Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (2. Kammer) - 2 L 759/11.NW
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
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Der dahin zu verstehende Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13. Juni 2011 gegen die tierschutzrechtliche Verfügung des Antragsgegners vom 1. Juni 2011 hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Nummern 1 bis 4 wiederherzustellen und für die Zwangsgeldandrohung (Nr. 5) gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist statthaft und auch sonst zulässig. Er ist allerdings unbegründet.
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Der mit dem vorgenannten Widerspruch angegriffene tierschutzrechtliche Bescheid, mit welcher der Antragsgegner dem Antragsteller sinngemäß aufgegeben hat, die maximal erlaubte Besatzdichte des von ihm gehaltenen Damwilds innerhalb der ihm zuzuordnenden Gehegeflächen einzuhalten, erweist sich bereits bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig, weshalb ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, den ihm aufgegebenen Verpflichtungen vorläufig nicht nachkommen zu müssen, nicht ersichtlich ist.
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Die – mit ausreichender Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO für sofort vollziehbar erklärten – angegriffenen Verfügungen in den Nrn. 1 und 2 des angegriffenen Bescheids finden ihre rechtliche Grundlage in § 16a Sätze 1 und 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetz (TierSchG). Sie entsprechen diesen gesetzlichen Vorgaben. Danach kann die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhinderung zukünftiger Verstöße berufene zuständige Behörde die im Einzelfall zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen. Diese Ermächtigung dient der Verwirklichung der sich aus § 2 TierSchG ergebenden Haltungsbedingungen. § 2 Nr. 1 TierSchG liegt dabei gesetzgeberisch ein Bedarfsdeckungs- und Schadensvermeidungskonzept im Sinne eines Gefährdungstatbestands zugrunde, das ein behördliches Einschreiten schon dann erlaubt, wenn die Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung unangemessen ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 8 ff, 20 ff., unter Hinweis auf BT-Drucksache 10/3158 S. 18). § 2 TierSchG enthält dabei allgemeine Bestimmungen zur art- und verhaltensgerechten Haltung, Betreuung und Unterbringung von Tieren. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG ist der Antragsteller verpflichtet, das Damwild artgerecht zu halten. Welche Grundsätze bei der Haltung von Damwild artgerecht sind, ergibt sich unter anderem aus den Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 27. Mai 1995 für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen, die von dem Antragsgegner im vorliegenden Falle zu Grunde gelegt worden sind.
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Danach ist für das Eilverfahren aufgrund der aktenkundigen Feststellungen des Antragsgegners davon auszugehen, dass die Besatzdichte in den dem Antragsteller zuzuordnenden Damwildgehegen derzeit nicht den Haltungsvorgaben des § 2 Nr. 1 TierSchG entspricht. Diese Einschätzung hat der Antragsteller nicht mit tragfähigen Argumenten in Frage gestellt. Insbesondere ergeben sich Zweifel hieran nicht aus dem Schriftsatz vom 1. September 2011, soweit der Antragsteller dort auf die Einbeziehung von Jungwild verweist. Denn die angegriffenen Verfügungen gehen in Übereinstimmung mit den o.g. Haltungsleitlinien für die Bemessung der Besatzdichte richtigerweise nur von dem Flächenbedarf für Alttiere aus. Hinzu tritt, dass wegen der seit der letzten Vor-Ort-Kontrolle fortgeschrittenen Alterung der Jungtiere eher von einer Steigerung als der Absenkung der Besatzdichte auszugehen sein dürfte. Ob für die Damwildhaltung auch andere Regelungswerke als die vorgenannten Leitlinien heranzuziehen sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls drängt es sich im gerichtlichen Eilverfahren nicht auf, dass die dort zugrunde gelegten Besatzdichteregelungen gänzlich unangemessen wären.
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Unbehelflich ist, dass der Antragsteller die Anpassung der Besatzdichte von der Erteilung einer Schießerlaubnis an ihn abhängig machen will und darauf verweist, zur Erfüllung der tierschutzrechtlichen Verpflichtungen auf die Erteilung einer solchen Erlaubnis angewiesen zu sein. Zwar bekundet er, im Falle der Erteilung der Schießerlaubnis ab Herbst/Winter 2011 zur Bestandsverkleinerung fähig und gewillt zu sein, was angesichts der von ihm bisher zur Bestandsverkleinerung vergeblich unternommenen Versuche und Investitionen auch glaubhaft ist. Allerdings wurde ihm durch den Antragsgegner nicht aufgegeben, den Tierbestand durch das Schießen einer ausreichenden Anzahl von Damwild zu verringern. Die von ihm allein geforderte Anpassung des aktuellen Tierbesatzes an die derzeit verfügbare Flächengröße hat er unabhängig hiervon und selbst im Falle der weiteren Versagung der Schießerlaubnis herzustellen, etwa durch den Verkauf oder die Verbringung einzelner Tiere in andere Gehege, oder durch eine Zupacht von Flächen oder auf andere Art, ohne dass der Abschuss von Damwild durch den Antragsteller oder durch eine von ihm beauftragte Person innerhalb der Gehege hierfür rechtliche Voraussetzung ist.
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Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 1. September 2011 einwendet, die von ihm bisher angestrengten Maßnahmen zur Reduzierung des Wildbestandes, wie etwa das Herausfangen von zeugungsfähigen Böcken zur Unterbindung der Fortpflanzung, des Herausfangens einzelner Tiere und der Bau eines Fangraums etc., hätten insbesondere wegen des Flucht- und Vermeidungsverhaltens des Damwilds nicht die gewünschten Erfolge gebracht, ist dies vorwiegend eine organisatorische Frage, die seinem Verantwortungsbereich als Betreiber eines Damwildgeheges zuzurechnen ist. Denn der Halter von Damwild hat bei dem Anlegen und dem Betreiben eines Geheges sicherzustellen, dass die Mindestanforderung des § 2 TierSchG zu jedem Zeitpunkt eingehalten werden können. Dies schließt die Vorhaltung geeigneter Möglichkeiten ein, auch im Falle eines zeitweisen Überbesatzes der Gehegefläche die Anzahl der gehaltenen Tiere effektiv verringern zu können. Dies ist dem Antragsteller im Übrigen bereits in der Vergangenheit gelungen, als er nach seinem von dem Antragsgegner nicht bestrittenen Sachvortrag die zeugungsfähigen Böcke zur Verhinderung einer unkontrollierten Vermehrung aus dem Bestand entfernt hat.
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Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, mit der Anpassung der Tierbesatzdichte dennoch für eine Übergangszeit bis zum Ergehen der Widerspruchsentscheidung über den Antrag auf Schießerlaubnis im Herbst/Winter 2011 zuwarten zu dürfen, ist nicht zu erkennen. Von einer situationsbedingten, nur vorübergehenden Überschreitung der Höchstbesatzgrenze ist nach den im Eilverfahren vorliegenden Erkenntnissen nicht auszugehen. Denn der Antragsteller hat die Schießerlaubnis erstmals bereits im September 2009 beantragt. Behördlicherseits sind indessen Bedenken an der Einhaltung der Besatzdichte seit spätestens Oktober 2010 aktenkundig sind, ohne das bisher eine hinreichende Verkleinerung des Tierbesatzes oder eine ausreichende Vergrößerung der Gehegeflächen nachgewiesen sind. Ein weiteres Zuwarten ist dabei untunlich, zumal der Antragsteller auch nicht dargetan hat, welche Maßnahmen zur Herstellung der zulässigen Tierbesatzdichte er für den Fall getroffen hat, dass ihm die Schießerlaubnis auch weiterhin nicht erteilt wird. Dabei scheint es auch keineswegs sicher, dass ihm die begehrte Erlaubnis im waffenrechtlichen Widerspruchsverfahren zugesprochen werden müsste. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts zum weiteren Betreiben des Geheges ohnehin entsprechende Vorkehrungen und Möglichkeiten zum Herausfangen einzelner Tiere schaffen muss, soweit dies zur Fortpflanzungskontrolle, der veterinärmedizinischen Beaufsichtigung oder möglicherweise auch zur angemessenen wirtschaftlichen Verwertung seines Damwildbestandes erforderlich ist.
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Der angegriffene Bescheid erweist sich ebenfalls offensichtlich rechtmäßig, soweit der Widerspruch auch gegen die dem Antragsteller in den Nrn. 3 und 4 auferlegten Auskunftspflichten gerichtet ist. Rechtsgrundlage für ein entsprechendes Verlangen ist die Auskunftspflicht des Tierhalters aus § 16 Abs. 2 TierSchG. Diese betrifft nach überwiegender Auffassung alle Formen der dem Tierschutzgesetz unterliegenden Tierhaltungen und ist nicht auf solche Tierhaltungen beschränkt, die der besonderen Aufsicht nach Abs. 1 dieser Vorschrift unterliegen (z. B. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. April 2007 – 2 Ss OWi 44/07 – in: juris). Lediglich klarstellend weist das Gericht darauf hin, dass offensichtliche Rechtmäßigkeitszweifel an den Auflagen zur Herstellung der Besatzdichte nicht schon deshalb begründet sind, weil die Ermittlung der Flächengröße selbst Voraussetzung zur Prüfung der Besatzdichte ist. Denn der Antragsgegner ist von Rechts wegen nicht gehindert gewesen, die Besatzdichte anhand der katastermäßigen Erfassung der Flurstücksgrößen und durch eine Inaugenscheinnahme des Geheges zu ermitteln. Die geforderten Angaben und Nachweise dienen der Verifizierung der bisher nur vorläufig ermittelten Feststellungen.
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Der Antrag bleibt auch ohne Erfolg, soweit er darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die – kraft Gesetzes sofort vollziehbare (§ 20 AGVwGO) – Androhung von Zwangsgeld anzuordnen. Diese entspricht den Voraussetzungen der §§ 64, 66 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 GKG.
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Referenzen
- §§ 52 Abs. 2, 53 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- TierSchG § 2 6x
- § 20 AGVwGO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 2x
- TierSchG § 16 1x
- VwGO § 154 1x
- 2 Ss OWi 44/07 1x (nicht zugeordnet)