Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 8/16
Tenor
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16.03.2016 gegen den Heranziehungsbescheid vom 11.03.2016 anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
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Das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 16.3.2016 gegen die Heranziehung zur Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2014 vom 11.3.2016 anzuordnen,
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ist zulässig, aber unbegründet.
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Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) prüft das Verwaltungsgericht im Falle eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, ob wegen der Besonderheit des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im erstgenannten Fall ist zu beachten, dass der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) nicht eine gesteigerte Rechtmäßigkeitsvermutung zugunsten des Verwaltungsakts begründet (vgl. Windthorst, in: Gärditz, VwGO Kommentar, § 80 Rn. 130), sondern nur ein überschießendes Beschleunigungsinteresse zum Ausdruck gebracht wird. Dieses ist im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) – orientiert am materiellen Recht (u. a. am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) – durch das Gericht ggf. wieder zurückzuführen (vgl. VGH München, Beschl. v. 14.01.1991 - Az. 14 CS 90.3166 - juris). Im Fall der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist gemäß § 80 Abs. 3 VwGO gesondert von der Behörde zu begründen. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem oben dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (std. Rspr. der Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichte, vgl. grundlegend: OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 – SchlHA 1991, 220).
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Diese Maßstäbe zu Grunde gelegt, geht die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO gemäß § 15 Abs. 6 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke - Bundestatistikgesetz (BStatG) - vom 22.01.1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749), von Gesetzes wegen entfallende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage war nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vom Gericht anzuordnen, denn der angegriffene Verwaltungsakt erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
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Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung sind §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 sowie § 5 des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich (Dienstleistungsstatistikgesetz - DlStatG -) vom 19.12.2000 (BGBl. I 2000, 1765), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 28.07.2015 (BGBl. I S. 1400). Danach besteht für die Inhaber und Leiter der Unternehmen für die jährlichen Erhebungen im Bereich der von § 2 Abs. 1 DlStatG erfassten Dienstleistungsbereiche eine Auskunftspflicht über bestimmte statistische Erhebungsmerkmale. Nach § 1 Abs. 2 DlStatG umfasst die Statistik jährliche Erhebungen, die als Stichprobe bei höchstens 15 Prozent aller Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 DlStatG durchgeführt werden (Satz 1). Die Erhebungseinheiten werden nach einem mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt (Satz 2).
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Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
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Die Antragstellerin unterfällt - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - dem persönlichen und dem sachlichen Anwendungsbereich des Dienstleistungsstatistikgesetzes. Sie ist als Unternehmen mit der Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), namentlich der Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung, die in den Dienstleistungsbereich des § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 DlStatG fallen, befasst.
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Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung entspricht das von dem Antragsgegner dargelegte, vom statistischen Bundesamt erarbeitete und bundesweit angewandte, mathematisch-statistische Verfahren zur Auswahl der Erhebungseinheiten den methodischen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des Dienstleistungsstatistikgesetzes und erweist sich nicht als unverhältnismäßig.
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Der Kreis derjenigen, die zur Auskunft herangezogen werden können, ist in den §§ 5 und 2 DlStatG geregelt. Eine konkrete gesetzliche Vorgabe, wer aus der Gesamtzahl der nach diesen Vorschriften berichtspflichtigen Unternehmen und Einrichtungen tatsächlich zur Auskunft herangezogen wird, sieht das Gesetz indes nicht vor. Allerdings können von diesen „potentiell Betroffenen“ nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG nur bis zu einer Höchstgrenze von 15 % - die sich, da es sich um eine Bundesstatistik handelt, auf das gesamte Bundesgebiet bezieht - tatsächlich zur Auskunft herangezogen werden. Hierzu ist die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen gehalten, Auswahlgrundsätze zu entwickeln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.1989 – Az. 1 B 136/89 –, juris), wobei die Erhebungseinheiten nach einem mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG).
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Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens und die Entwicklung von Auswahlgrundsätzen bis zur gesetzlich festgelegten Obergrenze liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung beschränkt sich daher gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Aufgliederung (Schichtung) der Gesamtheit aller Unternehmen und Einrichtungen, die in den vom Gesetz erfassten Dienstleistungszweigen tätig sind, als auch der Bestimmung des Auswahlsatzes in den einzelnen Stichprobeneinheiten.
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Weder das von dem Antragsgegner angewandte Auswahlverfahren noch die darauf basierende Heranziehung der Antragstellerin begegnen vor diesem Hintergrund rechtlichen Bedenken.
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Nach den Darstellungen des Antragsgegners liegt der Heranziehung der Antragstellerin ein zweistufiges Auswahlverfahren zu Grunde. Im Rahmen des vom Statistischen Bundesamt entwickelten Auswahlplans erfolge zunächst eine Schichtung der Auswahlgesamtheit nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen (sog. geschichtete Zufallsstichprobe) mit dem Ziel einer bestmöglichen Ergebnisqualität und der Zerlegung der Auswahlgesamtheit in möglichst homogene Teilgesamtheiten. In jeder dieser Stichprobenschichten werde sodann eine separate Stichprobenziehung nach dem Zufallsprinzip durchgeführt. Dabei differiere der Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten nach der Zahl und Vergleichbarkeit der darin enthaltenen Einheiten. In Schichten, die nur minimal besetzt sind, sowie in Schichten mit den umsatzstärksten Unternehmen seien alle Unternehmen erfasst und zur Auskunft herangezogen worden. Die Verwendung derartiger „Totalschichten“ trage zum einen der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung der umsatzstarken Unternehmen Rechnung und führe zum anderen zu einer geringeren Gesamtbelastung der Auskunftspflichtigen. Ohne eine Totalerfassung der bedeutenderen Unternehmen müsse die Gesamtzahl der berichtspflichtigen Unternehmen zur Sicherstellung zuverlässiger statistischer Ergebnisse um ein Vielfaches höher liegen. Im Übrigen könne die Bildung von Totalschichten auch nicht ohne wesentlichen Verlust an statistischer Aussagekraft vermieden werden.
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Diese Ausführungen lassen in nachvollziehbarer Weise erkennen, dass die Auswahl der auskunftspflichtigen Erhebungseinheiten auf einem mathematisch-statistischen Gesamtsystem beruht. Die Vorgehensweise des Antragsgegners durch Bildung von Totalschichten innerhalb einzelner Größenklassen, die unter Umständen sogar zu einer zeitlich unbegrenzten, permanenten Inanspruchnahme einzelner Unternehmen führen kann, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung als zulässig angesehen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2015, Az. 10 A 10746/15 - juris; OVG Schleswig, Urt. v. 21.01.2016, Az. 3 LB 2/13). Insofern wird auf das Urteil des OVG Schleswig (a.a.O.) verwiesen, in dem es u.a. heißt:
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„Insbesondere ist die bei Umsatzgrößenklassen, denen nur eine vergleichsweise geringe Zahl von Unternehmen angehört, von dem Beklagten vorgenommene Bildung sogenannter Totalschichten (d.h. alle Unternehmen dieser Schicht/Umsatzgrößenklasse werden zur Auskunftserteilung herangezogen) nicht unverhältnismäßig.
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Einer solchen Totalschicht gehörte die Klägerin seit 2003 an.
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Die Bildung von Totalschichten ist zulässig.
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Die Zulässigkeit einer solchen Totalschicht ist gesetzlich nicht geregelt. Das Dienstleistungsstatistikgesetz selbst verbietet sie nicht. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Zulässigkeit einer Totalschicht ausdrücklich offen gelassen (BVerwG Urt. v. 29.06.2011 - 8 C 7/10 -, juris).
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Die Durchführung der Strukturerhebung, mithin auch die Auswahl der Stichprobe, muss entsprechend dem Zweck der Strukturerhebung erfolgen.
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Die statistischen Erhebungen nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz werden zur Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich durchgeführt (§ 1 Abs. 1 DIStatG). Umfassende, kontinuierliche und laufend aktualisierte Informationen sind unentbehrlich für die Aufgabenerfüllung des Staates. Dies bedeutet, dass auch eine Totalschicht zulässig ist, wenn sie für die vom Gesetz bestimmten Zwecke erforderlich ist.
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Die Totalschicht ist nach den überzeugenden Darlegungen des Beklagten aus Gründen der Statistik erforderlich. Denn nach dessen Ausführungen und der Stellungnahme des Statistischen Bundesamtes führt die vorgenommene Schichtenbildung auf der Grundlage des anerkannten Optimierungsverfahrens Neyman-Tschuprow und der sich hieraus ergebenden Auswahlsätze in den einzelnen Schichten unter Einschluss der dadurch entstandenen Totalschichten zu einem in hohem Maße aussagekräftigen, belastbaren Ergebnis bei relativ geringer Gesamtbelastung aller Auskunftspflichtigen. Zudem sind die einzelnen Einheiten in einer Ziehungsschicht im Dienstleistungsbereich sehr heterogen, sodass ein hoher Stichprobenumfang benötigt wird, um ein Hochrechungsergebnis von sehr guter Qualität zu erreichen. Weiter spielt das Umsatzgewicht der einzelnen Größenklassenschichten eine Rolle: je höher das Umsatzgewicht einer Schicht sei, umso wichtiger ist eine gute Präzision dieses Schichtergebnisses für die Genauigkeit des Gesamtergebnisses. Anlass, an der Geeignetheit des mathematisch-statistischen Verfahrens zur Aufteilung des Gesamtstichprobenumfangs in die einzelnen Stichprobenschichten oder an dessen ordnungsgemäßer Durchführung zu zweifeln, bestehen nicht. Zumal das Optimierungsverfahren Neyman-Tschuprow ein weltweit anerkanntes und praktiziertes Verfahren ist.
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Insoweit bestehen auch keine Bedenken, dass der Beklagte der Klägerin als umsatzstarkes Unternehmen ihres Wirtschaftszweiges in Schleswig-Holstein eine große Bedeutung beimisst.
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Auch § 1 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl I S. 462, 565) in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl I S. 1534) fordert, die Statistik so zu gestalten, dass sie aussagekräftig ist (BVerwG Urt. v. 29.06.2011 aaO).
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Diesem Erfordernis kommt der Beklagte durch die Anwendung eines mathematisch-statistischen Verfahrens, welches auch zu Totalschichten führen kann, nach. Aus der Stellungnahme des Statistischen Bundesamts und den Ausführungen des Beklagten ergibt sich, dass bei Abschaffung der Totalschichten große Abweichungen bei dem statistischen Ergebnis zu erwarten sind. Der relative Standardfehler ist dann um ein Vierfaches höher. Es kommt automatisch zu einer hohen statistischen Unsicherheit des hochgerechneten Ergebnisses.
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Das statistische Ergebnis ist dann nicht mehr so aussagekräftig. Dies liegt an der großen Heterogenität der Verhältnisse in den oberen Größenklassen.
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Diese Aussagekraft wird aber gerade vom Gesetzeszweck vorausgesetzt.
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Hinzu kommt noch die erhebliche Bedeutung der Statistik für die Allgemeinheit. Diese Bedeutung muss bei der Abwägung zwischen der Zulässigkeit von Totalschichten und dem privaten Interesse der betroffenen Unternehmen - nicht dauerhaft zur Strukturerhebung im Dienstleistungssektor herangezogen zu werden - berücksichtigt werden.
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Auch diese Abwägung führt zu einer Zulässigkeit von Totalschichten. Die erhebliche Bedeutung überwiegt das Interesse der Unternehmen, nicht dauerhaft zur Strukturerhebung im Dienstleistungssektor herangezogen zu werden.
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Auch wenn die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/4049 S. 14 f.) von einer zumindest partiellen Rotation ausgeht, um die Belastung der befragten Unternehmen zu minimieren, kann dies nicht zu einer Abwägung zugunsten der betroffenen Unternehmen führen. Denn auch der Gesetzeszweck, der in § 1 Abs. 1 DIStatG genannt wird, nämlich die Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich, ist zu beachten. Hierzu wird in der Gesetzesbegründung ausführlich dargelegt, warum zuverlässige statistische Informationen benötigt werden. Erforderlich sind diese Informationen insbesondere für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, für die Regionalpolitik, die Mittelstandspolitik, die Forschungs- und Technologiepolitik und die Arbeitsmarktpolitik. Zudem besteht dieser Datenbedarf auch aus Sicht der Europäischen Union. Sie braucht vergleichbare Informationen über die Tätigkeit und Leistung von Dienstleistungsunternehmen, um ihre Aufgaben zu erfüllen (BT-Drs. 14/4049 S. 10).
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Wie oben ausgeführt, führt aber die Abschaffung von Totalschichten gerade zum Verlust der Aussagekraft der Statistiken und widerspricht dann dem in § 1 BStatG enthaltenen Gesetzeszweck, eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik durch Statistiken zu ermöglichen. Entgegen der in § 1 BStatG vorausgesetzten erforderlichen Aussagekraft einer Statistik hat die vom Gesetzgeber als wünschenswert erachtete Rotation keinen gesetzlichen Niederschlag erfahren. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Dienstleistungsstatistikgesetz außer der Beschränkung der Erhebung auf 15 Prozent aller Erhebungseinheiten keine weiteren Beschränkungen aufgenommen und der Verwaltung einen weiten Ermessensspielraum gelassen. Dies zeigt, dass die Gewinnung zuverlässiger statistischer Informationen Maßstab der Auswahl im Einzelnen sein muss.
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Gegen die Annahme, dass unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung ( BT-Drs. 14/4049), eine Rotation zumindest partiell regelmäßig durchgeführt werden muss, spricht auch § 6 Abs. 4 BStatG. Hiernach soll ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten im Kalenderjahr höchstens in drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden.
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Der Gesetzgeber hat das Problem der Belastung von Unternehmen erkannt und Beschränkungen normiert. Eine Beschränkung im Hinblick darauf, wie oft hintereinander ein Unternehmen an einer jährlichen Erhebung einbezogen werden darf, ist aber nicht erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber keine weiteren Beschränkungen normieren wollte.
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Hinzu kommt, dass nach Angaben des Beklagten durch die Abschaffung von Totalschichten insgesamt mehr Unternehmen in die Stichprobenerhebung mit einbezogen werden müssen, um den Wegfall der Totalschichten auszugleichen. Dies führt dann insgesamt zu einer Mehrbelastung aller Unternehmen. Dies kann nicht Ziel des Gesetzgebers gewesen sein.
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Auch kann die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/5813 S. 11) zu dem wortgleichen § 5 Abs. 1 Handelsstatistikgesetz zur Frage der Zulässigkeit von Totalschichten im Rahmen der Dienstleistungsstatistik mit berücksichtigt werden. Hier geht der Gesetzgeber von einem systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen aus, wenn dies stichprobenmethodisch vertretbar ist. Darüber hinaus geht er davon aus, dass es aber auch eine Schicht geben kann, in der Unternehmen mit den höchsten Umsätzen der jeweiligen Branche vertreten sind und für diese Unternehmen eine Rotation ausgeschlossen ist.
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Dies lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber nicht die Vorstellung hatte, dass zur Entlastung der Pflichtigen nach einem bestimmten Zeitraum in jedem Fall eine Rotation stattfinden muss. Zumal das Handelsstatistikgesetz nur ein Jahr nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz in Kraft getreten ist und auch die Auswahl der Erhebungseinheiten nach einem mathematisch-statistischen Verfahren vorsieht.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 1 Handelsstatistikgesetz auch durchaus auf Unternehmen ihrer Größenklasse im Dienstleistungsbereich anwendbar. In dem Wirtschaftszweig der Klägerin und in ihrer Größenklasse und größer gibt es laut Angaben des Beklagten insgesamt nur 51 Erhebungseinheiten in Schleswig-Holstein. Die Größenklasse der Klägerin weist nur 34 auf. Insgesamt gibt es 1634 Erhebungseinheiten, von denen 391 ausgewählt wurden. Dies zeigt, dass die Klägerin für Schleswig-Holstein betrachtet - und die Statistik dient auch regionalen Zwecken - vom Umsatz her sehr bedeutend ist.
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Auch ist eine ausdrückliche gesetzliche Legitimation der permanenten Auskunftspflicht der Unternehmen in einer Totalschicht durch den Gesetzgeber nicht erforderlich.
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Das Wesentliche selbst, nämlich den Eingriff in die Grundrechte des Art. 2 Abs. 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) und auch des Art 12 Abs. 1 GG (Berufsausübungsfreiheit), hat der Gesetzgeber in § 5 DIStatG geregelt und ist dem Vorbehalt des Gesetzes nachgekommen. Auch hat er die Befragungshäufigkeit - einmal jährlich - und die Maximalzahl - 15% - der heranzuziehenden auskunftspflichtigen Erhebungseinheiten geregelt.
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Weder das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung noch das Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit fordern, dass die Häufigkeit, mit der ein Unternehmen zu einer jährlich erhobenen Statistik herangezogen werden darf, von dem die Statistik anordnenden Gesetz ausdrücklich vorgegeben wird (BVerwG Urt. v. 29.06.2011 aaO).
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Die Heranziehung der Klägerin ist auch in ihrem Einzelfall verhältnismäßig und nicht unzumutbar.
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Grundrechte der Klägerin werden nicht verletzt. Insbesondere liegt keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, welches sich aus Art. 2 Abs. 1 GG herleitet, vor.
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Es ist ihr Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen. In dieses Recht wird durch das Verlangen nach den Auskünften eingegriffen. Dieser Eingriff ist aber gerechtfertigt. Die Erhebung erfolgt auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes, welches den Verwendungszweck der betroffenen Informationen hinreichend präzise umgrenzt. In den Vorschriften des Dienstleistungsstatistikgesetzes i.V.m. den Regelungen des Bundesstatistikgesetzes werden der Zweck der Erhebung klar umgrenzt und die erhebungsberechtigte Stelle sowie der Kreis der Auskunftspflichtigen festgelegt.“
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Dies vorangestellt ist auch die konkrete Heranziehung der Antragstellerin nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere nicht unverhältnismäßig.
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Der wiederholten Auswahl der Antragstellerin steht nicht entgegen, dass gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG der Stichprobenumfang höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten im Sinne von § 2 Abs. 2 umfassen darf. Dieser Stichprobenumfang bezieht sich auf das Bundesgebiet. In den einzelnen Bundesländern können in den Schichten höhere Prozentzahlen beim Stichprobenumfang vorkommen. Diese werden dann durch niedrigere Prozentzahlen beim Stichprobenumfang ausgeglichen. Für die Erstellung des Auswahlplans für die Stichprobenziehung im Jahr 2014 ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Stichprobenumfang 15 % überstiegen hat.
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Der Antragsgegner hat zudem dargelegt, dass sich die Antragsgegnerin in einer Totalschicht, in der alle Unternehmen der Auswahlgesamtheit vergleichbarer wirtschaftlicher Tätigkeit und Größe in Schleswig-Holstein für die Erhebung ausgewählt wurden, befindet. In den Vorjahren habe sich die Antragstellerin seit der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011 in der Größenklasse 9 (steuerbarer Umsatz > 1 Mio. €, < 2 Mio. €), einer Totalschicht mit insgesamt nur knapp 50 Erhebungseinheiten in Schleswig-Holstein, befunden. Im Jahr 2015 sei für die Durchführung der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2014 eine neue Stichprobe gezogen und für diese Stichprobe auch die Größenklassen neu geschnitten worden. In der streitgegenständlichen Strukturerhebung 2014 befinde sich die Antragstellerin in der Größenklasse 6 (steuerbarer Umsatz > 500.000 € < 2 Mio. €). Die Größenklasse sei zwar breiter gefasst worden, bilde jedoch trotzdem eine Totalschicht, weil in Schleswig-Holstein lediglich 150 Erhebungseinheiten in dieser Größenklasse existierten.
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Bei der wiederholten Heranziehung der Antragstellerin im Rahmen einer Totalschicht hat sich der Antragsgegner erkennbar am Zweck der Ermächtigung - Darstellung der wirtschaftlichen Entwicklung nach einem mathematisch-statistischen Verfahren (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 DlStatG) - leiten lassen. Es erscheint nachvollziehbar, dass bei der großen Spannweite der Umsätze in dieser Größenklasse aus diesen 150 Unternehmen keine Stichproben gezogen werden konnten, in der die Erhebungseinheiten noch repräsentativ für die Gesamtheit stünden.
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Die Heranziehung ist auch nicht unverhältnismäßig. Insoweit kann, ohne die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls außer Acht zu lassen, erneut auf das Urteil des OVG Schleswig (a.a.O.), dem eine vergleichbare Konstellation zugrunde lag, verwiesen werden:
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„Auch ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
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Die Heranziehung zur Auskunftserteilung dient den bereits dargelegten Zwecken des Gemeinwohls. Die Klägerin wird auch nicht unverhältnismäßig belastet.
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Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Belastung der Klägerin durch das Ausfüllen des Erhebungsbogens sehr gering ist, auch wenn der Senat nachvollziehen kann, dass die Arbeit lästig ist. Wie sie selbst in erster Instanz vorgetragen hat, beträgt die Bearbeitungsdauer maximal 2 Stunden, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie einige Stunden, aber deutlich weniger als einen Tag angegeben. Der auszufüllende Fragebogen umfasst 9 Seiten. Auch ist ein Mehraufwand in Bezug auf die Gewinnung der abgefragten Daten gering. Die gestellten Fragen bewegen sich im Rahmen der üblichen betrieblichen und buchhalterischen Tätigkeit.
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Weiterhin trifft § 16 BStatG umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der Daten; die Reidentifizierung ist nach §§ 21, 22 BStatG bei Strafe verboten.“
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Die Antragstellerin hat hinsichtlich des Umfangs der Auskunftspflicht lediglich pauschal behauptet, dass „die Bearbeitung der umfangreichen und sehr ausführlich zu bearbeitenden Formulare für ein kleines Unternehmen eine erhebliche und nicht mehr zumutbare Belastung“ darstellten. Nach den obigen Ausführungen des OVG Schleswig wie auch den nachvollziehbaren Angaben des Antragsgegners, die sich auf Piloterhebungen zur Dienstleistungsstatistik in den Jahren 1991 und 1997 stützen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin ist von einem durchschnittlichen Zeitbedarf von lediglich 20 bis 25 Minuten auszugehen. Im Übrigen könnten die Formulare in der Regel von Sachbearbeitern ausgefüllt werden und zudem gemäß § 11a BStatG zeit- und kostensparend auf elektronischem Weg übermittelt werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1; der Wert des Streitgegenstandes ist gem. §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festgesetzt worden.
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