Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (8. Kammer) - 8 B 25/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der am 4. Mai 2021 gestellte Antrag,
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auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
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bleibt ohne Erfolg. Das Gericht legt das Begehren der Antragsteller in Übereinstimmung mit §§ 122, 88 VwGO dahingehend aus, dass sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 16. April 2021 gegenüber der bauaufsichtlichen Beseitigungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. März 2021 (Aktenzeichen 1276/2020) begehren.
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Der so verstandene Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Zwar kann das Gericht grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 2 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen, in denen – wie vorliegend – die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet worden ist, wiederherstellen.Das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt dem Antragsteller für einen derartigen Antrag indes dann, wenn ihm die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringt. Dies kann insbesondere deshalb der Fall sein, weil die Behörde eindeutig zu erkennen gegeben hat, sie werde den Verwaltungsakt (vorerst) nicht vollziehen, ggf. aufgrund einer förmlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO (HK-VerwR/Achim Bostedt, 5. Aufl. 2021, VwGO § 80 Rn. 132). So liegt es hier. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Verfügung vom 6. Mai 2021 Folgendes geregelt: „Der Vollzug der Ordnungsverfügung vom 15.03.2021 wird zunächst ausgesetzt“. In den Gründen teilte sie mit, dass sich der Bereich Denkmalpflege der Antragsgegnerin – auf den Widerspruch der Antragsteller hin – nochmals mit der Baulichkeit hinsichtlich der Denkmaleigenschaft auseinandersetzen werde. Zur Vermeidung einer vollständigen Beseitigung eines möglichen Denkmales werde der Vollzug der Verfügung vom 15. März 2021 zunächst ausgesetzt. Soweit in der Begründung der 9. März 2021 als Datum der Verfügung benannt ist, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, was auch durch die entsprechende Korrektur im Tenor der Verfügungsziffer 6 ersichtlich wird. Der durch die verbindliche Erklärung der Antragsgegnerin bewirkte Rechtszustand schützt die Antragsteller derzeit vor Vollzugsmaßnahmen (vgl. hierzu auch: Eyermann/Hoppe, 15. Aufl. 2019, VwGO § 80 Rn. 63), so dass eine gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von den Antragstellern erhobenen Widerspruchs in dem hier zu beurteilenden Einzelfall keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringt.
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Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Bei einer Beseitigungsanordnung orientiert sich der Streitwert an dem Genehmigungswert der jeweiligen baulichen Anlage, wobei auch Abbruchkosten und ein Wertverlust berücksichtigt werden können. Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Streitwertannahmen des Berufungsgerichts bemisst das Gericht den Wert des Streitgegenstandes vor diesem Hintergrund hinsichtlich eines Hauptsacheverfahrens mit 40.000,00 €. In dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird jener Wert eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens in ständiger Spruchpraxis der Kammer mit der Hälfte des Betrages veranschlagt, so dass sich hier der mit 20.000,00 € festgesetzte Streitwert errechnet.
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Referenzen
- VwGO § 122 1x
- VwGO § 88 1x
- VwGO § 80 2x
- VwGO § 154 1x