Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (9. Kammer) - 9 B 11/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird auf 1.299,84 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf einen Ausbaubeitrag in Höhe von insgesamt 5.199,34 € für den Ausbau der Robert-Koch-Straße in der Stadt ….
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Der sinngemäße Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage (9 A 97/16) des Antragstellers gegen den Vorauszahlungsbescheid der Antragsgegnerin vom 09.02.2016 anzuordnen,
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ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 VwGO nach Ablehnung des Aussetzungsantrages durch die Antragsgegnerin zulässig, jedoch unbegründet.
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Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO - worunter die vorliegende Vorauszahlung auf einen Ausbaubeitrag fällt - kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage regelmäßig nur in Betracht, wenn gemäß § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
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Anhaltspunkte für eine unbillige Härte liegen nicht vor. Diese hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren auch nicht geltend gemacht. In seiner Begründung im Aussetzungsantrag bei der Antragsgegnerin sind lediglich die Voraussetzungen für die Annahme einer unbilligen Härte im Allgemeinen angeführt, nicht jedoch die bei dem Antragsteller hierfür individuell vorliegenden Gründe.
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Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide. Ernstliche Zweifel liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts und der Kammer nur dann vor, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg (vgl. z.B. OVG Schleswig, B. v. 24.06.1998 - 2 M 7/98 -, Die Gemeinde 1998, 341).
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Dies ist hier nicht gegeben, da sich der Bescheid vom 09.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2016 im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Widerspruchsbescheid verwiesen, denen sich das Gericht anschließt (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend).
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Der Antragsgegner hat in dem gerichtlichen Verfahren keine Gründe vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen sind (baurechtliches Erschlossensein; Bevorteilung im Ausbaubeitragsrecht; Möglichkeit der Inanspruchnahme; Unbeachtlichkeit zumutbar ausräumbarer tatsächlicher Hindernisse auf dem Grundstück).
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Dabei geht das Gericht in seiner Entscheidung nach dem vorliegenden Kartenmaterial davon aus, dass auf einer Länge von mindestens 5 Metern das Grundstück des Antragstellers an die ausgebaute Robert-Koch-Straße auf gleichem Geländeniveau angrenzt, die einen Zugang ermöglicht („Zugangslänge“). Dabei handelt es sich um den Bereich zwischen der Grundstücksecke Wolkenweher Weg und dem Beginn der Böschung.
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Im Übrigen bestehen keine sonstigen rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheides dem Grunde und der Höhe nach, die den Antragsteller in seinen Rechten verletzen könnten.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in ständiger Rechtsprechung für den vorläufigen Rechtsschutz in Abgabensachen ein Viertel des Wertes der Hauptsache zugrundelegt.
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Referenzen
- §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 3x
- VwGO § 117 1x
- VwGO § 154 1x
- 9 A 97/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 M 7/98 1x (nicht zugeordnet)