Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 75/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,-€ festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich gegen die Untersagung einer Nebentätigkeit.
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Der Antragsteller steht seit dem 01.03.1995 als Beamter auf Lebenszeit im Dienstverhältnis bei dem Antragsgegner. Er bekleidet seit dem 01.09.1992 das Amt eines Amtsrates (A12) und war Fachbereichsleiter des Fachbereichs Bauwesen.
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Am 18.05.2020 errichtete der Antragsteller mit den Herren ... und ... die jeweils Handwerks- bzw. Bauunternehmen betreiben, eine Gesellschaft unter der Firmierung ...(haftungsbeschränkt), deren Gegenstand u.a. die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin (Komplementärin) an der 1. ...(haftungsbeschränkt) & Co. KG ist. Die Eintragung ins Handelsregister des Amtsgerichts B-Stadt erfolgte am 05.06.2020.
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Am 02.06.2020 gründete der Antragsteller mit denselben Personen die 1. ...(haftungsbeschränkt) & Co. KG, die Erwerb, Besitz, sowie Verwaltung und Verpachtung von Vermögen zum Gegenstand hat. Die Eintragung ins Handelsregister des Amtsgerichts B-Stadt erfolgte am ..., die Bekanntmachung am 11.06.2020. Die ... erwarb mit notariell beurkundetem Grundstückskaufvertrag vom 08.06.2020 ein unbebautes Grundstück in der ... in A-Stadt (...), Flurstück 46/23, Flur 5, Gemarkung ..., auf welchem sie die Errichtung vermietbaren Wohnraumes plant. Die Gemeinde A-Stadt liegt auf dem Gebiet des Antragsgegners, das vorstehende Grundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung der Gemeinde A-Stadt über den Bebauungsplan Nr. 6 „... Zentrum“ vom 03.10.2019 (im Folgenden: B-Plan). Der Antragsteller war seinerzeit in seiner Funktion als Fachbereichsleiter an der Erstellung des B-Plans beteiligt.
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Auf dem Grundstück wurde ein von der ... sichtbares Bauschild mit folgender Aufschrift errichtet: „, Hier entsteht bald: Die Wohn-Oase!, ...& Co. KG, ... Straße ..., ...“. Der Antragsteller ließ sich mit den Herren ... und ... vor dem Schild fotografieren und lud dieses Foto am 08.06.2020 in die Status-Meldung seines Profils beim Instant-Messaging-Dienst WhatsApp Inc.
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Mit Schreiben vom 09.06.2020 zeigte er dem Antragsgegner für den Zeitraum vom 05.06.2020 und 08.06.2020 „bis offen“ seine Tätigkeit als Geschäftsführer der ... und als Geschäftsführer des ... an. Zur Höhe der hierfür zu erwartenden Vergütung gab er an, dass eine solche derzeit nicht zu erwarten sei.
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Mit Bescheid vom 11.06.2020 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller aus zwingenden dienstlichen Gründen mit sofortiger Wirkung, befristet bis zur Entscheidung über seine weitere Verwendung, die Führung der Dienstgeschäfte. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Mit Wirkung vom 29.06.2020 wurde er vorläufig aus dem Fachbereich IV auf eine neu geschaffene Stabsstelle umgesetzt. Dem Antragsteller wurden u.a. folgende Aufgaben zugewiesen: Fortführung der Anlagenverzeichnisse Abwasserbeseitigung für die amtsangehörigen Gemeinden, die Ausschreibung und Auswertung der Fäkalschlammbeseitigung bis Ende 2020, Fragen des Gesellschaftsrechts und die Einführung Umsatzsteuerpflicht.
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Unter dem 24.06.2020 leitete der Antragsgegner ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller wegen seiner Nebentätigkeiten ein, welches er wegen eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht B-Stadt wegen Vorteilsannahme unter dem 02.09.2020 aussetzte.
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Mit Bescheid vom 02.07.2020 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller die Ausübung der angezeigten Nebentätigkeit als Geschäftsführer der ... (haftungsbeschränkt) in Bezug auf innerhalb seines - des Antragsgegners - Gebietes belegenen Grundstücke und forderte ihn zur Beantwortung von Fragen bzgl. der ... und der 1. ...& Co KG auf. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. Zur Begründung führte der Antragsgegner u.a. aus, durch die Nebentätigkeit sei die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen. Der Antragsteller habe die Möglichkeit, unlautere Vorteile durch „Insider-Wissen“ oder einen Wissensvorsprung aus seiner dienstlichen Tätigkeit für seine Tätigkeit als Geschäftsführer zu erlangen. Diese Gefahr bestehe insbesondere auch nach seiner Umsetzung fort. Dies folge daraus, dass weiterhin für den Antragsteller die Möglichkeit bestehe, in amtlicher Funktion als Protokollführer an Sitzungen der Gemeindevertretung teilzunehmen und vor allem durch die Anwesenheit bei nicht öffentlichen Sitzungen Kenntnisse zu erlangen, die sich im Rahmen seiner Nebentätigkeit als nützlich bzw. vorteilhaft erweisen könnten. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller als Geschäftsführer der ..., einem Bauunternehmen, in einem Bereich als Privatanbieter tätig werde, in dem auch er - der Antragsgegner - (durch den Fachbereich Bauwesen) tätig sei. Die Nebentätigkeit könne auch zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Antragstellers führen. Da die Amtsverwaltung aus lediglich 40 Bedienstetenbestehe, sei kaum eine Verwendungsmöglichkeit denkbar, bei der sichergestellt werden könne, dass er keinen Zugriff auf dienstliches Wissen über baurelevante Sachverhalte und keinen Kontakt zu über entsprechende Kenntnisse verfügende Kollegen habe, die ihn hierüber informieren könnten. Schließlich sei nicht auszuschließen, dass die Nebentätigkeit auch dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schade. Es sei unvermeidbar, dass bei Fortsetzung seiner Nebentätigkeit in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehe, der Antragsteller habe die Möglichkeit auf dienstlich gewonnenes Wissen zurückzugreifen und zum Vorteil der ... auszunutzen. Die Untersagungsverfügung beschränke sich indes lediglich auf Grundstücke innerhalb des Gebietes des Amtes. Nur in diesem Umfang sei ein Widerstreit mit dienstlichen Interessen zu besorgen. Beschränke sich die Tätigkeit der ... lediglich auf das Grundstück in der ... käme das zwar einer vollständigen Untersagung der Nebentätigkeit gleich, sei jedoch aufgrund der vorstehenden Gründe hinzunehmen.
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Es bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagung, da der Antragsteller im Falle eines Widerspruchs die Tätigkeit als Geschäftsführer der ... einstweilen uneingeschränkt fortführen könne. Zumindest bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens könne er seine dienstliche Stellung und dadurch gewonnenes Wissen zugunsten der Nebentätigkeit ausnutzen. Schließlich sei ein Abfluss von dienstlich erlangtem Wissen nicht wieder rückgängig zu machen. Dem Antragssteller bleibe es aber - wie erwähnt - unbenommen, seine Geschäftsführertätigkeit unbeschränkt in Bezug auf außerhalb des Amtes belegene Grundstücke auszuüben.
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Nachdem der Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 22.07.2020 angab, auch für die 1. ...& Co. KG als Gesellschafter tätig zu sein, untersagte der Antragsgegner mit Bescheid vom 25.08.2020 sowohl die Nebentätigkeit des Antragstellers als Gesellschafter der 1. ...(haftungsbeschränkt) & Co. KG als auch jede andere Form der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hieran und an der ...(haftungsbeschränkt). Der Bescheid enthielt zu Ziff. 3 die Verpflichtung, die Nebentätigkeiten binnen eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides zu beenden und die Beendigung gegenüber ihm - dem Antragsgegner - nachzuweisen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Zur Begründung verwies der Antragsgegner auf die Ausführungen in seinem Bescheid vom 02.07.2020.
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Mit Schreiben vom 25.09.2020 erhob der Antragsteller Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, die Anordnung des Sofortvollzuges sei bereits formell rechtswidrig, insbesondere lediglich formelhaft begründet. Insbesondere mangele es an einer Begründung für den zu befürchtenden Abfluss von dienstlich erlangten Informationen nach seiner Umsetzung. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern allein aus seiner Gesellschafterstellung für die Öffentlichkeit ein bestimmter Eindruck entstehen solle. Unberücksichtigt bleibe ferner der Umstand, dass er seit mehreren Wochen dienstunfähig erkrankt sei, weshalb der Abfluss von dienstlich erlangten Informationen ebenfalls nicht zu befürchten sei. Schließlich ergebe sich die materielle Rechtswidrigkeit der Anordnung daraus, dass er zukünftig im Rahmen seiner Gesellschafterstellung keine Tätigkeiten entfalten werde und die Gesellschaften auch nicht beabsichtigen würden, weitere Grundstücke zu erwerben.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 25.09.2020 gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25.08.2020 wiederherzustellen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf die Bescheide vom 02.07.2020 und vom 25.08.2020. Er führt weiter aus, die Erkrankung des Antragstellers führe zu keiner anderen Bewertung. Eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit sei ihrem Wesen nach ein vorübergehender Zustand, der jederzeit enden könne. Unmittelbar mit der Wiederaufnahme des Dienstes bestehe die Gefahr des Abflusses dienstlich erlangter Informationen. Unberührt bleibe schließlich das besondere Vollziehungsinteresse aufgrund des Umstands, dass die ... keine weiteren Grundstücke mehr erwerben und vermarkten wolle. Er erhalte als Gesellschafter jedenfalls Ausschüttungen auf seinen Geschäfts- oder Kommanditanteil und profitiere wirtschaftlich weiterhin von seiner Stellung trotz der Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten und des Widerstreits mit dienstlichen Interessen; deshalb könne er sich nicht darauf berufen „im Rahmen seiner Gesellschafterstellung keine Tätigkeiten mehr entfalten“ zu wollen.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen
II.
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Der Antrag ist aufgrund der von dem Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordneten sofortigen Vollziehung statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
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Die Sofortvollzugsanordnung begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 25.08.2020 gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO insbesondere hinreichend begründet. Die schriftliche Begründung muss in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Sie muss bezogen auf die Umstände im konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, darlegen.
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Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
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Der Antragsgegner hat eine besondere Dringlichkeit der angeordneten Maßnahme dargelegt, die sich nicht in formelhaften Ausführungen erschöpft. Er hat ausgeführt, dass es nicht hinzunehmen sei, dass der Antragsteller wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs seine Gesellschafterstellung in den Gesellschaften einstweilen uneingeschränkt fortführen könne. Außerdem sei es nicht rückgängig zu machen, wenn in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehe, der Antragsteller nutze dienstliches Wissen zum Vorteil der streitgegenständlichen Gesellschaften. Diese Erwägungen lassen in nachvollziehbarer Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist.
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Auch in der Sache ist der angeordnete Sofortvollzug nicht zu beanstanden.
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Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an der sofortigenVollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein.
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Hieran gemessen erweist sich die angegriffene Untersagungsverfügung bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. An der sofortigen Vollziehung besteht darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse.
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Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 und 2 getroffenen Untersagungsverfügung ist § 73 Abs. 1 S. 1 Landesbeamtengesetz (LBG). Danach ist die Übernahme einer Nebentätigkeit einzuschränken oder ganz oder teilweise zu versagen, soweit durch die Nebentätigkeit die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist.
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Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen vor.
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Bei der vom Antragsteller ausgeübten Stellung und Tätigkeit als Gesellschafter der ...(haftungsbeschränkt) und der 1. ...(haftungsbeschränkt) & Co. KG handelt es sich um Nebentätigkeiten im Sinne der vorstehenden Norm. Gemäß § 70 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LBG ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Beschäftigung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes als Nebentätigkeit zu qualifizieren.
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Auch ist durch ihre Ausübung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen. Davon ist gemäß § 73 Abs. 1 S. 2 LBG u.a. dann auszugehen, wenn die Nebentätigkeit den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann, die Nebentätigkeit in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder werden kann, die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann, die Nebentätigkeit zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann oder die Ausführung der Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
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Die von dem Antragsteller ausgeübte Nebentätigkeit kann den Antragsteller in einen Widerstreit i.S.d. § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LBG mit dienstlichen Interessen bringen. Insbesondere kann nicht sichergestellt werden, dass die Amtstätigkeit des Antragstellers, sowohl im Rahmen seiner Tätigkeit im Fachbereich IV, als auch auf der neu geschaffenen Stabsstelle, durch die Stellung und Tätigkeit als Gesellschafter der ... und der 1. ...& Co. KG beeinträchtigt wird.
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Der Antragsgegner hat in der angegriffenen Ordnungsverfügung nachvollziehbar dargelegt, dass zu befürchten ist, dass die Amtstätigkeit des Antragstellers diesem zu unlauteren Vorteilen bei der Nebentätigkeit verhilft. Solche Vorteile können sich nicht nur unmittelbar aus seiner Amtstätigkeit herrührenden Kenntnissen ergeben, sondern auch aus Gesprächen mit Kollegen sowie deren Beeinflussung z.B. aufgrund kollegialer Rücksichtnahme oder persönlicher Verbundenheit.
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Durch die Stellung des Antragstellers als Gesellschafter der Bau- bzw. Immobilienentwicklungsunternehmen besteht die Möglichkeit der Erlangung eines unlauteren Vorteils durch seine dienstliche Tätigkeit in Bezug auf das Bauvorhaben auf dem Grundstück im Bereich des Antragsgegners. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Tätigkeit im Fachbereich IV, als auch für die Tätigkeit auf der neu geschaffenen Stabsstelle; denn der Antragsteller kann weiterhin in amtlicher Funktion als Protokollführer auch an nichtöffentlichen Sitzungen teilnehmen oder sich über Kollegen, Akten oder gespeicherte Dokumente Zugang zu Tatsachen verschaffen, die für die Gesellschaften von Bedeutung sind.
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Mit Blick auf den Tätigkeitsbereich der Unternehmen ist es auch zutreffend, dass der Antragsteller seine Nebentätigkeit i.S.d § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 LBG in einem Bereich ausübt, in dem die Behörde, der er auch nach seiner Umsetzung angehört, tätig wird oder tätig werden kann. Dies gilt, wie vom Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, jedenfalls bzgl. der in seinem Gebiet belegenen Grundstücke, also insbesondere für das von der ... erworbene Grundstück in der ....
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Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass die Nebentätigkeit zu einer wesentlichen Einschränkung der dienstlichen Verwendbarkeit des Antragstellers i.S.d. § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 LBG führen kann. Für die Dauer der Ausübung der Nebentätigkeit ist ein Einsatz im Fachbereich IV ausgeschlossen, weil dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Kollision von dienstlichen und privaten Interessen führen wird. Aufgrund der Größe des Amtes, insbesondere der überschaubaren Anzahl der eingesetzten Beamten und des Umstandes, dass es nur ein Dienstgebäude gibt, ist auch im Übrigen keine dienstliche Tätigkeit ersichtlich, bei der nicht zumindest zu befürchten ist, dass der Antragsteller Zugriff auf Wissen hinsichtlich baurelevanter Sachverhalte erlangt.
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Es kann schließlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Stellung und Tätigkeit des Antragstellers als Gesellschafter der ... und der 1. ...& Co. KG dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung i.S.d. § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 LBG abträglich sein kann. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Antragsteller aufgrund der entsprechenden Presseberichterstattung mit der ... und der 1. ...& Co. KG bereits in Verbindung gebracht wurde. Hinzu kommt, dass er sowohl im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit im Fachbereich IV, als auch im Rahmen der neugeschaffenen Stabsstelle der Behörde angehört, in deren Gebiet sich das von ihm in seiner Funktion als Gesellschafter erworbene Grundstück befindet. So kann in der Öffentlichkeit weiterhin der Eindruck entstehen, dass er aufgrund seiner wie auch immer gearteten Tätigkeit in der Behörde die Möglichkeit hat, hieraus erlangtes Wissen zum Vorteil der Gesellschaft auszunutzen.
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Der Umstand, dass der Antragsteller derzeit dienstunfähig erkrankt ist, führt zu keiner anderen Bewertung. Unschädlich ist jedenfalls, dass der Antragsgegner dies nicht in die Begründung des Bescheides vom 25.08.2020 einbezogen hat. Denn dieser wird von den übrigen Untersagungsgründen getragen. Unbeschadet dessen handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Abwesenheit des Antragstellers. Nach Genesung besteht weiterhin die Gefahr, dass er sich durch Zugang zu den Diensträumen oder über Kollegen Wissen verschafft, welches er für seine Nebentätigkeit auszunutzen kann.
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Die als Rechtsfolge von dem Antragsgegner angeordneten Untersagung erweist sich auch als verhältnismäßig. Gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 LBG ist die Übernahme einer Nebentätigkeit einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, soweit durch diese die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist. Diese Beeinträchtigung ist im vorliegenden Fall aufgrund der aufgezeigten Gründe konkret zu besorgen, sodass die Nebentätigkeit zwingend einzuschränken bzw. zu untersagen ist.
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Im Ermessen des Antragsgegners steht lediglich, welche Maßnahme er hierzu wählt. Die angeordnete vollständige Untersagung der Nebentätigkeit des Antragstellers erweist sich indes als ermessensfehlerfrei. Sie ist grundsätzlich geeignet, um die durch die Ausübung der Nebentätigkeit zu befürchtende Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu verhindern. Die Untersagung ist auch erforderlich, da aufgrund der entsprechenden Pressemitteilungen, des vom Antragsteller hochgeladenen Fotos und dessen bekannte bzw. im Handelsregister einsehbare Gesellschafterstellung, auch bei nicht nach außen tretenden Handlungen in dieser Funktion, zu befürchten ist, dass er dienstlich gewonnenes Wissen zu Gunsten der Gesellschaften ausnutzt bzw. ein entsprechender Eindruck in der Öffentlichkeit entsteht. Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigt, dass eine solche Gefahr nur in Bezug auf sein Gemeindegebiet besteht und die Untersagungsverfügung insoweit beschränkt. Die Ausübung der Nebentätigkeit außerhalb des Gemeindegebietes bleibt dem Antragsteller somit möglich. Schließlich hat der Antragsgegner dargelegt, dass ihm bewusst ist, dass eine Untersagung der Nebentätigkeit bezogen auf sein Gebiet zwar dann einer vollständigen Untersagung gleichkommt, wenn eine darüberhinausgehende Tätigkeit nicht beabsichtigt ist. Da jedoch ein milderes Mittel nicht ersichtlich ist, um auszuschließen, dass dienstlich erlangtes Wissen zum Vorteil der Gesellschaften eingesetzt wird, ist dies vom Antragstellerhinzunehmen.
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Der Eingriff in die grundgesetzlich geschützten Rechte des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG, die durch seine Beamtenstellung dem Grunde nach unberührt bleiben und ihm garantieren auch außerhalb des Dienstverhältnisses einer Tätigkeit nachzugehen und hierfür eine Vergütung zu erhalten, wird durch die hergebrachten Grundsätze des Beamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG beschränkt. Hierzu gehört insbesondere die Dienst- und Treuepflicht des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner. Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen erweist sich die Verfügung des Antragsgegners auch insofern als verhältnismäßig. Das gilt auch dann, wenn die Untersagungsverfügung mit entsprechenden Vermögenseinbußen bzw. -verlusten verbunden ist. In Ansehung der vorstehenden Ausführungen, die die Einschränkung des Antragstellers in Bezug auf die Nebentätigkeit gerechtfertigt erscheinen lassen, ist dies vom Antragssteller hinzunehmen.
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Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagung besteht, weil der Antragsteller aufgrund seines erhobenen Widerspruchs die Tätigkeit als Geschäftsführer der ...und der 1. ...& Co. KG ansonsten einstweilen uneingeschränkt fortführen könnte. Zumindest bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens kann er seine dienstliche Stellung und dadurch gewonnenes Wissen zugunsten der Nebentätigkeit ausnutzen. Ein Abfluss von dienstlich erlangtem Wissen und dessen Verwertung zugunsten der Gesellschaften durch den Antragsteller ist nicht rückgängig zu machen. Gleiches gilt für den oben skizzierten Eindruck in der Öffentlichkeit.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 VwGO
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Referenzen
- VwGO § 80 4x
- LBG § 70 1x
- LBG § 73 6x
- VwGO § 154 1x
- § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 52 1x