Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 35/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung.
- 2
Der Antragsteller war im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, deren Verlängerung er im April 2019 beantragte. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 01.10.2019 abgelehnt. Der Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2020 – zugestellt am 02.07.2020 - zurückgewiesen. Ihm war zuvor am 27.05.2020 eine zunächst bis zum 26.11.2020 gültige Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden, die bis zum 25.05.2021 verlängert wurde. Gegen den Versagungsbescheid hat der Kläger am 07.07.2020 (11 A 146/20) und 08.07.2020 (11 A 148/20) Klage erhoben. Er hat zudem am 04.05.2021 Klage erhoben im Hinblick auf eine Niederlassungserlaubnis (11 A 161/21) und am gleichen Tag wegen eines Reisepasses für Staatenlose (11 A 162/21).
- 3
Am 22.04.2021 hat der Kläger einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, mit dem er die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung erstrebt. Zur Begründung trägt er u.a. vor, er habe einen Anspruch auf eine Fiktionsbescheinigung und nicht lediglich auf eine Duldung.
- 4
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
- 5
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Fiktionsbescheinigung auszustellen.
- 6
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 7
den Antrag abzulehnen.
- 8
Zur Begründung führt die Antragsgegnerin u.a. aus, es könne keine weitere Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgestellt werden, da über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch die zuständige Ausländerbehörde entschieden worden sei.
- 9
Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
- 10
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch hat.
- 11
Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). In dem Zeitraum zwischen Antragstellung und Entscheidung der Ausländerbehörde soll nach dieser Vorschrift der Aufenthalt des Ausländers grundsätzlich legalisiert werden. Damit wird erreicht, dass sich der Ausländer trotz Ablauf seines Aufenthaltstitels legal und damit in nicht strafbarer Weise in Deutschland aufhält (vgl. Zeitler, HTK-AuslR / § 81 AufenthG / zu Abs. 3 und 4, Anm. 1). Dem Ausländer ist nach § 81 Abs. 5 AufenthG eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
- 12
Danach hat der Antragsteller keinen Anspruch auf eine Fiktionsbescheinigung, da die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zeitlich befristet ist bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde, die hier bereits ergangen ist. Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher abzulehnen.
- 13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 81 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 6 1x
- § 81 Abs. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 11 A 146/20 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 148/20 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 161/21 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 162/21 1x (nicht zugeordnet)