Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 L 759/20.NW
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller die Durchführung der Trauerfeier für seine Mutter, die verstorbene Frau A, am Mittwoch, dem 09. September 2020 um 13:00 Uhr auf dem Hauptfriedhof Zweibrücken auf dem Platz vor der Aussegnungshalle zu gestatten.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm zu gestatten, die Trauerfeier für seine verstorbene Mutter, Frau A, am Mittwoch, den 09. September 2020 um 13:00 Uhr auf dem Hauptfriedhof in Zweibrücken auf dem Platz vor der Aussegnungshalle durchzuführen.
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Der Antragsteller plant eine Trauerfeier mit ca. 30 Trauergästen. Es handelt sich um eine Urnenbestattung. Die Urne selbst wird nicht in einem Urnengrab bestattet werden, sondern in einer Urnenstele, die sich auf dem Grabfeld vor der Aussegnungshalle befindet. Auf eine telefonische Anfrage bei dem Antragsgegner wurde ihm mitgeteilt, dass die Trauerfeier nicht auf dem Vorplatz der Aussegnungshalle stattfinden dürfe, sondern nur an der Urnenstele. Der Platz vor der Aussegnungshalle ist ca. 17 m lang und ca. 4,70 m breit. Das Grabfeld, auf dem sich die Urnenstele befindet, ist mit kleinen Wegen erschlossen.
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Der Antragsteller trägt vor, aufgrund der Örtlichkeit an der Stele und im näheren Umfeld sei es nicht möglich, alle Personen unter den Auflagen der Mindestabstandsregelung unterzubringen. Auf dem Platz vor der Aussegnungshalle sei das möglich. Dort hätten auch früher, d.h. vor der Corona-Pandemie, Trauerfeiern stattgefunden. Er sehe durch die sehr strenge Auflage des Antragsgegners die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Corona-Bekämpfungsverordnung nicht gegeben. Bei den engen Pfaden um die Stele und im Umfeld seien Begegnungen ohne Einhaltung des Mindestabstandes nicht zu vermeiden.
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Er beantragt sinngemäß,
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den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die Durchführung der Trauerfeier für seine Mutter, die verstorbene Frau A, am Mittwoch, dem 09. September 2020 um 13:00 Uhr auf dem Hauptfriedhof Zweibrücken auf dem Platz vor der Aussegnungshalle zu gestatten.
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Der Antragsgegner stellt keinen Antrag.
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Er trägt vor, Trauerfeiern fänden seit Corona nicht mehr auf dem Vorplatz der Aussegnungshalle statt und verweist auf eine Abstimmung mit dem Ordnungsamt, wonach nur Trauerfeiern mit bis zu 50 Personen am Grab möglich seien. Er halte die Einhaltung dieser Vorgabe im Rahmen der Gleichbehandlung bisheriger und zukünftiger Fälle für wichtig. Der Vorplatz der Aussegnungshalle sei nicht ausreichend für eine größere Gruppe von ca. 36 Personen, da jeder Person 10 m² zur Verfügung stehen müssten. Es werde insbesondere auch der Hauptweg des Friedhofs miteinbezogen, sodass andere Friedhofsbesucher zum Schutz der Gesundheit in größerem Bogen mit Umwegen das Grabfeld und die Trauergemeinde umgehen müssten. Die Teilnehmer der Trauerfeier würden sich anschließend im Trauerzug von dem Vorplatz zu der Urnenstele begeben. Beim Stillstand des Trauerzuges würden die Mindestabstände nicht eingehalten. In der Regel würden sich die Gäste dann im Grabfeld um den Bestattungsplatz herum verteilen, was bei einer Trauerfeier im Grabfeld schon vorher gegeben sei. Es gebe im direkten Umfeld der Stele Freiflächen, die zur Durchführung der Trauerfeier geeignet seien.
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II.
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Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gestattung der Durchführung der Trauerfeier für seine Mutter, die verstorbene Frau A, am Mittwoch, dem 09. September 2020 um 13:00 Uhr auf dem Hauptfriedhof Zweibrücken auf dem Platz vor der Aussegnungshalle begehrt, hat Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Regelung, die rechtlich oder faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Ausnahmen sind allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – geboten, wenn existenzielle Belange der Antragsteller betroffen sind oder die Entscheidung in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu spät kommen würde (vgl. hierzu nur W.R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 24. Auflage 2018, § 123 Rdnr. 13 ff. dort auch zu weiteren Ausnahmen von dem genannten Grundsatz). Wird eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist des Weiteren erforderlich, dass mit einer qualifiziert hohen Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines materiellen Anspruchs festgestellt wird, insbesondere, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann, dass die Antragsgegnerin das ihr eröffnete Ermessen fehlerfrei nur zu Gunsten des Antragstellers ausüben kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 2018 – 6 S 2448/18 –, Rn. 7, juris).
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Vorliegend handelt es sich um eine Vorwegnahme der Hauptsache, denn der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bereits in vollem Umfang den Erlass des Verwaltungsaktes, dessen Anordnung er auch in einem Hauptsacheverfahren anstreben würden, um sein Rechtsschutzziel – die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gestattung der Durchführung der Trauerfeier vor der Aussegnungshalle – zu erreichen. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht der begehrten einstweiligen Anordnung hier nicht entgegen. Dies folgt daraus, dass es sich bei der Trauerfeier anlässlich der Bestattung der verstorbenen Mutter des Antragstellers um ein einmaliges Ereignis handelt, das bereits in weniger als 24 Stunden stattfinden wird. Es ist schlechthin ausgeschlossen, dass der Antragsteller bis dahin eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren erwirken kann. Eine effektive gerichtliche Durchsetzung seiner Rechte wäre ohne die begehrte einstweilige Anordnung mithin unmöglich, was mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar ist.
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Auch das weitere Erfordernis einer hohen Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache ist nach Auffassung der Kammer hier gegeben, denn der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf die Gestattung der Durchführung der Trauerfeier auf dem Platz vor der Aussegnungshalle in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –).
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Er hat einen Anspruch auf die Gestattung der Durchführung der Trauerfeier auf dem Platz vor der Aussegnungshalle aus § 29 Abs. 1 der Friedhofsatzung der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 11. Dezember 2013 – FS –.
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Demnach können Trauerfeiern in Leichenhallen, in anderen Räumen, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
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Bei dem Platz vor der Aussegnungshalle auf dem Hauptfriedhof Zweibrücken handelt es sich um eine „andere im Freien vorgesehenen Stelle“ und die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Trauerfeier dort nicht zuzulassen, erweist sich als ermessensfehlerhaft.
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Der Durchführung der Trauerfeier vor der Aussegnungshalle auf dem Hauptfriedhof Zweibrücken stehen insbesondere nicht die Regelungen der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz – 10. CoBeLVO – entgegen. Die 10. CoBeLVO enthält lediglich Vorschriften betreffend den Teilnehmerkreis und die Teilnehmeranzahl bei Trauerfeiern (§ 2 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 7 10. CoBeLVO), nicht jedoch betreffend den Ort der Trauerfeier.
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Der Antragsgegner hat zwar vorgetragen, dass der Grund, weshalb er zur Zeit ausschließlich Trauerfeiern am jeweiligen Grab und nicht auch auf dem Platz vor der Aussegnungshalle zulässt, der Infektionsschutz sei. Dies dürfte aber auf einem Missverständnis der 10. CoBeLVO beruhen. Der Antragsgegner meint, für jeden Trauergast müsse eine Fläche von 10 m² zur Verfügung stehen. Diese Annahme ist aber falsch. Tatsächlich ist in § 1 Abs. 7 der 10. CoBeLVO zwar geregelt, dass, soweit Personen in einer öffentlichen oder gewerblichen Einrichtung zusammentreffen und sich nicht überwiegend bestimmungsgemäß an festen Plätzen aufhalten, die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche zu begrenzen ist (Personenbegrenzung). Der Vorplatz der Aussegnungshalle misst ca. 80 m², sodass danach nur 8 Personen dort zulässig wären. Allerdings verkennt die Antragsgegnerin, dass die Personenbegrenzung nur in geschlossenen Räumen gilt. Bei einer Zusammenkunft im Freien zur Abhaltung einer Trauerfeier gilt gemäß § 1 Abs. 2 der 10. CoBeLVO, dass zwischen den Personen ein Abstand von 1,50 m einzuhalten ist. Unter dieser Prämisse ist der Vorplatz vor der Aussegnungshalle groß genug, um 33 Trauergäste unter Abhaltung des Mindestabstands unterzubringen, ohne den Hauptweg des Friedhofes mit in Anspruch zu nehmen. Der Vorplatz ist ca. 17 m lang. Auf dieser Strecke können 11 Personen mit einem Abstand von je 1,50 m stehen. Er ist ca. 4,70 m breit. Auf dieser Strecke können 3 Personen mit einem Abstand von je 1,50 m stehen. Der Antragsteller möchte die Trauerfeier mit ca. 30 Gästen durchführen. Diese Anzahl von Gästen kann unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Vorgaben auf dem Vorplatz untergebracht werden.
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Der Kammer erschließt sich auch nicht, inwieweit die Durchführung der Trauerfeier am Grab unter Infektionsschutzgesichtspunkten für die Teilnehmer sicherer sein sollte, als die Durchführung auf dem Platz vor der Aussegnungshalle. Es dürfte viel eher umgekehrt sein. Auf dem großen offenen Platz dürfte es wesentlich leichter fallen, die zum Infektionsschutz zwingend notwendigen Abstände einzuhalten, als in den engeren Grabreihen, innerhalb derer auch die Urne der Frau A beigesetzt werden soll.
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Die Annahme des Antragsgegners, es werde bei dem Gang des Trauerzuges vom Vorplatz zur Urnenstele zu Begegnungen der Trauergäste ohne Einhaltung des Mindestabstandes kommen, geht fehl. Der Antragsteller möchte die Trauerfeier auf dem Platz vor der Aussegnungshalle stattfinden lassen. Er hat nicht beantragt, danach mit den Gästen zur Urnenstele zu ziehen. Aber selbst, wenn das der Fall sein sollte, wäre es ein milderes Mittel, dem Antragsteller die ständige Einhaltung des Mindestabstandes zur Auflage zu machen, anstatt die Durchführung der Trauerfeier auf dem Vorplatz faktisch zu verbieten. Die Entscheidung der Antragsgegnerin ist daher auch insoweit ermessensfehlerhaft.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Wert des Streitgegenstandes wurde gemäß §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen auf die Hälfte des Regelstreitwerts festgesetzt.
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