Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 1025/13.NW
Tenor
Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Beklage für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
Gründe
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Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten anzuerkennen, wenn es dem Verfahrensbeteiligten nach seinen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu betreiben. Eine solche Notwendigkeit ist indessen bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, grundsätzlich zu verneinen. Denn es ist davon auszugehen, dass die Behörde angesichts der Sach- und Fachkunde ihrer Bediensteten auch ohne die Zuziehung eines Rechtsanwalts dazu in der Lage ist, "ihren" Verwaltungsakt im Rahmen des § 72 VwGO zu überprüfen, den Widerspruch bei Nichtabhilfe der zuständigen Widerspruchsbehörde unter Darlegung ihrer Rechtsauffassung vorzulegen und das Widerspruchsverfahren mit ausreichender Kompetenz zu betreiben. Dies gilt nach der rheinland-pfälzischen Kommunalverfassung grundsätzlich auch bei kleinen Gemeinden, deren Verwaltungsgeschäfte gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GemO - nach Nr. 4 dieser Vorschrift unter Einschluss der Vertretung in gerichtlichen Verfahren - durch die Verbandsgemeindeverwaltung und damit durch fachlich geschulte und erfahrene Bedienstete geführt werden. Zudem haben gerade die Gemeinden die Möglichkeit, sich in schwierigen Verfahren durch die kommunalen Spitzenverbände, vorliegend durch den Gemeinde- und Städtebund, rechtlich beraten zu lassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Juli 1999 - 6 E 11158/99.OVG - und Beschluss vom 16. November 1987 - 12 E 54/87.OVG -).
- 2
Dementsprechend war auch vorliegend die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die beklagte Verbandsgemeinde nicht notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Ein besonders gelagerter Einzelfall, in dem außergewöhnliche Rechtskenntnisse erforderlich gewesen wären, lag hingegen nicht vor.
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