Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (2. Kammer) - 2 B 43/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

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Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz bezüglich einer für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagung für sogenannte „Obstacles“ im Bereich der von ihr betriebenen Wasserskianlage. Dabei handelt es sich um in der Trasse einer Wasserskianlage befindliche schwimmende Rampen, die vor allem von fortgeschrittenen Fahrern befahren werden.

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Die von der Antragstellerin betriebene Wasserskianlage wurde 2007 auf dem Gelände des ehemaligen Freibades A-Stadt errichtet. Dazu wurde unter anderem unter dem 29. Mai 2007 eine Teilbaugenehmigung für den Bau einer Wasserskianlage (Liftanlage) mit Startplatz unter diversen Betriebsauflagen erteilt. Nach Auflage B5 ist am Zugang zur Startstelle ein Hinweisschild mit Skizzen sowie textlichen Erläuterungen zu den Fragen Start, Kurven und Sturz aufzustellen. Zudem sind nach Auflage B6 ausführliche Hinweise für die Benutzung auszuhängen, die unter anderem durch Bestimmungen dahingehend, dass es verboten ist, Fahrhindernisse zu schaffen, zu ergänzen sind. Weder die Teilgenehmigung vom 29. Mai 2007 noch die Baugenehmigung vom 3. August 2007 für den Umbau des ehemaligen Freibades A-Stadt in eine Wasserskianlage mit Service- und Gastronomiegebäuden und Außenbar, soweit diese dem Gericht vorliegt, enthalten Hinweise auf die sogenannten Obstacles. Der Wasserskilift wurde zuletzt am 8. Juni 2020 vom TÜV geprüft. Dabei wurde im Prüfbericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sportgeräte und Sporteinbauten in der Trasse, die nicht zur technischen Ausrüstung der Anlage gehören, nicht Gegenstand der Prüfung gewesen seien.

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Am 13. August 2020 wurde die Antragsgegnerin telefonisch informiert, dass es am 12. August 2020 einen Unfall auf der Wasserskianlage gegeben habe, bei dem ein Junge auf einer der Rampen mit seinem Finger in ein Loch gekommen und der Finger abgetrennt worden sei. Sie forderte daraufhin die Antragstellerin auf, möglichst noch am selben Tag die bautechnischen Unterlagen über die Zulassung/Prüfzeugnisse der jeweiligen Bauteile/Rampen und Berichte über Prüfungen der Anlage zu übersenden. Zudem sollte mitgeteilt werden, ob an den Rampen-Bauteilen Veränderungen gegenüber den zugelassenen Bauteilen vorgenommen worden seien oder es Mängel gegeben habe.

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Am 14. August 2020 teilte die Antragstellerin telefonisch mit, dass die Rampen/schwimmenden Plattformen gesperrt worden seien und zur Überprüfung aus dem Wasser genommen wurden bzw. würden. Die Rampen hätten eigentlich keine Löcher, aber Schrauben. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich Schrauben gelöst haben könnten. Sie vermute aber eher, dass durch die wärmebedingte Ausdehnung eventuell eine Lücke in der Rampe entstanden sein könnte. Die angeforderten Unterlagen werde sie am selben Tag an die Antragsgegnerin übersenden.

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Bei einer Ortsbesichtigung der Antragsgegnerin am selben Tag waren die sieben Rampen noch in der Trasse. Die Unfallrampe war in dem Bereich abgesperrt, in dem der Unfall sich ereignet hatte, wurde jedoch aus dem Wasser entfernt, nachdem ein erwachsener Gast gegen die Rampe gefahren und der Betreiber festgestellt hatte, dass diese nicht mehr an allen vier Seilen im Wasser befestigt gewesen war. Die Antragstellerin erklärte an dem Tag, dass sie von den sieben Rampen zwei oder drei vom Voreigentümer der Anlage übernommen und zwei fertig gekauft habe. Die restlichen, auch die Unfallrampe, habe sie selbst entwerfen und konstruieren lassen. Am 17. August 2020 wies sie ergänzend darauf hin, dass eine Fehlerdiagnose nicht mehr möglich sei, da bei der Suche nach dem Finger die Platten mit einem Eisenstück aufgebogen worden seien, so dass nun dort mehrere größere Öffnungen seien, die vorher nicht vorhanden gewesen seien. Es könne nicht nachvollzogen werden, wo der Junge hineingefasst habe. Es gebe zwei wichtige Regeln, die jedem Wassersportler gezeigt würden und bezüglich derer danach auch das Verständnis abgefragt werde: Bevor Personen oder Rampen im Wasser be- oder überfahren würden, sei die Hantel rechtzeitig loszulassen. Der Mindestabstand zu Personen im Wasser und den Rampen betrage mindestens zwei Meter. Wenn man selber im Wasser liege, achte man auf von hinten kommende Fahrer oder leere Schleppleinen.

6

Am 17. August 2020 erging die streitgegenständliche Ordnungsverfügung, mit der der Antragstellerin die Nutzung aller im Gewässer der Wasserskianlage befindlichen Rampen und Schwimmkörper untersagt wurde (Ziffer 1). Die Nutzung der Rampen/Schwimmkörper sei erst dann wieder zulässig, wenn eine Bescheinigung eines Sachverständigen über die gefahrlose Nutzung vorliege (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziffer 3) und ein Zwangsgeld angedroht (Ziffer 4). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass die öffentlichen Belange, konkret die Vermeidung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit, höher einzustufen sei, als die privaten Belange der Antragstellerin an der Fortführung der Nutzung. Der Sofortvollzug werde angeordnet, weil der Schutz von Leib und Leben keinen Aufschub zulasse.

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Dagegen hat die Antragstellerin am 7. September 2020 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht.

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Sie macht im Wesentlichen geltend, Obstacles würden bei Wasserskianlagen regelmäßig verwendet und hätten bis dato keinerlei Verletzungen wie beim Unfall am 12. August 2020 herbeigeführt. Es sei noch nicht abschließend ermittelt, wie sich der Unfall ereignet habe. Nach Aussage von Besuchern sei der Junge auf einem Kneeboard unterwegs gewesen und entgegen der vor Beginn durchgeführten ausdrücklichen Anweisungen auf die Rampe gekommen. Er habe unter Missachtung der zuvor erteilten ausdrücklichen Anweisungen nicht das Zugseil losgelassen, sondern habe sich weiterhin festgehalten. Nach Aussage des betroffenen Jungen gegenüber dem Betriebsleiter habe dieser sich anscheinend während des Unfallereignisses an der Rampe festgehalten. Wodurch ein Teil des Fingers abgetrennt worden sei, sei bis dato nicht ersichtlich und nachvollziehbar. Nach Aussage von Besuchern habe der Junge sich nach dem Befahren der Rampe noch einige Meter weiter am Seil ziehen lassen. Der Junge sei zuvor ordnungsgemäß und in Anwesenheit seiner Mutter eingewiesen worden. Er sei auch an den Vortagen bereits auf der Anlage gewesen. Der Mutter des Jungen seien die sporttypischen Gefahren der Anlage bekannt gewesen.

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Die Antragsgegnerin sei bereits ihrer Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Sie habe auch mit der pauschalen Nutzungsuntersagung sämtlicher Rampen und Schwimmkörper ohne vorherige Einholung von Expertise vorschnell und unverhältnismäßig gehandelt. Auch sei unklar, auf welche Ziffer des streitgegenständlichen Bescheides sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung beziehe. Zudem sei die Verfügung rechtswidrig. Bei der Rampe sowie den weiteren Schwimmkörpern handele es sich bereits nicht um bauliche Anlagen. Diese seien nicht fest mit dem Erdboden verbunden, sondern schwämmen. Sie würden allein zur Verhinderung des Abdriftens in der Folge der bestimmungsgemäßen Benutzung sowie des Windes am Grund des Sees mit Seilen festgehalten. Das Seil diene nicht der Verbindung mit dem Erdkörper zur Stabilisierung, sondern lediglich zur Sicherstellung der Ortsgebundenheit. Zudem verstießen die Rampen nicht gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts. Sie seien nicht formell illegal, sondern fielen, soweit es sich um bauliche Anlagen handeln sollte, unter § 63 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe c LBO. Auch materiell seien sie nicht rechtswidrig. Eine konkrete Gefährdung durch die Obstacles sei nicht ersichtlich. Der Unfall stelle eine erstmalige schwerwiegende Verletzung an einer derartigen Rampe bei dieser Wasserskianlage dar, welche bereits seit 15 Jahren bestehe und seit sieben Jahren von ihr geführt werde. Die aus diesem Erlebnissport möglichen körperlichen Gefahren bezögen sich schwerpunktmäßig auf Verletzungen der Beine und des Kniebereichs. Gerade da es sich um eine erstmalige Verletzung mit der teilweisen Abtrennung von Extremitäten handele, bedürfe es einer sorgfältigen Sachverhaltsermittlung seitens der anordnenden Behörde. Allein das Ereignen eines Unfalls ohne Aufklärung der jeweiligen Ursache könne auch unter Berücksichtigung der besonderen Schutzwürdigkeit der bedrohten Rechtsgüter nicht als Gefahrenverdacht gewertet werden. Zudem sei die Entscheidung der Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft. Die Anordnung in Ziffer 4 sei rechtswidrig, da eine Fristsetzung, die vor Eintritt der formellen Bestandskraft ablaufen würde, nicht zulässig sei.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die aufschiebende Wirkung des noch einzulegenden Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17. August 2020, Aktenzeichen ... bezüglich der Ziffer 1 und Ziffer 2 wiederherzustellen und bezüglich der Ziffer 4 anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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die Anträge abzulehnen.

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Die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig. Es handele sich bei den Obstacles um bauliche Anlagen, da sie der ortsfesten Benutzung dienten. Im Übrigen dürfte es sich bei der Wasserskianlage um einen Freizeit- oder Vergnügungspark nach § 2 Abs. 1 Ziffer 8 LBO und damit bei der Gesamtanlage um einen Sonderbau nach § 51 Abs. 2 Nr. 14 LBO handeln. Die Nutzung sei bereits formell illegal. Zudem sei sie auch materiell illegal, weil die Wasserskianlage hinsichtlich der Obstacles nicht verkehrssicher sei, § 17 Abs. 1 LBO. Wegen des hohen Schutzgutes einer – vorliegend auch umfassend dokumentierten sowie von der Antragstellerin eingeräumten – konkreten Gefahr für Leib und Leben der Benutzer handele es sich bei der Nutzungsuntersagung, welche ausschließlich bezogen sei auf die Nutzung der Schwimmkörper bis zu einem entsprechenden Nachweis der Gefahrlosigkeit durch die Antragstellerin, auch um das geeignetste und mildeste Mittel zur Herstellung bauaufsichtlich ordnungsgemäßer Zustände. Aufgrund des konkreten Schadensereignisses und der daraufhin erfolgten Untersuchungen sei zudem nicht auszuschließen, dass sich Unfälle, wie der unstreitig geschehene, kurzfristig auch wiederholen können. Deshalb sei auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten, weil der Schutz von Leib und Leben keinen Aufschub zulasse. Es gebe zudem auch TÜV-zugelassene Obstacles, die beispielsweise von der Firma ... hergestellt würden. Zudem dürfte ein Verstoß gegen § 3 Abs. 5 LBO i. V. m. §§ 19 ff LBO vorliegen. Die Obstacles seien ohne jeglichen amtlichen Prüf- bzw. Zulassungsnachweis in den Verkehr gebracht worden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sei eine Nutzungsuntersagung lediglich hinsichtlich der im Gewässer befindlichen Rampen und Schwimmkörper verfügt worden. Die Verfügung würde sich gemäß Ziffer 2 unmittelbar erledigen, wenn eine entsprechende Bescheinigung eines Sachverständigen vorliege. Zudem stehe es der Antragstellerin unabhängig davon frei, geprüfte bzw. zertifizierte neue Rampen und Schwimmkörper anzuschaffen. Wegen des hohen betroffenen Schutzgutes – Leben und Gesundheit – sei darüber hinaus kein besonderes Vollzugsinteresse erforderlich.

II.

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Der Antrag ist sowohl in Bezug auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Nutzungsuntersagung in Ziffern 1 und 2 (1) als auch in Bezug auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 (2) der Verfügung zwar zulässig, jedoch unbegründet.

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1. Das in Bezug auf Ziffern 1 und 2 der streitgegenständlichen Verfügung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO zu beurteilende vorläufige Rechtsschutzgesuch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, aber unbegründet.

17

Bei Ziffern 1 und 2 der Verfügung handelt es sich um eine einheitliche Verfügung, mit der die Antragsgegnerin auflösend bedingt (§ 107 Abs. 2 Nr. 2 LVwG) mit der Vorlage der Bescheinigung eines Sachverständigen über die gefahrlose Nutzung die Nutzungsuntersagung der im Zeitpunkt der Verfügung im Wasser befindlichen Rampen verfügt hat.

18

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 ist hinreichend bestimmt. Es ergibt sich unzweifelhaft, dass sich die sofortige Vollziehung „dieser Verfügung“ auf die einheitliche Verfügung in Ziffern 1 und 2 des Bescheides bezieht. Sie genügt auch den formalen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei jedoch nicht überspannt werden. Sie muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Diese Anforderung ist hier erfüllt. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet werde, weil der Schutz von Leib und Leben keinen Aufschub zulasse. Diese Begründung ist zwar kurz, zeigt aber, dass die Antragsgegnerin sich mit dem Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung auseinandergesetzt hat. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass bei Ordnungsverfügungen zum Zwecke der Gefahrenabwehr auch Gesichtspunkte angeführt werden, die schon bei der Prüfung der Verfügung selbst Berücksichtigung finden. Demgegenüber ist es keine Frage der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, ob die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.

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Darüber hinaus überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene – originäre – Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind: Die, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes, oder die, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten. Das Gericht nimmt somit eine eigene Interessenbewertung vor. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Sie sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird wohl nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt, wobei es bei einer behördlichen Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Besonderen darauf ankommt, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen.

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Diese Abwägung geht vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung bestehen und ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren mit nicht hinnehmbaren Nachteilen für öffentliche Schutzgüter verbunden wäre, hinter denen die Interessen der Antragstellerin an einem Zuwarten zurücktreten.

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Die auflösend bedingte Nutzungsuntersagung in Ziffern 1 und 2 der streitgegenständlichen Verfügung erweist sich als rechtmäßig.

22

Gem. § 59 Abs. 1 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, § 59 Abs. 1 Satz 2 LBO, und können insbesondere die Nutzung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, untersagen, § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO.

23

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt.

24

Bei den Obstacles handelt es sich um bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 1 LBO, denn sie sind aus Bauprodukten hergestellte Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Insofern hat die Antragstellerin zwar darauf verwiesen, die Obstacles seien nicht zum Zweck der Stabilität mit dem Erdboden verankert. Sie hat aber auch selbst eingeräumt, dass die Verbindung der Obstacles über Seile dazu dient, deren Ortsunveränderlichkeit sicherzustellen, und damit, dass diese dazu bestimmt sind, ortsfest benutzt zu werden.

25

Die Nutzung der Obstacles ist zwar nicht formell baurechtswidrig. Das Gericht geht entgegen den Ausführungen des Antragsgegners davon aus, dass es sich vorliegend bei den Obstacles nicht um einen Teil der Gesamtanlage Wasserskianlage handelt, mit dem Ergebnis, dass sich die Genehmigungsbedürftigkeit nach der Gesamtanlage, bezüglich derer eine Änderung erfolgt wäre, richtete. Denn eine Wasserskianlage kann auch ohne die Obstacles betrieben werden, auch wenn diese deren Attraktivität für fortgeschrittene Fahrer erhöhen mögen. Es handelt sich bei den Obstacles vielmehr um selbständige bauliche Anlagen, deren Genehmigungsbedürftigkeit isoliert zu betrachten ist. Als solche sind sie nach § 63 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe c LBO als Sprungschanzen bzw. Rutschbahnen einer Höhe von bis zu 10 m zur Freizeitgestaltung verfahrensfrei. Zwar werden die Obstacles durch die Beigeladene gewerblich genutzt. Dies schließt jedoch nicht die Einstufung als Anlage zur Freizeitgestaltung im Sinne der Norm aus. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, der keine Beschränkung auf nichtgewerbliche Anlagen zur Freizeitgestaltung enthält. Zudem zeigt die systematische Auslegung, dass auch Anlagen im gewerblichen Bereich erfasst sind. So erfasst beispielsweise die Regelung in Buchstabe g Anlagen auf Campingplätzen. Genehmigte Campingplätze werden jedoch regelmäßig gewerblich betrieben.

26

Die Obstacles sind jedoch materiell baurechtswidrig.

27

Die Kammer konnte sich zwar keine Überzeugung davon bilden, dass die von der Verfügung erfassten Obstacles gegen § 17a Abs. 1 und § 17b Abs. 1 LBO (vgl. § 3 Abs. 5 LBO 2016) verstoßen. Danach dürfen Bauarten bzw. Bauprodukte nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen der Landesbauordnung oder aufgrund der Landesbauordnung erfüllen und gebrauchstauglich sind. Vorliegend gibt es zwar hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine von den Obstacles ausgehende Gefahr bzw. fehlende Sicherstellung der Verkehrssicherheit, um die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung zu rechtfertigen. Jedoch kann dabei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dies auf den verwendeten Bauprodukten bzw. der verwendeten Bauart und nicht einer mangelhaften Instandhaltung beruht.

28

Die Obstacles verstoßen jedoch gegen § 3 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 1 LBO. Nach § 3 Abs. 2 LBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen entstehen. Nach § 17 Abs. 1 LBO müssen bauliche Anlagen verkehrssicher sein. Die erkennende Kammer teilt die Auffassung der Antragsgegnerin, dass vorliegend von den Obstacles eine Gefahr für Leib und Leben Dritter, insbesondere der Benutzer der Wasserskianlage, ausgeht. Eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit liegt vor, wenn eine Sachlage bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit führen wird. Die Frage, ob bei ungehindertem Geschehensablauf in der Zukunft ein Schaden hinreichend wahrscheinlich ist, lässt sich nur aufgrund einer Prognose beurteilen, welche die zur Gefahrenabwehr handelnde Person ihrem Einschreiten zugrunde zu legen hat. Die Prognose muss auf der Grundlage der im Zeitpunkt des behördlichen Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten getroffen werden. Da im Rahmen eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das Gericht auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen hat, muss also auch vom Gericht die Prognose getroffen werden, dass weiterhin die Gefahrenlage besteht. Das ist hier der Fall. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt keine Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird oder unmittelbar bevorsteht. Vielmehr ist der Eintritt eines Schadens schon hinreichend wahrscheinlich bei einer nach der Lebenserfahrung begründeten Befürchtung der Gefahrenverwirklichung. Dabei ist hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit insoweit zu differenzieren, als zum einen der Rang des Rechtsgutes zu berücksichtigen ist, in das eingegriffen werden soll, und zum anderen aber auch das Gut, zu dessen Schutz vorgegangen werden soll. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Drohen Lebens- oder schwerwiegende, nicht wiedergutzumachende Gesundheitsgefahren, ist für die Gefahrenprognose auch die entfernte Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ausreichend (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 – IV C 99.67 -, SchlHA 71, 204; Möller/Bebensee, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, Kommentar, § 3 Rdnr. 42).

29

Vorliegend steht die Gefahr im Raum, dass sich ein Unfall wie der vom 12. August 2020 wiederholt und ein Nutzer sich erheblich an den Obstacles verletzt und z. B. einen Finger verliert. Würde sich die Gefahr erneut realisieren, könnte dies erneut zu erheblichen Auswirkungen auf die Gesundheit eines Nutzers führen. Von daher reicht hier auch schon die entfernte Möglichkeit, dass es tatsächlich (erneut) zu einem derartigen Schaden kommt.

30

Die Wasserskianlage stellt grundsätzlich in einem gewissen Umfang eine Gefahrenquelle dar. Hieraus ergibt sich die Pflicht des Betreibers, die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schädigungen Dritter zu verhindern. Welche Vorkehrungen erforderlich und zumutbar sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar. Insbesondere Risiken, die naheliegend und von jedem Nutzer erkenn- und kontrollierbar sind, liegen nicht in der Sphäre des Anlagenbetreibers. Es ist vielmehr Aufgabe eines jeden Anlagenbenutzers, selbst zu beurteilen und gegebenenfalls zu hinterfragen, ob er über die körperlichen und koordinativen Anforderungen, die eine bestimmte, nicht ungefährliche aber auch nicht evident mit Gefahren für Leib und Leben verbundene Sportausübung mit sich bringt, verfügt oder nicht (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 2. November 2012. 6 O 136/11, 6 O 136/11 U, juris Rn. 22 ff). Bei Wasserskianlagen ist beispielsweise das Risiko, von einem frei schwingenden Haltegriff getroffen zu werden, ein naheliegendes Risiko (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 13. Juni 2019, 8 U 13/18, Nachricht in juris). Das Risiko, beim Fahren mit einem Finger an/in einem der Obstacles steckenzubleiben, ist jedoch kein solch naheliegendes Risiko, das ein Nutzer der Anlage durch die Nutzung immanent in Kauf nehmen würde. Vielmehr ist es ein Risiko, welches durch den Anlagenbetreiber im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht zu verhindern ist. Insofern ist sowohl bei der Konstruktion der Obstacles als auch im Rahmen von regelmäßigen Kontrollen sicherzustellen, dass von den Obstacles kein derartiges Risiko ausgeht. Hier liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit der Obstacles vor. Am 12. August 2020 kam es zu dem bereits geschilderten Unfall. Die Antragstellerin hat am 14. August 2020 selbst erklärt, es sei nicht ausgeschlossen, dass sich Schrauben gelöst haben könnten. Sie vermute aber eher, dass durch die wärmebedingte Ausdehnung eventuell eine Lücke in der Rampe entstanden sein könnte. Beides wären Fehler, die in der Sphäre der Antragstellerin und deren Verkehrssicherheitspflicht lägen. Eine konkrete regelmäßige Wartung der Obstacles, die geeignet wäre, unabhängig von der Konstruktion selbiger Risikoquellen durch nachträgliche Veränderungen wie Abnutzung, Verschleiß, wetterbedingte Verformungen oder auch Fehlgebrauch von Nutzern auszuschließen, hat die Antragstellerin nicht geschildert. Die vorgetragene Überprüfung der Wasserskianlage durch den TÜV umfasst ausdrücklich nicht die Obstacles. Soweit die Antragstellerin geltend macht, Ursache des Unfalls müsse ein Fehlverhalten des Jungen sein, räumt sie selbst ein - was auch ein zentraler Punkt zwischen den Beteiligten ist -, dass die Ursache des Unfalls bzw. der genaue Unfallhergang noch nicht geklärt sind. Soweit sie darauf verweist, es habe bereits ein Fehlverhalten des Jungen darin gelegen, dass er mit dem Kneeboard überhaupt auf das Obstacle gefahren sei, ergibt sich zwar aus den auf der Homepage der Antragstellerin verfügbaren (Stand 15. September 2020) Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin, dass das Befahren der Hindernisse und Rampen mit gemieteten Wakeboards, Wasserski und Kneeboards untersagt sei. Dadurch, dass dies jedoch auf gemietetes Material beschränkt ist und die Antragstellerin gerade selbst geltend macht, dass die Obstacles einen wichtigen Teil der Attraktivität der Anlage bilden, ergibt sich, dass Schutzrichtung dieser Einschränkung nicht eine Verhinderung von Verletzungen der Nutzer, sondern wohl vielmehr ein Schutz des vermieteten Materials sein dürfte. Eine Benutzung und damit Verletzung von anderen Nutzern mit eigenem Material wird dadurch nicht verhindert. Davon unabhängig ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht auch naheliegendes Fehlverhalten der Nutzer – sei es durch Fahrfehler, sei es, gerade soweit die Anlage auch von Minderjährigen benutzt werden darf, durch Verstoß gegen die Benutzungsregeln – im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zumindest insoweit zu berücksichtigen ist, als dass dieses nicht zu schwerwiegenden Verletzungen wie im vorliegenden Fall führen darf.

31

Allein der Umstand, dass die Obstacles bereits seit vielen Jahren genutzt werden, ohne dass es bis zum 12. August 2020 zu einem Schadenseintritt gekommen ist, ist kein Umstand, der die Gefahr eines Eintritts eines Schadens in der Zukunft im Rahmen der Prognoseentscheidung widerlegt. Gefahrenabwehrmaßnahmen ergehen ja gerade, um einem möglichen Schadenseintritt zu begegnen. Angesichts der betroffenen Schutzgüter ist es unerheblich, dass sich diese Gefahr bis zum 12. August 2020 nicht realisiert hat.

32

Unabhängig von der konkreten Unfallgefahr verstoßen die Obstacles auch insofern gegen öffentliches Baurecht, als nach der Auflage B6 zur Teilbaugenehmigung vom 29. Mai 2007 ausführliche Hinweise für die Benutzung auszuhängen sind, die unter anderem durch Bestimmungen dahingehend, dass es verboten ist, Fahrhindernisse zu schaffen, zu ergänzen sind. Bei den Obstacles handelt es sich um Fahrhindernisse. Zwar formuliert die Auflage ausdrücklich nur eine Anforderung, die der Anlagenbetreiber gegenüber den Nutzern zu erfüllen hat. Insofern ist diese jedoch dahingehend auszulegen, dass auch die Schaffung von Fahrhindernissen durch den Anlagenbetreiber selbst erfasst ist. Denn es wäre fernliegend, wenn zwar Nutzer der Anlage keine Fahrhindernisse schaffen dürften – was erkennbar der Vermeidung von mit der Nutzung der Anlage verbundenen Risiken dient – dies aber durch den Anlagenbetreiber selbst erfolgen dürfe. Dafür, dass diese Auflage später aufgehoben wurde, ist aus den – wenn auch dem Gericht nicht vollständig vorliegenden – Genehmigungsunterlagen sowie im Übrigen nichts ersichtlich.

33

Die auflösend bedingte Nutzungsuntersagung ist eine geeignete Maßnahme, um sowohl die Baurechtswidrigkeit aufgrund des Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 LBO abzuwenden, als auch um den Verstoß gegen die Auflage B6 aus der Teilbaugenehmigung zu beenden.

34

Sie ist auch unter Berücksichtigung der Interessen der Antragstellerin verhältnismäßig. Insoweit erfasst sie nur die bereits vorhandenen Obstacles. Diese können, wenn ein entsprechender Nachweis über ihre Verkehrssicherheit vorliegt, wieder genutzt werden. Das Risiko, einen solchen Nachweis zu erbringen, liegt in der Sphäre der Antragstellerin. Die Verfügung schließt selbst auch die Anschaffung und Nutzung von entsprechend zertifizierten Obstacles nicht aus, auch wenn dies nach Überzeugung der Kammer aufgrund des Verstoßes gegen Auflage B6 zur Teilbaugenehmigung vom 29. Mai 2007 wiederum materiell baurechtswidrig wäre. Zwar belastet die Nutzungsuntersagung die Antragstellerin finanziell durch Einbußen bei den Einnahmen mit der Wasserskianlage. Dies ist jedoch hinzunehmen. Ein milderes Mittel zur Abwehr der von den Obstacles ausgehenden Gefahren ist nicht ersichtlich.

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Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Aufgrund der betroffenen Schutzgüter Leben und Gesundheit durfte die Antragsgegnerin sich auf einen Bezug auf diese beschränken.

36

Es besteht darüber hinaus auch in Anbetracht des betroffenen Schutzgutes ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren wäre mit nicht hinnehmbaren Nachteilen für öffentliche Schutzgüter verbunden. Daher müssen in einer Abwägung die Interessen der Antragstellerin an einer aufschiebenden Wirkung zurücktreten.

37

2. Das in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 der streitgegenständlichen Verfügung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO zu beurteilende vorläufige Rechtsschutzgesuch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, aber unbegründet. Gegen die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000 Euro ist nichts zu erinnern, §§ 236, 237 LVwG. Rechtsbehelfe gegen den zu vollziehenden Grundverwaltungsakt haben aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, § 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG. Da mit der Nutzungsuntersagung ein Unterlassen erzwungen werden soll, war keine Frist zu bestimmen, § 236 Abs. 2 Satz 2 LVwG. Schließlich ist auch die angedrohte Höhe von 1.000 Euro nicht zu beanstanden.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.


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