Beschluss vom Verwaltungsgericht Regensburg - RO 14 S 25.32552
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.07.2025 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
„Zu den einleitenden Fragen gab der Antragsteller an, bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Mutter in Freetown gelebt zu haben. Von dort sei er nach Guinea und über die Türkei, Griechenland und Italien nach Deutschland eingereist. Die Reise habe sein Partner organisiert und finanziert. Er habe Elektriker gelernt, aber er habe nicht fest gearbeitet und die Ausbildung nicht fertig gemacht. Zu seinen Asylgründen trug er vor, er sei homosexuell und es sei sehr schwierig in seinem Land sich zu outen. Es sei ein Tabu und es könnte sogar zu einer lebenslangen Haft führen. Sie hätten seit Langem Bedrohungen und Beleidigungen aushalten müssen und die Gemeinde habe gesagt, dass man ihn festnehmen wolle. Am 5.11.2022 habe der Mann, mit dem er nach Guinea ausgereicht sei, eine Party organisiert für die LGBTQ Szene. Das sei für die Gemeinde nicht akzeptabel gewesen. Die Polizei sei gekommen und habe viele Leute festgenommen. Er sei geflüchtet. Dieser Mann sei in der Gemeinde für die Szene verantwortlich gewesen, aber da er einflussreich gewesen sei, habe die Gemeinde nichts tun können. Dieser Mann sei sein Partner und er habe mit ihm eine Beziehung gehabt, seitdem er ein Teenager sei. Nach der Party sei er mit dem Mann zusammen innerhalb von Freetown geflüchtet. Als der Fall gravierend geworden sei, habe dieser ihm geraten, zusammen zu flüchten. Dann seien sie nach Guinea geflüchtet und drei Tage auf dem Landweg nach Guinea gereist. Es sei überall nach ihnen gesucht worden. Am 10. oder 11. November seien sie in Guinea angekommen. Nach der Party seien einige Leute festgenommen worden und sie würden immer noch im Gefängnis sein. Über die Medien hätten sie aus Guinea erfahren, dass man nach ihnen suchen würde. Und weil es in Guinea auch nicht sicher gewesen sei, seien sie weitergereist. Die Regierung habe sie als Straftäter erklärt und sie seien überall gesucht worden. Deswegen hätten sie Sierra Leone verlassen. Auf mehrere Nachfragen gab er an, dass er mit 14 Jahren angefangen habe, homosexuell zu leben und dieser Mann habe ihn in die Homosexualität eingeführt. Dieser habe ein Druckergeschäft gehabt und sei 35 Jahre alt gewesen und er habe sich als 14-jähriger Schulsachen dort drucken lassen. Dieser Mann habe ihm angeboten, sein Partner zu sein. Der Mann habe ihm Geschenke und Kleidung gekauft und ihn zu sich nach Hause eingeladen. Der Mann habe ihn berührt und Avancen gemacht und an dem Tag habe er seinen ersten Geschlechtsverkehr gehabt. Seit dieser Zeit sei er mit dem Mann zusammen gewesen. Er habe auch weibliche Freundinnen gehabt, aber sexuelle Beziehungen nur zu Männern. Homosexualität sei ein Teil von ihm. Er sei normalerweise an Wochenenden bei diesem Mann gewesen. Je mehr er die Neigung in sich gespürt habe, umso mehr habe er mit diesem Mann ausprobiert. Dieser habe ihm zu Essen gekauft und ihm Kleidung besorgt. Er habe auch andere sexuelle Beziehungen gehabt, insgesamt seien es fünf gewesen. Einige davon seien Freunde von diesem Mann gewesen und dieser habe sie einander vorgestellt. Mit den anderen Männern hätte er sich bei diesen zu Hause getroffen. Er habe einmal im Monat oder alle zwei Monate private Partys besucht und sei in Clubs wie 2 …, S … und S … gegangen, wo sich auch Homosexuelle treffen würden. Es habe auch eine WhatsApp-Gruppe gegeben, die ein Mann namens A … eingerichtet habe. Eine offizielle Facebook Gruppe wäre zu gefährlich gewesen. Es würde in Sierra Leone keine Organisation geben, die sich für die Belange von Homosexuellen einsetzen würde. Religiös betrachtet, sei es sowohl von der kirchlichen als auch von der islamischen Gemeinschaft verboten und man würde als Feind betrachtet und zu 100% ausgegrenzt werden. Es sei festgeschrieben und es würde lebenslange Haft oder die Todesstrafe drohen. Sierra Leone sei keine Heimat für homosexuelle Menschen. Viele würden deswegen umgebracht werden oder im Gefängnis sitzen. Die erste Frau, die sich für Homosexuelle eingesetzt habe, sei 2004 in ihrem Büro umgebracht worden. Er selber würde nur zwei Personen kennen, die auf dieser Party festgenommen worden seien. In seiner Familie würde niemand wissen, dass er homosexuell sei. Sein Vater sei ein religiöser Mann und es sei seine Entscheidung, wie er leben würde und er habe sich dieses Recht herausgenommen. Zu der strafrechtlichen Lage homosexueller Menschen in Sierra Leone gab der Antragsteller an, man würde schlecht behandelt werden und könnte verprügelt werden, so dass man sterben könnte. Wenn die Regierung es mitbekommen würde, könnte man für 15 Jahre ins Gefängnis kommen. Es sei im Grundgesetz verboten und es wäre auch festgeschrieben und es würde entweder lebenslange Haft oder Todesstrafe drohen. Wenn seine Familie gewusst hätte, dass der homosexuell sei, wäre er schon tot. Seine Mutter habe von der Party erfahren und sei schockiert gewesen, dass einer ihrer Söhne schwul sei. Nach der Party seien die Namen öffentlich gewesen, die Menschen aus der Gemeinde hätten gesehen, wie er in das Haus gegangen sei, als die Party stattgefunden habe. Die Polizei habe nicht gewusst, dass er auf der Party gewesen sei, aber die Leute, die ihn kennen würden, hätten ihn auf der Flucht gesehen. Die Gemeinde habe gewusst, dass sein Freund homosexuell sei und habe auf eine günstige Gelegenheit gewartet, etwas gegen diesen zu unternehmen. Er sei das erste Mal auf der Party gewesen und er würde nicht wissen, ob es früher schon mal solche Partys gegeben habe. Er würde wissen, dass er gesucht werde, weil es in den Zeitungen gewesen sei. In der Türkei habe sein Freund drei Zeitungen an ihn weitergeleitet und in einer Zeitung habe gestanden, dass sie wegen Homosexualität gesucht werden würden. Sein Name sei in der Zeitung veröffentlicht worden. Die Zeitung würde The Times heißen. In diesem Zeitungsbericht würden Informationen über die Party und ein Foto von ihm stehen. Der Antragstellerin zeigte der Unterzeichnerin während der Anhörung den besagten Artikel (* …*). Es sein mehr als zwei Leute verhaftet worden und im Gefängnis sitzen, aber er würde nicht genau wissen wie viele. Zu seinem Freund habe er keinen Kontakt mehr, sie hätten sich in der Türkei getrennt. In Deutschland habe er einen Freund, den er über Facebook in Griechenland kennengelernt habe. Dieser habe ihm gesagt, dass man in Deutschland als Homosexueller Schutz bekommen könnte. Sein Freund würde in M* … leben und H* … heißen. In Deutschland sei er bei der Organisation namens SUB gewesen. Er würde einmal in der Woche hingehen. Er würde über E-Mail über Veranstaltungen informiert werden und es würde auch in der M* … in M* … Bars geben, wo sich Gleichgeschlechtliche treffen könnten. In Deutschland würde er sich wie ein freier Mensch fühlen und sicher. Er habe in Sierra Leone bis auf den Vorfall keine Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden gehabt und sei auch nicht bedroht oder verhaftet worden. Eine Rückkehr nach Sierra Leone würde für ihn den Tod bedeuten. Er würde wissen, was es bedeuten würde, schwul zu sein und er habe sich geoutet und würde gesucht werden. (…) Hierzu trug der Antragsteller vor, er habe keine Familienmitglieder hier.“
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 02.07.2025 wird angeordnet.
der Antrag wird abgelehnt.
II.
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Referenzen
- § 71a AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 3x
- § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 75 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 83b Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 14 K 25.32 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1516/93 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 4.16 1x (nicht zugeordnet)