Beschluss vom Verwaltungsgericht Osnabrück (6. Kammer) - 6 B 73/12
Gründe
I.
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Der im Jahr 1985 geborene Antragsteller erwarb erstmals im Dezember 2003 eine Fahrerlaubnis auf Probe. Diese wurde ihm - nach vorheriger Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar und anschließender schriftlicher Verwarnung - vom Antragsgegner im November 2007 entzogen, nachdem er während der Probezeit drei Verkehrszuwiderhandlungen (jeweils Geschwindigkeitsüberschreitungen) begangen hatte. Im Dezember 2007 wurde der Antragsteller vom Amtsgericht E. wegen einer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,59 ‰ begangenen fahrlässigen Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe verurteilt; gleichzeitig wurde ihm die Fahrerlaubnis auch auf strafrechtlicher Grundlage entzogen. Nach Ablauf der insoweit festgesetzten Sperrfrist wurde ihm im September 2009 eine neue Fahrerlaubnis (u.a. Klasse CE) erteilt.
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Am 17.01.2012 teilte ein Beamter des Einsatz- und Streifendienstes der Polizeistation F. dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller als Fahrer eines Pkw in der Weise aufgefallen sei, dass er am 12.01.2012 gegen 06:00 Uhr im Stadtgebiet von F. mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei und dabei eine rücksichtslose, gefahrenträchtige und die jeweilige Verkehrssituation missachtende Fahrweise an den Tag gelegt habe; bei der nachfolgenden polizeilichen Belehrung habe er sich ausgesprochen uneinsichtig gezeigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den - den Beteiligten bekannten - Vermerk der Polizeistation F. vom 17.01.2012 verwiesen. Aufgrund dieses Vorfalls setzte der Antragsgegner mit Bußgeldbescheid vom 01.03.2012 zunächst eine Geldbuße von 100 € gegen den Antragsteller fest und begründete dies damit, dass der Antragsteller mit den besonderen örtlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnissen nicht angepasster Geschwindigkeit und nicht möglich weit rechts gefahren sei sowie sein Fahrzeug trotz übermäßiger Geräuschentwicklung in Betrieb genommen und die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mitgeführt habe. Diesen Bescheid hob er anschließend wieder auf und verhängte mit Bußgeldbescheid vom 04.04.2012 nunmehr eine Geldbuße von 200 € gegen den Antragsteller, weil dieser am Vorfallstag vorsätzlich mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren sei. Auf den hiergegen vom Antragsteller eingelegten Einspruch wurde das Verfahren im Oktober 2012 durch das Amtsgericht G. wegen Geringfügigkeit eingestellt.
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Mit Schreiben vom 19.01.2012 forderte der Antragsgegner den Antragsteller unter Hinweis auf den vorstehenden Sachverhalt und die vom Antragsteller in den Jahren 2004, 2006 und 2007 begangenen Verkehrsverstöße auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Nachdem der Antragsteller darauf zunächst nicht reagiert und anschließend - ohne sich der geforderten Begutachtung zu unterziehen - die Berechtigung der Gutachtenanordnung in Frage gestellt hatte, entzog ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 20.02.2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis und begründete dies mit den in seinem Schreiben vom 19.01.2012 dargelegten Eignungszweifeln, die der Antragsteller in der Folgezeit nicht ausgeräumt habe. Dem vom Antragsteller daraufhin gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gab die Kammer mit Beschluss vom 23.04.2012 (6 B 21/12), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, statt; anschließend hob der Antragsgegner seinen Bescheid vom 20.02.2012 auf.
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Bereits vor Abschluss des vorgenannten Verfahrens hatte das Polizeikommissariat G. dem Antragsgegner unter dem 29.02.2012 mitgeteilt, dass der Antragsteller am 05.02.2012 gegen 1:10 Uhr unter dem Einfluss berauschender Mittel ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt habe. Nach den dieser Mitteilung beigefügten Befundberichten der Partnerschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin und Mikrobiologie, H., vom 07.02.2012 und der Laborarztpraxis Dr. I., J., vom 06./24.02.2012 wurden in der dem Antragsteller in diesem Zusammenhang entnommenen Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 0,91 ‰ sowie THC in einer Konzentration unter 1,0 ng/ml und THC-Carbonsäure in einer Konzentration von 7,7 ng/ml festgestellt. In der Blutprobe fanden sich im immunologischen Test zudem Hinweise auf Amphetaminderivate; solche wurden im anschließenden chromatografischen Verfahren jedoch nicht nachgewiesen. Wegen dieses Vorfalls setzte der Antragsgegner mit Bußgeldbescheid vom 28.06.2012 eine Geldbuße von 500 € gegen den Antragsteller fest und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot an. Auf seinen hiergegen erhobenen Einspruch hin wurde der Antragsteller durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts G. vom 15.11.2012 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 ‰ oder mehr zu einer Geldbuße von 1.000 € verurteilt.
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Mit Schreiben vom 17.07.2012 wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf hin, dass angesichts der beiden Fahrten unter Alkoholeinfluss am 08.11.2007 und 05.02.2012, des Konsums von Betäubungsmitteln am Vorabend der zweiten Alkoholfahrt, der Verkehrszuwiderhandlungen während der Probezeit und des von der Polizei F. mitgeteilten Fahrverhaltens am 12.01.2012 erhebliche Bedenken an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden und forderte ihn auf der Grundlage der §§ 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Nr. 4, 13 Nr. 2 b und 14 FeV erneut auf, bis zum 01.10.2012 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Hiermit erklärte sich der Antragsteller zunächst einverstanden. Am 17.09.2012 teilte die in Aussicht genommene Begutachtungsstelle dem Antragsgegner mit, dass eine Begutachtung nicht zustande gekommen sei, weil der Antragsteller die erforderliche Untersuchungsgebühr nicht eingezahlt habe. Zu der geforderten Begutachtung kam es auch in der Folgezeit nicht.
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Mit Bescheid vom 04.10.2012 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller daraufhin - nach vorheriger Anhörung und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - erneut die Fahrerlaubnis. Zur Begründung verwies er auf die in seiner Gutachtenanordnung vom 17.07.2012 genannten Eignungszweifel, insbesondere auf den im Vermerk der Polizeistation F. vom 17.01.2012 dargelegten - nahezu wörtlich wiedergegebenen - Sachverhalt. Diese Eignungszweifel habe der Antragsteller nicht ausgeräumt, weil er sich der geforderten Begutachtung nicht unterzogen habe; demgemäß sei davon auszugehen, dass er vorhandene Eignungsmängel verdecken wolle.
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Der Antragsteller hat hiergegen am 08.10.2012 Klage erhoben (6 A 176/12) und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Er macht geltend, dass auch die erneute, sich von der vorangegangenen nur marginal unterscheidende Gutachtenanordnung des Antragsgegners vom 17.07.2012 rechtswidrig gewesen sei, so dass ihm auch auf dieser Grundlage die Fahrerlaubnis nicht hätte entzogen werden dürfen. Soweit der Antragsgegner seine Anordnung erneut auf den von der Polizei F. mitgeteilten Vorfall vom 12.01.2012 gestützt habe, habe er objektivierbare Anhaltspunkte für ein verkehrswidriges und für die Fahreignung relevantes Verhalten nach wie vor nicht benannt. Darauf sei bereits im Beschluss der Kammer vom 23.04.2012 im Verfahren 6 B 21/12 hingewiesen worden. Darüber hinaus sei auch das insoweit anhängig gewesene Ordnungswidrigkeitenverfahren zwischenzeitlich wegen Geringfügigkeit eingestellt worden. Soweit ihm weiter vorgeworfen werde, am 05.02.2012 unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, sei dieser Sachverhalt im Zeitpunkt der Gutachtenanordnung noch nicht rechtskräftig festgestellt gewesen und deshalb ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig. Vielmehr habe er gegen den diesbezüglichen Bußgeldbescheid des Antragsgegners Einspruch eingelegt, über den erst im November 2012 entschieden worden sei. Im Übrigen treffe es zwar zu, dass er sich, obwohl er die Rechtsauffassung des Antragsgegners nicht geteilt habe, grundsätzlich mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung einverstanden erklärt habe. Aufgrund seiner derzeit angespannten finanziellen Situation sei es ihm jedoch nicht möglich gewesen, die erforderliche Untersuchungsgebühr zu zahlen; dies allein begründe allerdings nicht seine Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen. Schließlich überwiege sein Aussetzungsinteresse ein etwaiges öffentliches Vollzugsinteresse, weil er aus beruflichen Gründen dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei (wird ausgeführt).
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04.10.2012 wiederherzustellen und ihm für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
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Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten des vorliegenden und des Verfahrens 6 B 21/12 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.
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Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung bedarf es einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einerseits und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts andererseits, bei der insbesondere auch die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des im Hauptsacheverfahren eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen sind. Diese Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, weil der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung mutmaßlich rechtswidrig ist.
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Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die fehlende Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn dieser sich weigert, sich einer nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Eignungsuntersuchung zu unterziehen oder das von der Behörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Anordnung einer solchen Untersuchung ihrerseits rechtmäßig war (vgl. BVerwG, U. v. 5.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 m.w.N.); dies ist hier bezüglich der an den Antragsteller ergangenen Gutachtenanordnung des Antragsgegners vom 17.07.2012 aller Voraussicht nach zu verneinen.
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Der Antragsgegner hat diese Gutachtenanordnung - wie sich aus Umfang bzw. Gewichtung der hierfür gegebenen Begründung zwangslos ergibt - erneut vorrangig auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV gestützt und dies mit dem von der Polizei F. mitgeteilten Vorfall vom 12.01.2012 und den daraus seiner Auffassung nach resultierenden Zweifeln an der Fahreignung des Antragstellers begründet. Insoweit hat er zwar - offenbar als Reaktion auf den Beschluss der Kammer vom 23.04.2012 in dem vorangegangenen Eilverfahren 6 B 21/12 - jedenfalls verbal zum Ausdruck gebracht, dass ihm bewusst sei, dass eine Eignungsüberprüfungsmaßnahme nach der vorgenannten Vorschrift in Konkurrenz zu den abgestuften Maßnahmen nach dem sog. Punktsystem (§ 4 Abs. 3 StVG ) stehe und deshalb einer besonderen Rechtfertigung bedürfe. Die hierfür auf S. 3 der Anordnung gegebene Begründung, dass dem Vorfall vom 12.01.2012 und den zuvor während der Probezeit begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen ein grob rücksichtsloses Verhalten des Antragstellers zugrunde liege und die hieraus resultierenden Bedenken an dessen Fahreignung nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt werden könnten, wird sich jedoch wiederum als rechtlich nicht tragfähig erweisen. Hierzu hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 23.04.2012 (6 B 21/12) Folgendes ausgeführt:
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„ … Abgesehen davon dürften die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV auch tatsächlich nicht vorgelegen haben. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang (auch) auf die vom Antragsteller in den Jahren 2004, 2006 und 2007 begangenen Verkehrsverstöße abgestellt hat, können diese - jedenfalls für sich genommen - nicht mehr tragend als Begründung für eine zum jetzigen Zeitpunkt fehlende Fahreignung des Antragstellers herangezogen werden. Diese Verkehrsverstöße sind sämtlich während der im Anschluss an die erstmalige Erteilung der Fahrerlaubnis im Jahr 2003 laufenden Probezeit begangen und seinerzeit nach Maßgabe des § 2 a Abs. 2 StVG - zuletzt durch Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahr 2007 - sanktioniert worden. Im September 2009 ist dem Antragsteller sodann, ohne dass er sich zuvor einer Eignungsbegutachtung unterziehen musste, eine neue Fahrerlaubnis erteilt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die früheren Verkehrsauffälligkeiten - ggf. in Verbindung mit dem aktuellen Vorfall am 12.01.2012 - Ausdruck einer generellen Haltung bzw. Einstellung des Antragstellers sind, sich dauerhaft und hartnäckig über bestehende Verkehrsvorschriften hinwegzusetzen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, aaO, m.w.N.), sind nicht ersichtlich und auch vom Antragsgegner nicht vorgetragen worden; dagegen spricht im Übrigen schon, dass der Antragsteller nach Aktenlage in der Zeit zwischen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis und dem Vorfall im Januar 2012 nicht wieder verkehrsauffällig geworden ist. Auch der letztgenannte Vorfall, der offensichtlich Auslöser für die streitige Gutachtenanordnung war, stellt keinen "besonders gewichtigen" Verkehrsverstoß im oben umschriebenen Sinne dar. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Antragsgegner im bisherigen Verlauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens nicht konkret dargelegt hat, gegen welche Verkehrsvorschriften der Antragsteller mit dem von der Polizei mitgeteilten Verhalten verstoßen haben soll. ….. Abgesehen davon wäre die Gutachtenanordnung voraussichtlich auch dann rechtswidrig, wenn der Antragsteller die ihm in der Anhörung im Bußgeldverfahren vom 16.02.2012 vorgeworfenen Verkehrsverstöße (Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit, Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, Inbetriebnahme eines Fahrzeugs trotz übermäßiger Geräuschentwicklung, Nichtmitführen der Zulassungsbescheinigung) tatsächlich begangen haben und deshalb zwischenzeitlich mit einer Geldbuße belegt worden sein sollte. Denn diese Verstöße rechtfertigen für sich genommen - ohne Hinzutreten weiterer, vom Antragsgegner allerdings nicht dargelegter eignungsrelevanter Umstände - ihrer Art und ihrem Gewicht nach noch nicht die Annahme, dass im vorliegenden Fall eine Anwendung der abgestuften Maßnahmen nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 StVG) nicht ausreicht, sondern statt dessen eine sofortige Eignungsüberprüfung des Antragstellers außerhalb des Punktsystems erforderlich ist. In diesem Zusammenhang kommt nicht zuletzt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass nach Aktenlage im Zeitpunkt der Gutachtenanordnung im Verkehrszentralregister keinerlei Eintragungen zulasten des Antragstellers bestanden, so dass nicht einmal Anlass für eine Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG bestand (vgl. dazu VG München, B. v. 14.07.2010 - M 6a S 10.2707 -, juris). Sollte der Antragsgegner seine Eignungszweifel dagegen ganz allgemein aus der in dem Polizeibericht beschriebenen "rasanten Fahrweise" des Antragstellers und/oder dessen "Uneinsichtigkeit" gegenüber dem Polizeibeamten hergeleitet haben, hätte dies, was angesichts des dargelegten rechtlichen Maßstabs keiner vertiefenden Erörterung bedarf, eine Gutachtenanordnung auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV erst recht nicht gerechtfertigt. …“
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An diesen Erwägungen ist für das vorliegende Verfahren festzuhalten, da sich die Sach- und Rechtslage zwischenzeitlich nicht in entscheidungserheblicher Weise, sondern lediglich dahingehend geändert hat, dass der Antragsgegner den gegen den Antragsteller wegen des Vorfalls vom 12.01.2012 erhobenen Vorwurf im Nachhinein (zuletzt) mit Bußgeldbescheid vom 04.04.2012 auf Fahren mit unangepasster Geschwindigkeit konkretisiert bzw. beschränkt hat, das diesbezügliche Ordnungswidrigkeiten anschließend allerdings vom Amtsgericht G. wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist.
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Mutmaßlich rechtswidrig ist die Gutachtenanordnung vom 17.07.2012 auch insoweit, als sie - wenn auch im Gesamtzusammenhang eher beiläufig - mit einem etwaigen Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers begründet worden ist. Dies dürfte schon daraus folgen, dass der Antragsgegner die Anordnung insoweit pauschal auf § 14 FeV gestützt hat, ohne deutlich zu machen, welche der einzelnen Tatbestandsalternativen dieser Vorschrift vorliegend zur Anwendung kommen soll. Insbesondere hat er nicht konkret dargelegt, ob die von ihm angenommenen Eignungszweifel auf einem möglichen Cannabiskonsum des Antragstellers oder einem etwaigen Konsum anderer Betäubungsmittel beruhen und von welchem Konsummuster er insoweit ausgegangen ist. Damit dürfte er der ihm als Fahrerlaubnisbehörde obliegenden Verpflichtung, dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber in verständlicher und nachvollziehbarer Weise die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung im Einzelnen mitzuteilen (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 2 - 1. HS - FeV sowie Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 11 FeV Rn. 19 m.w.N.), nicht genügt haben. Die in diesem Zusammenhang gegebene Begründung (S. 1 der Gutachtenanordnung) hilft ebenfalls nicht weiter, da sie sich auf den bloßen Hinweis beschränkt, dass derjenige, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnehme, „gemäß der Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV“ ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Selbst wenn man dies so versteht, dass der Antragsgegner im Ausgangspunkt - unter Ausklammerung eines etwaigen, nach anderen rechtlichen Maßstäben zu bewertenden Cannabiskonsums - allein auf die Frage abstellen wollte, ob der Antragsteller Hartdrogen konsumiert, wären die für die angeordnete Begutachtung erheblichen Fragen damit nicht hinreichend bezeichnet bzw. das Erfordernis einer solchen Begutachtung nicht hinreichend dargelegt worden. Hätte mit der Gutachtenanordnung die Frage geklärt werden sollen, ob der Antragsteller „überhaupt“ Betäubungsmittel einnimmt, hätte von vornherein kein medizinisch-psychologisches, sondern gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV lediglich ein ärztliches Gutachten gefordert werden dürfen. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens konnte dagegen nur zur Klärung der Frage angeordnet werden, ob der Antragsteller im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV „weiterhin“ Hartdrogen konsumiert. Diese Vorschrift kommt zur Anwendung, wenn dem Betroffenen zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt aufgrund der Einnahme von Betäubungsmitteln die Fahreignung fehlte und nunmehr - nach gewissem Zeitablauf - zu klären ist, ob ein entsprechender Konsum weiterhin gegeben ist (vgl. Hentschel/König/Dauer, aaO, § 14 FeV Rn. 23 m.w.N). Eine solche Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor; Zweifel an der Fahreignung unter dem hier interessierenden Aspekt konnten sich vielmehr allein mit Blick auf einen möglichen Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers im zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt am 05.02.2012 ergeben. Ein derartiger (nachgewiesener) aktueller Hartdrogenkonsum führt allerdings gemäß Ziff. 9.1. der Anlage 4 zur FeV im Regelfall bereits für sich genommen zur Ungeeignetheit des Betroffenen, so dass es - wäre der Antragsgegner hiervon ausgegangen - der vorherigen Einholung eines Eignungsgutachtens im vorliegenden Fall nicht bedurft hätte (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). Abgesehen davon ist ausweislich des Befundberichts der Laborarztpraxis Dr. I. vom 06./24.02.2012 auch für diesen Zeitpunkt nicht nachgewiesen, dass der Antragsteller tatsächlich Hartdrogen (Amphetamin) konsumiert hat.
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Eine andere rechtliche Beurteilung ist schließlich auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsgegner seine Gutachtenanordnung zusätzlich - wenngleich ebenfalls eher beiläufig - mit den beiden Fahrten des Antragstellers unter Alkoholeinfluss in den Jahren 2007 und 2012 begründet hat. Selbst wenn dies, was im vorliegenden Verfahren nicht abschließend geprüft werden muss, für sich genommen auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 b) FeV zulässig gewesen sein sollte, führt dies aller Voraussicht nach nicht zur Rechtmäßigkeit der streitigen Gutachtenanordnung. Tauglicher Anknüpfungspunkt für eine nachfolgende Entziehung der Fahrerlaubnis in Anwendung des § 11 Abs. 8 FeV kann nur eine Gutachtenanordnung sein, die den vom Verordnungsgeber insoweit aufgestellten rechtlichen Anforderungen in jeder Hinsicht genügt. Die (vollständige) Einhaltung dieser Anforderungen ist nicht zuletzt deshalb erforderlich, weil eine Gutachtenanordnung nicht isoliert mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 17.05.1994 - 11 B 157/93 -, DAR 1994, 372 m.w.N.), der Betroffene im Falle der Verweigerung der Begutachtung jedoch damit rechnen muss, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird. Demgemäß muss die Fahrerlaubnisbehörde zum einen die in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV geregelten Unterrichtungs- und Informationspflichten beachten, weil der betroffene Fahrerlaubnisinhaber hierdurch in die Lage versetzt werden soll, sich frühzeitig Klarheit darüber zu verschaffen, ob die an ihn gerichtete Gutachtenanordnung rechtmäßig oder - mit der Folge, dass er sich ihr verweigern kann, ohne die negativen Folgen des § 11 Abs. 8 FeV befürchten zu müssen - rechtswidrig ist; zugleich soll er sich auch darüber schlüssig werden können, ob er die mit einer Begutachtung regelmäßig verbundenen Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht und/oder sein Recht auf körperliche Unversehrtheit hinnehmen oder sich einer entsprechenden Begutachtung verweigern will. Zum anderen muss eine Gutachtenanordnung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot beachten, weil durch die darin konkret festgelegten Fragen der Gutachtenauftrag sowohl gegenüber dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber als demjenigen, der diesen Auftrag letztlich zu erteilen hat (§ 11 Abs. 6 Satz 5 FeV), als auch gegenüber dem Gutachter selbst entscheidend bestimmt wird (vgl. § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 4 FeV); insoweit besteht mithin nicht die Möglichkeit, hiervon abweichend ggf. lediglich eine auf eine einzelne Eignungsfrage beschränkte Teilbegutachtung durchzuführen. Vor diesem Hintergrund ist etwa eine Gutachtenanordnung ohne hinreichend belegte Tatsachen auf Grund bloßen Verdachts ebenso rechtswidrig wie eine Anordnung, die den Anwendungsbereich oder die Reichweite einer bestimmten Rechtsvorschrift verkennt. Letzteres ist hier, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, jedenfalls insoweit der Fall, als es die erste und dritte der vom Antragsgegner festgelegten Gutachtenfragen betrifft. Angesichts dessen greift die streitige Gutachtenanordnung in ihrer konkreten (umfassenden) Form in unangemessener und sachlich nicht gerechtfertigter Weise in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein. Eine solche - in ihrer Gesamtheit unverhältnismäßige und nicht „teilbare“ - Gutachtenanordnung musste der Antragsteller, ohne dass daraus gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Nichteignung geschlossen werden durfte, nicht befolgen; dies gilt unabhängig davon, dass der Antragsteller zunächst sein Einverständnis mit der geforderten Begutachtung erklärt hatte (vgl. Hentschel/König/Dauer, aaO, § 11 FeV Rn. 24 m.w.N.).
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