Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (3. Kammer) - 3 B 18/17

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den angefochtenen Bescheid ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch unbegründet.

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Die Sofortvollzugsanordnung aufgrund eines besonderen Vollzugsinteresses nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist in dem angefochtenen Bescheid gesondert in ausreichendem Maße begründet worden, so dass die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht kein öffentliches Interesse. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der gegenüber zu stellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren aber erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass es zunächst bei der vorläufigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bleibt, sein Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren dann jedoch Erfolg hat.

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Vorliegend ist entscheidend, dass der streitige Bescheid vom 25.01.2017 als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist.

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Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) iVm § 46 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein solcher Fall liegt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann vor, wenn Erkrankungen oder Mängel iSd Anlage 4 zur FeV vorliegen. Ein Schluss auf die Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers ist nach § 11 Abs. 8 FeV zulässig, wenn der Betroffene eine rechtmäßig angeordnete Untersuchung verweigert oder ein von der Behörde zu Recht gefordertes Gutachten nicht fristgemäß beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen im Fall der Nichtbeibringung des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist nur zulässig, wenn die Anordnung zur Gutachtensbeibringung rechtmäßig war. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens anlassbezogen und verhältnismäßig erfolgt ist (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 11 FeV, Rn. 55).

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Diese Voraussetzungen liegen vor.

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Die Berechtigung des Antragsgegners, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, ergibt sich hier aus § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, da wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Der Antragsteller hat sowohl am 06.05.2006 als auch am 20.11.2015 unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen. Die erste Alkoholfahrt wurde strafrechtlich, die zweite Alkoholfahrt als Ordnungswidrigkeit geahndet. Zuwiderhandlungen im Sinne des § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b FeV sind nicht nur Straftaten, sondern auch Ordnungswidrigkeiten, so dass die Gutachtensbeibringung bereits nach wiederholter Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a StVG zwingend vorgeschrieben ist. Ein Ermessen besteht weder im Rahmen der Gutachtensaufforderung nach § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b FeV noch im Rahmen des Schlusses auf die Nichteignung gemäß § 11 Abs. 8 FeV (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 13 FeV, Rn. 22; vgl. auch BayVGH, B.v. 31.10.2014 - 11 CS 14.1627 – juris).

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Auch die lange Zeitspanne zwischen den beiden Trunkenheitsfahrten vom 06.05.2006 bis zum 20.11.2015 von über 9 ½ Jahren führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensaufforderung und der nachfolgenden Fahrerlaubnisentziehung, da die Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 2006 noch verwertbar ist. Zwar wäre es mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bedenklich, der Verwertung eines solchen Vorfalles keinerlei zeitliche Grenzen zu setzen. Indes bietet es sich an, die Verwertungsfristen grundsätzlich nach den Tilgungsfristen für die Eintragungen im Verkehrszentralregister nach § 29 StVG auszurichten (OVG Schleswig – B. v. 16.03.2015 – 2 MB 20/12). Wenn also ein Verkehrsverstoß zu einer wiederholt registerpflichtigen Handlung führt, regelt sich dessen Fahreignungsrelevanz nach den für dieses Register geltenden Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen. Insoweit ist der Vorschrift eine normative Aussage darüber zu entnehmen, wie lange ein solcher Sachverhalt berücksichtigungsfähig ist. Ist der anlassbezogene Sachverhalt danach verwertbar, ist für eine zusätzlich einzelfallbezogene Prüfung kein Raum. Zwischen zwei Trunkenheitsfahrten können mehrere Jahre liegen, solange – wie hier – keine Tilgungsreife eingetreten ist (vgl. OVG NRW, NZV 2014, 543; B.v. 25.10.2013 - 16 B 856/13 - juris; BayVGH, B.v. 27.9.2013 - 11 CS 13.1399 - juris; B.v. 22.8.2011 - 11 ZB 10.2620 - juris; B.v. 6.9.2007 - 11 CS 07 480 und 11 CE 07.481 - juris; B.v. 22.3.2007 - 11 CS 06.1634 - juris; vgl. auch BVerwG, B.v. 21.5.2012 - 3 B 65/11 - Buchholz 442.10, § 65 StVG Nr. 2 ).

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Auch eine Zäsurwirkung einer positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung sowie der Umstand der Neuerteilung der Fahrerlaubnis führen zu keiner anderen Beurteilung, zumal durch den weiteren Verstoß neue Umstände hinzutreten, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 13 FeV, Rn. 22). Darüber hinaus lag hier gerade keine positive medizinisch-psychologische Begutachtung vor, sondern die Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfolgte aufgrund der Teilnahme des Klägers an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung für verkehrsauffällige Kraftfahrer gemäß § 70 FeV. Die Frage, wie lange dem Inhaber einer Fahrerlaubnis ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten entgegen gehalten werden darf, beantwortet sich vielmehr ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, vorliegend nach § 29 StVG a. F. Die seit dem 01.05.2014 geltenden Regelungen des § 29 StVG n. F. finden uneingeschränkt nur auf Eintragungen Anwendung, die seit dem 01.05.2014 im Fahrerlaubnisregister gespeichert sind. Die vorher gespeicherten Eintragungen werden für eine Übergangszeit von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Reform bis zum 30.04.2019 grundsätzlich nach den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis 30.04.2014 gültigen Fassung getilgt und gelöscht (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 StVG n. F.). Erst ab 01.05.2019 ist auf diese Eintragungen die n.F. des § 29 StVG anwendbar, sofern sie dann noch im Register enthalten sind (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 29 StVG, Rn. 19). Gemäß § 29 StVG a. F. war insbesondere die Tat aus dem Jahr 2006 noch verwertbar, weil die 10-jährige Tilgungsfrist erst mit der Neuerteilung am 09.07.2009 zu laufen begann und erst am 09.07.2019 enden wird. Nach § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVG a. F. beträgt die Tilgungsfrist für die vorliegend strafrechtlich geahndete Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 2006 zehn Jahre. Nach § 29 Abs. 5 S. 1 StVG a. F. besteht eine Anlaufhemmung für den Fristbeginn bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung. Die Frist beginnt erst nach Wiedererteilung bzw. fünf Jahre nach Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung zu laufen, da der Betroffene in dieser Zeit nicht am Straßenverkehr teilnehmen darf und sich dementsprechend auch nicht bewähren kann.

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Nach Auffassung der Kammer bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Tilgungsvorschriften bzw. gegen deren Anwendung auf Sachverhalte wie den vorliegenden. Im Hinblick auf die erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit, die die Teilnahme am Straßenverkehr durch nicht geeignete Fahrzeugführer mit sich bringt, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber eine relativ lange Zeit ansetzt, bevor ein Verwertungsverbot greift (BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2005 – 3 C 21/04 –, juris).

11

Diesen Erwägungen stehen auch die vom Antragsteller angeführten Entscheidungen (OVG Berlin – Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2007 – OVG 5 S 3.07 –, juris und VG Cottbus, Urteil vom 27. März 2014 – 1 K 405/12 –, juris) nicht entgegen. Aus diesen ergibt sich nicht, dass der Antragsgegner mit der Anordnung des Gutachtens gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt. Insbesondere befassen sich beide Entscheidungen mit anders gelagerten Sachverhalten, die mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sind, sodass die zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen in ihrer Anwendung nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im vorliegenden Fall führen. In den zugrunde liegenden Sachverhalten war die Behörde – anders als hier – jeweils nicht aus Anlass einer neu bekannt gewordenen Zuwiderhandlung tätig geworden, sondern hatte erst Jahre nach der maßgeblichen Zuwiderhandlung ohne weiteren neuen Anlass die Gutachtensanordnung erlassen. Beide Entscheidungen legen bei ihrem Prüfungsmaßstab der Gutachtensanordnung zu Grunde, dass es mit dem der Eignungsprüfung immanenten Zweck der Gefahrenabwehr und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu vereinbaren wäre, die Beibringung eines Eignungsgutachtens innerhalb der Tilgungsfrist erstmals und ohne jeden weiteren Anlass in Bezug auf eine Jahre zurückliegende Verurteilung anzuordnen. Dabei ergebe sich das Merkmal der Anlassbezogenheit sowohl aus den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, als auch aus der Formulierung in § 46 Abs. 3 FeV („werden Tatsachen bekannt…“). Im Übrigen treffen die Entscheidungen keine Aussagen darüber, dass in Sachverhalten wie dem hier zu Grunde liegenden, also wenn zwei Zuwiderhandlungen innerhalb dieser Tilgungsfrist begangen worden sind, auf die frühere Zuwiderhandlung zurückzugreifen, selbst wenn diese nahezu zehn Jahre zurückliegt. Insbesondere stehen sie nicht in Widerspruch zu der in der Rechtsprechung h.M., dass die Frage, wie lange ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten dem Betroffene entgegengehalten werden darf, sich allein nach den Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen (§ 29 StVG) richtet (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 13, Rn. 22; OVG Greifswald NJW 08,3016). Das OVG Berlin – Brandenburg führt dazu aus:

12

Die Frage, auf welchen Zeitraum die Fahrerlaubnisbehörde bei der Überprüfung der Fahreignung des Betroffenen zurückgreifen darf, beantwortet sich zwar im Grundsatz anhand der Tilgungsregelungen und Verwertungsverbote des Straßenverkehrsgesetzes, wobei es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, bei Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr eine Berücksichtigung relativ lange zuzulassen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 StVG). Das ermöglicht es zweifellos, bei einer anlassbezogenen Klärung von Eignungszweifeln solange auf Verurteilungen zurückzugreifen, als noch kein Verwertungsverbot eingetreten ist.“ (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn 4).

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In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Anordnung nicht unverhältnismäßig, insbesondere ist sie anlassbezogen. Denn der Antragsgegner bezieht sich darin ausdrücklich auf die Ordnungswidrigkeit vom 20.11.2015, rechtskräftig seit dem 16.09.2016, die insoweit den Anlass für die Anordnung darstellt. Andere Gesichtspunkte, die einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darstellen könnten, sind nicht ersichtlich. Eine Einzelfallprüfung, ob noch ein relevanter Gefahrenverdacht vorliegt, ist nach den oben genannten Maßstäben nicht vorzunehmen. Entscheidend ist letztlich die normativ festgelegte fehlende Tilgungsreife nach § 29 StVG.

14

Auch der Einwand des Antragstellers hinsichtlich der Formulierung „Bedenken“ statt „Zweifeln“ vermag keine Rechtswidrigkeit der Anordnung zu begründen. Insbesondere entspricht diese Formulierung dem Wortlaut des § 46 Abs. 3 FeV, der erst auf den § 13 FeV verweist.

15

Schließlich ergibt auch die Abwägung im Übrigen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist. Bei der Anordnung des Sofortvollzugs handelt es sich auch nicht um eine unzulässige Vorausnahme der Schlussentscheidung, der Antragsgegner macht lediglich von der gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO gesetzlich geregelten Möglichkeit des Sofortvollzugs Gebrauch. Es ist hier nicht verantwortbar, den Antragsteller bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, da ein erhebliches öffentliches Interesse der Allgemeinheit besteht, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Persönliche Härten – die auch hier berufsbedingt vorliegen – können beim Entzug der Fahrerlaubnis, der als sicherheitsrechtliche Maßnahme im Interesse der Allgemeinheit ergeht, nicht in der Abwägung überwiegen, wenn der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller die nachteiligen Folgen für sich hätte abwenden können, wenn er sich der geforderten Begutachtung gestellt hätte und das Gutachten vorgelegt hätte.

16

Auch der Hilfsantrag, den Sofortvollzug zumindest für drei Monate auszusetzen, bis zur Vorlage eines Gutachtens, ist nach den oben genannten Maßstäben unbegründet, da der Bescheid sich als offensichtlich rechtmäßig erweist. Der Antrag ist als Antrag auf eine befristete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, S. 5 VwGO zu verstehen. Voraussetzung für den Erfolg eines solchen Antrags ist, dass der Bescheid jedenfalls nicht offensichtlich rechtmäßig ist. Insoweit kann auf die Gründe zum Hauptantrag verwiesen werden. Sollte der Antragsteller sich dazu entschließen, das geforderte Gutachten nun doch beizubringen, so ist es Sache der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren darüber zu entscheiden, ob der Sofortvollzug ausgesetzt werden kann. Im Übrigen wäre ein solches Gutachten erst im Wiedererteilungsverfahren von Bedeutung.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

18

Die Streitwertsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.


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