Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 82/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Haltungs- und Betreuungsuntersagung von Schweinen durch den Antragsgegner. Er ist Landwirt und betreibt an zwei Standorten im Ort A-Stadt eine Schweinezucht bzw. -mast.
- 2
Bei einer Vor-Ort-Kontrolle der Schweinehaltung an beiden Standorten am 6. Februar 2020 stellte die zuständige Amtsveterinärin diverse gravierende Verstöße gegen Tierschutz- und Tierseuchenrecht fest. So wurden u. a. mangelhafte Hygienebedingungen in den Ställen, sehr schlechte Luftqualität, offene Verpackungs- und Müllreste, zu große Spaltbreiten in den Spaltbuchten, nasse und rutschige Liegeflächen, mangelnde Einstreu, unzureichender Gülleabtransport, verletzte/erkrankte und nicht behandelte Tiere, unzureichende Versorgung mit Futter und Wasser, schlechter Ernährungszustand, baufällige Stallungen mit Verletzungsgefahr, zu geringer Lichteinfall, Überbesetzung und unterlassene Nottötung von erkrankten, leidenden Schweinen festgestellt. Zwei Tiere mussten im Rahmen der Begehung umgehend notgetötet werden. Die Amtsveterinärin teilte dem Antragsteller bereits mündlich mit, dass er die Schweinehaltung aufgrund der katastrophalen Zustände so nicht fortführen könne. Am 7. Februar 2020 fand ein Gespräch mit dem Antragsteller und dessen Bruder bei dem Antragsgegner statt. Der Antragsteller gab an, er habe zu viele Sauen eingestallt und Ende Januar bereits aus Platzmangel Ferkel verkaufen müssen. Wegen gestiegener Gewichtsanforderungen komme es zu längeren Mastzeiten und zusätzlichen Platzproblemen. Die übervollen Güllebehälter seien nach Angaben des Bruders des Antragstellers Folge der neuen Gülleverordnung, nach der ein rechtzeitiges Ausbringen problematisch gewesen sei, nun aber unmittelbar bevorstehe. Der Bruder gab auch an, der Antragsteller könne in Zukunft keine Unterstützung erwarten. Mündlich sei vereinbart worden, dass der Antragsteller die Sauenhaltung aufgebe, die Ställe instand setze und diese dann zur weniger arbeitsintensiven Mastschweinehaltung genutzt werden könnten.
- 3
Im Schreiben vom 12. Februar 2020 fasste die zuständige Amtsveterinärin den Inhalt der Gespräche vom 6. und 7. Februar 2020 und die besprochenen Maßnahmen im Einzelnen unter Darlegung des zugrundeliegenden Sachverhaltes zusammen und übersandte dem Antragsteller das Schreiben zur Kenntnis. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
- 4
Durch tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung vom 6. März 2020, untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Schweinen ab sofort und auf Dauer (Ziffer 1) und gab ihm auf, die Schweinehaltung bis spätestens 15. November 2020 zu beenden und den Bestand aufzulösen (Ziffer 2); nicht tragende Sauen und Eber bis zum 31. März 2020 abzugeben und keine Besamungen mehr vorzunehmen (Ziffer 3); den Zustand der Schweine mindestens einmal täglich zu kontrollieren, kranke Schweine sofort zu separieren, tierärztlich behandeln zu lassen, zu pflegen und soweit nötig sachgerecht zu töten (Ziffer 4); einmal täglich alle Wassertränken zu kontrollieren und ggfs. umgehend zu reinigen oder instand zu setzen (Ziffer 5); Futter in ausreichender Qualität anzubieten (Ziffer 6); einmal die Woche tierärztliche Bestandskontrollen durchzuführen und deren protokollierte Ergebnisse vorzulegen (Ziffer 7); eine ausreichende Lüftung der Ställe sicherzustellen, die Luftqualität (wird näher ausgeführt) mittels sachverständiger Messung zu belegen, eine funktionsfähige Alarmanlage und ein Notstromaggregat bis zum 31. März 2020 nachzuweisen sowie Abteile mit defekter Lüftung nicht mehr zu nutzen (Ziffer 8); den Schweinen eine ausreichende Bodenfläche zu Verfügung zu stellen (Ziffer 9); Abteile in baufälligen Stallteilen nicht mehr zu nutzen (Ziffer 10); Buchten vor Wiederbelegung nach DVG bzw. DLG-Vorgaben zu reinigen und zu desinfizieren (Ziffer 11); Bestandsregister und Sauenplaner tagesaktuell zu führen und bis zum 18. März 2020 vorzulegen (Ziffer 12); alle Schweine nach gesetzlichen Maßgaben zu kennzeichnen (Ziffer 13). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1-12 wurde unter Bezugnahme auf die widerstreitenden Interessen des wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers einerseits und der Vermeidung von weiterem Tierleid während eines Rechtsbehelfsverfahrens andererseits mit der Begründung angeordnet, dass angesichts der festgestellten gravierenden Verstöße, die sich messbar in schlechter Fruchtbarkeit der Sauen, hohen Tierverlusten und schlechten Schlachtbefunden niederschlügen, und der fehlenden Fähigkeit des Antragstellers, seit Beanstandungen im Jahr 2014 tierschutzgerechte Haltungsbedingungen herzustellen und seine Schweine vor Schmerzen und Leid zu schützen, die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahren aus Gründen des Tierschutzes nicht abgewartet werden könne. Die Bestandsauflösung mit einer Frist bis zum 15. November 2020 solle eine wirtschaftliche Vermarktung der Tiere im wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers sicherstellen sowie sinnlose Nottötungen vermeiden. Hinsichtlich der weiteren Begründung der einzelnen Anordnungen wird vollumfänglich auf den angegriffenen Bescheid verwiesen.
- 5
Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 3. April 2020 Widerspruch. In dem Schreiben formulierte er in der Betreffzeile: „Widerspruch gegen die tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung insbesondere das Haltungs- und Betreuungsverbot für Schweine“. Die Begründung lautete: „[…] hiermit lege ich frist- und formgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 6. März 2020 ein. Der Widerspruch richtet sich gegen Punkt 1. Ihres Bescheides „Das Halten und Betreuen von Schweinen wird ihnen hiermit ab sofort und auf Dauer untersagt.“.
- 6
Mit Schreiben vom 7. Juli 2019 [Anmerkung des Gerichts: gemeint wohl 15. April 2020] bestätigte der Antragsgegner den Eingang des Widerspruchs mit dem Hinweis, dass dieser nur gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot gerichtet sei (Ziffer 1) und die Ziffern 2. bis 13. bestandskräftig geworden und zu befolgen seien. Unter den Voraussetzungen, dass dies geschehe, werde man die Vollziehung der Ziffer 1 für die Dauer der Bestandsauflösung, längstens jedoch bis zum 15. November 2020 aussetzen.
- 7
Am 12. Mai 2020 hat der Antragsteller um einen einstweiligen Rechtschutzantrag bei dem erkennenden Gericht eingereicht, zu dessen Begründung er vorträgt, er habe seinen Widerspruch gegen die tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung im Ganzen eingelegt, weshalb keine Bestandskraft eingetreten sei. Es lägen zudem Verfahrensfehler vor, weil der Antragsgegner u. a. diverse Informationen durch Befragung des Hoftierarztes erlangt habe, der damit gegen seine Schweigepflicht verstoßen habe. Das ausgesprochene Haltungs- und Betreuungsverbot sei zudem unverhältnismäßig. Am 12. Februar 2020 sei der Antragsgegner offenbar selbst noch der Auffassung gewesen, eine Umstellung von der Schweinezucht auf nur noch Schweinemast sei als ausreichende Maßnahme anzusehen. Weitergehende Verstöße, die nach Ablauf von lediglich drei Wochen nach dieser Verfügung ein sofortiges, dauerhaftes Haltungs- und Betreuungsverbot rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Der Antragsgegner habe sein Sanktionsrecht jedenfalls durch die ausgesprochene Umstellung von Zucht auf Mast bereits verbraucht. Angesichts des fortgeschrittenen Alters des Antragstellers und der wirtschaftlichen Bedeutung der Schweinhaltung für seinen Lebensunterhalt sei das Haltungs- und Betreuungsverbot – auch mit Blick auf die dadurch ungenutzten Stallgebäude – unverhältnismäßig, womit sich der Antragsgegner im Bescheid nicht auseinandergesetzt habe. Auch sei bei Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung die Schwere des Grundrechtseingriffs nicht berücksichtigt worden. Im Ergebnis seien die Erfolgsaussichten offen, sodass die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgehen müsse.
- 8
Der Antragsteller beantragt,
- 9
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 3. April 2020 gegen die tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. März 2020 wiederherzustellen.
- 10
Der Antragsgegner beantragt,
- 11
den Antrag abzulehnen.
- 12
Zur Begründung verweist er vollumfänglich auf den angegriffenen Bescheid und führt aus, dass es bereits in den Jahren 2013 und 2014 zu tierschutzrechtlichen Beanstandungen des Betriebes des Antragstellers gekommen und er offenbar nicht in der Lage gewesen sei, diese abzustellen. Die bei der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Verstöße hätten sich nach weiterer Sachverhaltsaufklärung als überdurchschnittlich herausgestellt und rechtfertigten den Schluss, dass der Antragsteller auch zukünftig mit einer ggfs. auf die Schweinemast reduzierten Tierhaltung nicht in der Lage sein würde, seine Schweinehaltung eigenständig und dauerhaft tierschutz- und tierseuchengerecht auszuüben. Die sofortige Bestandauflösung hätte zur Folge, dass der Antragsteller viele Tiere mangels derzeitiger Verkaufsmöglichkeiten als Zucht- oder Schlachtvieh nottöten müsste, was aus Tierschutzgründen und wegen des hohen Vermögensschadens nicht gewünscht sei. Für den Antrag, der sich nur gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot richte, welches erst ab dem 15. November 2020 sofort vollziehbar sei, fehle es am erforderlichen Eilbedürfnis. Im Gespräch vom 7. Februar 2020 seien lediglich Ursachen für Mängel der Schweinehaltung und mögliche rechtliche Folgen im Sinne einer Anhörung besprochen worden. Danach habe man den Sachverhalt durch Sichtung der Falltierzahlen (Rendac), der Schlachtbefunde und der tierärztlichen Untersuchungsbefunde weiter aufgeklärt. Während dieser Zeit habe es weitere tierärztliche Befunde sowie Nottötungen gegeben, die man im Rahmen der sodann vorgenommenen ausführlichen Abwägung aller Umstände berücksichtigt habe.
- 13
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
- 14
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da der Antragsgegner nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. bis 12. angeordnet hat.
- 15
Der Antrag ist hinsichtlich des angefochtenen dauerhaften Haltungs- und Betreuungsverbotes von Schweinen in Ziffer 1 des Bescheides zulässig und im Übrigen unzulässig, weil die angefochtene Verfügung insoweit in Bestandskraft erwachsen ist, § 70 Abs. 1 VwGO.
- 16
Der Antragsteller hat seinen Widerspruch auf die in Ziffer 1 erfolgte und mit der sofortigen Vollziehung versehene Anordnung des dauerhaften Haltungs- und Betreuungsverbotes von Schweinen beschränkt. Für die in der Hauptsache statthafte Anfechtungsklage und den gegen einen belastenden Verwaltungsakt gerichteten Widerspruch ist anerkannt, dass der Kläger bzw. Widerspruchsführer die Anfechtung grundsätzlich auf einen Teil des Verwaltungsaktes begrenzen kann. Dies folgt aus der Dispositionsmaxime. Eine Teilanfechtung ist unproblematisch möglich, wenn es sich in Wahrheit nicht um einen einheitlichen Verwaltungsakt, sondern – wie hier – um mehrere Verwaltungsakte handelt, die nur äußerlich zusammengefasst sind (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2011 – 26 K 444/11 –, juris Rn. 27 m. w. N.). Maßgebend für die Beurteilung des Umfangs des Widerspruchs ist der objektive Erklärungswert des gesamten Widerspruchsvorbringens. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch, wonach grundsätzlich nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern auf das Verständnis des objektiven Erklärungsinhaltes nach dem Empfängerhorizont abzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2011 – 2 B 68/10 –, juris). Zwar ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Widerspruchsführer mit seinem Widerspruch den gesamten Inhalt des ihn belastenden Verwaltungsaktes anfechten will (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1986 – 4 C 79/82 –, juris). So liegt es jedoch im vorliegenden Falle nicht. Die vom Antragsteller verwandte Formulierung in seinem Widerspruchsschreiben „…hiermit lege ich form- und fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 6. März 2020 ein. Der Widerspruch richtet sich gegen Punkt 1. Ihres Bescheides „Das Halten und Betreuen von Schweinen wird Ihnen hiermit ab sofort und auf Dauer untersagt“.“, kann nur so verstanden werden, dass der Antragsteller keinen umfassenden Widerspruch einlegen wollte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Betreff-Zeile „Widerspruch gegen Tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung insbesondere das Haltungs- und Betreuungsverbot für Schweine“. Zwar mag die Formulierung „insbesondere“ keine abschließende Aufzählung begründen; insoweit ist der Argumentation des Antragstellers zu folgen. Die ausdrückliche Begrenzung des Widerspruchs auf Punkt 1. in der Begründung des Schreibens lässt jedoch nur den Schluss zu, dass der weit gefasste Betreff hierdurch konkretisiert werden sollte. Anders lässt es sich auch nicht verstehen, dass der Antragsgegner mit Schreiben vom 15. April 2020 [Anmerkung des Gerichts: fälschlicherweise mit dem Datum vom 2. Juli 2019 versehen] gegenüber dem Antragsteller mitgeteilt hat, der Widerspruch richte sich ausschließlich gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot, sodass die übrigen Ziffern der Verfügung bestandskräftig geworden seien. Soweit der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Mai 2020 vorträgt, sein Widerspruch habe sich nicht allein gegen Ziffer 1., sondern gegen sämtliche Anordnungen der Verfügung gerichtet, die zur Umsetzung des Haltungs- und Betreuungsverbotes erlassen worden sind, geht daraus zum einen nicht deutlich hervor, welche der Ziffern er als „in Umsetzung der Ziffer 1.“ erkennt. Zum anderen erfolgte diese Ergänzung außerhalb der Widerspruchsfrist und ist demnach nicht mehr geeignet, die bereits eingetretene Bestandskraft der Ziffern 2. bis 13. zu beseitigen.
- 17
Für den danach zulässigen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 1. der angefochtenen Verfügung hat der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis auch angesichts der Aussetzung der Vollziehung bis zum 15. November 2020, da bis dahin Rechtsschutz in der Hauptsache nicht zu erreichen wäre und bei ungehindertem Fortlauf der Vollziehung zu erwarten wäre, dass der Antragsteller seinen Betrieb für geraume Zeit nicht fortsetzen könnte und in der Folge unwiderrufliche Verluste hinzunehmen hätte. Im Übrigen wurde die Aussetzung der Vollziehung durch den Antragsgegner mit Bedingungen (Einhaltung der übrigen Anordnungen) versehen, deren Erfüllung ungewiss ist, sodass nicht einmal feststeht, ob die Vollziehung wirksam ausgesetzt worden ist. Dass es der Aussetzung der Vollziehung von Ziffer 1. vorliegend angesichts des Inhaltes der Ziffer 2., welche dem Antragsteller die (Mast-)Schweinehaltung bis 15. November 2020 erlaubt, nicht bedurft hätte, kann dahinstehen.
- 18
Der Antrag ist – soweit er zulässig ist – unbegründet.
- 19
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Darüber hinaus überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der Verfügung im Einzelfall auch das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
- 20
Die Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Veräußerungsverfügung und des Haltungs- und Betreuungsverbotes im Bescheid vom 6. März 2020 in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Notwendigkeit des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2016 – 8 B 1395/15 –, juris Rn. 6).
- 21
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Erwägungen des Antragsgegners lassen einen Einzelfallbezug erkennen. Aus der Begründung geht ferner hervor, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im Einzelfall bewusst war. Er geht ausführlich darauf ein, dass das Abwarten eines Rechtsbehelfs- bzw. möglichen Gerichtsverfahrens aus tierschutzrechtlichen Gründen nicht hinnehmbar und die sofortige Vollziehung der Anordnungen zu 1. bis 12. erforderlich sei, um den Betrieb des Antragstellers unter Einhaltung tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften unter Wahrung der Interessen des Antragstellers und des effektiven Tierschutzes abzuwickeln. Darüber hinaus hat der Antragsgegner unter Bezugnahme auf bisher festgestellte Verstöße und die weitere Verschlechterung der Haltungsbedingungen seit 2014 ohne ein eigenständiges Einschreiten des Antragstellers begründet, warum auch in Zukunft nicht mit einer art- und verhaltensgerechten Schweinezucht und -mast zu rechnen ist.
- 22
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid hingegen als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein.
- 23
Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Antrag als unbegründet. Die Verfügungen eines dauerhaften Haltungs- und Betreuungsverbotes für Schweine in Ziffer 1. des Bescheides vom 6. März 2020 erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Darüber hinaus besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit.
- 24
Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG). Danach kann demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagt werden oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig gemacht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG regelt den Fall einer „tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit“. Die Untersagung dient dem vorbeugenden Schutz der Tiere und kommt insbesondere dann in Betracht, wenn wegen mangelnder Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit des Tierhalters die Gefahr besteht, dass den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Es genügt, wenn sich derartige Schmerzen, Leiden oder Schäden bei einem Teil der Tiere eines Bestandes feststellen lassen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2004 – 1 S 756/04 –, juris Rn. 10).
- 25
Der Antragsteller hat nach den in der Sache nicht bestrittenen Feststellungen des Antragsgegners wiederholt, grob und über einen längeren Zeitraum den Vorschriften des § 2, 2a Abs. 1 TierSchG i. V. m. §§ 4 Abs. 1 Nrn. 1-7, 9, 10, Abs. 2; 22 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, Abs. 3 Nrn. 1, 3, 4; 26 Abs. 1 Nrn. 1, 2, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1; 28 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 1, 29 Abs. 2 Tierschutz-Nutztierverordnung (TierSchNutztV) und §§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anlagen 1 und 2; 6 Abs. 1; 9 Abs. 1 Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) zuwidergehandelt und den von ihm gehaltenen Schweinen dadurch erhebliche und länger anhaltende Leiden und Schmerzen zugefügt. Hinsichtlich der tragenden Erwägungen sowie deren rechtlicher Einordnung als in weiten Teilen ganz erhebliche Verstöße gegen tierschutz- und tierseuchenrechtliche Vorgaben wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die umfangreichen, in der Sache treffenden und nicht bestrittenen Feststellungen des angegriffenen Bescheides verwiesen, denen das Gericht folgt.
- 26
Dabei steht den Feststellungen des Bescheides kein Beweisverwertungsverbot der tierärztlichen Untersuchungsbefunde und -protokolle entgegen. Es spricht bereits vieles dafür, dass der Antragsteller, der im Rahmen seiner Anhörung bei der Antragsgegnerin am 7. Februar 2020 selbst Einsicht in die bis dahin vorliegenden tierärztlichen Untersuchungsberichte gewährt hat und diese von der Antragsgegnerin kopieren ließ, den Bestandstierarzt Dr. xxx hiermit konkludent von dessen Schweigepflicht entbunden hat (vgl. zur Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht durch Vorlage des ärztlichen Attests: Jürgens/Kretz, 6. Aufl. 2019, FamFG § 280 Rn. 21 a. E.). Selbst ein Verstoß gegen die tierärztliche Schweigepflicht angenommen, begründet dieser im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Verwertungsverbot der so gewonnenen Erkenntnisse. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist insoweit für Zeugenaussagen anerkannt, dass der Umstand, dass ein kraft Amtes, Standes oder Gewerbes zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO), der von seinem Recht keinen Gebrauch macht, der Verwertung der Bekundung selbst dann keine Schranke setzt, wenn er sich damit zugleich des Bruchs eines Berufsgeheimnisses schuldig macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 1991 – 1 B 146/91 –, juris Rn. 6). Diese Grundsätze sind auf die Verwertung der freiwillig eingereichten tierärztlichen Protokolle übertragbar.
- 27
Eine negative Prognose, dass der Tierhalter bzw. Tierbetreuer auch weitere Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG begehen wird, kann in der Regel aufgrund der Zahl oder der Schwere der Verstöße angenommen werden. Eine Kette von Verfehlungen gegen § 2 TierSchG kann die Annahme weiterer Verstöße rechtfertigen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. (2016), § 16a, Rn. 45; VG Würzburg, Beschluss vom 9. April 2011 – W 5 S 11.242 –, juris, Rn. 49). Vorliegend ist entscheidend, dass bei allen vom Antragsteller gehaltenen Schweinegruppen teilweise erhebliche und schwerwiegende Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften festgestellt worden sind, in deren Folge allein bei der Kontrolle der Amtsveterinärin am 6. Februar 2020 bereits zwei Schweine notgetötet werden mussten. Auch die weiter durch den Antragsgegner gesichteten tierärztlichen Unterlagen, die Schlachtbefunde und die Fleischuntersuchungen, nach denen beim Antragsteller auch bei weiteren bestandstierärztlich Kontrollen mehrere Tiere wegen schwerer Lahmheit und Abszessen notgetötet werden mussten, die Tierverluste bei Saugferkeln 50 % und bei Mastschweinen 90 % über dem Durchschnitt liegen und ein hoher Anteil von Lebern und Lungen der geschlachteten Schweine aufgrund nachhaltiger Schädigungen für die Lebens- bzw. Futtermittelgewinnung nicht verwendet werden konnte, stützen den Vorwurf schwerer Missstände in der Haltung und dadurch bereits eingetretener gesundheitlicher Leiden und Schäden der Tiere. Dabei ist in der Gesamtschau von derart gravierenden Mängeln in der Schweinehaltung des Antragstellers auszugehen, die sich nicht bloß als Momentaufnahme aufgrund einer kurzzeitigen Überbelegung darstellen, dass angesichts seines fortschreitenden Alters und des Fehlens professioneller und familiärer Unterstützung nicht davon auszugehen ist, dass bei einer Bestandsreduzierung bzw. der alleinigen Einstellung der Schweinezucht tierschutzgerechte Haltungsbedingungen her- und dauerhaft sichergestellt werden können. Vor diesem Hintergrund ist das ausgesprochene Haltungs- und Betreuungsverbot für Schweine nachvollziehbar begründet und hält sich im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Auswahlermessens. Dem Erlass des Haltungs- und Betreuungsverbotes steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner sein Entschließungsermessen bereits durch das Schreiben vom 12. Februar 2020 „verbraucht“ hätte. Mit diesem Schreiben sind lediglich die Ergebnisse der Anhörung des Antragstellers am 7. Februar 2020 und die hier besprochene „denkbare“ Mastschweinehaltung auf Probe (unter alleiniger Einstellung der Schweinezucht), vgl. Protokoll des Gesprächs am 7. Februar 2020, festgehalten und dem Antragsteller zur Kenntnis gegeben worden. Dem Schreiben kommt dabei offensichtlich kein Regelungscharakter zu, was auch an dem Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung erkennbar wird. Auch liegt darin keine Zusicherung des Antragsgegners, dass er nicht von diesen angekündigten Maßnahmen abweichen werde.
- 28
Das dauerhafte Haltungs- und Betreuungsverbot ist auch verhältnismäßig. Es ist dem legitimen Zweck des verfassungsrechtlich in Art. 20a Grundgesetz (GG) verbürgten Staatsziel des Tierschutzes zuträglich, mithin geeignet und nach obigen Ausführungen das mildeste Mittel, die Tiere des Antragstellers dauerhaft vor Leiden und Schmerzen zu bewahren. Dabei greift die dauerhafte Untersagung der Haltung und Betreuung von Schweinen auch nicht unverhältnismäßig in die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG ein. Zu berücksichtigen ist dabei das Ausmaß der Verstöße gegen art- und bedürfnisgerechte Tierhaltung mit Blick auf die Intensität und die Zahl der betroffenen Tiere auf der einen Seite und das faktische Berufsverbot des Antragstellers auf der anderen Seite. Vorliegend wird die Eingriffsintensität für den Antragsteller in verhältnismäßiger Weise dadurch reduziert, dass ihm mit Erlass des Verwaltungsaktes am 6. März 2020 – nach Kenntnisstand des Gerichts ohne bisher Zwangsmaßnahmen ergriffen zu haben – über acht Monate Zeit eingeräumt ist, seine Tiere zu behandeln bzw. weiter zu mästen und dann freihändig und möglichst verlustfrei zu veräußern. Es obliegt ihm mithin in den zeitlichen Grenzen der Ordnungsverfügung, sein Eigentumsrecht ungehindert auszuüben. Dass er der Schweinezucht und -mast in Zukunft erstmal nicht mehr wird nachgehen können, ist dabei hinzunehmen. Es steht ihm frei, die wirtschaftlichen Folgen durch Verpachtung oder Verkauf der freiwerdenden Ställe und Betriebsteile abzufedern. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller zukünftig im Betrieb seines Bruders mitwirken oder selbst landwirtschaftlich tätig werden kann.
- 29
Es besteht schließlich auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Haltungs- und Betreuungsverbots, welches das Interesse des Antragstellers an dessen vorläufigem Nichtvollzug überwiegt. Das besondere öffentliche Interesse ergibt sich daraus, dass es dringlich geboten ist, weitere mögliche Leiden, Schmerzen und Schäden von einer Vielzahl der zur Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere zu vermeiden. Dieses Interesse geht über das allgemeine Interesse, tierschutzrechtliche Verfügungen durchzusetzen, hinaus.
- 30
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i. V. m. Ziffern 35.2 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013, nach der bei einer Anordnung gegen den Tierhalter, die einer Gewerbeuntersagung gleichkommt, der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000 € anzusetzen sind. Dieser Wert ist sodann nach Ziffer 1.5 zu halbieren.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- TierSchG § 2 6x
- TierSchG § 2a 1x
- VwGO § 80 6x
- VwGO § 70 1x
- TierSchG § 16a 2x
- VwGO § 117 1x
- ZPO § 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen 1x
- VwGO § 154 1x
- 26 K 444/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 68/10 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 79/82 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 1395/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 S 756/04 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 146/91 1x (nicht zugeordnet)