Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 24/17

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20.02.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2017 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage (12 A 115/17) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.02.2017, mit dem ihm die Ausübung des Gewerbes „Spielhallenbetreiber, Automatenaufsteller“ und jedes weiteren Gewerbes, für das § 35 Abs. 1 GewO gilt, sowie eine Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person untersagt worden ist, in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreises O… vom 15.06.2017 wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, dass im Hinblick auf die bisherige Entwicklung der Rückstände des Antragstellers zu befürchten sei, dass während eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Abgabenschulden zum Schaden der Allgemeinheit weiterhin in erheblichem und nicht mehr zu vertretendem Maße ansteigen würden. In diesem Fall sei dem öffentlichen Interesse der Vorrang vor dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der weiteren Gewerbeausübung zu gewähren.

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Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen und dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass seine Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg sein wird.

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Gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO ist derjenige, der keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben kann. Unzuverlässigkeit in diesem Sinne ist u. a. anzunehmen im Falle der Nichterfüllung steuerlicher Zahlungsverpflichtungen (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 49 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung). Steuerverbindlichkeiten können im Rahmen der Unzuverlässigkeitsprognose dann negativ bewertet werden, wenn sie sowohl nach absoluter Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von einigem Gewicht sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. 01.1994 - 1 B 5/94 -, zitiert nach juris Rn. 6). Darüber hinaus kann die Annahme der Unzuverlässigkeit aus einer lange andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungsverpflichtungen im Besonderen verhindert, ohne dass Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind (BVerwG, Beschluss vom 19.01.1994, a.a.O.). Unter Steuerrückständen sind solche Steuern zu verstehen, die der Steuerpflichtige noch nicht gezahlt hat, obwohl er sie von Rechts wegen hätte entrichten müssen. Die Verwaltungsbehörde, die die weitere Gewerbeausübung untersagen will, und die Verwaltungsgerichte, die diese Verfügung überprüfen, sind nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörden zu prüfen (BVerwG, Beschluss vom 12. 01.1996 - 1 B 177/95 -, zitiert nach juris Rn. 5). Ein Verschulden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs oder ein Charaktermangel auf Seiten des Gewerbetreibenden sind nicht Voraussetzung einer Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 146/80, - zitiert nach juris Rn. 15). Weiterhin unerheblich ist auch, ob sich die Steuerschulden gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) aus geschätzten oder exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1988 - 1 B 164/87 -, zitiert nach juris Rn. 4).

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Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist die Antragsgegnerin zutreffend zu der Überzeugung gelangt, der Antragsteller sei gewerberechtlich unzuverlässig. Der Antragsteller schuldete zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.02.1982, a.a.O., Rn. 13f) Steuern in Höhe von insgesamt 548.149,17 Euro (Finanzamt ….: 286.347,64 Euro, Bad Segeberg: 67.163,93 Euro und Stadt Eutin: 194.637,60 Euro). Über ein dem Antragsteller gehörendes Grundstück (A-Straße in A-Stadt) war ein Termin zur Zwangsversteigerung anberaumt worden (Amtsgericht A-Stadt, Az. 81 K 47/16). Gegenüber der Antragsgegnerin leistete der Antragsteller zwar regelmäßige Zahlungen, ohne allerdings die bestehenden Rückstände wesentlich verringern zu können. Zahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern bestanden nicht. Zusagen, ein Gebäude kurzfristig zu veräußern, um mit dem Erlös die Zahlungsrückstände weitgehend zu reduzieren, sowie ein Sanierungskonzept einzureichen, hielt der Antragsteller nicht ein. Vor diesem Hintergrund war der Antragsteller zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides als wirtschaftlich nicht mehr leistungsfähig anzusehen. Die Leistungsunfähigkeit begründete seine Unzuverlässigkeit, weil sie auch anhaltend war. Die im Juni 2017 bestehenden Rückstände beim Finanzamt ….. reichten bis in den April 2016 zurück. Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers gab es nicht. Insbesondere fehlte es an einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept zur Tilgung der Verbindlichkeiten beim Finanzamt …. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.04.1988 - 1 B 41/88 - zitiert nach juris).

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Die Gewerbeuntersagung war auch erforderlich und verhältnismäßig. Die Interessen des Steuerfiskus fallen in den Schutzbereich des Untersagungstatbestandes und rechtfertigen eine Gewerbeuntersagung und die Verhinderung der gewerblichen Betätigung (Marcks, a.a.O., Rn. 49 und 55). Eine solche Untersagung ist regelmäßig nicht unverhältnismäßig. Der Umstand, dass dem Antragsteller durch die Untersagung der Gewerbeausübung die Möglichkeit der (selbständigen) Einkommenserzielung genommen und er möglicherweise auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen angewiesen sein wird, vermag die Verhältnismäßigkeit der Gewerbeuntersagung nicht in Frage zu stellen.

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Auch die von dem Antragsgegner angeordnete erweiterte Gewerbeuntersagung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Bestimmung des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sowie auf einzelne andere oder auf alle dem Anwendungsbereich des § 35 GewO unterliegenden Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig dann vor, wenn der Gewerbetreibende solche Pflichten verletzt hat, die für jeden Gewerbetreibenden ohne Rücksicht auf die Branche gelten. Insbesondere die Nichterfüllung steuerrechtlicher Verpflichtungen kann - wie hier - eine solche gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit begründen. Die Erstreckung ist insoweit zulässig, als sie erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn von dem Gewerbetreibenden ein Ausweichen in andere gewerbliche Tätigkeiten zu erwarten ist. Hierfür müssen keine positiven Anhaltspunkte gegeben sein. Die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung ergibt sich regelmäßig schon daraus, dass der Gewerbetreibende - wie hier der Antragsteller - trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festhält. Denn durch solch ein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe hat er regelmäßig seinen Willen bekundet, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.02.1982 - 1 CB 2/81 -, zitiert nach juris Rn. 35).

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Schließlich überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung das private Interesse des Antragstellers, sein Gewerbe vorläufig fortführen zu können. Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip erfordert die Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene zusätzliche Feststellung, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Hierfür muss die begründete Besorgnis bestehen, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zu abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Insoweit sind auch Umstände zu berücksichtigen, die nach Erlass der Gewerbeuntersagung eingetreten sind (OVG Schleswig, Beschluss vom 12.07.2017 - 3 MB 10/17 - unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2015 - 4 B 1480/14 - zitiert nach juris Rn. 38ff). Die Antragsgegnerin nimmt zu Recht an, dass sich die bestehenden Steuerverbindlichkeiten des Antragstellers während des anhängigen Klageverfahrens weiter erhöhen werden. So erhöhten sich allein die Rückstände des Antragstellers beim Finanzamt …. von Juni bis August 2017 um mehr als 13.000,- Euro. Ob der Erlös aus einer Zwangsversteigerung bzw. Veräußerung des Grundstücks A-Straße zur nennenswerten Reduzierung der Verbindlichkeiten des Antragstellers ausreichen wird, ist derzeit als völlig offen anzusehen, zumal das Grundstück in erheblichem Umfang mit Rechten Dritter belastetet ist.

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Schließlich ist auch die Androhung der Verhinderung des Betriebes im Wege des unmittelbaren Zwanges nach §§ 229 Abs. 1 Nr. 2, 235 Abs. 1 Nr. 3, 236, 239 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) bei summarischer Überprüfung nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz, wobei für die Untersagung des konkreten Gewerbes 15.000,- Euro und für die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO 5.000,- Euro zugrunde gelegt werden. Dieser Betrag ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.


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