Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 31/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der wörtlich gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2017 anzuordnen, ist nach dem verfolgten Rechtsschutzziel gemäß den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage begehrt, soweit diese sich gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.11.2016 enthaltene Abschiebungsandrohung richtet.
- 2
Der so ausgelegte Antrag ist bereits unzulässig, da ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die von der Antragstellerin begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung besteht bereits. Diese aufschiebende Wirkung hat die Kammer bereits mit Beschluss vom 12.01.2017 – 1 B 92/16 – angeordnet. Zwar wurde nach dem Wortlaut des Tenors die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet. Die angeordnete oder wiederhergestellte aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs endet jedoch nicht mit Erlass des Widerspruchsbescheides, sondern wirkt, sofern sie nicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO befristet wird, bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes fort (§ 80b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO; vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1987 – 1 C 19/85 –, juris Rn. 45; OVG Bautzen, Beschl. v. 23.01.1997 – 3 S 522/96 –, juris; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL Februar 2016, § 80 Rn. 536 m.w.N.).
- 3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 88 1x
- VwGO § 122 1x
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- VwGO § 80b 1x
- VwGO § 154 1x
- 1 B 92/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 19/85 1x (nicht zugeordnet)
- 3 S 522/96 1x (nicht zugeordnet)