Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 N 992/11.NW

Tenor

Dem Vollstreckungsbeamten des Vollstreckungsgläubigers einschließlich etwa im Wege der Vollzugshilfe hinzugezogener Polizeibeamten wird die Befugnis erteilt, die Wohn- und Nebenräume des Vollstreckungsschuldners, wohnhaft in A-Dorf, A-Straße .., zum Zwecke der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten Nr. ... eingetragenen Schusswaffen zu betreten und zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung der waffenrechtlichen Verfügung vom 14. Juni 2010 erfordert.

Diese Befugnis ist für den Zeitraum ab Zustellung dieses Beschlusses bis einschließlich 10. Februar 2012 befristet.

Der Vollstreckungsschuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

Dem Antrag des Vollstreckungsgläubigers vom 4. November 2011, die nach § 46 Abs. 2 Waffengesetz - WaffG - i.V.m. § 9 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG - erforderliche richterliche Erlaubnis zur Durchsuchung der Wohnung des Vollstreckungsschuldners zu erteilen, wird stattgegeben.

2

Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, weil ein Fall der Zuständigkeit (allein) des Vorsitzenden nach § 169 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegt. Nach dieser Vorschrift ist Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs. Diese Regelung betrifft jedoch nur die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen und nicht, wie hier, die Vollstreckung behördlicher Entscheidungen (vgl. Schmidt-Kötters in: Posser/Wolf, BeckOK VwGO, Stand Oktober 2011, § 169 Rdnr. 7).

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Der Antrag ist sowohl zulässig (I.) als auch begründet (II.).

I.

4

Der Antrag ist zulässig.

5

1. Für den Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben, weil die begehrte Durchsuchungsanordnung im Zusammenhang mit einer Verwaltungsvollstreckung eines Bescheids aus dem öffentlich-rechtlichen Waffenrecht steht (VG Neustadt, Beschluss vom 4. Juni 2003 - 5 N 1303/03.NW -). Es besteht auch keine abdrängende landesrechtliche Sonderzuweisung zu den Amtsgerichten (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

6

Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, da eine hoheitliche behördliche Maßnahme zugelassen werden soll. Die Voraussetzungen und die Zulässigkeit einer Durchsuchungsanordnung ergeben sich im vorliegenden Fall nicht aus § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG, sondern aus § 46 Abs. 2 WaffG i. V. m. dem Landesvollstreckungsrecht, denn die Widerrufsverfügung vom 14. Juni 2010 ist nach Zurückweisung des Widerspruchs des Vollstreckungsschuldners mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz vom 3. März 2011 bestandskräftig geworden. Hat gemäß § 46 Abs. 2 WaffG jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen. Die Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 WaffG dient durch die Begründung amtlichen Gewahrsams der Beendigung des nicht mehr durch eine Erlaubnis gedeckten Waffenbesitzes und der Herstellung rechtmäßiger Zustände, damit die Widerrufsentscheidung nicht wirkungslos bleibt. Dieser Zweck erfordert, wenn der Betroffene die Frist hat verstreichen lassen, die Möglichkeit einer zwangsweisen Durchsetzung auch im Wege unmittelbaren Zwangs mit einer Durchsuchung, sodass, weil das Waffengesetz insoweit keine Regelung enthält, nach § 1 Abs. 1 und 3 LVwVG ergänzend Landesvollstreckungsrecht bei Durchsuchungen zur Sicherstellung im Sinne von § 46 Abs. 2 WaffG anwendbar ist (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 20. Januar 2010 - AN 15 X 10.00103 -, juris). Soll daher die Wohnung des Vollstreckungsschuldners im Rahmen der Vollstreckung eines Verwaltungsaktes durchsucht werden, greift die Vorschrift des § 9 Abs. 2 LVwVG ein. Danach darf die Wohnung des Vollstreckungsschuldners ohne dessen Einwilligung nur auf richterliche Anordnung durchsucht werden; die Anordnung ist vorzuzeigen. Die Anordnung trifft, da keine Angelegenheit des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes betroffen ist, das Verwaltungsgericht (vgl. zur Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz - POG – für die richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung, wenn der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Betroffenen noch nicht bekannt gemacht worden ist OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. August 2011 - 7 E 10858/11.OVG -).

7

2. Der Antrag auf Durchsuchung der Wohnung des Vollstreckungsgläubigers ist statthaft. § 9 Abs. 1 LVwVG, wonach die Vollstreckungsbehörde und der Vollstreckungsbeamte die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners durchsuchen können, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert, und hierbei auch verschlossene Türen und Behältnisse öffnen dürfen, enthält seinem Wortlaut nach zwar keinen richterlichen Erlaubnisvorbehalt, jedoch ist diese Vorschrift im Hinblick auf Art. 13 Abs.2 des Grundgesetzes - GG -, wonach Wohnungsdurchsuchungen - außer bei Gefahr im Verzug - nur durch den Richter angeordnet werden dürfen, verfassungskonform in diesem Sinne auszulegen.

II.

8

Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die begehrte Durchsuchungsanordnung liegen für die in den im Tenor genannten Waffenbesitzkarten des Vollstreckungsschuldners eingetragenen Waffen vor.

9

Rechtsgrundlage für die Durchsuchung der Wohnung des Vollstreckungsschuldners einschließlich deren Nebenräume zum Zwecke der Sicherstellung der Waffen sind § 65 LVwVG und § 9 Abs. 1 LVwVG. Die Durchsuchung ist zu gestatten, da die allgemeinen und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.

10

Der Vollzug der Sicherstellungsanordnung für Waffen ist eine bundesrechtlich angeordnete Art des unmittelbaren Zwangs im Sinne von § 65 LVwVG, so dass sich die Durchführung ergänzend nach § 9 Abs. 1 LVwVG richtet.

11

Für die beantragte Durchsuchungsanordnung liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Nach § 2 LVwVG können Verwaltungsakte voll-streckt werden, wenn sie erstens unanfechtbar sind, zweitens der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder drittens ihre sofortige Vollziehung beson-ders angeordnet ist. Hier stellt die bestandskräftige Widerrufsverfügung vom 14. Juni 2010 eine Vollstreckungsgrundlage im Sinne von § 2 Nr. 1 LVwVG dar.

12

Der Vollstreckungsschuldner hat die ihm in Ziffer 3 der Widerrufsverfügung vom 14. Juni 2010 aufgegebene Verpflichtung, die in den Waffenbesitzkarten Nr. ... aufgezählten Schusswaffen sowie die in seinem Besitz befindliche Munition innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheids unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und den entsprechenden Nachweis gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger innerhalb von sechs Wochen nach Bestandskraft der Verfügung zu führen, nicht erfüllt und damit gegen die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG verstoßen.

13

Dies ist zugleich die Voraussetzung für die Sicherstellung der Waffen durch den Vollstreckungsgläubiger, die dieser auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG in Nr. 4 des Bescheids vom 14. Juni 2010 für den Fall fruchtlosen Fristablaufs angekündigt hat.

14

Die Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs als Zwangsmittel (§ 65 LVwVG) sind gegeben. In Bezug auf die Waffen sind andere Zwangsmittel nach wirksamem Widerruf einer Erlaubnis durch die bundesrechtliche Sonderregelung des § 46 Abs. 2 WaffG ausgeschlossen. Vor Ablauf der nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gesetzten Frist besteht nämlich keine bestimmte Handlungspflicht, sondern die befristet eingeräumte Möglichkeit (Wahlrecht) des Unbrauchbarmachens der Waffen oder ihrer Überlassung an einen Berechtigten. Nach fruchtlosem Fristablauf gibt es nur noch die Möglichkeit der behördlichen Sicherstellung mit der weiteren Möglichkeit der behördlichen Einziehung und Verwertung, falls nach der Sicherstellung kein empfangsbereiter Berechtigter benannt wird (vgl. BVerwG, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 40).

15

Einer Androhung unmittelbaren Zwangs bedurfte es nach § 66 LVwVG nicht, weil der weitere Besitz von Waffen ohne eine Erlaubnis eine Straftat darstellt (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG).

16

Damit sind auch die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung zum Auffinden der Waffen des Vollstreckungsschuldners erfüllt (§ 9 Abs. 1 LVwVG). Soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert, sind die mit der Durchführung des Verwaltungszwangs beauftragten Bediensteten der Vollstreckungsbehörde und Polizeibeamte befugt, die Wohn- und Nebenräume des Vollstreckungsschuldners zu betreten und verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen.

17

Die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume nach den Waffen des Vollstreckungsschuldners steht auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang. Denn die hier vorliegenden Anhaltspunkte für die unberechtigte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine unzuverlässige Person lassen den Schluss auf Gefahren für Leben und Gesundheit zu, was schwerer wiegt, als die Unverletzlichkeit der Wohnung. Ein milderes Mittel (Zwangsgeld oder Ersatzvornahme) steht, wie oben ausgeführt, nicht zur Verfügung.

18

Soweit der Vollstreckungsschuldner beim Hausbesuch am 19. Oktober 2011 zwecks Sicherstellung der Waffen durch Mitarbeiter des Vollstreckungsgläubigers diesen gegenüber angegeben hat, seine Waffen nicht in A-Dorf, sondern in einem Banktresor in der Schweiz aufzubewahren, steht dies dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht entgegen. Da er weder bereit war, den Namen der Bank zu nennen, noch Unterlagen vorzulegen, die seine Behauptung bestätigen könnten, liegt der Verdacht nahe, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelt. Ferner hat er auch gegen seine Zusage verstoßen, bis zum 28. Oktober 2010 Nachweise über den Verkauf seiner Dekowaffen in der Schweiz oder deren Aushändigung an den Zoll vorzulegen.

19

Nicht zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob der zugrunde liegende vollstreckbare Titel, nämlich die Widerrufsverfügung vom 14. Juni 2010, rechtmäßig ist (vgl. BVerfG, NVwZ 1999, 290, 292; BVerwG, NVwZ 2009, 122; OVG Nordrhein-Westfalen, GewArch 2011, 398; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2009, 746). Es genügt, dass er nicht nichtig ist. Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Hinweise für eine Nichtigkeit des Bescheids vom 14. Juni 2010.

20

Keiner eigenständigen richterlichen Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 LVwVG bedarf der Vollstreckungsgläubiger für die Durchsuchung der Kraftfahrzeuge des Vollstreckungsschuldners. Denn bei einem Kraftfahrzeug handelt es sich nicht um eine „Wohnung“, die gemäß § 9 Abs. 2 LVwVG gegen den Willen des Gewahrsaminhabers nur auf richterliche Anordnung durchsucht werden darf. Der Schutzzweck des § 9 Abs. 2 LVwVG zielt auf Art. 13 GG ab, der eine weite Auslegung des Wohnungsbegriffs erfordert. Dieser umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (s. z.B. BVerfG, NJW 2011, 2275). Hintergrund der Regelung in § 9 Abs. 2 LVwVG ist, dass die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG einen besonderen grundrechtlichen Schutz genießt (BVerfGE 96, 44; BVerfG, NJW 2000, 943). Zur Wohnung zählen danach nicht nur die Wohnräume im engeren Sinne wie die Aufenthalts- und Arbeitszwecken bestimmten und genutzten Räume des Vollstreckungsschuldners einschließlich der Nebenräume und des angrenzenden umschlossenen freies Geländes, sondern auch Wohnwagen, Schiffskabinen, Zimmer im Hotel, das vom Schuldner bewohnt wird, umzäunter Hofraum und Garten. Nicht erfasst sind dagegen Kraftfahrzeuge; diese lassen als Sachen einen entsprechenden Zusammenhang mit der Privatsphäre nicht erkennen (Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Auflage 2011, Art. 13 Rn. 4; Fink in: Epping/Hillgruber BeckOK GG, Stand Oktober 2011, Art. 13 Rn. 2; vgl. auch § 21 Abs. 1 POG, wonach der Richtervorbehalt bei präventiven Durchsuchungen nur für Wohnungen nach § 20 POG, nicht aber für die Durchsuchung von Sachen nach § 19 POG gilt).

21

Die Ermächtigung der Vollstreckungsbeamten war zu befristen, weil sie andern-falls eine dauernde Bedrohung des Vollstreckungsschuldners darstellen würde und unverhältnismäßig wäre. Ein Zeitraum von ca. drei Monaten erscheint dem Gericht als angemessen, die beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen.

22

Die Entscheidung konnte – um den Zweck der Durchsuchung nicht zu gefährden – ohne Anhörung des Vollstreckungsschuldners ergehen (vgl. BVerfG NJW 1979, 1539). Auch ist der Vollstreckungsgläubiger im Wege der Amtshilfe zu beauftragen, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Vollstreckungsschuldner spätestens bei Beginn der Durchsuchung durch Übergabe zuzustellen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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