Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 207/18

Tenor

1. Der Rechtsstreit wird der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. November 2017.

2

Der Kläger betreibt unter der Firma „XXXXX & XXXXX X.“ ein Gewerbe mit den Tätigkeiten Begleit- und Personenschutz, Geld- und Wertdienste, Objekt- und Veranstaltungsschutz, Detektei-Dienste- und Ermittlungsdienst, Ausbildung.

3

Unter anderem mit Schreiben vom 16. August 2016 forderte der Beklagte den Kläger auf, sämtliche für ihn tätigen Personen zu melden, die von ihm mit Bewachungsaufgaben betraut werden (Wächtermeldung). Hierzu setzte der Beklagte dem Kläger eine Frist bis zum 30. November 2016.

4

Mit Bescheid vom 2. Februar 2017 forderte der Beklagte den Kläger auf, ihm eine Auflistung sämtlicher für das Bewachungsgewerbe des Klägers tätigen Personen zuzusenden und setzte hierfür eine Frist bis zum 28. Februar 2017. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger seiner Aufforderung mit Schreiben vom 16. August 2016 nicht nachgekommen sei.

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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger bei seinem persönlichen Erscheinen bei dem Beklagten am 23. Februar 2017 Widerspruch ein. Diesen begründete er mit Schreiben vom 6. September 2017. Er beschäftige keine Mitarbeiter. Von seiner Seite aus sei nie behauptet worden, dass er irgendwann Personal geringfügig beschäftigt habe. Wenn mal ein Auftrag angefragt werde, müsse er natürlich danach suchen.

6

Mit Bescheid vom 28. September 2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 2. Februar 2017 zurück. Klage erhob der Kläger gegen diesen Bescheid nicht.

7

In der Folge erließ der Beklagte eine weitere Ordnungsverfügung gegen den Kläger. Mit Bescheid vom 14. November 2017 setzte er gegen den Kläger das mit Bescheid vom 2. Februar 2017 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € fest (Ziff. 1). Gleichzeitig forderte er den Kläger auf, bis zum 20. Dezember 2017 eine Wächtermeldung abzugeben (Ziff. 2). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die erneute Aufforderung in Ziff. 2 drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € an (Ziff. 3).

8

Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Nachdem der Beklagte diesen mit Bescheid vom 13. April 2018 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger am 14. Mai 2018 Klage beim beschließenden Gericht erhoben und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

9

Er trägt im Wesentlichen vor, dass bereits der Ausgangsbescheid vom 2. Februar 2017 rechtswidrig sei. Er beschäftigte keine Mitarbeiter in seinem Überwachungsgewerbe. Der Beklagte gehe jedoch hiervon aus, weil im Verwaltungsvorgang Bestandteile enthalten seien, die nicht von ihm stammten. Aus diesen gehe fälschlicherweise hervor, dass er verschiedene Ordner bei Veranstaltungen der Firma XXXX-XXXX eingesetzt habe. Keines der Schriftstücke im Verwaltungsvorgang trage jedoch seine Unterschrift. Der Inhaber der Firma XXXX-XXXX habe ihm gegenüber zudem eingeräumt, die Listen der Ordner, auf die sich der Beklagte zum Nachweis seiner Beschäftigung von Mitarbeiter beziehe, in Eigenregie hergestellt und eingereicht zu haben.

10

Der Beklagte tritt dem entgegen und trägt vor, dass sowohl die Unterlagen des Verwaltungsvorganges als auch der Vortrag des Klägers belegten, dass dieser Mitarbeiter beschäftigte, für die er es versäumt habe, eine „Wächtermeldung“ abzugeben.

11

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte A) verwiesen.

II.

1.

12

Die Voraussetzungen einer Übertragung auf die Einzelrichterin liegen vor, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.

13

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bleibt ohne Erfolg.

14

Die Voraussetzungen gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO sind nicht gegeben. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Klägers gegen die Zwangsgeldfestsetzung und erneute Aufforderung zur Abgabe einer „Wächtermeldung“ bietet nach dem bisherigen Vorbringen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sich der Bescheid des Beklagten vom 14. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2018 nach dem jetzigen Sach- und Streitstand als voraussichtlich rechtmäßig erweist. Der Beklagte hat den Widerspruch des Klägers voraussichtlich zu Recht zurückgewiesen.

15

Die Zwangsgeldfestsetzung in Ziff. 1 des Bescheides vom 14. November 2017 findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 235 Abs. 1 Nr. 1, 237 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG). Gemäß § 237 Abs. 1 Nr. 1 LVwG ist das Zwangsgeld zulässig, wenn die oder der Pflichtige angehalten werden soll, eine Handlung vorzunehmen. Nach Abs. 2 ist es schriftlich festzusetzen. Die Höhe beträgt nach Abs. 3 mindestens 15 € und höchstens 50.000,00 €.

16

Dies zugrunde gelegt ist es dem Kläger nicht gelungen, hinreichende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung geltend zu machen. Der Beklagte hat das Zwangsgeld in Anwendung von § 236 Abs. 5 LVwG ordnungsgemäß in seinem Bescheid vom 2. Februar 2017 angedroht und es schriftlich festgesetzt. Auch in Bezug auf die Höhe von 1.000,00 € ergeben sich für die Kammer keine durchgreifenden Zweifel.

17

Insbesondere macht der Kläger erfolglos geltend, dass der Zwangsgeldfestsetzung eine rechtswidrige Ordnungsverfügung zugrunde liege, weshalb der Bescheid vom 14. November 2017 aufzuheben sei. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 2. Februar 2017, mit dem der Beklagte den Kläger rechtsverbindlich zur Abgabe einer „Wächtermeldung“ aufgefordert hat, muss aber bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung außer Acht gelassen werden. Die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelanwendung. Hierbei handelt es sich um einen tragenden Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts. Vielmehr kommt es allein auf die Wirksamkeit der Grundverfügung an (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 30. März 2020 - 6 B 247/19 - juris, Rn. 4, m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 7. Dezember 1998 - 1 BvR 831/89 - juris, Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 - 7 C 5.08 - juris, Rn. 14 f.; BVerwG, Urt. v. 13. April 1984 - 4 C 31.81 - juris, Rn. 12). An der Wirksamkeit der Grundverfügung von 2. Februar 2017 ergeben sich für die Kammer keine Zweifel, weil diese bestandskräftig geworden ist. Der Kläger hat nach Zurückweisung seines Widerspruchs gegen die Grundverfügung mit Bescheid des Beklagten vom 28. September 2017 keinen weiteren Rechtsschutz nachgesucht, sodass Bestandskraft eingetreten ist.

18

Dass der Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2017 keine Bindungswirkung für das Handeln des Beklagten entfaltet, lässt die Vollstreckbarkeit der darin enthaltenen (bestandskräftigen) Aufforderung zur Abgabe einer „Wächtermeldung“ ebenfalls nicht entfallen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger eine solche Meldung bis zum 28. Februar 2017 nicht abgegeben und auch nicht nachgewiesen hat, dass er keine eigenen Mitarbeiter beschäftigt. Dies hat zur Folge, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes vorliegen.

19

Auch gegen die neuerliche Aufforderung zur Abgabe einer Wächtermeldung in Ziff. 2 und der Zwangsgeldfestsetzung in Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheides vom 14. November 2017 hat der Kläger keine durchgreifenden Zweifel geltend machen können. Rechtsgrundlage für die Aufforderung des Beklagten ist § 34a Abs. 1a GewO. Danach darf der Gewerbetreibende mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (Nr. 1) und durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind (Nr. 2). Spezifiziert wird diese Vorgabe durch die Vorschriften der Bewachungsverordnung (BewachV). Nach § 16 Abs. 2 BewachV hat der Gewerbetreibende eine Person, die er als Wachperson beschäftigen will, vor der Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben (Nr. 1) oder die er mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragen will, vor der Beauftragung mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung (Nr. 2) über das Bewacherregister der zuständigen Behörde anzumelden. Hieraus ergibt sich zugleich, dass die zuständige Behörde im Einzelfall durch Verwaltungsakt zur Erfüllung dieser Anzeigepflicht auffordern kann, wenn der Anzeigepflichtige dieser Verpflichtung nicht von sich aus nachkommt (vgl. Rspr. zu § 14 GewO, der einen ähnlichen Regelungsgehalt in Bezug auf die Anmeldung zum Gewerberegister enthält: VG Schleswig, Urt. v. 19. Februar 2002 – 12 A 291/01 – juris, Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 26. Januar 1993 – 1 C 25.91 – juris, Rn. 15).

20

Die Voraussetzungen für die Anmeldepflicht des Klägers liegen voraussichtlich vor, sodass der Beklagte seine Aufforderung unter Fristsetzung zu Recht in Ziff. 2 des Bescheides vom 14. November 2017 ausgesprochen hat. Die Annahme des Beklagten, dass der Kläger für sein Gewerbe Mitarbeiter beschäftigt, ohne jedoch den nach § 34a Abs. 1a Satz 1 erforderlichen Sachkundenachweis erbracht zu haben, begegnet zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen durchgreifenden Bedenken. Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden und mit ihnen vertraut sind (§ 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 GewO). Die im Verwaltungsvorgang befindlichen Listen zu den eingesetzten Ordnern bei verschiedenen Veranstaltungen lassen den Schluss zu, dass der Kläger sich verschiedener Mitarbeiter bedient, wenn seine Firma den Auftrag erhält bei einer Veranstaltung die Überwachung zu übernehmen.

21

Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass die verschiedenen Listen der bei Veranstaltungen der Firma XXXX-XXXX eingesetzten Sicherheitskräfte von deren Inhaber gefertigt worden seien, ohne dass er, der Kläger, hiervon Kenntnis gehabt habe. Allerdings finden sich im Verwaltungsvorgang des Beklagten eine Vielzahl von Hinweisen darauf, dass er tatsächlich sein Bewachungsgewerbe unter Zuhilfenahme von Mitarbeitern durchführt, ohne dass er deren Beschäftigung und Sachkunde beim Beklagten nachgewiesen hat. So bestreitet der Kläger zwar, die im Verwaltungsvorgang befindlichen Listen selbst hergestellt zu haben. Allerdings hat er bisher keine plausible Erklärung dafür vorgelegt, weshalb der Inhaber der Firma XXXX XXXX die Veranstaltungen als „Betreut durch: XXXX & XXXXX X. (…)“ bezeichnet hat. Dieser Umstand musste bei dem Beklagten den Eindruck erwecken, dass die auf der Liste genannten Personen im Dienst der Firma des Klägers stehen. Nichts, was der Kläger in der Folge vorgetragen hat, war geeignet, diese Annahme zu erschüttern.

22

Im Gegenteil führt der Kläger in seinem eigenen Schreiben vom 6. September 2017 aus, dass er Mitarbeiter beschäftigen werde, sobald ein Auftrag erfragt werde und er diesen annehme. Hiermit im Einklang steht ein Vermerk im Verwaltungsvorgang des Beklagten vom 11. September 2017, dass der Kläger in Bezug auf eine Veranstaltung im Jahr 2017 auf den Vorhalt des Beklagten, eine Liste für seine Mitarbeiter nicht abgegeben zu haben, telefonisch mitgeteilt habe, nunmehr erstmalig Mitarbeiter einstellen zu wollen. Diese Aussage erweist sich im Kontext der weiteren eigenen Erklärungen des Klägers und der Tatsache, dass er für eine Vielzahl von Veranstaltungen die Sicherheitsbetreuung übernommen hat, als unglaubhaft. Dies gilt auch in Ansehung einer vom Beklagten vorgelegten E-Mail des Klägers der IHK F-Stadt vom 18. Juni 2019, in der diese mitteilt, dass der Kläger seinen freien Mitarbeiter von der Sachkundeprüfung befreien lassen wolle.

        


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