Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 L 930/20.NW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Herausgeberin einer in Pirmasens erscheinenden Regionalzeitung. Sie streitet mit dem Antragsgegner über einen presserechtlichen Auskunftsanspruch, der die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Corona-Infektionszahlen aufgeschlüsselt nach den einzelnen Ortsgemeinden des Landkreises Südwestpfalz betrifft.

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Eine entsprechende Anfrage lehnte die Landrätin am 20. Oktober 2020 telefonisch ab und erklärte, auf Empfehlung des Landesdatenschutzbeauftragten würden keine Infektionszahlen auf Ebene der Ortsgemeinde bekanntgegeben. Dies werde auch in anderen Landkreisen so gehandhabt. Auf der Homepage des Antragsgegners werden dementsprechend nur nach Verbandsgemeinde aufgeschlüsselte Infektionsfälle aufgelistet.

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Am 26. Oktober 2020 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

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Sie macht geltend, dass ein Informationsbedürfnis der Bürger über das Infektionsgeschehen in ihrem Heimatort und regionalen Umfeld vorhanden sei, und zwar nicht nur aus Neugierde, sondern auch deshalb, weil sich jeder dann besser schützen könne, wenn er wisse, ob evtl. ein Infektionsgeschehen im direkten Umfeld vorhanden sei. Die begehrte Auskunft betreffe lediglich die nach Ortsgemeinde aufgeschlüsselten Infektionszahlen, ohne darüberhinausgehende Zusatzinformationen. Mit den erwünschten Auskünften sei eine individuelle Zuordnung von Zahlen zu konkret Betroffenen auch in kleinen Ortsgemeinden nicht möglich. Die Informationen seien so abstrakt, dass auch mittels zusätzlicher Informationen nicht auf eine konkrete Person geschlossen werden könne, denn die Ortsgemeinden seien nicht so kleinteilig geprägt. Sie zählten mindestens 100, teils bis zu 7.000 Einwohner. In einem Ort, in dem jeder jeden kenne, würden Infektionen/Krankheiten aufgrund persönlicher Informationen, nicht aufgrund der Presseberichterstattung bekannt. Es sei ferner zu bedenken, dass nicht nur die Pressefreiheit und etwaige Rechte bzw. ein Schutzbedürfnis infizierter Betroffenen gegenüberständen, sondern auch die Rechte nicht infizierter Personen in der Region zu berücksichtigen seien. Diese hätten ein Recht auf körperliche Unversehrtheit und Informationserteilung, die sie in die Lage versetzten, auf die regionalen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren und sich entsprechend zu schützen.

5

Die Antragstellerin verweist ferner auf eine Entscheidung des Bayerischen VGH vom 19. August 2020 – 7 CE 20.1822 – und auf das grundgesetzliche geschützte Selbstbestimmungsrecht der Presse. Die von ihr eingeholte – ablehnende – Stellungnahme des Landesdatenschutzbeauftragten vom 27. Oktober 2020 überzeuge nicht.

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Die Antragstellerin beantragt,

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1. den Antragsgegner zu verpflichten, ihr auf Anforderung Auskünfte über die im Landkreis Südwestpfalz festgestellte Gesamtzahl der seit Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie dokumentierten Infektionszahlen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Ortsgemeinden des Landkreises Südwestpfalz, zu erteilen.

8

2. den Antragsgegner zu verpflichten, ihr auf Anforderung Auskünfte über die im Landkreis Südwestpfalz jeweils festgestellten Zahlen aktiver Infektionen mit dem SARS-CoV2-Virus, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Ortsgemeinden des Landkreises Südwestpfalz, zu erteilen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er führt aus, der Antragstellerin stehe der begehrte Auskunftsanspruch nicht zu. Sie begehre gerade nicht nur eine Aufschlüsselung der seit Beginn der Pandemie festgestellten und dokumentierten Gesamtzahlt der Infizierten, sondern zusätzlich die Zahlen aktiver Infektionen in den einzelnen Ortsgemeinden. Eine solche Auskunft würde schutzwürdige private Interessen verletzen. Insoweit könne sich die Antragstellerin auch nicht auf die Entscheidung des Bayerischen VGH vom 19. August 2020 stützen, denn darin werde gerade darauf abgestellt, dass nur die Fallzahlen bezogen auf die Gesamtdauer der Pandemie und keine weitere Differenzierung abgefragt worden sei, sodass der Informationsgehalt der begehrten Auskunft so reduziert wäre, dass kein Rückschluss auf derzeit akut mit Covid-19 infizierte Personen möglich sei. Demgegenüber begehre die Antragstellerin die Zahl der aktuell infizierten Personen und deren Verteilung auf die Ortsgemeinden. Da es Ortsgemeinden von zum Teil nur rund 100 Einwohnern gebe, könne eine solche Angabe leicht zur Identifizierbarkeit akut erkrankter Personen führen.

12

Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine ordentliche und zielführende Pressearbeit nur unter Veröffentlichung der begehrten Daten möglich wäre. Aus der Antragsbegründung sei ersichtlich, dass es darum gehe, Ortschaften mit aktiven Infektionsgeschehen zu stigmatisieren, wenn der Leser informiert werden solle, welche Ortschaften besser gemieden werden sollten.

II.

13

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

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1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder um drohende Gefahren zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Dabei darf grundsätzlich nicht die Hauptsache vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – gewährleisteten Rechtsschutzgarantie jedoch dann, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist und wegen des Nichterfüllens dieses Anspruchs schwere, unzumutbare oder nicht anders abwendbare Nachteile drohen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 123 Rn. 13 ff.). Diese Voraussetzungen sind wie alle Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Ob eine Regelungsanordnung nötig erscheint, beurteilt sich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Wird eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist des Weiteren erforderlich, dass mit einer qualifiziert hohen Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines materiellen Anspruchs festgestellt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 2018 – 6 S 2448/18 –, VBLBW 2019, 294). Hierfür sind erhöhte Anforderungen an die Darlegung sowohl des geltend gemachten Anordnungsgrundes als auch des Anordnungsanspruchs zu stellen. Je stärker der Anordnungsgrund ist, desto eher kommt eine Vorwegnahme zulasten der Behörde in Betracht (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. August 2020 – 7 CE 20.1822 –, Rn. 12, juris, m.w.N.)

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2. Nach diesen Grundsätzen kommt der Erlass einer Regelungsanordnung nicht in Betracht, denn ein Anordnungsanspruch besteht nicht.

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Rechtsgrundlage für den von der Antragstellerin begehrten presserechtlichen Auskunftsanspruch gegen den Antragsgegner ist § 12a Abs. 1 des Landesmediengesetzes – LMG –. Nach dieser Vorschrift sind die Behörden verpflichtet, der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen.

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Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Rechtslage lehnt der Antragsgegner die Erteilung der begehrten Auskünfte – Gesamtzahl der seit Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie dokumentierten Infektionszahlen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Ortsgemeinden bzw. entsprechende Zahlen aktiver Infektionen – zu Recht ab. Die Antragstellerin kann sich zwar grundsätzlich gegenüber dem Antragsgegner als auskunftspflichtiger Behörde auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch berufen. Dies gilt aber nicht, soweit – wie hier – ausnahmsweise schutzwürdige Interessen betroffener Bürger entgegenstehen.

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a) Der in § 12a LMG geregelte Auskunftsanspruch der Presse konkretisiert die grundgesetzlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz – GG – verbürgte Pressefreiheit. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Die Aufgabe der Presse ist vornehmlich die Information der Bevölkerung als Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung. Grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das "Ob" und "Wie" der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (s. BVerfG, Beschluss vom 08. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, Rn. 26 und 29, juris, m.w.N.).

19

Danach kann sich die Antragstellerin für ihr Begehren zunächst ohne Weiteres auf den grundgesetzlich geschützten Auskunftsanspruch der Presse stützen, indem sie darauf hinweist, dass gebietsbezogene Informationen zu den Corona-Fallzahlen aktuell auf ein sehr hohes öffentliches Interesse treffen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass vielfach diskutierte Eindämmungsstrategien derzeit auch an aktuelle, gebietsbezogene Infektionsfallzahlen anknüpfen. Damit bieten die umstrittenen Daten zweifellos eine Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung.

20

Das zuständige Gesundheitsministerium veröffentlicht nur Zahlen auf der Ebene der Landkreise (https://msagd.rlp.de/de/unsere-themen/gesundheit-und-pflege/ gesundheitliche-versorgung/oeffentlicher-gesundheitsdienst-hygiene-und-infektionsschutz/infektionsschutz/informationen-zum-coronavirus-sars-cov-2/). Es muss allerdings der Presse unbenommen bleiben, selbst zu entscheiden, welche Datengrundlage sie für ihre Berichterstattung heranzieht. Eine Bewertung und Gewichtung des Informationsinteresses der Presse kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ist es nicht vereinbar, die Durchsetzung ihres Informationsinteresses von einer staatlichen Inhaltsbewertung des Informationsanliegens abhängig zu machen. Die Presse entscheidet selbst, was sie des öffentlichen Interesses für Wert hält und was nicht. Es ist daher Sache der Presse, selbst zu beurteilen, welche Informationen sie benötigt, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer etwaigen Berichterstattung aufzubereiten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. August 2020 – 7 CE 20.1822 –, Rn. 13, juris).

21

Insoweit steht es dem Antragsgegner nicht zu, eine Auskunft mit der Begründung zu verweigern, es sei nicht ersichtlich, dass eine ordentliche und zielführende Pressearbeit nur unter Veröffentlichung der begehrten Daten möglich wäre. Dabei ist aber zu sehen, dass der Auskunftsanspruch der Antragstellerin allein mit der Aufgabe der Presse korrespondiert, die Bevölkerung zu informieren als Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung. Auf eine Schutz- oder Warnfunktion im Interesse bisher nicht infizierter Personen kann sie sich demgegenüber nicht berufen.

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b) Der Antragsgegner ist vorliegend auskunftspflichtige Behörde im Sinne des § 12a LMG, denn der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist gerichtet auf die Mitteilung von bei der Behörde unstreitig vorhandenen Tatsachen, nämlich der nach den einzelnen Ortsgemeinden aufgeschlüsselten Corona-Fallzahlen im Landkreis. Dass kein Anspruch auf Beschaffung bei der Behörde nicht vorhandener Informationen besteht (s. VG Koblenz, Beschluss vom 24. Juli 2020 – 4 L 602/20.KO –, Rn. 9, juris, m.w.N.), ist hier nicht relevant.

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c) Der Antragsgegner kann Auskünfte gemäß § 12a Abs. 2 Nr. 3 LMG verweigern, wenn ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Ein solches schutzwürdiges Interesse ist anzunehmen, wenn die Beantwortung einer Anfrage Grundrechte Dritter, etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, berührt. Der Schutz des Einzelnen vor unbefugter Weitergabe seiner personenbezogenen Daten ist vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung als einer Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 100, 101 BV) erfasst. Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte, zu denen auch Gesundheitsdaten wie Infektionen mit COVID-19 gehören, offenbart werden (s. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. August 2020 – 7 CE 20.1822 –, Rn. 14 - 15, juris, m.w.N.).

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d) Da nur die Bekanntgabe abstrakter Zahlen umstritten ist und die Antragstellerin insbesondere, worauf sie zu Recht hinweist, keinerlei Zusatzinformationen wie etwa Geschlecht, Alter, Beruf etc. der Infizierten begehrt, besteht der geltend Auskunftsanspruch nur dann nicht, wenn allein mit der Preisgabe der Zahl der Infizierten in einer Ortsgemeinde schon das hinreichend konkrete Risiko der Herstellung eines Personenbezugs verbunden ist. Bei der Beantwortung dieser Frage kommt es maßgeblich darauf an, ob eine Angabe einer bestimmbaren Person zugeordnet werden kann, weil der Personenbezug zwar nicht aus dem konkreten Datensatz ersichtlich ist, dieser aber mithilfe ansonsten bekannter Angaben und damit von sogenanntem Zusatzwissen hergestellt werden kann. Ob eine solche Deanonymisierung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, erfordert eine Risikoanalyse im Einzelfall (s. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 20/12 –, BVerwGE 151, 1-14, Rn. 41, m.w.N.).

Danach sieht die Kammer - im Unterschied zu der vom Bayerischen VGH mit Beschluss vom 19. August 2020 beurteilten Fallgestaltung – eine beachtliche Gefahr, dass die Veröffentlichung der Infektionszahlen auf Ortsgemeindeebene zu einer Bestimmbarkeit der betroffenen Personen führen wird. Maßgeblich dafür ist vor allem die äußerst kleinteilige Gemeindestruktur speziell im Landkreis Südwestpfalz. Während in dem betroffenen bayrischen Landkreis auf Gemeinden abgestellt wurde, die „teilweise weniger als 1.000 Einwohner“ haben (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. August 2020 – 7 CE 20.1822 –, Rn. 22, juris), haben die vorliegend betreffenden Ortsgemeinden etwa in den Verbandsgemeinden Thaleischweiler-Wallhalben oder Hauenstein zum Teil weniger als 200 Einwohner, die Ortsgemeinde Hirschthal (Verbandsgemeinde Dahner Felsenland) hat sogar weniger als 100 Einwohner (https://infothek.statistik.rlp.de/MeineHeimat/content.aspx?id=103&l=3&g=0734001021&tp=2 ). Dementsprechend gering sind die Infektionszahlen. Aufgeschlüsselt nach Verbandsgemeinden gibt der Antragsgegner aktuell bekannt, dass gestern etwa in den Verbandsgemeinden Thaleischweiler-Wallhalben 48 bzw. aktiv 7 und Hauenstein 42 bzw. aktiv 12 Fälle registriert wurden, in den Verbandsgemeinden Rodalben gibt es 17 bzw. aktiv 7 und Dahner Felsenland 60 bzw. aktiv 10 Fälle (https://www.lksuedwestpfalz.de/buergerservice/abteilungen/gesundheitswesen/infos-zum-coronavirus/ ). Ausgehend von diesen auf Verbandsgemeindeebene erfassten Fallzahlen ist es naheliegend, dass in diversen Ortsgemeinden – bisher – lediglich Einzelfälle betroffen sind bzw. womöglich derzeit noch kein Fall registriert wurde. Angesichts solch geringer Infektionszahlen ist es nicht nur wahrscheinlich, dass infizierte Personen in den kleinteiligen Gemeinden insbesondere über den Austausch in sozialen Netzwerken bestimmbar sind, sondern dass von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Die bisherige Entwicklung seit dem Ausbruch der Pandemie hat nämlich beispielsweise gezeigt, dass im Zuge der zunehmend angespannten politischen Diskussion über den richtigen Umgang auch immer wieder versucht wurde, anknüpfend an Statistiken darüber zu spekulieren, ob sich infizierte bzw. unter Quarantäne stehende Einzelpersonen, einzelne Familien oder auch bestimmte Gruppen – möglicherweise zu Unrecht – nicht an die vorgeschriebenen bzw. empfohlenen Vorsichtsmaßnahmen hielten. Gerade die sehr geringen (absoluten) Infektionszahlen in den maßgeblichen kleinen pfälzischen Ortsgemeinden, die wiederum von den Einwohnerzahlen her in der Größenordnung der Anwohner einer einzelnen Straße in einem städtischen Wohngebiet liegen, könnten zu einer solchen Vorgehensweise herausfordern. Angesichts der sehr geringen absoluten Zahlen und der Möglichkeit, dass in einzelnen Ortsgemeinde bisher keine oder kaum Infektionen registriert wurden, gilt die vorliegende Risikobewertung nicht nur im Hinblick auf die Veröffentlichung der aktiven Fälle (Antrag zu 2), sondern auch in Bezug auf die begehrte Auskunft zu der Gesamtzahl der seit Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie dokumentierten Infektionszahlen (Antrag zu1).

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Damit setzt sich der Schutzanspruch der Betroffenen hier gegenüber dem Informationsrecht der Presse durch. Diese Interessenbewertung wird offenbar in den anderen rheinland-pfälzischen Landkreisen geteilt, denn soweit ersichtlich werden Infektionszahlen zwar überwiegend auf Verbandsgemeindeebene, nicht jedoch aufgeschlüsselt nach Ortsgemeinde veröffentlicht.

26

Die Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 1 VwGO.

27

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz – GKG –, wobei wegen der Vorwegnahme der Hauptsache hier der volle Auffangstreitwert heranzuziehen ist (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Ziff. 1.5).

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