Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 76/19

Tenor

Die Anträge des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, ein Studienrat an Gymnasien, begehrt, ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung dauerhaft eine amtsangemessene Dienststelle zuzuweisen, und Konkurrentenschutz hinsichtlich einer Stellenausschreibung.

2

Mit Bescheid vom 08.10.2018 versetzte der Antragsgegner den Antragsteller aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 22.10.2018 von der K.-G.-Schule, einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe, an die E.-N.-Schule, eine Gemeinschaftsschule, in B-Stadt. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob der Antragsteller am 24.10.2018 Klage gegen die Versetzungsverfügung (Az. 12 A 315/18), über die noch nicht entschieden ist. Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos (Beschluss der Kammer vom 02.04.2019 - 12 B 75/18 - und Beschluss des OVG Schleswig vom 18.11.2019 - 2 MB 2/19 -). Der Antragsteller trat seinen Dienst an der E.-N.-Schule nicht an, da er seit dem 01.10.2018 durchgehend erkrankt war.

3

Anträge des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung als Studienrat entweder an einer Berufsschule, an einem Gymnasium oder an einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 09.10.2019 ab. Den dagegen von dem Antragsteller eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2019 als unbegründet zurück. Am 27.11.2019 hat der Antragsteller Klage erhoben mit den Anträgen, die Bescheide aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm eine Dienststelle an einer berufsbildenden Schule bzw. an einem Gymnasium zuzuweisen (Az. 12 A 242/19). Gleichzeitig hat er um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und zunächst beantragt,

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1. dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzuerlegen, ihm umgehend eine amtsangemessene Dienststelle zuzuweisen, und

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2. ihm zu untersagen, die Stellenausschreibungen 2019-02216 (betr. das Berufsbildungszentrum B-Stadt) mit einem Bewerber zu besetzen, bis über die Klage in der Hauptsache entschieden wird (Konkurrentenschutz).

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Der Antragsgegner ist den Anträgen entgegengetreten.

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Mit Wirkung vom 03.02.2020 wurde der Antragsteller an das Berufsbildungszentrum am xxxx in C-Stadt abgeordnet. Die Abordnung ist bis zum 31.07.2021 befristet.

8

Mit gerichtlicher Verfügung vom 04.02.2020 ist der Antragsteller um Stellungnahme im Hinblick auf eine mögliche Erledigung seines Antrags zu 1) gebeten worden sowie um Mitteilung, ob sein Antrag zu 2) aufrechterhalten wird. Mit Schriftsatz vom 12.02.2020 hat der Antragsteller daraufhin erklärt, den Antrag zu 1) nicht zurücknehmen zu wollen. Er beantrage nunmehr,

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dem Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung aufzuerlegen, ihm eine amtsangemessene Dienststelle dauerhaft zuzuweisen.

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Der Antrag zu 2) könne „dahingehend entfallen“, da die Stelle wiederholt nicht habe besetzt werden können und erneut ausgeschrieben worden sei. Sollte seinen Eilanträgen deshalb nicht stattgegeben werden, weil der Antragsgegner mit der befristeten Abordnung seinem Begehren zuvorgekommen sei, beantrage er zusätzlich, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

II.

11

Gegenstand des vorliegenden, auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens sind nach wie vor die Anträge des Antragstellers, betr. die Zuweisung einer amtsangemessenen Dienststelle und die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle am BBZ B-Stadt. Den Antrag zu 2) sieht die Kammer nicht als zurückgenommen an. Zwar hat der Antragsteller erklärt, dieser Antrag könne „dahingehend entfallen“. Im nächsten Absatz seines Schreibens vom 12.02.2020 spricht er jedoch wieder von „den Eilanträgen“. Eine Antragsrücknahme ist eine prozessuale Erklärung, die eindeutig und unmissverständlich abzugeben ist. Daran fehlt es hier.

12

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.

14

Soweit der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung aufzuerlegen, ihm eine amtsangemessene Dienststelle dauerhaft zuzuweisen, fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund, d.h. der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit. Mit seinem auf dauerhafte Zuweisung einer amtsangemessenen Beschäftigung gerichteten Antrag begehrt der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache. Diese ist im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehalten. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.06.2008 - 6 B 971/08 - juris Rn. 2) oder wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (so OVG Schleswig, Beschluss vom 10.01.2017 - 2 MB 33/16 - juris Rn. 26 mit weit. Nachw. aus der Rechtsprechung). Dem Antragsteller drohen keine unzumutbaren Nachteile, wenn er auf das - bereits anhängige - Klageverfahren (Az. 12 A 242/19) verwiesen wird, denn er ist noch bis zum 31.07.2021 an einer berufsbildenden Schule und damit auch aus seiner Sicht amtsangemessen beschäftigt. Darüber hinaus ist fraglich, ob dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zusteht. Denn eine Beschäftigung an einer Gemeinschaftsschule, an die der Antragsteller mit Verfügung vom 08.10.2018 versetzt wurde, dürfte auch für ihn als Inhaber eines statusrechtlichen Amtes der Besoldungsgruppe A 13 amtsangemessen sein. Auf die entsprechenden Ausführungen des OVG Schleswig in seinem Beschluss vom 18.11.2019 (Az. 2 MB 2/19) wird verwiesen.

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Hinsichtlich des Antrags zu 2), dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle am BBZ B-Stadt zu untersagen, fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis. Dieses besteht grundsätzlich erst dann, wenn der Antragsteller sein Begehren im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat und damit erfolglos geblieben ist. Insbesondere muss er einen erforderlichen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen (BVerwG, Beschluss vom 11.04.2018 - 6 VR 1/18 - juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2001 - 13 B 566/01 - juris Rn. 6; Kuhla, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 123 Rn. 37a mit weit. Nachw.). Daran fehlt es hier. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller bislang keinen Antrag gestellt hat, auf die ausgeschriebene Stelle am BBZ versetzt zu werden.

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Die Anträge sind daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

17

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.


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