Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 20/20
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert beträgt 250 €.
Gründe
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 22.7.2020 gegen den Feuerstättenbescheid vom 20.7.2020 gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, weil der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 14a SchfHwG keine aufschiebende Wirkung hat. Insbesondere ist der angefochtene Bescheid nicht unwirksam; dies gilt auch dann, wenn er sich wirklich nicht an den richtigen Adressaten richten würde. Vorliegend ist der Bescheid durchaus an den im Bescheid vorgesehenen Adressaten bekannt geworden, er wäre – sollte der Antragsteller zu Unrecht durch den Bescheid mit Anordnungen belastet worden seien – gegebenenfalls nur rechtswidrig (dazu so gleich). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere entfällt im vorliegenden Verfahren aufgrund der Erklärung des Antragsgegners in der Anspruchserwiderungsschrift, dass zugesichert werde, dass bis zu einer Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durch die Kammer bzw. vor Abschluss des Widerspruchsverfahren von einer Vollziehung abgesehen würde. Diese Zusicherung ändert nichts an dem Umstand, dass der Widerspruch kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat, der Antragsteller aber gerade die Anordnung einer solchen begehrt.
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Der Antrag ist allerdings nicht begründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes (hier das Interesse des Antragsgegners an der Durchsetzung der sich aus dem Feuerstättenbescheid ergebenden Verpflichtungen) andererseits. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit, wie sie hier gegeben ist, prüft das Gericht, ob wegen der Besonderheit des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Erweist sich bei der insoweit gebotenen summarischen Überprüfung der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig, so führt dies im Falle eines gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erfolg versagt bleibt. Lässt sich demgegenüber nach der genannten Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ein derart überwiegendes Interesse des Antragstellers ist indessen nicht gegeben, denn es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
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Insbesondere richtet sich der Bescheid zu Recht an den Antragsteller als Adressaten. Mit dem Bescheid werden dem Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks auf welchem sich die fragliche Feuerungsanlage befindet, Überprüfungen sowie Messungen im Hinblick auf die Feuerungsanlage aufgegeben, die sich nach der KÜO bzw. der 1. BImSchV (§ 15 Abs. 3) richten. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er nicht Betreiber der Anlage sei und er deshalb nicht Adressat der Anordnungen sein könne, kann er damit nicht durchdringen. Zwar ist es tatsächlich so, dass § 15 Abs. 3 1. BImSchV eine Verpflichtung für den Anlagenbetreiber normiert. Anlagenbetreiber im Sinne des BImSchG ist im Regelfall der jeweilige Inhaber der Genehmigung, also derjenige, der auf Grund privater Rechte die Genehmigung ausnutzt und auf der Grundlage seiner rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsgewalt den bestimmenden Einfluss auf die Errichtung, die Beschaffenheit, den Betrieb oder die Stilllegung der Anlage ausübt. Dabei ist der Eigentümer der Anlage zwar im Regelfall, nicht aber notwendigerweise zugleich der Betreiber, da seine Verfügungsgewalt disponibel ist. Ist die Anlage einem Pächter, Mieter, Leasingnehmer oder in anderer Weise Berechtigtem zur Nutzung übertragen, ist dieser Betreiber im Sinne des BImSchG (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 92. EL 02/2020, § 5 BImSchG Rn. 28 m.w.N.). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass hier ein Feuerstättenbescheid verfahrensgegenständlich ist. Ein solcher ist nach § 14a Abs. 1 SchfHwG gegenüber dem Eigentümer zu erlassen und hat u.a. die Schornsteinfegerarbeiten zu enthalten, die nach der KÜO sowie der 1. BImSchV durchzuführen sind (§ 14a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SchfHwG). Anders als für eine auf Grundlage des BImSchG ergangene Anordnung kommt es demnach für einen Feuerstättenbescheid gerade nicht auf die Anlagenbetreibereigenschaft an. Durch den Verweis auf die 1. BImSchV wird letztlich ermöglicht, dass ein Bezirksschornsteinfeger die dort enthaltenen Vorgaben auch im Rahmen eines auf Grundlage von § 14a SchfHwG ergehenden Feuerstättenbescheids im Einzelfall durch eine Anordnung umsetzen kann. Dies ändert aber nichts daran, dass die eigentliche Anordnung auf § 14a Abs. 1 SchfHwG beruht und dieser ausdrücklich normiert, dass der Feuerstättenbescheid an den Eigentümer zu richten ist.
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Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit im Übrigen bestehen ebenfalls nicht. Konkrete Einwendungen sind insoweit nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Auch die in dem Feuerstättenbescheid festgelegten Überprüfungszeiträume begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere entsprechen die vorgenommenen Anordnungen den Regelungen der Anlage 1 zu KÜO bzw. § 15 Abs. 3 Nr. 2 1. BImSchV. Auch Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
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Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers war daher insgesamt mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf dem Folgenden: Nach § 14b SchfHwG ist der Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend eines Feuerstättenbescheides – wie hier – auf 500,- € festzusetzen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird jener Wert eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens in ständiger Spruchpraxis mit der Hälfte des Betrages veranschlagt, so dass sich hier der mit 250,- € festgesetzte Streitwert errechnet.
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Referenzen
- VwGO § 80 3x
- § 15 Abs. 3 1. BImSchV 1x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen 1x
- SchfHwG § 14b Gegenstands- und Streitwert 1x
- VwGO § 154 1x
- SchfHwG § 14a Feuerstättenbescheid 5x
- § 15 Abs. 3 Nr. 2 1. BImSchV 1x (nicht zugeordnet)