Urteil vom Verwaltungsgericht Osnabrück (1. Kammer) - 1 A 209/14
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen ihren Ausschluss von einer Klassenfahrt nach Berlin.
- 2
Die Klägerin besuchte im Schuljahr 2013/14 die D.. Klasse bei der Beklagten. Diese führte ab Montag, den 24.03.2014, die Abschlussfahrt nach Berlin durch. Seit November 2013 fiel die Klägerin in der Schule durch erhebliche Stimmungsschwankungen und Selbstverletzungen (sog. „Ritzen“) auf; über die Ursache öffnete sie sich in der Vergangenheit der Klassenlehrerin. Im Rahmen eines Elternsprechtages am 07.03.2014 wurde gemeinsam mit der Mutter der Klägerin versucht, gesprächsweise die Probleme der Schülerin zu erörtern. Die Ausführungen zum Verlauf dieses Gesprächs differieren zwischen der eidesstattlichen Versicherung der Mutter einerseits und dem Gedächtnisprotokoll der Klassenlehrerin andererseits. Übereinstimmung besteht insoweit, dass die Klägerin den Raum verließ, ohne sich in der Sache zu äußern. Die Klassenlehrerin teilt dazu ergänzend mit, die Schülerin habe sich jeglicher Antwort entzogen und sei ca. 10 Minuten nicht bereit gewesen, zu beantworten, ob sie, die Klassenlehrerin, der Mutter der Klägerin Informationen aus dem November 2013 geführten vertraulichen Gespräch weitergeben dürfe. Auf den Vorhalt, die Totalverweigerung verunsichere sie auch in Bezug auf die anstehende Berlinfahrt, weil die Klägerin bereit sein müsse, im möglichen Konfliktfall mit der Klassenlehrerin zu sprechen und sie sie andernfalls nicht mitnehmen könne, habe die Klägerin die Tür knallend den Raum und das Schulgebäude verlassen. Die Mutter habe erklärt, dass sich die Schülerin auf diese Art öfter Gesprächen entziehe. Während des Gesprächs habe die Mutter versucht, die Klägerin per Handy zu erreichen, diese habe das Gespräch aber nicht angenommen.
- 3
In der Folgezeit hat die Klägerin zunächst angegeben, nunmehr kein Interesse an der Berlinfahrt zu haben, will nunmehr aber unter dem Eindruck der sie zur Teilnahme auffordernden Mitschülerinnen und Mitschüler doch ein Interesse an der Teilnahme haben. Dies hat die Mutter der Klägerin der Beklagten mitgeteilt. Diese hat durch Verfügung vom 19.03.2014 die zunächst mündliche ergangene Verfügung schriftlich bestätigt. Darin führte die Beklagte ergänzend aus, die Klägerin habe auch mehrere Gesprächsversuche mit der Schulleiterin abgebrochen und gegenüber dem Jahrgangsleiter angemerkt, sie wolle selbst entscheiden, ob sie ein Gespräch für sinnvoll erachte und dass sie sich das Recht vorbehalte, sich ggf. erneut der Aufsicht der Lehrkräfte zu entziehen. Das Verhältnis zur Klassenlehrerin bezeichne sie als angespannt. Da diese die Klassenfahrt nach Berlin begleite, sei zu befürchten, dass die Klägerin sich der Aufsicht durch die Klassenlehrerin eigenmächtig entziehen werde.
- 4
Unter dem 21.03.2014 hat die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung machte sie geltend, die Klägerin sei von der Abschlussfahrt ausgeschlossen worden, obwohl der Schule seit etwa einem Jahr bekannt sei, dass sich die Klägerin „ritze“ und für den Fall, dass es ihr nicht gut gehe, eine Rückmeldung in Aussicht gestellt worden sei. Eine solche sei aber bis zum Gespräch der Klassenlehrerin mit der Mutter der Klägerin am 07.03.2014 nicht erfolgt. Am 11.03.2014 sei die Klägerin in einem Klassenraum in der Schule eingeschlossen worden. Dies stehe im Zusammenhang damit, dass sie von der Klassenlehrerin auf das Gespräch vom 07.03.2014 angesprochen worden sei, sich dem aber nicht stellen wolle. Die Klassenlehrerin habe daraufhin die anderen Mitschülerinnen und Mitschüler gebeten, den Klassenraum zu verlassen, lediglich die Klägerin und eine Freundin hätten sich dann noch im Klassenraum befunden. Diesen habe die Klassenlehrerin dann verschlossen. Beim Eintreffen der Mutter der Klägerin habe sich nur noch diese im Klassenraum befunden. Zugegen gewesen seien auch die Schulleiterin, die Klassenlehrerin und die genannte Freundin. Beim telefonisch am 13.03.2014 vereinbarten Gesprächstermin für den 17.03.2014 habe die Mutter der Klägerin dann auf einer bereits vorbereiteten Erklärung einen handschriftlichen Zusatz über die Übernahme der Verantwortung für die Klägerin unterschrieben. Nur weil die Klägerin nach Einschätzung ihrer Mutter augenscheinlich kein Interesse mehr an der Teilnahme an der Abschlussfahrt gehabt habe, habe sie im Vorfeld des Termins erklärt, sie werde nicht mehr teilnehmen. Die versprochene schriftliche Fassung des zunächst mündlich angekündigten (oder erlassenen) Ausschlusses von der Klassenfahrt sei ihr nicht zugegangen bzw. ausgehändigt worden. Das Rechtsschutzbegehren im Verfahren 1 B 9/14 hat das Gericht durch Beschluss vom 21.3.2014 abgelehnt, die hiergegen eingelegte Beschwerde nahm die Klägerin auf einen Hinweis der Berichterstatterin des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16.04.2014 zurück.
- 5
Die Klägerin beantragt mit ihrer am 15.10. 2014 erhobenen Klage nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren,
- 6
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.3. und des Widerspruchsbescheides der Landesschulbehörde vom 4.9.2014 festzustellen, dass der Ausschluss der Klassenlehrerin von der Abschlussfahrt der Klasse E. nach Berlin in der Zeit vom 24. - 28.3.2014 rechtswidrig war.
- 7
Zur Begründung des von ihr angenommenen Fortsetzungsfeststellungsinteresses trägt sie ergänzend vor, auch nach dem Verlassen der Schule psychisch weiter unter der als ungerecht empfundenen Behandlung zu leiden
- 8
Die Beklagte beantragt,
- 9
die Klage abzuweisen.
- 10
Sie hält die Maßnahme für ein Erziehungsmittel und meint, bei der gegebenen Sachlage sei es zulässig gewesen, die Klägerin im Rahmen einer solchen Erziehungsmaßnahme von der Abschlussfahrt auszuschließen. Die begleitenden Lehrkräfte einer Klassenfahrt müssten ein Mindestmaß an Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Regelanerkennung der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler haben. Sei diese nicht erfüllt, könne der Lehrkraft nicht zugemutet werden, für einen Schüler oder ein Schülerin – auch wenn es sich um eine Abschlussklasse handele – das notwendige Maß an Verantwortung und Aufsicht anstelle der Erziehungsberechtigten zu übernehmen. Zwar handele es sich bei Schulfahrten um Schulveranstaltungen, der Ausschluss davon sei aber keine Ordnungsmaßnahme. Ein Erziehungsmittel sei jedenfalls dann zulässig, wenn eine Verletzung von Verhältnispflichten des Schülers oder der Schülerin im Zusammenhang mit der Veranstaltung bereits eingetreten sei oder mit ausreichender Sicherheit erwartet werden könne. Dies ergebe sich hier aus den in letzter Zeit festgestellten Verhaltensauffälligkeiten der Klägerin, die den Schluss zuließen, dass eine sachgerechte Wahrnehmung der Erziehungs- und Aufsichtspflicht durch die begleitenden Lehrkräfte angesichts der damit verbundenen Verantwortung sowohl für die Klägerin selbst als auch für deren Mitschülerinnen und Mitschüler nicht im ausreichenden Maße sichergestellt werden könne. Deshalb sei die Entscheidung der Lehrkräfte, die Klägerin sowohl aus pädagogischen als auch aus Sicherheitsgründen von der Klassenfahrt auszuschließen, ermessensfehlerfrei und pädagogisch nicht zu beanstanden. Die Auswahl des Erziehungsmittels müsse vorwiegend von pädagogischen Erwägungen bestimmt sein. Sie entziehe sich deshalb einer vollständigen Beurteilung nach rein rechtlichen Kriterien und seien gerichtlich nur dahingehend zu überprüfen, ob die bestehenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden seien und vom Ermessen in sachgerechter Weise Gebrauch gemacht worden sei.
- 11
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie das gerichtliche Eilverfahren 1 B 9/14 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 13
Die Klage ist mangels Feststellunginteresses unzulässig. Noch im Eilverfahren hat das Gericht zur Rechtsnatur des Ausschlusses von einer Klassenfahrt ausgeführt:
- 14
„Das Erziehungsmittel stellt – anders als die Ordnungsmaßnahmen – nicht zwingend einen Verwaltungsakt dar (Littmann in Brockmann u.a. NSchG, § 61 Anm. 2.1), jedenfalls dann nicht, wenn das Erziehungsmittel nicht von seiner Intensität her einer Ordnungsmaßnahme gleichkommt. Bei einem Ausschluss von einer Klassenfahrt könnte man der Verfügung diese Wirkung im Sinne einer Regelung nach § 35 Satz 1 VwVfG beimessen. Dies nimmt das Gericht vorliegend an, denn die Antragstellerin hat erkennbar vorläufigen Rechtsschutz gegen die zunächst mündlich erlassene und nicht nur angekündigte Verfügung mit einer sie von der Abschlussfahrt ausschließenden Regelung eingelegt. Das Schreiben vom 19.03.2014 stellte sich bei dieser Würdigung als schriftliche Bestätigung der mündlich erlassenen Maßnahme dar. Das Gericht hält den vorläufigen Rechtsschutz hiergegen nicht – wie das Verwaltungsgericht Hannover (vgl. B. v. 24.05.2002 – 6 B 2212/02) - im Verfahren nach § 123 VwGO für eröffnet, sondern als Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO (im Hauptsacheverfahren will auch das VG Göttingen ein Verfahren als Fortsetzungsfeststellungsklage, also als erledigte Anfechtungssituation behandeln, vgl. B. v. 3.4.2003 – 4 A 4139/01). Die Auffassung des entscheidenden Gerichts beruht auf folgenden Erwägungen: Der Ausschluss von einer Klassenfahrt bewegt sich in seiner Wirkung dicht an den in § 61 Abs. 2 ff NSchG geregelten Ordnungsmaßnahmen; er ist nur deshalb nicht Ausschluss vom Unterricht im Sinne von Abs. 3 Ziffer 3, weil er zwar von einer Schulveranstaltung ausschießt, die Verpflichtung zum Schulbesuch aber nicht ausgesetzt wird, sondern die Schülerin oder der Schüler zum Besuch beispielsweise einer Parallelklasse verpflichtet bleibt. Das an sich bestehende Teilnahmerecht (und die Teilnahmepflicht) aus § 63 Abs. 1 NSchG wird durch den Ausschluss von der Schulveranstaltung „Klassenfahrt“ also berührt, es wird in die Rechtssphäre der Schülerin oder des Schülers eingegriffen. Prozessual begegnet man dem mit der Anfechtung der Maßnahme.“
- 15
Diese Erwägungen werden im Klagverfahren - auch im Hinblick auf die insoweit ergänzenden Ausführungen der Beklagten wie folgt ergänzt und erläutert: Soweit in der Rechtsprechung anderer Obergerichte (Hamburgisches OVG U.v. 02.11.2001, 1 Bf 413/00; OVG Münster; B.v. 23.02.2007, 19 B 306/07;BayVGH B.v. 20.01.2006, 7 CS 06.154, 7 CS 06.155) der Ausschluss von mehrtätigen Schulveranstaltungen als Erziehungsmittel (so das Hamburgische OVG a.a.O. bei Einbindung in ein pädagogisches Konzept) oder als Ordnungsmaßnahme (so OVG Münster a.a.O. und BayVGH a.a.O. und wohl auch Rux/Niehus, Schulrecht, 5. Aufl. Rdnr 461) angesehen werden, beruhen diese Entscheidungen auf anders ausgestaltetem Landesrecht. Dieses ist nach den wiedergegebenen rechtlichen Grundlagen nicht ohne weiteres mit den niedersächsischen Regelungen übertragbar. Die im Beschluss des Gerichts vom 21.03.2014 zitierten Entscheidungen des VG Hannover (B.v. 24.05.2002 , 6 B 2212/02) und des VG Göttingen (B.v. 03.04.2003, 4 A 4139/01), auf die sich auch der Hinweis der Berichterstatterin im Eilverfahren des OVG (dort 2 ME 136/14) bezieht, datieren vor der Änderung des § 61 NSchG durch den Niedersächsischen Landesgesetzgeber im Jahre 2011. Damit wurden nicht nur die Androhungen als Ordnungsmaßnahme abgeschafft und die verbliebenen neu gestuft; es wurde der nunmehr als Ziffer 1 als vermeintlich geringst belastende Maßnahme vorgesehene Ausschluss vom Unterricht ausgeweitet um den Ausschluss von ergänzenden Unterrichts-, Förder- und Freizeitangeboten. In der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs heißt es dazu, der Eingriff sei bei derartigen Ordnungsmaßnahmen (sic!) so groß, dass eine weitere Einordnung als Erziehungsmittel ausscheide (LT-Drs 16/3155 zu Nr 10, S. 14.). Auch wenn man diese Erweiterung als bloße Ausdehnung der Ausschlussmöglichkeit auf das Angebot der Ganztagsschule nach § 23 Abs. 1 S. 2 NSchG versteht (so wohl: Littmann in Brockmann, NSchG § 61 Rdnr 5 zu Nr. 1 a.E. Loseblatt Stand 5/2014) gibt der Gesetzgeber damit doch zu erkennen, dass er die Zuordnung einer Maßnahme nach dem Gewicht beurteilt und nicht im Umkehrschluss: was als Ordnungsmaßnahme nicht genannt ist, bleibt Erziehungsmittel und daraus die Folgerung ableitet, Erziehungsmittel seien stets pädagogische Einwirkungen innerhalb der „Betriebsverhältnisses“ der Schulrechtsbeziehung und griffen in das Grundverhältnis - der eingebrachten und wohl erworbenen Rechte - nicht ein, sodass sie keine Außenwirkung entfalteten. Nach dem Maß des Eingriffs ist der Ausschluss von einer abschließenden (!) mehrtägigen Klassenfahrt von erheblichem Gewicht und deshalb selbst dann, wenn er als Erziehungsmaßnahme anzusehen sein sollte, weil er nicht unter die neu gefasste Nr. 1 des § 61 NSchG fällt, als Verwaltungsakt im Sinne § 35 S. 1 VwVfG zu qualifizieren.
- 16
Gleichwohl beurteilt sich die Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht nach den Kriterien einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO: Nach Erledigung eines Verwaltungsakts ist ein gegen diesen eingeleitetes Widerspruchsverfahren einzustellen, eine Widerspruchsentscheidung in der Sache unzulässig. Maßstab für die Zulässigkeit ist nicht § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, der voraussetzt, dass ein Verwaltungsakt sich vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat und rechtswidrig gewesen ist, was auch möglich bleibt, wenn sich ein streitiger Verwaltungsakt bereits vor der Klageerhebung erledigt hat. Für die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer (Fortsetzungs-) Feststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist kennzeichnend, dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrags die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muss (BVerwG, U. v. 20.01.1989 – 8 C 30/87 – ,m.w.N.). Ist die Klage beim Verwaltungsgericht dagegen erst nach Eintritt der Erledigung des Verwaltungsakts erhoben worden, liegt es ebenso wie bei einer Feststellungsklage i.S. des § 43 VwGO. Diese Vorschrift stellt an das Rechtsschutzinteresse höhere Anforderungen als § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Diese sind nicht mit einem bloßen Rehabilitationsinteresse zu begründen, sondern verlangen den Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts. Hierfür muss ein berechtigtes (Feststellungs-) Interesse bestehen. Die gegen die Klägerin verhängte Sanktion, der Ausschluss von der Abschlussfahrt in der Zeit vom 24.- 28.03.2014 hat sich durch Zeitablauf erledigt. Schon der Widerspruch, der entbehrlich war, weil der Zweck des Vorverfahrens, die Selbstkontrolle der Verwaltung nicht mehr erreicht werden kann (vgl BVerwG U.v. 09.02.1967, I C 49.64; BVerwG U.v. 15.09.2010, 8 C 21/09; Kopp/Schenke, VwGO § 68 Rdnr 34). Die Sanktion kann sich allenfalls künftig möglicherweise bei weiteren Verfehlungen auswirken. Damit hätte der Ausschluss vom Unterricht allerdings nicht zugleich auch Einfluss auf das bestehende (Schul-) Rechtsverhältnis, weil die Klägerin die Schule zwischenzeitlich verlassen hat. § 43 VwGO verlangt aber ohnehin, dass die künftige Wirkung auf das Rechtsverhältnis gewiss oder sehr wahrscheinlich ist, gleichsam eine Regelvermutung darstellt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 43 Rdnr. 18 m.w.N.). Die Klägerin müsste sich also auf ein mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartbares weiteres Fehlverhalten berufen, das seinerseits Ordnungsmaßnahmen nach § 61 Abs. 2 NSchG auslösen würde und zudem müsste erwartbar sein, dass die neue Schule
- 17
1. Kenntnis von der früheren Sanktion hat und
- 18
2. diese bei der Auswahl der Maßnahme berücksichtigt.
- 19
Das ist weder dargelegt, noch sonst wie ersichtlich. Es fehlt der Klage mithin am erforderlichen Feststellungsinteresse.
- 20
Und selbst wenn man eine Fortsetzungsfeststellungsklage für statthaft erachtete, also geringere Anforderungen an das zu schützende Interesse stellte, genügt die Darlegung der Klägerin diesen Anforderungen nicht. Ein Rehabilitationsinteresse ist nicht ersichtlich, weil sich die Klägerin nicht mehr in dem Kreis bewegt, der von ihrem Ausschluss Kenntnis gehabt hat und eine erhebliche Bedeutung bei der geschilderten psychologischen Aufarbeitung ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, etwa durch ärztliche Bescheinigung.
- 21
„Selbst mit einer zulässig erhobenen Klage wäre die Klägerin nicht durchgedrungen, weil die stark eingeschränkte situative verbale Erreichbarkeit den Ausschluss von der Abschlussfahrt rechtfertigte. Dazu hat das Gericht im Beschluss vom 21.03.2014 ausgeführt: Die eine Klassenfahrt begleitenden Lehrkräfte übernehmen nach Maßnahme des Runderlasses des MK vom 29.01.2006 (Schulverwaltungsblatt S. 38), geändert durch RdErl. v. 01.08.2008 (Schulverwaltungsblatt S. 24) die Aufsichtspflicht und damit die Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler, die an der Schulfahrt teilnehmen. Diese Verantwortung können sie nur übernehmen, wenn sie die Verlässlichkeit der Schülerin oder des Schülers für die eigenen Entscheidungen aber auch für die anderen teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sicher einschätzen können. Ziel eines Ausschlusses von einer Klassenfahrt kann es deshalb sein, einerseits dem betroffenen Schüler bzw. der betroffenen Schülerin das Fehlerverhalten durch den Ausschluss aus pädagogischen Gründen vor Augen zu führen, andererseits aber gleichzeitig für die anderen Schülerinnen und Schüler eine unbelastete Durchführung der Klassenfahrt zu ermöglichen (so auch VG Göttingen, Urt. v. 03.04.2003 – 4 A 4139/01 - für den Fall des Ausschlusses von einer laufenden Klassenfahrt). Die Klägerin hatte in der Vergangenheit ein Verhalten an den Tag gelegt, das Rückschlüsse auf eine bestehende psychische Belastung zuließ. Den Klärungs- und Erörterungsversuchen hat sie sich nach den im Kern übereinstimmenden Darstellungen einerseits der Mutter in der eidesstattlichen Versicherung in der Anlage zur Antragsschrift, andererseits im Gedächtnisprotokoll der Klassenlehrerin entzogen. Im Ergebnis hat sie sich Gesprächsangeboten verschlossen und eine verbale Einwirkung nicht zugelassen. In einer solchen, gleichsam jede Kommunikation verweigernden Situation kann es einer Lehrkraft und den Mitschülerinnen und Mitschülern nicht zugemutet werden, dass Risiko vergleichbaren Fehlverhaltens während einer Klassenfahrt zunächst einzugehen und die Antragstellerin in dem Fall, dass sich dieses Risiko realisiert, von der Klassenfahrt abholen zu lassen oder auf eigene Kosten zurückzuführen.
- 22
Dabei bestimmt sich die Zumutbarkeit nach dem Maß der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieses Fehlverhaltens. Im vorliegenden Fall ist dabei zu berücksichtigen, dass sich die Zuspitzungen und die Kommunikationsverweigerung in den letzten zwei Wochen vor der geplanten Abschlussfahrt ereignet haben. Seit dem 07.03.2014 ist es nicht zu einer Lösung des Problems, sondern vielmehr zu einer weiteren Zuspitzung gekommen. Die Mutter der Antragstellerin selbst hat nach dem Gedächtnisprotokoll am Elternsprechtag am 07.03.2014 angegeben, die Antragstellerin entzöge sich öfter auf die gezeigte Art Gesprächen. Dies macht deutlich, dass die Antragstellerin nicht nur im schulischen Umfeld, sondern auch in anderen Zusammenhängen einer verbalen Einwirkung unzugänglich ist. Dies macht es im hohen Maße wahrscheinlich, dass sie in der besonderen Situation der Abschlussfahrt, insbesondere in einer von Verlockungen reichen Umgebung, Vorgaben der begleitenden Lehrkräfte nicht Folge leisten wird. Daher ist der schriftlich bestätigte Ausschluss von der Teilnahme an der Klassenfahrt im Ergebnis auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Dies stellte sich auch nicht anders dar, wenn gegen die Maßnahme ein Rechtsbehelf eingelegt worden wäre und nunmehr um dessen aufschiebende Wirkung gestritten würde.“
- 23
Dies gilt auch für das Hauptsacheverfahren, sodass die Klage auch unbegründet wäre.
Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen.', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE150000888&psml=bsndprod.psml&max=true
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 1 B 9/14 2x (nicht zugeordnet)
- 8 C 30/87 1x (nicht zugeordnet)
- § 61 Abs. 2 ff NSchG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 35 Begriff des Verwaltungsaktes 1x
- § 61 NSchG 2x (nicht zugeordnet)
- § 23 Abs. 1 S. 2 NSchG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Bf 413/00 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 21/09 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- VwGO § 123 1x
- VwGO § 6 1x
- 2 ME 136/14 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 63 Abs. 1 NSchG 1x (nicht zugeordnet)
- 19 B 306/07 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 4139/01 3x (nicht zugeordnet)
- 6 B 2212/02 2x (nicht zugeordnet)