Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 4/11

Tenor

Das Verwaltungsgericht … erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht … .

Gründe

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Die Verweisung beruht auf den §§ 83 S. 1 VwGO, 17 a Abs. 2 S. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts … ergibt sich aus § 52 Nr. 4 S. 1 VwGO.

2

Nach dieser Bestimmung ist für alle Klagen (und entsprechend für alle Anträge) gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Antragstellerin ihren dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Wohnsitz hat. Der dienstliche Wohnsitz beurteilt sich gemäß der in der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) enthaltenen Legaldefinition nach dem Sitz der Behörde oder nach dem Sitz der ständigen Dienststelle.

3

Der Antragstellerin ist im vorliegenden Fall einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin Back- Office im Unternehmen Vivento Customer Services (VCS) in …, das im Zuständigkeitsbereich des VG … liegt, zugewiesen worden. Geht man mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon aus, dass die Zuweisungsverfügung vom 15. Dezember 2010 am gleichen Tage zur Post gegeben wurde, gilt sie der Antragstellerin mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post (= 18. Dezember 2010) als bekannt gegeben (vgl. § 41 Abs. 2 VwVfG). Da die sofortige Vollziehung der Zuweisung angeordnet wurde und damit Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung entfalten, ist zum Zeitpunkt des Einganges des vorliegenden Antrags bei Gericht (13. Januar 2011) der dienstliche Wohnsitz in … begründet gewesen (ständige Rechtsprechung der früher für das Bundesbeamtenrecht zuständigen 16. Kammer des Gerichts sowie der erkennenden Kammer, vgl. etwa Beschlüsse vom 26. September 2001 - 16 B 66/01; vom 11. Dezember 2008 - 12 A 256/08 - und vom 03. November 2009 - 12 B 75/09 -).

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Das Gericht folgt nicht der in der Rechtsprechung zu den Fällen der Versetzung in den Ruhestand, Abordnung und Versetzung vertretenen Gegenmeinung, wonach im Falle des Sofortvollzuges derartiger Verfügungen auf den bisherigen dienstlichen Wohnsitz abzustellen ist (vgl. insoweit VG Darmstadt, Beschluss vom 14. Juli 1995 - 5 G 1063/95 -; VG Hannover, Beschluss vom 18. November 2010 - 13 B 5198/10 - beide juris; letztlich offen gelassen von BVerwG, Beschluss vom 04. Mai 1979 - 2 ER 401.79 - juris).

5

Grundsätzlich ist nach Wortlaut, Zweck und Historie des Gesetzes davon auszugehen, dass dasjenige Gericht für den Beamten zuständig sein soll, das für ihn tatsächlich leicht erreichbar ist. Dieser Zielrichtung kommt es grundsätzlich am nächsten, wenn auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse abgestellt wird, die zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages bei Gericht herrschen. Anderenfalls wäre der rechtssuchende Beamte ggf. darauf angewiesen, seinen Antrag bei dem Gericht zu stellen, in dessen Nähe er sich tatsächlich nicht mehr aufhält, weil die Versetzung bzw. - wie hier - die Zuweisung (als versetzungsähnliche Maßnahme) sofort vollziehbar ist und er dieser als gesetzestreuer Beamter nachkommt. Die Gegenmeinung verkennt, dass der Beamte im Falle der sofortigen Vollziehbarkeit einer ihn betreffenden Regelung dieser zunächst uneingeschränkt Folge zu leisten hat; im Sinne des § 15 BBesG findet daher rechtlich ein Wechsel des Dienstortes statt. Ansonsten gelänge man zu dem mit Wortlaut und Zweck nicht zu vereinbarenden Ergebnis, dass der Beamte bei dem für seinen früheren Dienstort zuständigen Gericht vorläufigen Rechtsschutz suchen und ggf. Klage erheben muss, auch wenn er - gesetzestreu - der mit Sofortvollzug ausgestatteten Maßnahme Rechnung trägt. Diese Ausführungen gelten umso mehr, als die Antragstellerin, wie noch auszuführen sein wird, (bisher) gar keinen Dienst geleistet hat und infolgedessen auch gar kein bisheriger Dienstort existiert.

6

Aus diesem Grund vermag die Kammer auch der - offensichtlich neuen - Rechtsprechung des VG … (vgl. insoweit Beschluss vom 13. Januar 2011 - 1 B 41/10 -) nicht zu folgen, wonach als dienstlicher Wohnsitz der Antragstellerin der Sitz der betreuenden Geschäftsstelle des Zentralen Betriebes Vivento in B-Stadt als festgesetzte Stammdienststelle anzusehen sei, weil die dienstlichen Angelegenheiten der Antragstellerin von dort wahrgenommen würden (danach wäre das VG B-Stadt zuständig, vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 13. Januar 2011 aaO). Vielmehr ist darauf abzustellen, dass der Antragstellerin bei der VCS in … mit der streitigen Zuweisung Aufgaben und Arbeitsleistungen und damit ein Dienstposten zugewiesen worden sind. Damit ist dort ihr Dienstort im Sinne von Dienststelle als „kleinster organisatorischer abgrenzbarer Verwaltungseinheit“ ohne „rechtliche Verselbständigung“ (OVG Koblenz, Beschluss vom 09. Oktober 1998 - 10 A 11390/98 -, juris) begründet worden. Sinn und Zweck des § 52 Nr. 4 VwGO ist es nicht, am (Haupt-)Sitz der Behörde, sondern - im Unterschied zu den Regelfällen des § 52 Nr. 2 und 3 VwGO - beim Gericht der Dienststelle als der kleinsten Einheit klagen zu dürfen. Ob die Stammdienststelle in B-Stadt die dienstlichen Angelegenheiten der Antragstellerin regelt, ist nach Auffassung der Kammer in diesem Zusammenhang ohne Belang; denn es kommt auf den Ort der ständigen oder überwiegenden Dienstverrichtung - und das ist … - an (so ausdrücklich auch VG Lüneburg, Beschluss vom 08. Oktober 2008 - 1 B 61/08 -).

7

Nur am Rande sei bemerkt, dass das VG … in seinem Beschluss vom 13. Januar 2011 aaO ebenfalls nicht ausschließt, dass die dortige Antragstellerin wegen des Fehlens eines Dienstpostens in B-Stadt dort auch keine Dienststelle hat (dann allerdings - hilfsweise - auf den bürgerlichen Wohnsitz der Beamtin abstellt).

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 S. 2 VwGO).


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