Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 65/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.340,28 € festgesetzt.
Gründe
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Der – sinngemäße – Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.09.2019 wiederherzustellen bzw. die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben,
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hat keinen Erfolg.
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Der streitbefangene Bescheid vom 05.09.2019 begegnet weder in formeller noch materieller Hinsicht durchgreifenden Bedenken.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt die in dem Bescheid vom 05.09.2019 enthaltene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, in dem die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde angeordnet wird, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Sinn und Zweck dieses Begründungszwanges ist es, die Behörde zu veranlassen, sich des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst zu werden und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig zu prüfen. Außerdem soll die Begründung dem Betroffenen die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrages ermöglichen und dem Gericht die Erwägungen der Verwaltungsbehörde, die zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben, nachvollziehbar und überprüfbar machen.
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Diesen Anforderungen wird hier genügt. Die Begründung lässt erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges bewusst gewesen ist und die sachlichen Gründe für die sofortige Vollziehung der Zurruhesetzungsverfügung zum einen in ihrer Fürsorgepflicht gegenüber dem Antragsteller sieht, wonach es sich verbietet einen für dienstunfähig erkannten Beamten für die Dauer des Klageverfahrens weiter zu beschäftigen. Zum anderen sieht sie das besondere öffentliche Interesse darin, Klarheit über die Möglichkeit einer Besetzung der frei werdenden Stelle mit einem anderen angemessen zu beschäftigenden Beamten zu haben. Die Ausführungen gehen über die die Zurruhesetzungsverfügung als solche begründenden Erwägungen hinaus und sind daher geeignet, dass über das bloße sog. Erlassinteresse, also das jedem Verwaltungsakt innewohnende Interesse der Verwaltung, rechtmäßig zu handeln, hinausgehende besondere Vollzugsinteresse zu belegen. Ob diese Erwägungen letztlich die Entscheidung tragen, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit.
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Bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, auch an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierten Interessenabwägung vermag die Kammer bei summarischer Prüfung im Hinblick auf die materielle Rechtmäßigkeit bereits jetzt die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 05.09.2019 festzustellen.
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Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) iVm § 41 des Landesbeamtengesetzes Schleswig-Holstein (SH LBG).
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Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind.
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 – 2 C 22.13 – Juris Rn. 17). Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt die Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 – 2 C 73.808 – Juris Rn. 14).
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Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen regelmäßig die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Dies setzt in der Regel medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 41 Abs. 1 SH LBG vor, dass der Dienstvorgesetzte seine Einschätzung auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens zu treffen hat. Einer amtsärztlichen Stellungnahme kommt in diesem Zusammenhang als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu evtl. privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zu (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12.10.2006 – 1 D 2.05 – Juris Rn. 35). Dabei bedeutet die Einschaltung eines Amtsarztes nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit (allein) übertragen werden darf. Aufgabe des Arztes ist es (lediglich), den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen und medizinisch zu bewerten; hieraus die Schlussfolgerungen für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggfs. des Gerichts. Insoweit wird der Arzt lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist.
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Für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit genügt keine bloße unsichere Prognose, ob der Beamte (voll) dienstfähig oder dienstunfähig ist. Die Prognose muss vielmehr mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt werden können. Die materielle Rechtmäßigkeit einer solchen Prognose und damit die Versetzung des Beamten in den Ruhestand hängen regelmäßig von den Kenntnissen ab, die der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: Zurruhesetzungsbescheid vom 05.09.2019) zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung stehen. Das setzt voraus, dass das ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet ist. Das Gutachten muss sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde als auch aus medizinischer Sicht daraus abzuleitende Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben, enthalten. Wie detailliert eine ärztliche Stellungnahme jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 – 2 C 37.13 – Juris, Rn. 12; OVG Schleswig, Beschluss vom 26.06.2018 – 2 MB 4/18 – Juris, Rn. 32).
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Nach diesen Maßstäben stellt das Gutachten vom 07.05.2019 eine taugliche Grundlage für eine Beurteilung der Dienstfähigkeit des Antragstellers dar. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Untersuchungsauftrag vom 22.03.2019 die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen genannt und dem Amtsarzt konkrete Fragen im Hinblick auf das Krankheitsbild, die Leistungseinschränkungen, die bisher durchgeführten Maßnahmen und die anzustellende Prognose bezüglich der Leistungsfähigkeit/Dienstfähigkeit des Antragstellers aufgeführt. Der Amtsarzt hat in seinem Gutachten dazu dezidiert Stellung genommen. Er hat eine Vielzahl von Leistungseinschränkungen beim Antragsteller festgestellt und dies auch begründet. Weiterhin hat er ausgeführt, dass die Behandlungsmöglichkeiten bereits vollständig ausgeschöpft worden sind. Behandlungsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit hat er als nicht erfolgversprechend (wegen der Ausschöpfung aller möglichen Behandlungsoptionen) ausgeschlossen. Die zum Zeitpunkt der Untersuchung bestehende Dienstunfähigkeit des Antragstellers hält er auch für die Zukunft für gegeben. Eine Verbesserung sei nicht zu erwarten, vielmehr müsse von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Antragstellers ausgegangen werden. Schließlich hat er dem Antragsteller auch eine hochgradige Leistungseinschränkung bescheinigt und deshalb einen Verzicht auf eine Nachuntersuchung empfohlen. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass ein Restleistungsvermögen des Antragstellers nicht mehr vorhanden ist; mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ist nicht zu rechnen. Insgesamt lässt die vom Amtsarzt angestellte Prognose nach seinen Darlegungen erkennen, welche Erkrankungen des Antragstellers im Einzelnen aus welchen Gründen durchschlagend seine Dienstfähigkeit entfallen lassen. Der Dienstherr ist insofern in die Lage versetzt worden, die Dienstfähigkeit/Dienstunfähigkeit des Antragstellers zu bewerten und ist zu dem nicht zu beanstandenden Urteil gekommen, der Antragsteller sei nicht mehr in der Lage, seine Tätigkeiten als Stadtbauamtmann weiter auszuüben. Zwar hält sich der Antragsteller offenbar selbst für dienstfähig bzw. zeigen seine Ausführungen in der Antragsschrift, dass er mit den Feststellungen des Amtsarztes nicht einverstanden ist. Indes hat er sich mit dessen medizinischer Beurteilung und mit der darauf gestützten Entscheidung der Antragsgegnerin nicht ausreichend auseinandergesetzt und sie ggfs. durch anderweitige – ärztliche – Aussagen in Frage gestellt. Er hat keine abweichenden ärztlichen Stellungnahmen, Gutachten oder Atteste, die eine andere medizinische Einschätzung nahelegen könnten, eingereicht. Der Hinweis darauf, dass er nicht dauerhaft auf Unterarmstützen angewiesen sei, sich gegenwärtig in Physiotherapie befinde, er aufgrund seiner Magenverkleinerung 25 kg abgenommen habe und damit sehr zufrieden sei und er für sich schließlich keine Einschränkungen des formalen Denkens festgestellt habe, reichen dafür nicht aus. Dabei handelt es sich um laienhafte, durch medizinische Sachkunde nicht untermauerte, bloße Behauptungen, die die dezidierten Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten nicht in Frage stellen können. Aus diesem Grund wird nach gegenwärtigem Stand die Kammer auch in einem evtl. sich anschließenden Hauptsacheverfahren nicht gehalten sein, zur Klärung der Frage der Dienstfähigkeit des Antragstellers ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. Eine solche Beweisaufnahme durch das Gericht käme nur dann in Betracht, wenn tatsächlich konkrete Umstände vorlägen, die die Dienstfähigkeit des Betroffenen als naheliegend erscheinen ließen. Das ist – wie vorstehend ausgeführt – vorliegend gerade nicht der Fall.
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Schließlich ist der Antragsteller auch nicht anderweitig verwendbar. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist dabei zwar grundsätzlich auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies gilt allerdings nicht im vorliegenden Fall. Denn hier hat der Amtsarzt – wie erwähnt – ein Restleistungsvermögen des Antragstellers ausgeschlossen. Insoweit kommt die grundsätzlich bestehende sog. Suchpflicht des Dienstherrn (nach einem freien und besetzbaren Dienstposten) nicht mehr zum Tragen. Die Suchpflicht entfällt, wenn feststeht, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2014 – 2 B 97//13 – Juris Rn. 13 m.w.N; OVG Münster, Beschluss vom 13.02.2017 – 6 A 1883/15 – Juris Rn 11).
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Schließlich ist auch das besondere öffentliche Interesse an der Versetzung in den Ruhestand, d. h. das sog. Dringlichkeitsinteresse zu bejahen.
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Wie bereits oben erwähnt, ist es aus Fürsorgegründen geboten, einen als dienstunfähig angesehenen Beamten nicht noch weiter, ggf. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, zu beschäftigen. Darüber hinaus liegt es auch im personalwirtschaftlichen Interesse der Antragsgegnerin, den bisher vom Antragsteller innegehabten Dienstposten umgehend neu zu besetzen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG (Endgrundgehaltbesoldungsgruppe A 11 x 12: 2) festgesetzt worden.
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Referenzen
- §§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 2x
- BeamtStG § 26 Dienstunfähigkeit 1x
- VwGO § 154 1x
- 2 MB 4/18 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 1883/15 1x (nicht zugeordnet)