Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 24/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
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Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist als Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 20.02.2017 gegen die tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14.02.2017 mit dem darin enthaltenen Haltungs- und Betreuungsverbot von Schafen, der Anordnung der Auflösung der Herde und der Androhung der Vollstreckung nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig.
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Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung (Anordnungen zu Ziffer 1-2) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an. Insoweit ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft. Hinsichtlich der darüber hinaus in dem Bescheid enthaltenen Androhung des unmittelbaren Zwangs für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung zur Auflösung des Schafbestands ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft, da einem Widerspruch gegen diese Vollzugsmaßnahmen bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein. Lässt sich die Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung nicht eindeutig beurteilen, bedarf es schließlich einer allgemeinen Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung. Dabei sind die Folgen gegenüberzustellen, die einerseits eintreten, wenn dem Antrag stattgegeben wird, die Bescheide sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen bzw. die andererseits eintreten, wenn der Antrag abgelehnt wird, die Bescheide sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen (OVG Schleswig, Beschl. v. 06.08.1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 3-4).
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Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Antrag als unbegründet. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das private Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Der Erlass des Tierhhaltungs- und -betreuungsverbots für Schafe sowie die Verfügung der Bestandsauflösung erweisen sich nämlich als offensichtlich rechtmäßig.
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Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Seite 19 des Bescheides vom 14.02.2017 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Dort kommt die besondere Dringlichkeit der angeordneten Maßnahmen zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden und Schäden der durch den Antragsteller gehaltenen Schafe während der Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens deutlich zum Ausdruck. Das vom Antragsgegner dargelegte besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung überzeugt auch inhaltlich, die sofortige Vollziehung ist notwendig, um den Tieren auch für die Zeit eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens weitere Leiden angesichts der wiederkehrenden tierschutzrechtlichen Verfehlungen zu ersparen. An der Verhinderung vermeidbarer Leiden der geschützten Tiere besteht ein besonderes öffentliches Interesse, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Durchsetzung tierschutzrechtlicher Verfügungen hinausgeht.
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Dieses dargelegte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Die im Rahmen dieser Interessenabwägung vorzunehmende summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 14.02.2017 kommt zu dem Ergebnis, dass das in ihm angeordnete Schafhaltungs- und -betreuungsverbot offensichtlich rechtmäßig ist. Diese tierschutzrechtliche Anordnung findet insoweit in den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes eine ausreichende Rechtsgrundlage, nämlich in § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG.
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Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss nach § 2 TierSchG das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unter-bringen. Zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße kann die zuständige Behörde nach § 16a Abs. 1 TierSchG die notwendigen Anordnungen treffen. Sie kann dabei nach Satz 2 Nr. 3 der Vorschrift insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nr. 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwider handelt und der dadurch den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 a S. 2 Nr. 3 TierSchG sind im vorliegen-den Fall erfüllt. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit den Vorschriften des § 2 TierSchG zuwider gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen Schafen länger anhaltende Leiden zugefügt. Weiterhin liegen auch Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Gründe ab, da es der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 14.02.2017 folgt. Insoweit wird auch vollinhaltlich Bezug genommen auf die in dem Bescheid in Bezug genommenen Stellungnahmen der Amtstierärztin Frau Dr. xxx vom 10.11.2016, vom 22.12.2016 und vom 26.01.2017. Aus den darin getroffenen Feststellungen ergibt sich für das Gericht zweifelsfrei, dass der Antragsteller in der Vergangenheit wiederholt, insbesondere im Hinblick auf die Futterversorgung, die tierärztliche Versorgung und den Witterungsschutz der Schafe gegen die Fürsorgepflichten des § 2 TierSchG verstoßen hat.
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Darüber hinaus ist Folgendes anzumerken:
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Bei der Einschätzung, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, ist zu beachten, dass dem beamteten Tierarzt vom Tierschutzgesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist (siehe BVerwG, Beschl. v. 02.04.2014 – 3 B 62/13 –, juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.04.2016 – 11 LB 29/15 –, juris Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.06.2013 – OVG 5 S 27.12 -, juris Rn. 4 m.w.N.; VGH München, Urt. v. 30.01.2008 – 9 B 05.3146 –, juris Rn. 29). Die amtstierärztliche Beurteilungskompetenz wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Betroffene seine eigene Fachkunde derjenigen des amtlichen Tierarztes entgegensetzt. Amtstierärztliche Bewertungen bedürfen eines substantiierten Angriffes, um erschüttert zu werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 20.04.2016 – 11 LB 29/15 –, juris Rn. 39).
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Die in dem Bescheid vom 14.02.2017 und den darin benannten amtstierärztlichen Stellungnahmen dargelegten Feststellungen hat der Antragsteller nicht substantiiert bestritten. Die von ihm angeführten Gesichtspunkte – fehlende Notwendigkeit eines Witterungsschutzes für Schafe in den Wintermonaten, ausreichende Fütterung, kein Vorenthalten tierärztlicher Behandlungen – vermögen diese, durch eine amtliche Tierärztin getroffenen Feststellungen nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.
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Der Antragssteller hat zu gewährleisteten, dass alle Schafe ausreichende und artgerechte Nahrung aufnehmen können. Nach den amtstierärztlichen Feststellungen sind einzelne Schafe mangelernährt. Dies wird durch den Hinweis des Antragstellers auf eine altersbedingte schlechte Nahrungsaufnahme nicht erschüttert. Zum einen setzt er damit lediglich seine Ursachenbewertung an die Stelle der amtstierärztlichen. Zum anderen schließt die amtstierärztliche Bewertung diese Ursache nicht aus. Vielmehr wird auf die Notwendigkeit einer alters- und bedarfsgerechten Futterversorgung hingewiesen. Auch der Hinweis auf eine generelle Schmächtigkeit von Lämmern eines bestimmten Jahrganges vermag nicht die fachliche Einschätzung der Amtstierärztin in Frage zu stellen. Denn den amtstierärztlichen Stellungnahmen ist zu entnehmen, dass es sich bei den mangelernährten Schafen um ältere Tiere handelte.
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Werden Schafe ganzjährig in Freilandhaltung gehalten, besteht eine artgerechte Haltung i.S.d. § 2 Nr. 1 TierSchG nur, wenn ausreichender Witterungsschutz besteht. Nach den amtstierärztlichen Feststellungen ist ein solcher ausreichender Witterungsschutz nicht für die Wintermonate gegeben. Die amtstierärztliche Bewertung orientiert sich in nicht zu beanstandender Weise an den „Empfehlungen für die ganzjährige und saisonale Weidehaltung von Schafen“ des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung und des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Stand: 3/2009 (im Folgenden: Empfehlungen für die Weidehaltung von Schafen). Diese Empfehlungen sieht die Kammer als antizipiertes Sachverständigengutachten an (siehe VG Hannover, Gerichtsbescheid v. 03.03.2010 – 11 A 726/09 –, juris Rn. 21; VGH München, Beschl. v. 23.07.2012 – 9 ZB 10.3169 –, juris Rn. 5; vgl. VGH München, Urt. v. 30.01.2008 – 9 B 05.3146 –, juris Rn. 28; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.06.2013 – 11 LC 206/12 –, juris Rn. 31; OVG Weimar, Urt. v. 28.09.2000 – 3 KO 700/99 –, juris Rn. 35; OVG Münster, Urt. v. 25.09.1997 – 20 A 688/96 –, juris Rn. 29). Der schlichte Vortrag des Antragstellers, dass die amtstierärztliche Forderung nach einem Witterungsschutz nicht auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage zurückzuführen sei, genügt nicht, um die amtstierärztlichen Feststellungen zu erschüttern. Sowohl in den Empfehlungen für die Weidehaltung von Schafen als auch in der vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein herausgegebenen Handreichung des Runden Tisches „Tierschutz in der Nutztierhaltung“ – Tiergerechte Schafhaltung in Schleswig-Holstein vom Juni 2014 wird die Notwendigkeit des Witterungsschutzes im Winter hervorgehoben. So wird in den Empfehlungen für die Weidehaltung von Schafen ausgeführt, dass sowohl ein ausreichender Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen als auch – in der kalten Jahreszeit – ein trockener, gegen Regen und Wind geschützter Liegeplatz für alle Tiere zur Verfügung gestellt werden muss. Dies entspricht auch dem Art. 20 Abs. 3 der Empfehlungen für das Halten von Schafen des Ständigen Ausschusses des Europarats aufgrund des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 06.11.1992.
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Die Anordnung des Schafhaltungs- und -betreuungsverbots ist verhältnismäßig. Die fehlende ausreichende Fütterung aller Schafe als auch der fehlende ausreichende Witterungsschutz im Winter sind jeweils für sich bereits grobe Verstöße gegen § 2 Nr. 1 TierSchG. Die fehlende Versorgung mit ausreichender und angemessener Nahrung ist per se ein grober Verstoß, der hier wiederholt durch tierschutzrechtliche Verfügungen festgestellt und gerügt wurde. Das Vorenthalten eines ausreichenden Witterungsschutzes in den Wintermonaten war ebenfalls ein wiederholter Verstoß. Zur Errichtung eines ausreichenden Witterungsschutzes wurde der Antragsteller seit der Kontrolle im Oktober 2016 mehrfach erfolglos angehalten. Erst aufgrund wiederholter Beanstandung richtete er einen Folientunnel als Offenstall her. Dass die Herde über mehrere Monate im Winter ohne ausreichenden Witterungsschutz gehalten wurde, ist für sich geeignet erhebliches und langanhaltendes Leiden zu verursachen. Ein Leiden der Tiere im Sinne des Tierschutzrechts ist bereits dann anzunehmen, wenn sie über einen nicht unwesentlichen Zeitraum hinweg in ihrem natürlichen Wohlbefinden beeinträchtigt werden (VGH Kassel, Beschl. v. 24.04.2006 – 11 TG 677/06 –, juris Rn. 26; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.04.2002 – 1 S 1900/00 –, juris Rn. 10). Überdies muss die Behörde zur Auferlegung eines Halteverbots nach § 16 a Nr. 3 TierSchG den Eintritt von Schmerzen, Leiden und Schäden bei den Tieren nicht abwarten. Liegen, wie im Falle des Antragstellers, über längere Zeit gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG vor, ist die Untersagung der Tierhaltung bereits dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Die zuständige Behörde muss demnach nicht gleichsam sehenden Auges zuwarten, bis bei den Tieren tatsächlich erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten (VGH Kassel, Beschl. v. 24.04.2006 – 11 TG 677/06 –, juris Rn. 26; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.04.2002 – 1 S 1900/00 –, juris Rn. 10).
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Auch ist angesichts der Berichte in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners die Annahme gerechtfertigt, dass es weiterhin zu derartigen groben Zuwiderhandlungen kommen würde, wenn dem Antragsteller die Schafhaltung nicht untersagt würde. Aus der Art der Tierhaltung des Antragstellers in der Vergangenheit ergibt sich, dass die Tierhaltung über einen langen Zeitraum hin durchgängig erhebliche Mängel aufwies, die vom Antrag-steller nur auf äußeren Druck hin und auch nur teilweise abgestellt wurden.
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Die Anordnung ist ermessenfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig. Eine (vorübergehende) Wegnahme der Schafe oder die Ersatzvornahme hinsichtlich Schaffung eines ausreichendes Witterungsschutzes oder der Ernährung ist angesichts der damit verbundenen erheblichen Kosten für die öffentliche Hand kein geeignetes milderes Mittel. Dies gilt insbesondere, da sie nicht geeignet sind, die tierschutzrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sicherzustellen. Das Verbot greift auch nicht unangemessen in die Rechte des Antragstellers ein. Dabei berücksichtigt das Gericht auch die Auswirkungen für den Antragsteller. Insoweit hat jedoch das Tierwohl Vorrang. Dem Antragssteller liegen schwerwiegende Haltungsverstoße zu Last. Dass nicht die gesamte Herde mangelernährt ist, mindert die Schwere nicht, da der Antragsteller die Verantwortung gegenüber jedem Tier der Herde trägt. Trotz mehrfacher Aufforderung hat der Antragssteller über Monate hinweg keinen ausreichenden Witterungsschutzes für die Herde errichtet.
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Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung folgt aus der Notwendigkeit, bestehende erhebliche tierschutzrechtliche Verstöße dauerhaft zu unterbinden. Zur Wahrung des Tierwohls kann insoweit nicht die Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens abgewartet werden.
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Bedenken bestehen auch nicht gegen die Androhung der Auflösung des Schafbestandes im Wege der Vollstreckung nach den §§ 236, 239 LVwG. Das angedrohte Zwangsmittel ist als unmittelbarer Zwang auszulegen. Die fehlerhafte Bezeichnung des Zwangsmittels durch den Antragsgegner als Ersatzvornahme ist unschädlich. Denn das in der Ordnungsverfügung konkret beschriebene Zwangsmittel bei Nichtbefolgung der angeordneten Bestandsauflösung – Sicherstellung und Einziehung der Schafe durch Abtransport und Veräußerung – entspricht wegen des Charakters von Sicherstellung und Einziehung als zwangsweiser Besitzübertragung und Aufhebung der bisherigen Eigentümerstellung dem unmittelbaren Zwang. Als Zwangsmittel kommen weder die Ersatzvornahme noch das Zwangsgeld in Betracht. Das ausgesprochene Haltungs- und Betreuungsverbot verpflichtet den Antragsteller, die im Bestand vorhandenen Schafe wegzugeben und den Schafbestand aufzulösen. Die Auflösung des Schafbestands ist vollstreckungsrechtlich nur mittels unmittelbarem Zwang durchzusetzen. Eine Ersatzvornahme kommt als Zwangsmittel insoweit nicht in Betracht, da die zur Auflösung des Tierbestands erforderliche Beendigung der Halterstellung in erster Linie auf die Aufgabe des Besitzes bzw. des tatsächlichen Obhutsverhältnisses an den Tieren eine unvertretbare Handlung darstellt, die nur dem Tierhalter selbst möglich ist. Besitzaufgabe, Herausgabe und Veräußerung der Tiere können jeweils nur von dem zivilrechtlich Berechtigten vorgenommen werden und setzen überdies teilweise auch die Abgabe von Willenserklärungen voraus (siehe VGH Mannheim, Beschl. v. 17.03.2005 – 1 S 381/05 –, juris Rn. 6; VGH München, Beschl. v. 07.11.2006 – 25 CS 06.2619 –, juris Rn. 8; VG München, Urt. v. 06.07.2016 – M 23 K 16.315 –, juris Rn. 72; VG Cottbus, Beschl. v. 02.12.2014 – 3 L 241/14 –, juris Rn. 29). Die Ersatzvornahme ist nach § 238 Abs. 1 LVwG aber nur zur Erzwingung vertretbarer Handlungen vorgesehen. Auch das Zwangsgeld kommt als Zwangsmittel nicht in Betracht, da es nicht in gleicher Weise zum Erfolg führen würde. Die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes würden nicht ausreichen, um eine zügige Durchsetzung des Haltungsverbotes im Sinne des Zwecks nach § 1 TierSchG zu ermöglichen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG.
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