Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (2. Kammer) - 2 L 309/16.NW

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines gegen den aufenthaltsbeendenden Bescheid vom 24. März 2016 gerichteten Widerspruchs vom 21. April 2016 nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist unzulässig, weil dem Antragsteller derzeit das für die Inanspruchnahme von gerichtlichem Eilrechtschutz erforderliche Eilrechtschutzbedürfnis fehlt. Hieran fehlt es, weil das gerichtliche Eilverfahren lediglich dazu dient, eine Zwischenregelung bis zum Ergehen der Hauptsacheentscheidung zu treffen.Der Antragsteller hat aber nicht zu befürchten, vor dem Eintritt der Vollziehbarkeit der Feststellung über den Verlust der unionsrechtlichen Freizügigkeit ausreisen zu müssen oder auf der Grundlage der in dem Bescheid vom 24. März 2016 enthaltenen Abschiebungsandrohung aus dem Bundesgebiet abgeschoben zu werden. Seinem Widerspruch, der auch gegen die nach § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 2 FreizügG/EU ergangene Verlustfeststellung gerichtet ist, kommt nämlich nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu, weshalb ihm derzeit die unionsrechtliche Freizügigkeit noch zusteht.

2

Der Antragsteller muss auch nicht befürchten, dass die Antragsgegnerin seinen Aufenthalt ungeachtet der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verlustfeststellung im Wege des sogenannten faktischen Vollzugs beenden wird. Denn die Antragsgegnerin hat zuletzt in der Antragserwiderung vom 4. Mai 2016 klargestellt, sie werde den Antragsteller nicht vor dem Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht abschieben.

3

Das Eilrechtschutzinteresse fehlt aber auch, soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 30. Mai 2016 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die kraft Gesetzes (§ 20 AGVwGO RP) sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung als Vorstufe einer möglichen Abschiebung anstrebt. Der Widerspruch gegen die Verlustfeststellung hat zur Folge, dass die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nach § 11 Abs. 1 FreizügG/EU i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG unterbrochen ist. Diese Unterbrechung begründet ein gesetzliches Vollziehungshindernis und steht einem Sofortvollzug der hier nach § 11 Abs. 2 FreizügG/EU i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AufenthG ergangenen Abschiebungsandrohung bis zum (Wieder-)Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entgegen, ohne dass es hierzu einer gerichtlichen Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO bedarf. Denn der Bundesgesetzgesetzgeber hat mit der in § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG enthaltenen Regelung für das Gebiet des Aufenthaltsrechts eine abschließende prozessuale Sonderreglung getroffen, derzufolge sich das Entfallen der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung ausschließlich in einer Unterbrechung der Ausreisefrist auswirkt. Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine – hier nach Landesrecht (§ 20 AGVwGO RP) – sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung bleibt demnach kein Raum. Hierdurch soll unter anderem vermieden werden, dass die Behörde nach dem Wiedereintritt der Vollziehbarkeit eine neue Ausreisefrist setzen oder gar eine neue Abschiebungsandrohung erlassen muss, oder aber gezwungen wäre, zum Zwecke des Vollzugs der bereits ergangenen Abschiebungsandrohung ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO einzuleiten.

4

Da der Antragsteller der Aufforderung des Gerichts, eine verfahrensbeendende Erklärung abzugeben, nicht gefolgt ist, ist der Eilrechtschutzantrag nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Der Streitwert errechnet sich aus 3/4 des Regelstreitwerts von 5.000,00 € (§ 53, § 63 GKG i. V. m. Nr. 8.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169).

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