Beschluss vom Verwaltungsgericht Osnabrück - 1 B 74/24
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. August 2024 (1 A 226/24) wird hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich der Nrn. 4 und 5 angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.788,16 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin - eine Berufskraftfahrerin - wehrt sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis durch den Antragsgegner.
Die Antragstellerin wurde am 4. Januar 2024 um 19:50 Uhr vom Streifendienst der Polizei angehalten, als sie mit einem PKW auf der F. in G. fuhr. Aufgrund des Verdachts, die Antragstellerin könnte Betäubungsmittel konsumiert haben, wurde die Entnahme einer Blutprobe angeordnet, was am selben Tag um 20:35 Uhr erfolgte. In dieser Probe wurde eine Konzentration von THC in Höhe von 10,8 ng/ml, von Hydroxy-THC in Höhe von 1,5 ng/ml sowie von Nor-THC-Carbonsäure in Höhe von 72,3 ng/ml festgestellt. Der Vorfall wurde dem Antragsgegner von der Polizei mitgeteilt.
Mit Verfügung vom 22. März 2024 ordnete der Antragsgegner der Antragstellerin gegenüber die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zum Drogenkonsumverhalten an. Dem kam die Antragstellerin nach und ließ sich am 2. April 2024 von der Begutachtungsstelle für Fahreignung der H. begutachten. Der Begutachtung lag die Fragestellung zugrunde, "ob bei der Betroffenen Cannabiskonsum vorliegt, der die Fahreignung in Frage stellen kann (Anlage 4 FeV). Gibt es Hinweise auf gelegentlichen oder regelmäßigen Cannabiskonsum?". Sie ergab keine körperlichen Auffälligkeiten bei der Antragstellerin. In den entnommenen Blut- bzw. Urinproben ließen sich Cannabinoide nicht nachweisen. Zu ihrem Konsumverhalten befragt, gab die Antragstellerin an, seit 2012 jährlich einmal Cannabis konsumiert zu haben. Am 21. Dezember 2023 und am 30. Dezember 2023 habe sie "über die Tage verteilt mehrere Joints mit Freunden zusammen geraucht/geteilt". Der letzte Konsum sei am 1. Januar 2024 erfolgt. Hierzu heißt es im Gutachten, diese Angaben ließen sich mit dem Befund der am 4. Januar 2024 entnommenen Blutprobe nicht ein Einklang bringen. Auch nach entsprechendem Hinweis sei die Antragstellerin aber bei ihren Angaben geblieben. Das Gutachten schließt damit, dass die von der Antragstellerin angegebene aktuelle Abstinenz bestätigt werden könne. Die Angaben zum Delikttag seien aber nicht mit den seinerzeit nachgewiesenen Befunden vereinbar, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussage grundsätzlich in Frage gestellt werde. Bei der Antragstellerin liege Cannabiskonsum vor, der die Fahreignung in Frage stelle. Es gebe Hinweise auf mindestens gelegentlichen Cannabiskonsum bis Januar 2024.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 ordnete der Antragsgegner auf Grundlage von "§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 13a Zif. 2 Alt. 2" der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bis spätestens zum 15. August 2024 an. Gemäß § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV und den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung sei die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben, wenn Cannabis missbräuchlich konsumiert werde. Missbrauch bedeute, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum nicht hinreichend voneinander getrennt werden könnten. Nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes setze § 13a Ziff. 2 Alt. 2 FeV voraus, dass Tatsachen hinzukommen müssten, die auf einen Kontrollverlust hindeuteten und es erwarten ließen, dass die Antragstellerin künftig nicht zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeuges und dem Cannabiskonsum trennen könne. Hier könne die Angabe der Antragstellerin, sie habe letztmalig am 1. Januar 2024 Cannabis konsumiert, nicht mit dem Befund der Blutprobe in Einklang gebracht werden. Die Länge der Nachweisbarkeit von THC im Blut sei abhängig von der Konsumfrequenz. Bei Personen mit einem höchstens einmal wöchentlichen Cannabiskonsum sei eine Konzentration von 1 ng/ml im Blutserum oder mehr bis maximal zwölf Stunden nach dem Konsum zu erwarten. In Experimenten habe sich gezeigt, dass bei Gelegenheitskonsumenten THC-Konzentrationen im Blutserum typischerweise innerhalb von fünf bis acht Stunden nach dem Konsum unter den aktuell verwendeten "analytischen Grenzwert" von 1 ng/ml im Blutserum abfielen. Bei häufigerem Konsum könne sich das THC im Körper anreichern und somit wesentlich länger nachgewiesen werden, als die Dauer der Beeinträchtigung bestehe. So könne THC bei chronischem (täglichem/mehrmals täglichem) Konsum noch mehrere Tage bis Wochen nach dem letzten Konsum im Blut nachweisbar sein. Die Antragstellerin habe das Fahrzeug bei einer THC-Konzentration von 10,8 ng/ml geführt. Nach den Empfehlungen einer interdisziplinären Arbeitsgruppe sei bei einem Wert von 3,5 ng/ml eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung nicht fernliegend. Ein erhöhtes Risiko bestehe bei 7 ng/ml. Der Wert der Antragstellerin habe deutlich darüber gelegen. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Berufskraftfahrerin sei sie in besonderer Weise auf das Führen eines Kraftfahrzeugs angewiesen. Es sei nun aufgrund des (unkontrollierten) Cannabiskonsums davon auszugehen, dass es nur eine Frage der Zeit sei, bis sie in den Konflikt gerate, berufsbedingt am Straßenverkehr teilzunehmen, obwohl sie unter Cannabiseinfluss stehe. In der Gesamtbewertung werde ein mit Blick auf die Verkehrssicherheit besonders verantwortungsloser Umgang mit dem Cannabiskonsum deutlich, der die Wiederholung eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot wahrscheinlich mache. Auch unter Berücksichtigung dieser Aspekte könne jedoch nicht von der Fahruntauglichkeit ausgegangen werden. Vielmehr bedürfe es einer psychologischen Beurteilung, ob aus dem bekannt gewordenen Verhalten prognostisch der Schluss gezogen werden könne, dass auch in Zukunft keine Trennungsbereitschaft bestehe. Folgende Frage sei zu klären:
"Kann die Untersuchte trotz der Hinweise auf Cannabiskonsum ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 / 2 der Fahrerlaubnisklassen sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass sie zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum von Cannabis und Verkehrsteilnahme?)".
Die Antragstellerin erklärte sich mit der Erstellung eines Gutachtens zunächst einverstanden und wählte die MPU Begutachtungsstelle für Fahreignung des I. in J. als Begutachtungsstelle aus.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Juli 2024 verwies die Antragstellerin auf die Neuregelungen im Zuge des Inkrafttretens des Cannabisgesetzes und führte aus, ein Missbrauch könne nicht über einen leicht erhöhten THC-Wert begründet werden. Was unter einem Missbrauch zu verstehen sei, sei Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV zu entnehmen, nämlich ein regelmäßig übermäßiger Gebrauch. Der THC-Wert sage über ein Konsummuster nichts aus. Hierzu wäre der THC-COOH-Wert zu bemühen. Gesetzlich vorgesehen sei eine Begutachtung nur im Wiederholungsfall. Sie regte an, die Begutachtungsanordnung aufzuheben und wies darauf hin, dass die Fragestellung in der Anordnung teilweise nicht anlassbezogen sei. Bei Nichtvorlage des Gutachtens wäre die Fahrerlaubnis nach Entziehung ohne Anordnung eines Gutachtens neu zu erteilen.
Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 7. August 2024 mit, dass er an seiner Anordnung festhalte.
Nachdem der I. dem Antragsgegner mitgeteilt hatte, dass eine Begutachtung der Antragstellerin nicht habe erfolgen können, da diese weder auf Post reagiert noch die Gebühr bezahlt habe, entzog der Antragsgegner der Antragstellerin mit Bescheid vom 23. August 2024 die Fahrerlaubnis der Klassen AM, BE, C1E, CE, L und T sowie der eingeschlossenen Klassen (Nr. 1). Er forderte die Antragstellerin auf, ihren Führerschein spätestens drei Tage nach Zustellung des Bescheides abzugeben (Nr. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Nr. 3). Für den Fall der Nichtbefolgung drohte er der Antragstellerin ein Zwangsgeld i.H.v. 100,00 Euro an (Nr. 4). Außerdem legte er ihr die Kosten des Verfahrens auf (Nr. 5). Zur Begründung verwies der Antragsteller auf § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 46 Abs. 1 und 11 Abs. 8 FeV. Aus der Nichtvorlage des angeordneten Gutachtens dürfe er auf die Nichteignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, weshalb er verpflichtet sei, ihr die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin am 27. September 2024 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (1 A 226/24), und am 29. Oktober 2024 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung des Eilantrags bringt sie im Wesentlichen vor, die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung sei rechtswidrig, da in ihr eine unzulässige Fragestellung formuliert sei. Bloße "Hinweise" auf einen Cannabismissbrauch im Sinne des § 13a FeV reichten für die Anordnung einer MPU nicht aus. Von "Hinweisen" sei dieser Norm nichts zu entnehmen. Der Missbrauch müsse vorliegen, sonst dürfe keine MPU angeordnet werden. Das Vorliegen des Missbrauchs habe sich aus der Anordnung und auch aus der Fragestellung der MPU unmissverständlich zu ergeben. Etwaige Unklarheiten gingen zu Lasten des Antragsgegners. Zudem sei die Frage nach dem "sicheren Führen von KFZ" nicht anlassbezogen. Dem Sachverhalt sei nicht zu entnehmen, dass ihre Leistungsfähigkeit durch den Konsum von Cannabis dauerhaft soweit vermindert sein könnte, dass das sichere Führen eines KFZ auch außerhalb einer aktuellen THC-Intoxikation zu befürchten stünde. Das Bundesverfassungsgericht habe hinsichtlich der sich aus dem Konsum von Cannabis ergebenden Zweifel an der Fahreignung festgestellt, dass nur in Ausnahmefällen, in denen über eine längere Zeit erheblicher Drogenmissbrauch betrieben werde, eine dauerhafte fahreignungsrelevante Absenkung der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit des Konsumenten erfolgen könne. In den - zahlenmäßig überwiegenden - übrigen Fällen bestehe nach heutiger Erkenntnis in aller Regel kein Anlass zu der Befürchtung, dass der Konsum von Haschisch bei den Betroffenen zu einer permanenten fahreignungsrelevanten Absenkung ihrer körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit führe. Der Akte seien keine Hinweise auf eine dauerhafte fahreignungsrelevante Absenkung ihrer körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit zu entnehmen - insofern habe danach auch nicht gefragt werden dürfen. Für die Annahme einer konsumbedingten dauerhaft verminderten Leistungsfähigkeit seien dem Sachverhalt keine Anknüpfungspunkte zu entnehmen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. August 2024 hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich der Nr. 4 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er führt aus, die Antragstellerin habe im Verfahren zur Überprüfung der Kraftfahreignung die entstandenen Eignungsbedenken nicht ausräumen können, da ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Beurteilung der Kraftfahreignung nicht vorgelegt worden sei. Auf die Nichteignung habe aufgrund des Sachverhaltes geschlossen werden können. Die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle vom 11. Juni 2024 erweise sich als materiell rechtmäßig, da die Anordnung anlassbezogen und verhältnismäßig sei. Entgegen der Ausführungen der Antragstellerin müsse zudem kein Cannabismissbrauch bereits vorgelegen haben. Es habe im vorliegenden Fall ein Sachverhalt zu Grunde gelegen, der auf einen Cannabismissbrauch hingedeutet habe. So habe er sich auf den Umstand gestützt, dass sonstige Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründeten. Aufgrund dieses Umstandes habe sich die konkrete Fragestellung nur auf "Hinweise" zum Cannabismissbrauch beziehen können. Mit dem Begriff "Hinweise" auf Cannabismissbrauch sei der gegebenen Situation korrekt Rechnung getragen worden. Auch der zweite Teil der Fragestellung habe eben nicht nur auf das "sichere Führen von KFZ" abgezielt. Im Anschluss an diese Fragestellung sei sie - in Klammern gesetzt - nach der Fähigkeit zum Trennen von Konsum und der Verkehrsteilnahme eingeschränkt worden. Mithin sei entgegen den Ausführungen der Antragstellerin die durch das Gutachten zu beantwortende Frage nach der Kraftfahreignung der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlage 4 zur FeV ordnungsgemäß festgelegt worden. Durch die konkrete Fragestellung sei für die Antragstellerin nämlich erkennbar gewesen, welche Problematik in welcher Weise geklärt werden solle.
Die Antragsgegnerin hat ihren Führerschein beim Antragsgegner abgegeben. Er ist dort postalisch am 4. Oktober 2024 eingegangen.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der Antrag, über den der Einzelrichter nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer mit Beschluss vom 13. Dezember 2024 entscheidet, hat Erfolg.
1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 der Verfügung vom 23. August 2024 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorliegt.
Der angefochtene Bescheid erweist sich nach dem im Eilverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab als rechtswidrig. Die bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Gericht zu treffende Ermessensentscheidung setzt eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen voraus, in die auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache mit einzubeziehen sind. Bei einem nach summarischer Prüfung offensichtlich Erfolg versprechenden Rechtsbehelf überwiegt im Hinblick auf die Art. 19 Abs. 4 GG zu entnehmende Garantie effektiven Rechtsschutzes das Suspensivinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse, so dass die aufschiebende Wirkung grundsätzlich wiederherzustellen ist. Ergibt eine summarische Einschätzung des Gerichts hingegen, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache erfolglos bleiben wird, ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unbegründet, denn ein begründetes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung entfällt nicht dadurch, dass der Verwaltungsakt offenbar zu Unrecht angegriffen wird.
Ausgehend von diesen Abwägungsgrundsätzen überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse, denn bei summarischer Prüfung ist die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolgreich. Der in der Hauptsache angefochtene Bescheid ist voraussichtlich rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Als Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis kommt hier allein § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV in Betracht. Hiernach ist, ohne dass der Behörde insoweit Ermessen eingeräumt ist, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bringt der Inhaber einer Fahrerlaubnis in einem wegen bestehender Fahreignungszweifel von der Fahrerlaubnisbehörde eingeleiteten Überprüfungsverfahren ein von ihm gefordertes Gutachten nicht bei, darf diese gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung schließen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsrechtlichen Entziehungsverfügung ist grundsätzlich derjenige der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 3 C 30.11 -, juris Rn. 11, 34). In Fällen, in denen die Fahrerlaubnisentziehung - wie hier - auf einer Verneinung der Fahreignung des Betroffenen nach Anwendung der Beweisregel des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV beruht, gilt allerdings die Besonderheit, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der nicht befolgten behördlichen Begutachtungsanordnung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt deren Erlasses - hier also auf den 14. Juni 2024 als Datum der Zustellung - ankommt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23. September 2024 - 12 PA 27/24 -, juris Rn. 6).
Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung kommt vorliegend allein auf Grundlage von § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13a Nr. 2 FeV in der am 14. Juni 2024 gültigen Fassung (im Folgenden: FeV a.F.) in Betracht. Voraussichtlich liegt indes keiner der hiernach möglichen Anordnungsgründe vor.
Nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13a Nr. 2 lit. a) Var. 1 FeV a.F. ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn nach einem zuvor angeordneten ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen. Derartige Anzeichen hat das ärztliche Gutachten über die Antragstellerin vom 11. April 2024 nicht ergeben; es schließt lediglich - wohl noch mit Blick auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV in der vor dem 1. April 2024 gültigen Fassung - damit, es gebe Hinweise auf mindestens gelegentlichen Cannabiskonsum.
Nach § 13a Nr. 2 lit. a) Var. 2 FeV a.F. hat eine Anordnung zu erfolgen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liegt auch diese Voraussetzung wohl nicht vor. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV a.F. war ein Cannabismissbrauch anzunehmen, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Zwar ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin vor ihrer Fahrt am 4. Januar 2024 Cannabis in einem Maße konsumiert hat, das die Fahrsicherheit beeinträchtigt. Die Fahrerlaubnis-Verordnung selbst lieferte zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, wann ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum anzunehmen sei. Allerdings hat der Gesetzgeber die Nr. 9.2.1 der Anlage 4 durch Art. 2 Nr. 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. August 2024 (BGBl. I Nr. 266) mit Wirkung vom 22. August 2024 dahingehend geändert, dass sie nunmehr auf einen "Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs" abstellt. Hiermit nimmt die Norm sinngemäß Bezug auf die mit vorgenanntem Gesetz eingeführte Vorschrift des § 24a Abs. 1a StVG, wonach ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat. Ab diesem Grenzwert soll nach den Empfehlungen der interdisziplinären und unabhängigen Expertenarbeitsgruppe zur Ermittlung eines gesetzlichen Grenzwerts von Tetrahydrocannabinol im Straßenverkehr von März 2024 eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung nicht fernliegend sein (BT-Drs. 20/11370, S. 13). Wenngleich der Gesetzgeber hiermit die Schwelle für die Annahme eines Missbrauchs gesenkt haben mag, so gibt er doch - insofern klarstellend - zu erkennen, dass er die Wertungen in den vorgenannten Empfehlungen, auf die auch der Antragsgegner abgestellt hat, für maßgeblich hält. Der Antragsgegner verweist insoweit zu Recht darauf, dass hiernach ein erhöhtes Risiko, durch eine Cannabisbeeinflussung zu verunfallen, ab 7 ng/ml THC im Blutserum beginnt. Diesen Wert hat die Antragstellerin deutlich überschritten.
Eine lediglich in einem Fall nachgewiesene Fahrt unter übermäßigem Cannabiseinfluss reicht indes noch nicht hin, um die Annahme von Cannabismissbrauch zu begründen (vgl. Dronkovic, in: Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, BeckOK Straßenverkehrsrecht, § 13a FeV Rn. 20). Die Rechtslage hat sich insofern mit Inkrafttreten des Cannabisgesetztes am 1. April 2024 geändert. Vor diesem Zeitpunkt konnte die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn - wie wohl im Fall der Antragstellerin - gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und - etwa mit dem Vorliegen einer Fahrt unter Cannabiseinfluss (vgl. nur Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47 Aufl. 2023, § 14 FeV Rn. 18 m.w.N.) - weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Mit dem Cannabisgesetz hat der Gesetzgeber diese Vorschrift allerdings gestrichen und durch die Einführung von § 13a FeV die Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ausdrücklich an diejenigen angeglichen, die im Zusammenhang mit Alkoholkonsum nach § 13 FeV gelten (vgl. BT-Drs. 20/10426, S. 150). Neu ist somit auch die in § 13a Nr. 2 lit. b) FeV a.F. geregelte Verpflichtung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden. Diese Vorgabe hätte wohl keinen eigenen Anwendungsbereich mehr, wenn der erstmalige Verstoß für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung genügte (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 3. Januar 2025 - AN 10 S 24.3086 -, juris Rn. 41; demgegenüber: OVG Saarl., Beschluss vom 7. August 2024 - 1 B 80/24 -, juris Rn. 28.).
Erforderlich ist somit, dass unabhängig von der Fahrt unter Cannabiseinfluss weitere Tatsachen darauf hindeuten, dass die Antragstellerin künftig Cannabis im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung missbräuchlich konsumieren werde (vgl. VG Minden, Beschluss vom 22. Oktober 2024 - 2 L 926/24 -, juris Rn. 100; Graw, NZV 2025, 1 [2]; Koehl, SVR 2025, 1 [3]). Der Antragsgegner hat insofern darauf abgestellt, dass die Antragstellerin Berufskraftfahrerin ist und dass dies wegen ihrer beruflichen Verpflichtung, am Straßenverkehr teilzunehmen, die Annahme eines zukünftigen Cannabismissbrauchs begründe. Es sei aufgrund ihres unkontrollierten Cannabiskonsums nur eine Frage der Zeit, bis die Antragstellerin in den Konflikt gerate, berufsbedingt am Straßenverkehr teilzunehmen, obwohl sie unter Cannabiseinfluss stehe. Dieser Wertung kann der Einzelrichter zumindest nach dem vom Antragsgegner ermittelten Sachverhalt, wie er sich bisher aus der Akte ergibt, nicht folgen. Im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer Alkoholproblematik ist in der Rechtsprechung zwar geklärt, dass bei Berufskraftfahrern gleichsam ein Dauerkonflikt zwischen dem Alkoholkonsum und der Verpflichtung, den Beruf in fahrtüchtigem Zustand auszuüben, bestehen kann. Dieser Konflikt wird in der Regel aber nicht bei jedem, sondern bei einem häufigen, intensiven oder unkontrollierten Alkoholkonsum angenommen (vgl. Bay VGH, Beschluss vom 23. November 2022 - 11 CS 22.1529 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Beschluss vom 6. März 2008 - 12 ME 377/07 -, juris Rn. 12, Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 13 FeV Rn. 21, jeweils m.w.N.). Vergleichbar hierzu gehen etwa die Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin und die Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie in ihrem Positionspapier vom 12. September 2024 ("Cannabismissbrauch - Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit") davon aus, dass bei Berufskraftfahrern Anzeichen für einen Missbrauch bei "hochfrequentem" Cannabiskonsum angenommen werden könnten. Weiter schränken sie ihre Empfehlung auf solche Kraftfahrer ein, die ihre Einsatzzeiten nicht hinlänglich sicher planen können, etwa, weil sie im Rettungsdienst tätig sind oder ihnen sonst nur kurze, nicht planbare Pausen zustehen.
Die Antragstellerin unterfällt trotz ihres Berufs als Berufskraftfahrerin dieser Fallgruppe voraussichtlich nicht. Zum einen steht bei ihr der vom Antragsgegner angenommene unkontrollierte Cannabiskonsum nicht hinreichend fest. Die Antragstellerin hat bei ihrer ärztlichen Untersuchung angegeben, seit 2012 einmal jährlich Cannabis zu konsumieren. Ab dem 21. Dezember 2023 habe sie mehrere Joints geraucht, zuletzt am 1. Januar 2024. Die begutachtende Ärztin hat diese Angaben angezweifelt, ihre Wertung aber nicht weiter spezifiziert. In dem Gutachten heißt es lediglich, die Angaben der Antragstellerin zum Delikttag seien nicht mit den derzeit nachgewiesenen Befunden vereinbar. Hieraus erschließt sich nicht, ob die am 4. Januar 2024 ermittelte THC-Konzentration von einem übermäßigen, mit einem Gewöhnungseffekt verbundenen Konsum oder daher rührt, dass die Antragstellerin später als zugestanden letztmalig Cannabis konsumiert hat. Auch hat der Antragsgegner lediglich pauschal auf die Tätigkeit der Antragstellerin als Berufskraftfahrerin verwiesen. Dazu, dass ihr keine hinreichend langen Pausen zur Verfügung stünden, um nach einem Cannabiskonsum wieder fahrtüchtig zu werden, hat er nichts ausgeführt. Der Umstand, dass sie einen Tanklastwagen gefahren hat, deutet auch nicht zwingend auf das Vorliegen eines Bereitschaftsdienstes oder eines sonst nicht hinreichend planbaren Einsatzes hin.
Die Voraussetzungen für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Nr. 2 lit. b) - d) FeV a.F. liegen ebenfalls nicht vor. Die Antragstellerin hat nicht wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen, ihr war auch die Fahrerlaubnis nicht zuvor aus den vorgenannten Gründen entzogen worden. Da Cannabismissbrauch oder -abhängigkeit bei der Antragstellerin bisher nicht festgestellt worden war, besteht letztlich auch kein Bedürfnis, zu prüfen, ob ein solches nicht mehr besteht.
2. Aus den vorgenannten Gründen ist hinsichtlich der Nrn. 4 und 5 der angegriffenen Verfügung die aufschiebende Wirkung ebenfalls anzuordnen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 46.4, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (7.500,00 Euro / 2 + 152,63 Euro / 4).
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Referenzen
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- § 14 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 FeV 2x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis 2x
- VwGO § 80 3x
- VwGO § 113 1x
- § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV 2x (nicht zugeordnet)
- § 13a Nr. 2 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 24a 0,5 Promille-Grenze 1x
- VwGO § 154 1x
- 1 A 226/24 2x (nicht zugeordnet)
- 3 C 30.11 1x (nicht zugeordnet)
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- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 ME 377/07 1x