Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 3/16
Tenor
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 4. Februar 2016 gegen den Bescheid vom 20. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2016 anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 153,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Heranziehung zum Beitrag in der Industrie- und Handwerkskammer.
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Die Antragsstellerin ist eine in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betriebene juristische Person. Den gegen den Veranlagungsbescheid vom 20. Mai 2015 erhobenen Widerspruch, den die Antragstellerin im Wesentlichen damit begründete, dass sich ihre Tätigkeit ausschließlich auf die Komplementärstellung bei der … GmbH & Co. KG, welche wiederum selbst Beiträge an die Handwerkskammer abführe, beschränke und ihre Umsätze sich auf einen nicht gewerbesteuerpflichtigen Gewinn aus der Haftungsvergütung in Höhe von nicht mehr als 5.000 € beliefen, wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2016 zurück. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, dass die Beitragspflicht der Antragsstellerin aus §§ 3 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 IHK-G folge. Die Beitragspflicht knüpfe hiernach an die gewerbesteuerrechtlichen Vorschriften an. Als Gewerbebetrieb gelte gemäß § 2 Abs. 2 GewStG die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft, insbesondere der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Antragstellerin sei daher ungeachtet ihrer Komplementärstellung in der … GmbH & Co. KG allein kraft ihrer Rechtsform gemäß § 2 Abs. 1 IHK-G zur Gewerbesteuer veranlagt. Da sie selbst nicht Mitglied in der Handwerkskammer sei und lediglich als Komplementärin tätig werde, sei auch die Regelung des § 3 Abs. 4 IHK-G für handwerkliche Mischbetriebe nicht anwendbar. Da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden und dessen Vollziehung keine unbillige Härte für die Antragsstellerin bedeuten würde, sei an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO festzuhalten.
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Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 hat die Antragstellerin bei der Kammer vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und mit selben Schreiben Klage erhoben.
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Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),
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die aufschiebende Wirkung der Klage vom 4. Februar 2016 gegen den Beitragsbescheid vom 20. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2016 anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung nimmt die Antragsgegnerin Bezug auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass nach § 19 Abs. 2 Satz 1 ihrer Beitragsordnung klargestellt werde, dass an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen sei. Der zu entrichtende Grundbeitrag in Höhe von 153,00 € sei auch von anderen Beitragspflichtigen zu zahlen, die ebenfalls keinen Umsatz hätten. Konkrete Umstände, die eine besondere Härte für die Antragstellerin darstellten, seien nicht ersichtlich. Verfahrensfehler, die das Vollstreckungsverfahren beträfen, seien nicht erkennbar, denn die Antragsstellerin sei mehrfach unter Fristsetzung auf die Fälligkeit der Beiträge und auf die drohende Vollstreckung hingewiesen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
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Der zulässige Antrag ist unbegründet.
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Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes prüft das Verwaltungsgericht im Falle eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, ob wegen der Besonderheit des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonders öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist gemäß § 80 Abs. 3 VwGO gesondert von der Behörde zu begründen. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem oben dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (std. Rspr. der Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichte, vgl. grundlegend: OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 – SchlHA 1991, 220).
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Die danach vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Unter Zugrundelegung der soeben skizzierten Maßstäbe überwiegt das behördliche Vollzugsinteresse. Nach der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids vom 20. Mai 2015 über die vorläufige Festsetzung des IHK-Beitrags für das Haushaltsjahr 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2016.
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Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Beitragsbescheides sind §§ 3 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHK-Gesetz - IHK-G) vom 18. Dezember 1956 (BGBl I. S. 920), zuletzt geändert durch Art. 254 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und die von der Vollversammlung der Antragsgegnerin beschlossene Beitragsordnung vom 6. September 2015 in Verbindung mit der jeweiligen Wirtschaftssatzung der IHK.
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Gemäß § 2 Abs. 1 IHK-G gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der IHK entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten (Kammerzugehörige). Die hiernach maßgebliche Veranlagung zur Gewerbesteuer ist in den §§ 2 f. GewStG geregelt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer, soweit er im Inland betrieben wird. Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland eine Betriebstätte unterhalten wird, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG gilt als Gewerbebetrieb stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit. Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der § 14 oder § 17 des Körperschaftssteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG).
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Die Antragstellerin ist als GmbH eine juristische Person des privaten Rechts (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Sie ist als solche gemäß § 2 Abs. 1 IHKG kraft Gesetzes Mitglied der Antragsgegnerin (Kammerzugehörige) und somit kammerbeitragspflichtig, denn sie hat im Bezirk der Antragsgegnerin ihren Betriebssitz und damit eine Betriebsstätte. Die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in der IHK ist in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 7.12.2001, Az. 1 BvR 1806/98; BVerwG, Urteil vom 19.1.2005, Az. 6 C 10/04 - beide Entscheidungen zitiert nach juris), sie wird von der Antragstellerin auch nicht in Zweifel gezogen.
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Die Antragstellerin gilt allein schon auf Grund ihrer - frei gewählten - Rechtsform als GmbH gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG als Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuerrechts. Auch gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes bestehen keine durchgreifenden Zweifel (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 25.10.1977, Az. 1 BvR 15/75; BFH, Urteil vom 18.9.2003, Az. X R 2/00 - beide Entscheidungen zitiert nach juris), solche werden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.
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Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Januar 2005 (Az. 6 C 10/04 - zitiert nach juris) auch unter Verweis auf eigene frühere Rechtsprechung sowie unter Hinweis auf die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G ausgeführt hat, kommt es für die Begründung der Mitgliedschaft in der IHK allein auf die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht an; die eventuelle Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages bzw. die Nichtfestsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages ist für die Zugehörigkeit zur IHK dagegen ohne Bedeutung. Diese Auffassung wird auch von der Rechtsliteratur, soweit ersichtlich, ganz überwiegend vertreten (vgl. etwa Hahn, GewArch 2005, 393 ff, 396; Jahn, GewArch 2005, 169 ff, 176). Auch das erkennende Gericht folgt dieser Auffassung.
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Aus der - im Interesse der Verwaltungsvereinfachung bestehenden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.1.2005, a.a.O.) - Anknüpfung der Kammerzugehörigkeit einer GmbH unter anderem an die Veranlagung zur Gewerbesteuer nach Maßgabe des oben Ausgeführten ergibt sich - ebenfalls folgend der zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - ferner der Verweis auf den steuerrechtlichen Betriebsstättenbegriff gemäß § 12 AO, nachdem das IHK-G selbst keine eigene Definition des Begriffs der Betriebsstätte enthält. Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Nachdem die Antragsgegnerin die Antragsstellerin unter ihrer im Handelsregister angegebenen Anschrift postalisch erreichen konnte, ist auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin dort ihren Betriebssitz hat.
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Ob der Gegenstand des Unternehmens gewerblich ist bzw. ob überhaupt aktuell eine Gewerbetätigkeit ausgeübt wird, ist - entgegen der von der Antragsstellerin vertretenen Rechtsauffassung - ohne Bedeutung, denn § 2 Abs. 1 IHKG knüpft die IHK-Mitgliedschaft einer Kapitalgesellschaft, wie etwa der GmbH, ausdrücklich nicht an eine gewerbliche Tätigkeit (so ausdrücklich unter Bestätigung seiner eigenen früheren Rechtsprechung auch BVerwG, Beschluss vom 21.10.2004, Az. 6 B 60/04, GewArch 2005, 24), sondern daran, ob die betreffende Kapitalgesellschaft - jedenfalls dem Grunde nach - zur Gewerbesteuer veranlagt wird. Dies gilt etwa auch für der hiesigen Konstellation vergleichbare Gesellschaftsmodelle so genannter ruhender GmbHs bzw. Mantel-GmbHs (vgl. auch Jahn, GewArch 2005, 169 ff, 177 mit Hinweis u.a. auf VG Magdeburg, Urteil vom 1.7.2004, Az. 3 A 109/04, GewArch 2005, 154, betreffend eine sog. Vorrats-GmbH; Jahn, GewArch 2005, 235, 236). Der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) folgend muss derjenige, der von gesellschafts- und steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch macht und sich einer Organisationsform bedient, die auf gewerbliche Betätigung zugeschnitten ist, die damit verbundenen Rechtsfolgen vollständig und nicht nur selektiv hinnehmen. Für die Antragsgegnerin, die die Rechtsform einer GmbH nur für die Komplementärfunktion im Rahmen einer Personenhandelsgesellschaft nutzt, gilt nichts anderes.
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Die konkrete Höhe des festgesetzten Grundbeitrages in Höhe von 153,00 € begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Da die Antragsstellerin selbst kein Mitglied der Handwerkskammer ist und sie lediglich als Komplementärin der … GmbH & Co. KG fungiert, ist die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 1 IHK-G für so genannte handwerkliche Mischbetriebe unanwendbar.
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Einer weitergehenden Interessenabwägung im Einzelfall bedarf es vorliegend nicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber selbst in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO eine generalisierende Interessenabwägung dahingehend vorgenommen, dass bei fehlenden ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes die sofortige Vollziehung geboten ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Wert des Streitgegenstandes ist gem. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 152 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden.
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