gehen vorliegend übereinstimmend davon aus, dass dem Widerspruch des Antragstellers gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. In diesem Fall wäre der vom Antragsteller formulierte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO der statthafte Antrag. Diese Ansicht ist jedoch – wie noch näher auszuführen sein wird – unzutreffend, denn die Kosten der Gewässeraufsicht, die der Antragsteller dem Antragsgegner gemäß § 94 Abs. 1 LWG ersetzen soll, sind keine Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Dem Widerspruch des Antragstellers kommt mithin gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits aufschiebende Wirkung zu. Gehen daher die Beteiligten hier irrtümlich davon aus, hinsichtlich des belastenden Verwaltungsaktes bestehe keine aufschiebende Wirkung, so ist der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog in einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung umzudeuten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 80 Rn. 181). Für diesen Antrag besteht ein Rechtsschutzinteresse, weil der Antragsgegner trotz des Widerspruchs des Antragstellers zu Unrecht die Vollziehbarkeit des Kostenbescheids behauptet und damit ein rechtswidriger faktischer Vollzug droht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 1976, 823; BayVGH, BayVBl. 1985, 409 und OVG Bremen, DÖV 1991, 473).
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Der so auszulegende Antrag ist auch begründet, denn dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 30. August 2010 kommt gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Bei den Kosten der Gewässeraufsicht, die der Antragsteller dem Antragsgegner gemäß § 94 Abs. 1 LWG ersetzen soll, handelt es sich nämlich nicht um öffentliche Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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§ 80 Abs. 2 VwGO stellt eine Ausnahmevorschrift dar, die im Hinblick auf das Regel-Ausnahme-Verhältnis eng auszulegen ist. Unter den Begriff der "Kosten" in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind daher nicht alle Aufwendungen zu fassen, die der öffentlichen Hand entstehen können. Vielmehr ist auf die für Amtshandlungen festzusetzenden Verwaltungsgebühren und die auszugleichenden Auslagen im Sinne der jeweiligen Gebührengesetze abzustellen. Hierzu zählen nur die in einem Verwaltungsverfahren für die öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Behörde entstehenden Kosten, die normativ bestimmt oder bestimmbar sind, d.h. solche, die sich in festgelegten Gebühren- und Auslagentatbeständen finden. In diesen Fällen dient der Wegfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Gewährleistung eines stetigen Zuflusses der zur Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs eingeplanten Mittel. Demgegenüber fallen darunter nicht die durch besondere Umstände des jeweiligen Einzelfalls geprägten Kostenerstattungsansprüche, mit denen die Behörde den Ersatz von finanziellen Aufwendungen fordert, bei denen sie der Sache nach für den Schuldner in Vorlage getreten ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 1999, 27 und VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2007, 296).
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Daran gemessen handelt es sich auch bei den vorliegend angeforderten Kosten für eine Maßnahme der Gewässeraufsicht nicht um öffentliche Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Der angeforderte Betrag ist nicht normativ bestimmbar, sondern ergibt sich aus den Aufwendungen, die im Hinblick auf den Brandschaden vom 11. März 2010 auf Grund der Besonderheiten dieses Einzelfalles erbracht wurden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Satz 2 GKG. Dabei hat die Kammer ein Viertel des angeforderten Betrages festgesetzt.
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Referenzen
- VwGO § 80 12x
- § 94 Abs. 1 LWG 2x (nicht zugeordnet)
- DÖV 1976, 823 1x (nicht zugeordnet)
- DÖV 1991, 473 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 1999, 27 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 2007, 296 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Satz 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)