Beschluss vom Verwaltungsgericht Osnabrück - 7 A 230/25
Tenor:
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Osnabrück verwiesen.
Gründe
Soweit der Kläger im ursprünglich unter dem Aktenzeichen 7 A 153/25 geführten Verfahren die Verurteilung des Beklagten zur Leistung von Schadenersatz begehrt, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 24.10.2025 gerügt, für diesen Antrag sei der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Die Kammer hat diesen Teil des Verfahrens, nachdem es allen Beteiligten hinsichtlich der Frage der Rechtswegzuständigkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, abgetrennt und hat nunmehr gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu entscheiden.
A.
Für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg eröffnet.
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist dagegen der ordentliche Rechtsweg gegeben (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 VwGO). Um einen derartigen Schadenersatzanspruch geht es vorliegend.
Eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte folgt auch nicht aus Art. 82 Abs. 6 i.V.m. Art. 79 Abs. 2 DS-GVO. Hierzu hat das VG Köln in seinem Urteil vom 23.02.2023 - 13 K 278/21 -, juris, Rn. 19-24, zutreffend ausgeführt:
"Art. 82 Abs. 6 DSGVO verweist hinsichtlich der Zuständigkeit auf Art. 79 Abs. 2 DSGVO. Hiernach sind für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat (Satz 1). Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist (Satz 2). Die Vorschrift regelt jedoch nur die internationale respektive örtliche Zuständigkeit. Die weitere (innerstaatliche) Zuständigkeit ergibt sich aus dem nationalen Recht. Dies folgt zum einen aus den Begriffen der ,Niederlassung' bzw. des ,gewöhnlichen Aufenthaltsorts', die keinerlei Hinweis auf eine sachliche Zuständigkeit bzw. Rechtswegzuständigkeit geben und zum anderen aus dem Zusammenhang mit § 44 Abs. 1 und 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Vorschrift überträgt die Regelungen zur internationalen Zuständigkeit eins zu eins auf die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit für zivilrechtliche Klagen. Dies war zur Durchführung von Art. 79 Abs. 2 DSGVO notwendig, damit die vom Betroffenen getroffene Wahl hinsichtlich des Klageorts auch innerstaatlich ermöglicht wird. Dieser betrifft ebenfalls allein die örtliche Zuständigkeit. Im Falle einer Klage gegen eine Behörde, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit, mangels Anwendbarkeit des § 44 BDSG (vgl. § 44 Abs. 2 BDSG) nach den Verfahrensvorschriften der Fachgerichte. Eine sachliche Zuständigkeit oder gar eine Rechtswegzuweisung liegt darin jedoch nicht,
vgl. Quaas, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutz, 42. Edition, Stand: 01.08.2022, Art. 82 Rn 46 ff.; Nemitz, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO 2. Auflage 2018, Art. 82 Rn. 32; Franzen, in: ders./Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 82 EU (VO) 2016/679 Rn. 26; konkret zu § 44 Abs. 2 BDSG die BTDrucks 18/11325 vom 24.02.2017, S. 110; a. A. Frenzel, in: Paal/Pauly, DSGVO, BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 82 Rn. 18 [...].
Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte folgt auch nicht aus dem Umstand, dass diese für Klagen nach Art. 79 Abs. 1 DSGVO betreffend behördliche Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO als öffentlich-rechtliche Streitigkeit (innerstaatlich) zuständig sind. Die dazu vertretene Ansicht, die als Konsequenz des Art. 82 Abs. 6 DSGVO dieselbe (innerstaatliche) gerichtliche Zuständigkeit für das Recht auf Schadensersatz wie für alle anderen Ansprüche gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter sieht, überzeugt nicht,
vgl. Boehm, in Simitis/Hornung/Spiecker, DSGVO, 1. Aufl. 2019, Art. 82 Rn. 37.
Der Verweis des Art. 82 Abs. 6 DSGVO auf Art. 79 Abs. 2 DSGVO erfasst nur die (der innerstaatlichen Zuständigkeit vorgelagerten) Frage der Zuständigkeit des Mitgliedstaates, die von Art. 79 Abs. 2 DSGVO geregelt wird. Nach Art. 82 Abs. 6 DSGVO sind die Gerichte mit Gerichtsverfahren zur Inanspruchnahme des Rechts auf Schadenersatz zu befassen, die nach den in Art. 79 Abs. 2 DSGVO genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuständig sind. Die (innerstaatliche) Zuständigkeit richtet sich demnach nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Gerichte nach Art. 79 Abs. 2 DGSVO zuständig sind. Dies folgt klar aus der englischen Fassung der DSGVO, in der es heißt: ,Court proceedings for exercising the right to receive compensation shall be brought before the courts competent under the law of the Member State referred to in Article 79 (2)', Art. 82 (6) GDPR. Ein weiterer Inhalt, wonach der Verweis in Art. 82 Abs. 6 DSGVO verhindern solle, dass verschiedene Gerichte über den Verstoß gegen die DSGVO als solche und über den Schadensersatz entscheiden, ist daraus nicht zu entnehmen. Vielmehr ist es der deutschen Rechtsordnung nicht fremd, dass derselbe Sachverhalt vor unterschiedlichen Gerichten beurteilt wird.
Art. 82 Abs. 2, Art. 79 Abs. 2 DSGVO bestimmen demnach allein welcher Mitgliedstaat zuständig ist und mithin welche nationale Rechtsordnung Anwendung findet."
Dem schließt sich die Kammer an. Insbesondere lässt sich das mit Blick auf den Wortlaut des Art. 82 Abs. 6 DS-GVO gemachte Argument, dass sich der Verweis auf Art. 79 Abs. 2 DS-GVO auf den Mitgliedsstaat und gerade nicht auf das Gericht bezieht, auch und noch eindeutiger in weiteren Sprachfassungen nachvollziehen. So heißt es in der französischen Fassung:
"Les actions judiciaires engagées pour exercer le droit à obtenir réparation sont intentées devant les juridictions compétentes en vertu du droit de l'État membre visé à l'article 79, paragraphe 2."
Dabei kann sich, worauf das Hessische Landessozialgericht (Hess. LSG) in seinem Beschluss vom 26.01.2022 - L 6 SF 7/21 DS -, juris Rn. 36, hingewiesen hat, das im Singular maskulin stehende "visé" grammatisch nur auf den "État membre", nicht aber auf die "jurisdictions" (Plural feminin) beziehen.
Das gleiche Ergebnis ergibt sich mit Blick auf die spanische Fassung. Dort heißt es:
"Las acciones judiciales en ejercicio del derecho a indemnización se presentarán ante los tribunales competentes con arreglo al Derecho del Estado miembro que se indica en el artículo 79, apartado 2."
Auch hier kann sich "indica" nur auf "Estado miembro" beziehen, nicht auf "tribunales", denn andernfalls müsste es in den Plural gesetzt werden ("indican").
Zudem lässt Art. 79 Abs. 2 DS-GVO in seinen beiden Sätzen unter Umständen die Wahl zwischen der Zuständigkeit der Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten zu, so dass Art. 82 Abs. 6 DS-GVO durchaus einen nachvollziehbaren Sinn hat, wenn man ihm (nur) die Regelung der internationalen Zuständigkeit entnimmt (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 26.01.2022 - L 6 SF 7/21 DS -, juris Rn. 36).
Schließlich spricht für dieses Ergebnis auch, dass schon sehr zweifelhaft erscheint, ob der Unionsgesetzeber für die Regelung der konkreten Rechtswegzuständigkeit innerhalb der Mitgliedsstaaten überhaupt eine Kompetenz besitzt:
"Aus der Kompetenznorm für den Datenschutz in Art. 16 AEUV folgt keine Annexkompetenz der EU, die Zuständigkeit der Gerichte innerhalb eines Mitgliedstaats zu regeln, soweit die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gewahrt sind. Ein dem Äquivalenz- und Effektivitätsgebot entsprechender Rechtsschutz lässt sich auch durch die ordentlichen Gerichte sicherstellen. Betroffene können unmittelbar über den Zivilrechtsweg auf Schadensersatz klagen, ohne vor den Verwaltungsgerichten Klage auf Feststellung eines Datenschutzverstoßes erheben zu müssen."
(vgl. Meyer, Rechtsweg und Klagegegner bei Schadensersatzklagen nach Art. 82 DSGVO, ZD 2025, 200 [203], beck-online; ebenfalls ablehnend FG Berl.-Bbg., Beschluss vom 27.10.2021 - 16 K 16155/21 -, juris Rn. 24; offen gelassen in Hess. LSG, Beschluss vom 26.01.2022 - L 6 SF 7/21 DS -, juris Rn. 36).
Den vom Kläger im Schriftsatz vom 09.11.2025 zitierten, vom LG Hannover (wohl) in einem Verweisungsbeschluss gemachten Ausführungen, wonach sich der zulässige Rechtsweg nach Art. 82 Abs. 6 i.V.m. Art. 79 DS-GVO richten soll, vermag sich die Kammer aus den genannten Gründen nicht anzuschließen.
B.
Die Verweisung konkret an das Amtsgericht Osnabrück beruht auf §§ 23 Nr. 1, 71 GVG und §§ 12, 17 Abs.1 ZPO.
Insbesondere besteht demgegenüber keine Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG. Danach sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen, also für Ansprüche aus § 839 BGB, auch wenn sie sich nach Art. 34 GG gegen den Dienstherrn richten (vgl. Nordmeyer, in: Anders/Gehle, 84. Aufl. 2026, GVG § 71 Rn. 11, beck-online).
Einen solchen Amtshaftungsanspruch macht der Kläger hier aber nicht geltend (so auch ausdrücklich im Schriftsatz vom 09.11.2025). Er beruft sich vielmehr auf einen Schadenersatzanspruch aus § 82 Abs. 1 DS-GVO. Dieser stellt selbst keinen Amtshaftungsanspruch dar. Denn bei ihm handelt es sich nicht - wie im Falle von § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG - um eine auf den Hoheitsträger übergeleitete, im Ausgangspunkt aber persönliche Haftung des Beamten, sondern um eine originäre Haftung des Hoheitsträgers. Er richtet sich gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter. Verantwortlicher ist nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Sowohl der Begriff des Verantwortlichen als auch des Auftragsverarbeiters ist mithin institutionell zu verstehen. Soweit in einer Behörde Daten verarbeitet werden, ist damit nicht der jeweilige Amtsträger persönlich Verantwortlicher i.S.d. DS-GVO und folglich auch nicht Adressat des Anspruchs. Eine solche unmittelbare Staatshaftung erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 34 Satz 3 GG nicht. Zwar kann der Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO neben einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG treten, sodass Anspruchskonkurrenz besteht. Das führt jedoch nicht dazu, dass die Zuständigkeit des Landgerichts für die Entscheidung über einen - denkbaren, hier gerade nicht geltend gemachten - Amtshaftungsanspruch auch auf die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO durchschlägt (vgl. BFH, Beschluss vom 28.06.2022 - II B 93/21 -, juris Rn. 14-17, m.w.N.; BSG, Beschluss vom 06.03.2023 - B 1 SF 1/22 R -, juris Rn. 19-24; OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2023 - I-11 U 88/22 -, juris Rn. 73; VG Stuttgart, Urteil vom 20.06.2024 - 14 K 870/22 -, juris, Rn. 23-25; zustimmend auch Lorenz, jurisPR-ITR 11/2023 Anm. 3).
Gegen dieses Ergebnis wird eingewandt, das Zusammenspiel von haftungsbegründender (§ 839 BGB) und haftungsüberleitender Norm (Art. 34 S. 1 GG) beim Amtshaftungsanspruch sei historisch begründet und für die materielle Rechtsqualität des Anspruchs nicht entscheidend. Zudem knüpfe der Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DS-GVO ebenfalls an ein konkretes Fehlverhalten eines einzelnen Amtswalters an, das der verantwortlichen öffentlichen Stelle zugerechnet werde. Inhaltlich bestehe somit zwischen beiden Ansprüchen kein Unterschied, der es rechtfertigen könne, die Ansprüche unterschiedlichen Gerichten zuzuweisen (vgl. Meyer, ZD 2025, 200 [203]; für einen Amtshaftungsanspruch auch FG Berl.Bbg., Beschluss vom 27.10.2021 - 16 K 16155/21 -, juris Rn. 10-12 [durch den o.g. Beschluss des BFH aufgehoben]; Hess. LSG, Beschluss vom 26.01.2022 - L 6 SF 7/21 DS -, juris, Rn. 22-24 [durch den o.g. Beschluss des BSG aufgehoben], mit zustimmender Besprechung durch Brehm, NZS 2022, 559; Bieresborn, Die Auswirkungen der DSGVO auf das gerichtliche Verfahren, DRiZ 2019, 18 [23]; Korves, Zivilrechtliche Haftung für Datenlecks in Zivilprozessen, RDi 2023, 571 [574-576]).
Diese Erwägungen mögen zwar rechtspolitisch plausibel sein, ebenso wie angesichts heute unabhängiger Fachgerichtsbarkeiten der Sinn der Rechtswegzuweisung des Art. 34 Satz 3 GG zweifelhaft erscheinen (vgl. etwa v. Danwitz, in: Huber/Voßkuhle, 8. Aufl. 2024, GG Art. 34 Rn. 149, beck-online) und es überdies Schwierigkeiten erzeugen mag, wenn ein an sich einheitlicher Streitgegenstand durch zwei unterschiedliche Gerichte zu beurteilen ist (vgl. Korves, RDi 2023, 571 [576]). Dies sind indes sich an den Gesetzgeber richtende Fragen, die nicht schon rechtfertigen können, den Begriff des Amtshaftungsanspruchs über seine (historisch gewachsenen) Grenzen hinaus auch auf solche (im obigen Sinne) anderen Ansprüche auszudehnen.
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Referenzen
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- BGB § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung 4x
- VwGO § 173 1x
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- § 44 Abs. 2 BDSG 2x (nicht zugeordnet)
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- 7 A 153/25 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 13 K 278/21 1x
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- B 1 SF 1/22 R 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 88/22 1x
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