Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 27/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners trägt der Antragsteller. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auf 10.000,00€ festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung, hilfsweise seine Duldung.

2

Er ist ägyptischer Staatsangehöriger und reiste am 04.02.2007 ohne Visum in das Bundesgebiet ein. Unter der Aliasidentität xxx xxx xxx, palästinensischer Staatsangehöriger, geb. am 01.01.1993 in xxx, meldete er sich zunächst im Gebiet der Beigeladenen an und stellte einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.04.2007 abgelehnt wurde. Seit dem 28.06.2007 wurde er von der Beigeladenen fortlaufend geduldet.

3

Am 07.07.2015 heiratete der Antragsteller unter seiner echten Identität die spanische Staatsangehörige xxx xxx und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltskarte als Freizügigkeitsberechtigter. Diese Ehe wurde geschieden. Daraufhin reiste der Antragsteller nach Italien aus, wo man ihm am 24.07.2017 einen Aufenthaltstitel („Permesso di Soggiorno“) mit Gültigkeit bis zum 24.07.2018 ausgestellte.

4

Ab dem 24.11.2017 wurde die Duldung des Antragstellers mit einer Aufenthaltsbeschränkung auf das Gebiet der Beigeladenen nach § 61 Abs. 1c Satz 2 Var. 3 AufenthG versehen.

5

Am 07.02.2018 reiste der Antragsteller aus Italien in das Bundesgebiet ein und zum 12.04.2018 meldete er sich bei seiner neuen Partnerin, der deutschen Staatsangehörigen Frau xxx xxx, in xxx an. Am 28.04.2018 heiratete er Frau xxx in Dänemark. Er stellte sodann am 02.05.2018 beim Antragsgegner einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 6 AufenthV, woraufhin der Antragsgegner am 12.07.2018 eine Fiktionsbescheinigung ausstellte und in der Folgezeit fünfmal verlängerte. Die letzte Fiktionsbescheinigung galt bis zum 11.02.2020 und gestattete dem Antragsteller die Erwerbstätigkeit. Zwischenzeitlich wurde auch die zweite Ehe des Antragstellers geschieden.

6

Zur Verlängerung der Fiktionsbescheinigung sprach der Antragsteller zunächst bei der Ausländerbehörde des Antragsgegners vor. Der Antragsgegner wies mit Schreiben vom 18.12.2019 darauf hin, dass er nicht zuständig sei. Aufgrund der räumlichen Beschränkung sei die Beigeladene für ihn zuständig. Nach Vorsprache bei der Beigeladenen erhielt er dort am 17.02.2020 wiederum die Mitteilung, die Ausländerbehörde des Antragsgegners sei zuständig.

7

Mit Schreiben vom 19.02.2020 sowie vom 23.02.2020 beantragte der Antragsteller die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG bei dem Antragsgegner und begründete dies mit seinem langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik, seinen fast perfekten Kenntnissen der deutschen Sprache sowie der seit einigen Jahren andauernden, eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts. Zudem beantragte er, ihm bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Duldung mit der Gestattung der Erwerbstätigkeit auszustellen.

8

Sodann bestätigte der Antragsgegner mit Schreiben vom 24.02.2020 den Eingang des Antrages und verwies erneut auf die Zuständigkeit der Ausländerbehörde der Beigeladenen. Die entsprechenden Akten seien bereits an die Beigeladene übersandt worden und die Gründe der Nichtzuständigkeit des Antragsgegners bekannt. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller dazu auf, seine Anträge an die Ausländerbehörde der Beigeladenen zu richten.

9

Daraufhin übermittelte der Antragsteller mit Schreiben vom 05.03.2020 eine Meldebescheinigung vom 03.03.2020 an den Antragsgegner zur Klarstellung, dass der Antragsgegner zuständig sei. Diese Meldebescheinigung weist aus, dass der Antragsteller seit dem 02.03.2020 in A-Stadt wohnhaft ist.

10

Der Antragsteller hat am 19.03.2020 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Antragsbegründend trägt er vor, ihm drohe der Verlust seines Arbeitsplatzes. Sein Arbeitgeber wolle ihn ohne eine entsprechende Erlaubnis nicht weiter beschäftigen. Die ursprüngliche Zuständigkeit der Beigeladenen sei bereits mit der Eheschließung mit der spanischen Staatsangehörigen erloschen. Zudem habe der Antragsgegner durch die Erteilung der Fiktionsbescheinigung seine Zuständigkeit angenommen. Nur weil die Ehe zu der deutschen Staatsangehörigen geschieden wurde, sei nicht die Zuständigkeit des Antragsgegners erloschen.

11

Der Antragsteller beantragt,

12

im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

13

1. ihm eine Fiktionsbescheinigung auszustellen,

14

2. hilfsweise seinen Aufenthalt zu dulden.

15

Der Antragsgegner beantragt,

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den Eilantrag abzulehnen.

17

Zur Begründung verweist der Antragsgegner erneut auf die Zuständigkeit der Beigeladenen. Nach Zusammenführung beider Identitäten, unter denen sich der Antragsgegner parallel im Bundesgebiet aufgehalten habe, sei er zwar in A-Stadt gemeldet, habe aber eine Wohnsitzauflage für das Gebiet der Beigeladenen in seiner abgelaufenen Duldung. Diese Wohnsitzauflage gelte auch bei abgelaufener Duldung fort. Eine Zuzugsgenehmigung sei nicht erteilt worden. Daher sei eine neue Duldung von der Beigeladenen zu erteilen.

18

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, ein drohender Arbeitsplatzverlust stelle wegen der sozialen Grundversorgung im Bundesgebiet keinen Anordnungsgrund dar. Zudem könne sich der Antragsteller bei tatsächlichem Verlust seines Arbeitsplatzes eine neue Arbeitsstelle suchen, sofern ihm im Klageverfahren ein Erwerb erlaubt werde. Der Hilfsantrag auf weitere Duldung des Antragstellers sei bereits unzulässig, da gegenwärtig zumindest in B-Stadt aufgrund der Corona-Pandemie nicht nach Ägypten abgeschoben werde.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

20

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, da er sich gegen den falschen Antragsgegner richtet.

21

Zunächst ist ein Antrag nach § 123 VwGO statthaft. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint (Regelungsanordnung).

22

Nach § 81 Abs. 5 AufenthG ist dem Ausländer eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen. Die Bescheinigung erfüllt Beweiszwecke, entfaltet also grundsätzlich keine konstitutive Wirkung. Die Fiktionswirkung tritt ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. Beschluss der Kammer vom 13.11.2018 – 11 B 136/18 –, juris Rn. 6; Zeitler in: HTK-AuslR, § 81 AufenthG / Abs. 5, Stand 25.01.2018, Rn. 2 m.w.N.). Auch wenn es sich bei der Fiktionsbescheinigung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.01.2010 – 1 B 17/09 –, juris Rn. 7), steht dies der Zulässigkeit eines Antrages nach § 123 VwGO nicht entgegen, da Gegenstand eines derartigen Antrages nicht nur ein Verhalten der Behörde sein kann, das im Hauptsacheverfahren mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre. Da die Bescheinigung Beweiszwecke erfüllt, besteht auch ein rechtliches Interesse, da es dem Ausländer erleichtert wird, seinen Status gegenüber Dritten nachzuweisen (vgl. Beschluss der Kammer vom 13.11.2018 – 11 B 136/18 –, juris Rn. 7).

23

Im Rahmen von Anträgen nach § 123 VwGO gilt das allgemeine Rechtsträgerprinzip ohne analogen Rückgriff auf § 78 VwGO, sofern in der Hauptsache keine Verpflichtungsklage statthaft ist. Dies ist hier nicht der Fall, da wie oben gezeigt ein Verwaltungsakt nicht vorliegt und in der Hauptsache mithin eine allgemeine Leistungsklage statthaft ist. Letztendlich kommt es jedoch nicht darauf an, ob der Antragsgegner nach dem allgemeinen Rechtsträgerprinzip oder analog § 78 VwGO zu bestimmen ist, denn unabhängig davon ist der Antrag hier nicht gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet.

24

Der Antragsgegner ist nicht zuständig für die Erteilung bzw. Verlängerung der Fiktionsbescheinigung.

25

Bei der Bestimmung der zuständigen Ausländerbehörde ist zunächst festzustellen, welchem Bundesland die Verbandskompetenz zur Sachentscheidung zusteht. Diese ergibt sich – mangels speziell koordinierten landesrechtlichen Kompetenzregelungen – aus einer entsprechenden Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG. Im zweiten Schritt ist auf der Grundlage des einschlägigen Landesrechts zu ermitteln, welche Behörde innerhalb des Landes örtlich zuständig ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 08.03.2019 – 11 B 160/18 – nicht veröffentlicht). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG richtet sich die örtliche Zuständigkeit – und entsprechend dazu die Verbandskompetenz der Bundesländer – in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Person. Für die Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts ist auf die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurückzugreifen. Danach kommt es darauf an, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird dadurch begründet, dass sich der Betroffene an dem Ort oder in dem Gebiet „bis auf Weiteres“ im Sinne eines „zukunftsoffenen Verbleibs“ aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 26.09.2014 – 4 O 49/14 – nicht veröffentlicht). Zu den maßgeblichen Umständen im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I gehören jedoch auch ausländerrechtliche Aufenthaltsbeschränkungen. Sofern ein Ausländer danach verpflichtet ist, sich an einem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort aufzuhalten, diesen aber ohne Zustimmung der zuständigen Behörde verlässt, ist sein Aufenthalt an einem anderen Ort illegal und zählt – unabhängig davon, seit wann er sich dort in der Absicht, auf Dauer zu bleiben, aufhält – nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im dargelegten Sinn (vgl. Zeitler in: HTK-AuslR / § 3 VwVfG / zur Abs. 1 Nr. 3a, Stand: 18.11.2016, Rn. 10, m.w.N.). Der tatsächliche Aufenthalt eines Ausländers kann im Rechtssinne mithin erst dann zum gewöhnlichen Aufenthalt werden, wenn ausländerrechtlich davon auszugehen ist, dass der Ausländer auf unabsehbare Zeit dort bleiben kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.08.2008 – 11 S 1443/08 –, juris Rn. 3). Allein der Wille, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, genügt nicht, um den gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (vgl. Beschluss der Kammer vom 08.03.2019 – 11 B 160/18 – nicht veröffentlicht).

26

Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist der Antragsgegner nicht für die Erteilung einer Fiktionswirkung zuständig. Zwar hat sich der Antragsteller mit Wirkung zum 12.04.2018 im Gebiet des Antragsgegners angemeldet und hat seitdem seinen Wohnsitz unverändert dort. Allerdings hat der Antragsteller vor Erteilung der Fiktionsbescheinigung durch den Antragsgegner am 12.07.2018 und deren Verlängerungen Duldungen durch die Beigeladene erhalten. Dabei schadet es nicht, dass die Duldungen auf die Aliaspersonalie des Antragstellers, Herrn xxx xxx xxx, ausgestellt wurden. Die Duldungen beziehen sich dennoch auf die Person des Antragstellers. Insoweit hat er durch die falschen Angaben die Abweichungen selbst hervorgerufen und kann dies nun nicht zu seinen Gunsten geltend machen.

27

Die Duldung wurde über mehrere Jahre hinweg fortlaufend verlängert und enthielt bei der letzten Verlängerung am 03.05.2018 bis zum 14.05.2018 eine Beschränkung des Aufenthaltes auf das Gebiet der Beigeladenen nach § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG. Danach soll eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzliche falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

28

Bei der Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1c AufenthG handelt es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt (vgl. Haedicke in: HTK-AuslR / § 61 AufenthG / zu Abs. 1c, Stand: 27.12.2018, Rn. 7). Die Geltungsdauer der Anordnung der räumlichen Beschränkung erledigt sich nicht dadurch, dass die Geltungsdauer der dem Antragsteller erteilten Duldung verstrichen ist. Nach § 51 Abs. 6 AufenthG bleiben räumliche Beschränkungen und Auflagen nach dem Aufenthaltsgesetz oder nach anderen Gesetzen auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist (vgl. OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 06.05.2020 – 2 B 158/19 –, juris Rn. 5). Kurzfristige Ausreisen ins Ausland mit anschließender Wiedereinreise entfalten diese Wirkung hingegen nicht (vgl. Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 51 Rn. 34). Die räumliche Beschränkung ist demnach rechtlich unabhängig von dem Fortbestand der ursprünglich mit ihr verbundenen Duldung (vgl. OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 06.05.2020 – 2 B 158/19 –, juris Rn. 5). Insoweit besteht keine Akzessorietät zwischen der Wirksamkeit der Duldung und der Aufenthaltsbeschränkung (vgl. Fehrenbacher in: HTK-AuslR / § 51 AufenthG / zu Abs. 6, Stand: 04.07.2019, Rn. 4).

29

Zunächst ist weder eine Aufhebung noch eine anderweitige Beseitigung der Aufenthaltsbeschränkung ersichtlich, sodass die Aufenthaltsbeschränkung noch Bestand hat.

30

Auch die Ausreise des Antragstellers nach Italien, um dort seinen Aufenthaltstitel verlängern zu lassen, führte nicht zum Erlöschen der räumlichen Beschränkung aus der Duldung. Zum einen erfolgte die Ausreise nur kurzzeitig und mit anschließender Wiedereinreise, sodass ein Erlöschen nicht eingetreten ist.

31

Zum anderen führte die Wiedereinreise am 07.02.2018 mit der gültigen italienischen Permesso di Soggiorno nicht zur Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthaltes und hat daher keine Auswirkungen auf die erteilte Duldung bzw. die darin enthaltene Aufenthaltsbeschränkung. Zwar können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund dieses Dokumentes und eines gültigen Reisedokumentes bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tage frei im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaaten bewegen, sofern sie die in Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a), c) und e) der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex, SGK) ausgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Abschiebungsliste des betroffenen Mitgliedsstaates stehen, vgl. Art. 21 Abs. 1 SDÜ. Allerdings sind Einreise und Aufenthalt ohne nationales Visum nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ rechtmäßig, wenn der Drittstaatsangehörige bereits in der Absicht einreist, sich dauerhaft und nicht nur für maximal 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet aufzuhalten (vgl. OVG B-Stadt, Beschluss vom 01.06.2018 – 1 Bs 126/17 –, juris Rn. 17, m.w.N.).

32

Dies ergibt sich systematisch aus dem Verweis von Art. 21 Abs. 1 SDÜ auf Art. 5 Abs. 1 SGK (jetzt Art. 6 SGK), der bereits im Einleitungssatz von einem „geplanten“ Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen spricht. Ebenso bezieht sich Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c) SGK a.F. ausdrücklich auf einen „beabsichtigten“ Aufenthalt, dessen Zweck und Umstände belegt und für dessen Dauer ebenso wie für die Rückreise ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes vorliegen müssen. Nach Art. 5 Abs. 2 SKG a. F. enthält zudem der Anhang I eine nicht abschließende Liste von Belegen, die sich der Grenzschutzbeamte von dem Drittstaatsangehörigen vorlegen lassen kann, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c) erfüllt sind. Zu diesen Belegen gehören bei touristischen oder privaten Reisen etwa Belege betreffend den Reiseverlauf und die Rückreise. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 SGK a. F. sieht zudem eine Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts anhand der Dauer des Aufenthalts, insbesondere der „Zahl der Aufenthaltstage“ vor. Diese Regelungen ergeben nur Sinn, wenn sie sich auf einen von vornherein als solchen beabsichtigten Aufenthalt von begrenzter Dauer beziehen (vgl. OVG B-Stadt, Beschluss vom 01.06.2018 – 1 Bs 126/17 –, juris Rn. 18, m.w.N.)

33

Auch Sinn und Zweck der durch Art. 21 Abs. 1 SDÜ gewährten Privilegierung von Drittausländern, die Inhaber eines mitgliedstaatlichen Aufenthaltstitels sind, gebieten eine Beschränkung auf Fälle, in denen die Einreise nicht von vornherein zum Zweck des Daueraufenthalts erfolgt. Art. 21 Abs. 1 SDÜ dispensiert lediglich für Kurzaufenthalte vom Erfordernis des Visumverfahrens; bei derartigen Aufenthalten ist das Interesse der Mitgliedstaaten an einer präventiven Einreisekontrolle nicht in dem Maße betroffen wie bei einem längerfristigen Aufenthalt im Sinne von § 6 Abs. 3 AufenthG. Beabsichtigt der Ausländer indes bereits bei der Einreise einen Daueraufenthalt, so ist das Interesse des Mitgliedstaates, mit dem Instrument des Visumverfahrens die Zuwanderung in sein Gebiet wirksam zu steuern und zu begrenzen, bereits zum Zeitpunkt der Einreise und nicht erst nach Ablauf eines Aufenthalts von 90 Tagen berührt. Denn das nationale Visumverfahren kann seine Kontrollfunktion nur erfüllen, wenn es vor der Einreise des Ausländers durchgeführt wird (vgl. OVG B-Stadt, Beschluss vom 01.06.2018 – 1 Bs 126/17 –, juris Rn. 19).

34

Vorliegend ist der Antragsteller am 07.02.2018 mit der Absicht zum Daueraufenthalt nach Deutschland eingereist. Dies ergibt sich zum einen aus der Beantragung der Aufenthaltserlaubnisse und zum anderen aus den vorgelegten Arbeitsverträgen. Diese zeigen die Bemühungen des Antragstellers, sich einen Lebensmittelpunkt in Deutschland zu schaffen. Der Wille zum Daueraufenthalt wird auch durch den langen Aufenthalt des Antragstellers in der Vergangenheit bekräftigt.

35

Damit hat auch die Erteilung der Permesso di Soggiorno ebenso wie die Wiedereinreise mit derselben im Februar 2018 keine Auswirkungen auf das Bestehen der Aufenthaltsbeschränkung.

36

Außerdem ist die Aufenthaltsbeschränkung nicht durch die Eheschließung mit der spanischen Staatsangehörigen entfallen.

37

Weiterhin führt auch § 61 Abs. 1b AufenthG nicht zum Erlöschen der Aufenthaltsbeschränkung. Danach erlischt eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 und Abs. 1a AufenthG, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Diese Vorschrift ist hier nicht einschlägig. Es liegt schon keine räumliche Beschränkung kraft Gesetzes nach § 61 Abs. 1 oder Abs. 1a AufenthG vor. Vielmehr beruht die erteilte Aufenthaltsbeschränkung auf § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG. Eine solche von der Behörde angeordnete räumliche Beschränkung ist vom Tatbestand des § 61 Abs. 1b AufenthG nicht umfasst.

38

Auch die Erteilung der Fiktionsbescheinigungen durch den Antragsgegner hat nicht zum Erlöschen der Aufenthaltsbeschränkung geführt. Die Fiktionsbescheinigung hat rein deklaratorische Wirkung, sie dokumentiert lediglich den bestehenden Rechtszustand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.01.2010 – 1 B 17/09 –, juris Rn. 7). Aus ihr können keine rechtlichen Wirkungen abgeleitet werden (vgl. Kluth in: BeckOK Ausländerrecht, 25. Edition, Stand: 01.11.2019, § 81 AufenthG Rn. 44). Daraus folgt, dass die zuvor bestehenden Wirkungen aufrecht erhalten bleiben, neue Wirkungen hingegen nicht eintreten.

39

Die Zuständigkeit des Antragsgegners ist auch nicht nach § 3 Abs. 3 VwVfG (entspricht § 31 Abs. 3 LVwG SH) gegeben. Nach dieser Vorschrift kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt, wenn sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern. Zunächst liegt schon eine entsprechende Fallkonstellation nicht vor. Während des Verwaltungsverfahrens haben sich keine die Zuständigkeit begründenden Umstände verändert. Wie oben gezeigt führten weder der Umzug des Antragstellers noch der Ablauf der Geltungsdauer der letzten Duldung mit Aufenthaltsbeschränkung zu einem Zuständigkeitswechsel. Darüber hinaus lag die ursprünglich zuständige Behörde im Gebiet der Beigeladenen. Allerdings ist die Beigeladene nicht diejenige Behörde, die hier das Verfahren weitergeführt hat, sondern im Gegenteil der vermeintlich neu zuständige Antragsgegner. Insofern betrifft § 31 Abs. 3 LVwG SH den umgekehrten Sachverhalt.

40

Die Zuständigkeit des Antragsgegners ergibt sich darüber hinaus auch nicht daraus, dass er in der Vergangenheit bereits eine Fiktionsbescheinigung erteilt und diese auch mehrfach verlängert hat. Das schlichte Handeln des Antragsgegners vermag eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Zuständigkeit nicht zu begründen. Auch die Grundsätze der Selbstbindung der Verwaltung können die Zuständigkeit des Antragsgegners nicht herbeiführen. Ob aus den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung eine örtliche Zuständigkeit folgen kann, kann hier offenbleiben. Eine Selbstbindung der Verwaltung kann jedenfalls nur dann bestehen, wenn eine ständige gleichmäßige Übung der Verwaltungspraxis seitens der Behörde gegeben ist. Hier liegt keine eindeutige Verwaltungspraxis vor, die eine Selbstbindung der Verwaltung begründen könnte. Zwar hat der Antragsgegner dem Antragsteller die Fiktionsbescheinigung ausgestellt und auch wiederholt verlängert, allerdings sind keine anderen, vergleichbaren Fälle bekannt, in denen der Antragsgegner ebenso gehandelt hätte.

41

Eine Zuständigkeit des Antragsgegners ist mithin nicht gegeben.

42

Aus denselben Gründen ist auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Duldung des Antragstellers unzulässig.

43

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.


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