Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 60/18

Tenor

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.137,50 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Heranziehungsbescheid des Antragsgegners zur Auskunftserteilung im Rahmen der Stichprobenerhebung zum Mikrozensus 2018. Ferner wendet er sich gegen ein Zwangsgeld des Antragsgegners wegen Nichterfüllung der entsprechenden Auskunftspflichten.

2

Der Antragsgegner ist das Statistische Amt Nord, welches mittels Haushaltsstichproben Befragungen zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Bevölkerung durchführt. Der Antragsgegner bezog den Antragsteller auf Grundlage eines Stichprobenplans des Statistischen Bundesamtes in die Erhebung mit ein.

3

Der Antragsteller wehrt sich nicht gegen seine grundsätzliche Auskunftsverpflichtung, sondern beschränkt sein Vorbringen ausdrücklich auf die Modalitäten der Befragung.

4

Der Antragsgegner nahm den Antragsteller mit Ankündigungsschreiben vom 17.05.2018 auf Grundlage des Mikrozensusgesetzes in Anspruch. Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer Augenoperation in seiner Sehfähigkeit derart eingeschränkt, dass er nicht richtig lesen konnte.

5

Eine daraufhin durch eine Mitarbeiterin des Antragsgegners im Haus des Antragstellers durchgeführte mündliche Befragung scheiterte unter anderem daran, dass die Mitarbeiterin sich aus datenschutzrechtlichen Gründen weigerte, dem Antragsteller eine Kopie der Befragungsergebnisse auszuhändigen. Im Gegenzug machte die Mitarbeiterin dem Antragsteller den Vorwurf, die Befragung vorsätzlich zu behindern, weil er während der Befragung wiederholt angab, dass er Fragen nicht beantworten könne. Daraufhin hinterließ die Mitarbeiterin dem Antragsteller die Fragebögen zur eigenhändigen Bearbeitung und bot ihm außerdem die Möglichkeit an, die Fragen telefonisch zu beantworten.

6

Diese Option der telefonischen Befragung lehnte der Antragsteller mit Schreiben vom 11.06.2018 aus datenschutzrechtlichen Gründen ab, da er unter einem Bürger abhörenden Regime keine persönlichen Angaben mehr am Telefon mache. Er verdeutlichte in Schreiben vom 02.06.2018 und 11.06.2018 zudem, dass er mit der Vorgehensweise während der mündlichen Befragung nicht einverstanden gewesen sei. Die Ablehnung der erbetenen Kopien sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei der Vorwurf der vorsätzlichen Verweigerung unberechtigt, weil er nur altersbedingt einige Fragen nicht habe beantworten können. Er forderte einen erneuten Termin zur mündlichen Befragung, weil er aufgrund seiner Sehbeeinträchtigung nicht richtig lesen könne.

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Nachdem ein Eingang der Auskünfte nicht verzeichnet werden konnte, erließ der Antragsgegner am 28.06.2018 einen Heranziehungsbescheid gemäß § 13 MZG (Mikrozensusgesetz vom 07.12.2016, BGBl. I S. 2826) i.V.m. § 15 BStatG (Bundesstatistikgesetz vom 20.10.2016, BGBl. I S. 2394) und forderte den Antragsteller auf, die entsprechenden Angaben schriftlich oder telefonisch bis zum 12.07.2018 zu übermitteln. Für den Fall des erfolglosen Fristablaufs setzte der Antragsgegner nach §§ 3, 8, 11, 12 und 14 HmbVwVG (Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz) ein Zwangsgeld in Höhe von 300 € bedingt fest.

8

Gegen diesen Bescheid – konkret gegen das Verlangen nach einer Datenerhebung mittels Fragebogen – legte der Antragsteller am 02.07.2018 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf seine Schreiben vom 02.06.2018 und 11.06.2018.

9

Am 12.07.2018 erging unter erneuter Fristsetzung bis zum 26.07.2018 ein ablehnender Widerspruchsbescheid. Der Antragsgegner begründete seine Entscheidung mit der gesetzlichen Auskunftspflicht des Antragstellers und unter Verweis auf die übliche Verfahrensweise bei der Mikrozensuserhebung. Es werde die schriftliche, mündliche und telefonische Auskunftserteilung angeboten. Die bewährte Form sei zwar in der ersten Erhebungsphase das mündliche Interview durch einen Mitarbeiter. Eine Wiederholung dieses Vorgehens im Falle eines fehlgeschlagenen Versuchs, wie im vorliegenden Fall, sei aber aufgrund der Auswertungsabläufe und einheitlichen „Redaktionsschlüsse“ nicht möglich. Es handele sich um ein abgestuftes Verfahren zur Auskunftserwirkung mit relativ kurzen Fristen. Für den Fall einer Erkrankung wie der des Antragstellers sehe § 13 Abs. 3 MZG neben der telefonischen Erhebung verschiedene Vertretungsoptionen wie die durch einen Betreuer oder eine Vertrauensperson vor. Der Bitte um die Herausgabe einer Kopie der vom Antragsteller erteilten Auskünfte habe die Mitarbeiterin aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht nachkommen müssen.

10

Der Antragsteller erhob gegen den Heranziehungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides am 30.07.2018 Klage beim Verwaltungsgericht Schleswig (12 A 256/18). Zur Begründung trug er mit der gleichen Argumentation seiner bisherigen Schriftsätze in der Sache vor.

11

Nach Ablauf der im Heranziehungsbescheid auferlegten Frist erging am 08.08.2018 ein als „Zwangsgeldfestsetzung“ bezeichneter Verwirkungsbescheid, in dem der Antragsgegner den Antragsteller bezüglich des Zwangsgeldes in Höhe von 300 € in Anspruch nahm und für die Erteilung der Auskünfte eine erneute Frist von 2 Wochen setzte. Für den Fall des erfolglosen Fristablaufs setzte der Antragsgegner ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 500 € bedingt fest.

12

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 14.08.2018 Widerspruch. Er begründet diesen unter Verweis auf seinen sonstigen Vortrag in der Sache mit der Sittenwidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung.

13

Am selben Tag hat der Antragsteller das Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht.

14

Der Antragsteller trägt vor, die Zwangsgeldfestsetzung sei insofern rechtswidrig, als die Inanspruchnahme nach dem Mikrozensusgesetz sittenwidrig sei. Das Nichtzustandekommen der Befragung habe primär an der Renitenz der Mitarbeiterin gelegen. Er verweist auf das Vorliegen der Voraussetzungen von § 3 BGG (Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen) in seiner Person. Außerdem sei der Antragsgegner seinen Verpflichtungen aus § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGG nicht gerecht geworden. Die Übersendung des Fragebogens zur Auskunftserteilung sei nicht in einer für ihn wahrnehmbaren Form erfolgt. Zudem stelle die kurz bemessene Fristsetzung eine unverhältnismäßige Belastung für ihn dar. In Bezug auf die von dem Antragsgegner vorgeschlagene telefonische Befragung wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schleswig (Beschluss vom 17.02.2014, 12 B 65/13) verwiesen. Die telefonische Befragung sei von dem rechtlich verpflichtenden Instrumentarium nach dem Mikrozensusgesetz zu unterscheiden. Außerdem ergebe sich aus der Begründung des Bundesstatistikgesetzes, dass das Interviewverfahren zur Vertrauensbildung zwischen der amtlichen Statistik und den betroffenen Bürgern einen wichtigen Beitrag leiste. Von Vertrauensbildung im Sinne der Gesetzesbegründung könne bei der Art und Weise, wie vorliegend mit ihm umgesprungen werde, nicht die Rede sein. Im Übrigen verweist der Antragsteller auf seine Ausführungen im Verfahren 12 A 256/18 gegen den Heranziehungsbescheid.

15

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

16

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Heranziehungsbescheid sowie des Widerspruchs vom 08.08.2018 gegen die Zwangsgeldfestsetzung anzuordnen.

17

Der Antragsgegner beantragt,

18

den Antrag abzulehnen.

19

Der Antragsgegner begründet die Rechtmäßigkeit seiner Bescheide im Wesentlichen wie in seinem Widerspruchsbescheid vom 12.07.2018.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners – dieser hat der Kammer als Beiakte vorgelegen – Bezug genommen.

II.

21

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

22

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist statthaft. Der rechtzeitig erhobenen Anfechtungsklage gegen den Heranziehungsbescheid kommt gemäß § 15 Abs. 7 BstatG und dem fristgerechten Widerspruch gegen den als Zwangsgeldfestsetzung bezeichneten Bescheid kommt gemäß § 29 Abs. 1 HmbVwVG (Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 04.12.2012, HmbGVBl. 2012, S. 510) keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

23

Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes prüft das Verwaltungsgericht im Falle eines Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, ob wegen der Besonderheit des Einzelfalles ein privates Aussetzungsinteresse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren. Nach der gebotenen summarischen Prüfung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids vom 28.06.2018 (hierzu a) und der darin enthaltenen bedingten Festsetzung eines Zwangsgelds (hierzu b), noch an der Rechtmäßigkeit des als „Zwangsgeldfestsetzung“ bezeichneten Verwirkungsbescheids vom 08.08.2018 (hierzu c) und der darin enthaltenen bedingten Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds (hierzu d). Einer weitergehenden Interessenabwägung im Einzelfall bedarf es vorliegend nicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber selbst in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO eine Generalisierung der Interessenabwägung dahingehend vorgenommen, dass bei fehlenden ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts die sofortige Vollziehung geboten ist.

24

a) An der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids vom 28.06.2018 bestehen keine ernstlichen Zweifel. Wegen der grundsätzlichen Ausführungen zur Auskunftsverpflichtung nimmt die Kammer Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheids vom 12.07.2018, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Der Antragsteller zweifelt seine grundsätzliche Auskunftspflicht auch nicht an.

25

Der Antragsteller hat aber insbesondere auch keinen Anspruch darauf, die Angaben im Rahmen eines erneuten persönlichen Interviews machen zu dürfen. Es besteht weder die gesetzliche Pflicht, überhaupt eine solche Befragungsmöglichkeit anzubieten, noch im vorliegenden Fall die Pflicht, die mündliche Befragung durch einen anderen Mitarbeiter zu wiederholen.

26

Sowohl die gesetzliche Ausgestaltung als auch die Umsetzung des Mikrozensuserhebungsverfahrens in der Praxis sehen zwar die grundsätzliche Möglichkeit einer Befragung in mündlicher Form durch einen Erhebungsbeauftragten vor. Im Falle eines Scheiterns dieser mündlichen Befragung - unabhängig von den Gründen – ist jedoch keine Wiederholung der Befragung im Wege des persönlichen Interviews vorgeschrieben.

27

§ 15 Abs. 3 BStatG normiert für die Form der statistischen Auskunftserteilung, dass die Antworten von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen sind. Nach § 15 Abs. 4 BStatG kann eine Antwort in elektronischer, schriftlicher, mündlicher oder telefonischer Form erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. § 14 BStatG und § 12 MZG regeln lediglich die Anforderungen, Rechte und Pflichten von Erhebungsbeauftragten im Allgemeinen. Eine Verpflichtung zum Einsatz von Erhebungsbeauftragten in mündlichen Befragungen ist dem Gesetz darüber hinaus nicht zu entnehmen, erst recht nicht, dass diese über den gesamten Zeitraum des Erhebungsverfahrens gewährleistet sein müsste (VG Schleswig, Beschluss vom 17.02.2014 – 12 B 65/13– Juris Rn. 37).

28

Die vom Antragsgegner vorgetragene Vorgehensweise begegnet vor diesem Hintergrund keinen rechtlichen Bedenken. Für die Mikrozensuserhebung wird grundsätzlich die schriftliche, mündliche oder telefonische Auskunftserteilung angeboten. Die mündlichen Befragungen durch Erhebungsbeauftragte stellen nach Vortrag des Antragsgegners eine bewährte Form der Mikrozensuserhebung für die erste kooperative Phase dar. Im Anschluss seien aus Zeitgründen im Rahmen eines abgestuften Erwirkungsverfahrens nur noch die Formen der telefonischen und schriftlichen Auskunftserteilung vorgesehen. Der Antragsgegner begründet dies damit, dass die Erhebungsergebnisse zum Mikrozensus dem Statistischen Bundesamt sowie darüber hinaus auch dem Europäischen Statistikamt kurzfristig zu festen Terminen vorzulegen seien und mithin einen Bestandteil fester internationaler Auswertungsabläufe darstellten.

29

Es entspricht pflichtgemäßem Ermessen, wenn der Antragsgegner die meist als ehrenamtlich beschäftigten Erhebungsbeauftragten nur für die erste Erhebungsphase heranzieht und sich nach Ablauf dieser Kooperationsphase aus Zeitgründen hinsichtlich der Erhebung ausschließlich auf das persönliche Ausfüllen der Erhebungsbögen und die zusätzlich eingeräumte Möglichkeit des telefonischen Interviews beschränkt (so auch VG Schleswig, Beschluss vom 17.02.2014 – 12 B 65/13 – Juris Rn. 37).

30

Inwieweit die telefonische Befragungsform den Antragsteller durch die Gefahr des Abhörens in seinen Datenschutzrechten beeinträchtigen könnte, wurde weder substantiiert vorgetragen noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die telefonische Befragung zum Mikrozensus datenschutzrechtlichen Zweifeln begegnet. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rechtsprechung, nach der die telefonische Befragung von dem rechtlich verpflichtenden Instrumentarium nach dem Mikrozensusgesetz als zu unterscheiden angesehen wird (VG Schleswig, Beschluss vom 17.02.2014 – 12 B 65/13– Juris Rn. 29), ändert nichts an der Rechtmäßigkeit neben der schriftlichen Erhebung nur die telefonische Erhebung zu ermöglichen. Das Gericht hat mit dieser Aussage lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der telefonischen Erhebung um einen zusätzlich eingeräumten Kommunikationsweg handelt, der fakultativ ist.

31

Der Einwand des Antragstellers, die Vorgehensweise des Antragsgegners habe die Beeinträchtigung seiner Sehfähigkeit insbesondere vor dem Hintergrund des § 10 Abs. 1 BGG nicht ausreichend berücksichtigt, greift nicht durch. Für den Antragsteller bestand die Möglichkeit einer telefonischen Befragung, zu der er gesundheitlich in der Lage gewesen wäre und die, wie bereits dargestellt, keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Hierbei handelt es sich um eine Zugänglichmachung der Fragebögen in für sehbehinderte Menschen wahrnehmbarer Form ohne zusätzliche Kosten im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 2 BGG. Auf die Frage, ob es sich bei der Sehbeeinträchtigung des Antragstellers überhaupt um eine Behinderung gemäß § 3 BGG handelt, über die dem Gericht im Übrigen kein Nachweis erbracht wurde, kommt es aus diesem Grund nicht an. Zudem sieht § 13 Abs. 3 MZG für den Fall einer Krankheit oder Behinderung die Vertretung durch ein anderes Haushaltsmitglied, einen Betreuer oder eine zu benennende Vertrauensperson vor. Die Benennung einer Vertrauensperson, die den Fragebogen nach den Anweisungen des Auskunftspflichtigen ausfüllt und versendet, stellt keine unzumutbare Belastung dar und wäre dem Antragsteller innerhalb der gesetzten Fristen möglich gewesen. Gegen die Einbeziehung einer Vertrauensperson sprechende Gründe sind dem Gericht nicht bekannt.

32

Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Freiheit des Antragsgegners bei Gestaltung des Erhebungsverfahrens und Einsatz der Erhebungsbeauftragten greifen auch die übrigen die Umsetzung der erfolgten mündlichen Befragung betreffenden Einwände nicht. So kommt es in der Sache weder auf die Frage an, wer Schuld an dem Scheitern der Befragung hatte, noch, ob eine Pflicht bestanden hätte, die Daten der mündlichen Befragung in Kopie an den Antragsteller herauszugeben. Es fehlte bereits an der gesetzlichen Pflicht, überhaupt eine mündliche Befragung anzubieten. Der weitere Einwand, seine mündliche Befragung habe nicht der Vertrauensbildung im Sinne der Gesetzesbegründung gedient, greift unterdessen auch insofern nicht durch, als dass die vorgetragene Vertrauensbildung zwischen amtlicher Statistik und betroffenem Bürger höchstens ein Nebeneffekt und keine Zielvorgabe des Einsatzes von Erhebungsbeauftragten darstellen kann.

33

Im Übrigen ist das vom Antragsgegner nach Verstreichen der Mitarbeiterbefragung praktizierte förmliche Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung auch nicht aufgrund zu kurzer Fristen zu beanstanden. Die gesetzten Fristen entsprechen der üblichen Praxis und erscheinen nicht als unverhältnismäßig kurz. Der Antragsteller erfuhr am 17.05.2018 von seiner Auskunftspflicht und der Heranziehungsbescheid setzte eine Frist bis zum 12.07.2018.

34

b) Auch die im Heranziehungsbescheid enthaltene bedingte Festsetzung eines Zwangsgeldes begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auf die Verwaltungsvollstreckung durch den Antragsgegner findet das Hamburgische Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG) Anwendung (§ 1 Abs. 2 Satz 3 des Staatsvertrags zwischen der Freien und Hansestadt D-Stadt und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, GVOBl. SH 2003 Seite 551). Nach § 14 Abs. 2 HmbVwVG kann das Zwangsgeld zugleich mit dem durchzusetzenden Verwaltungsakt festgesetzt werden. Das für den Fall der Nichteinhaltung der gesetzten Frist bedingt festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 300 € ist auch der Höhe nach verhältnismäßig im Sinne von § 12 Abs. 1 HmbVwVG (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 28.06.2018 – 12 B 33/18 –, Juris Rn. 12).

35

c) Schließlich bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des als Zwangsgeldfestsetzung bezeichneten Verwirkungsbescheids vom 08.08.2018. Setzt die Behörde zugleich mit dem durchzusetzen Verwaltungsakt ein Zwangsgeld bedingt fest, wird diese Festsetzung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 HmbVwVG wirksam, wenn die pflichtige Person die ihr obliegende Handlung nicht fristgemäß vorgenommen hat und die Voraussetzungen von § 8 HmbVwVG vorliegen. Die Feststellung der Vollstreckungsbehörde – hier des Antragsgegners –, dass ein für den Fall einer Zuwiderhandlung festgesetztes Zwangsgeld wirksam geworden ist, ist ein eigenständiger Verwaltungsakt im Sinne von § 35 HmbVwVfG, der als Verwirkungsbescheid bezeichnet wird (VG D-Stadt, Urteil vom 16.07.2015 – 15 K 5677/14 –, Juris Rn. 24 m.w.N.).

36

aa) Die Voraussetzungen für den Erlass eines Verwirkungsbescheids waren vorliegend gegeben.

37

(1) Der Heranziehungsbescheid war vollstreckbar gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 HmbVwVG. Dem Widerspruch des Antragstellers hiergegen kommt keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 7 BStatG).

38

(2) Das Zwangsgeld ist vorliegend zugleich mit dem durchzusetzenden Heranziehungsbescheid bedingt festgesetzt worden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG). Die Festsetzung ist auch wirksam geworden, weil der Antragsteller erstens unstreitig die ihm obliegende Handlung – die Auskunftserteilung zum Mikrozensus – nicht fristgemäß vorgenommen hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 HmbVwVG). Zweitens lagen auch die Voraussetzungen des § 8 HmbVwVG vor (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HmbVwVG).

39

Danach darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn eine für die Befolgung der durchzusetzenden Pflicht gesetzte Frist verstrichen und die pflichtige Person darauf hingewiesen worden ist, dass die nach § 11 HmbVwVG zulässigen Zwangsmittel gegen sie angewandt werden können (§ 8 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG). Fristsetzung und Hinweis können bereits in den Verwaltungsakt aufgenommen werden.

40

Der Heranziehungsbescheid enthielt auf Seite 1 eine Fristsetzung für die Auskunftserteilung bis zum 12.07.2018. Hinsichtlich der Hinweispflicht ist entweder in der bedingten Festsetzung des Zwangsgelds ein solcher Hinweis zu sehen oder § 14 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG stellt eine Spezialregelung zu der in § 8 Abs. 1 HmbVwVG vorgesehenen Hinweispflicht dar, die einen Hinweis für den Fall der bedingten Zwangsgeldfestsetzung entbehrlich macht (VG Schleswig, Beschluss vom 24.09.2018 – 12 B 64/18).

41

(3) Die – hier allerdings gegebene (s.o. a) und b) – Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakts – hier des Heranziehungsbescheids – ist hingegen keine Vollstreckungsvoraussetzung. Das gilt auch in den Fällen, in denen der Verwaltungsakt zwar nicht unanfechtbar, aber wie hier sofort vollziehbar ist (Deusch/Burr, in: BeckOK VwVfG, § 6 VwVG Rn. 20 m.w.N. <1. August 2018>).

42

d) Auch die im Verwirkungsbescheid vom 08.08.2018 enthaltene bedingte Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie erfolgt gemäß § 14 Abs. 2 HmbVwVG und ist mit einer Höhe von 500 € auch verhältnismäßig im Sinne von § 12 Abs. 1 HmbVwVG.

43

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

44

3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 GKG und den Nummern 1.7.1 des Streitwertkatalogs sowie § 39 Abs. 1 GKG.


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