Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 L 207/20.NW
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.300,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 28. Oktober 2019, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen und das Führen von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen verboten wurde, sowie gegen die Verfügung vom 6. November 2019, mit der ihm ein Zwangsgeld angedroht wurde, haben keinen Erfolg.
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Für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die gesetzlich sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis, da diese Maßnahme sich erledigt hat, nachdem der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist den Führerschein abgegeben hat. Hierüber wurde der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bereits mit Scheiben des Antragsgegners vom 12. November 2019 in Kenntnis gesetzt (Bl. 129 der Verwaltungsakte).
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Im Übrigen ist der Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2919 gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft und zulässig, aber unbegründet.
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Zunächst hat der Antragsgegner formell ordnungsgemäß den nach § 80 Abs. 4 Nr. 2 VwGO angeordneten Sofortvollzug begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO). Er hat hierfür die typischerweise - und auch im vorliegenden Fall - von ungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden Gefahren für die öffentliche Verkehrssicherheit angeführt und in zulässiger Weise auf die Gründe für die ausgesprochenen fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen verwiesen. Die Gründe für den Erlass des Entziehungs- bzw. Untersagungsbescheids decken sich im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem die Maßnahmen gegen Verkehrsteilnehmer wegen fehlender Fahreignung gehören, regelmäßig und weitestgehend mit den Gründen für die sofortige Durchsetzung dieser Maßnahmen. Denn hier geht es darum, den von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehenden ständigen und erheblichen Gefahren für die Verkehrssicherheit möglichst umgehend und nicht erst nach Abschluss eines länger dauernden Hauptsacheverfahrens zu begegnen (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 28. August 2013 – 10 B 10779/13.OVG – und vom 13. Februar 2007 – 10 B 10063/07.OVG –; Beschluss der Kammer vom 25. Oktober 2018 – 1 L 1249/18.NW –). Dass die übergeordneten Gründe der Verkehrssicherheit nicht nur im Fall des Antragstellers, sondern in vielen anderen Fällen so oder ähnlich von der Fahrerlaubnisbehörde herangezogen werden können, macht die Begründung des Sofortvollzugs nicht „formelhaft“. Der Antragsgegner hat vielmehr den individuellen Bezug auf den Fall des Antragstellers durch den ausdrücklichen Verweis auf die Gründe des gegen ihn ergangenen Bescheids hergestellt.
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Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn der angefochtene Bescheid erweist sich bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, und es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an seinem sofortigen Vollzug.
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Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1a StVG und § 46 Abs. 1 Satz 2 und Anlage 4, Ziffer 9 Fahrerlaubnisverordnung – FeV –. Gemäß § 3 Abs. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Das ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere der Fall, wenn Krankheiten oder Mängel gemäß Anlage 4 FeV vorliegen. Nach § 3 Abs. 1 und 2 FeV gilt Entsprechendes für das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge.
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Der Antragsgegner geht zu Recht von der Fahrungeeignetheit des Antragstellers sowohl für fahrerlaubnispflichtige als auch für fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge aus. Denn beim Antragsteller liegen nachgewiesene Mängel i. S. d. Anlage 4, Ziffer 9 FeV vor. Danach gilt beim Konsum von Cannabis Folgendes: Bei regelmäßiger Einnahme dieser Droge besteht keine Fahreignung (Anlage 4, Ziffer 9.2.1 FeV), bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis besteht die Eignung nur, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen (Anlage 4 Ziffer 9.2.2 FeV).
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Das Gericht ist mit dem Antragsgegner davon überzeugt, dass der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiert und sich damit nach Anlage 4 Ziffer 9.2.1 FeV als fahrungeeignet erwiesen hat (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 3 C 1.08 –).
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Von einem regelmäßigen – d. h. täglichen oder nahezu täglichen – Cannabiskonsum ist nach der Rechtsprechung auszugehen, wenn in einer zeitnah nach dem Konsum abgenommenen Blutprobe ein THC-COOH-Wert ab 150 ng/ml nachgewiesen wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 10 B 10686/10.OVG –, m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juli 2003 – 12 ME 287/03 –; VG NW, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 1 L 1111/15.NW –). Ausweislich des toxikologischen Gutachtens der Universitätsmedizin Mainz, Institut für Rechtsmedizin vom 14. März 2019 wiesen die Analyseergebnisse aus der Blutprobe des Antragstellers vom 24. Februar 2019 auf eine engfristige Cannabiseinnahme hin, und ein deutlicher aktueller Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt war anzunehmen. Der THC-COOH-Wert lag deutlich über dem genannten Grenzwert von 150 ng/ml, nämlich bei 170 ng/ml Blut, der THC-Wert lag bei 13 ng/ml. Dass es sich hierbei um „niedrige“ bzw. „geringe“ Blutwerte handelt, die nach Meinung des Antragstellers nicht auf einen Drogenkonsum und das zugrundeliegende Konsummuster schließen lassen, trifft offensichtlich nicht zu. Außerdem wurde durch die Untersuchungsstelle Blutalkohol des Gutachtensinstituts ein nicht unerheblicher Blutalkoholwert von 1,24 Promille festgestellt, was – ebenso wie der aus dem Polizeibericht ersichtliche Kontrollverlust des Antragstellers beim Vorfall vom 24. Februar 2019 – auch gemäß Anlage 4 Ziffer 9.2.2 FeV zur Fahrungeeignetheit führte, selbst wenn nur ein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegen würde.
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Das toxikologische Gutachten ist entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers verwertbar, insbesondere ist laut Polizeibericht vom 24. Februar 2019 die vorherige richterliche Anordnung der Blutentnahme (und der Unterbringung des Antragstellers in der Psychiatrie) durch den Bereitschaftsrichter ... des Amtsgerichts Kaiserslautern erfolgt. Die Kammer sieht keinerlei Anlass, den Inhalt des Polizeiberichts in Frage zu stellen. Im Übrigen wäre nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Blutprobe unabhängig von der richterlichen Anordnung im vorliegenden Verfahren verwertbar (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. Oktober 2010 – 10 B 11226/09.OVG –). Von einer „Konsumfiktion“ durch den Antragsgegner kann nach alledem nicht die Rede sein.
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Bei der so nachgewiesenen Ungeeignetheit des Antragstellers war der Antragsgegner nicht gehalten, vor der Fahrerlaubnisentziehung und dem Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge zur weiteren Aufklärung eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen (§ 11 Abs. 7 FeV).
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Dazu kann sich der Antragsteller nicht auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen, wonach bei einer nur gelegentlichen Cannabiseinnahme und dem erstmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot im Regelfall zunächst eine medizinisch-psychologische Begutachtung anzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13/17 –, in ausdrücklicher Abgrenzung zum regelmäßigen Konsum und Mischkonsum mit Alkohol, s. juris Rdnr. 16). Wie ausgeführt, ist beim Antragsteller von einer regelmäßigen Cannabiseinnahme und zusätzlichem Alkoholgebrauch auszugehen und folglich diese Rechtsprechung nicht einschlägig.
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Schließlich liegen keine sonstigen Gründe für eine Ausnahme vom Regelfall der gemäß Anlage 4, Ziffern 9.2.1 und 9.2.2 FeV weggefallenen Eignung des Antragstellers vor. Insbesondere hat der Antragsteller keinerlei negative Drogenscreenings zum Nachweis der behaupteten drogenfreien Lebensführung vorgelegt. Eine Drogenabstinenz müsste grundsätzlich für die Dauer eines Jahres nachgewiesen sein, um die mögliche Wiederherstellung der Fahreignung aufgrund einer stabilen Verhaltensänderung zum Gegenstand einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu machen (Anlage 4 Ziffer 9.5 FeV). Solange keine objektiven Anhaltspunkte für eine dauerhafte Einstellung des Drogenkonsums vorliegen, kann der Antragsgegner ohne Weiteres von einer unveränderten, regelmäßigen Einnahme ausgehen.
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Bei feststehender Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr hierbei ein Ermessen zusteht. Das Verbot gemäß § 3 Abs. 1 FeV hat der Antragsgegner auf fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge beschränkt.
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In dieser Situation besteht auch nach Überzeugung des Gerichts ein überwiegendes Vollzugsinteresse für diese Maßnahmen. Insoweit schließt sich die Kammer der Auffassung des Antragsgegners an, dass die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und der anderen Verkehrsteilnehmer vor dem drogenbedingt ungeeigneten Antragsteller dessen privates Interesse daran überwiegt, vorläufig weiter Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffern 1.5, 1.7.1, 46.3 und 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169 ff.: Hälfte des im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwerts für die entzogenen Fahrerlaubnisklassen samt Einschlussklassen gemäß § 6 Abs. 3 FeV, das Verbot zum Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge und die Androhung des Zwangsgeldes).
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Referenzen
- §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 3x
- StVG § 6 Ausführungsvorschriften 1x
- StVG § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis 2x
- § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 und 2 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 7 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 6 Abs. 3 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 10779/13 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 10063/07 1x (nicht zugeordnet)
- 1 L 1249/18 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 10686/10 1x (nicht zugeordnet)
- 12 ME 287/03 1x (nicht zugeordnet)
- 1 L 1111/15 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 B 11226/09 1x
- 3 C 13/17 1x (nicht zugeordnet)