Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 57/21
Tenor
Der Antrag auf Änderung des Beschlusses der Kammer vom
30. September 2021 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag des Antragstellers auf
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„Berichtigung des Beschlusses gemäß Art. 97 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG“ vom 18. Oktober 2021 bleibt ohne Erfolg.
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Er ist unzulässig.
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Nach Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sind die Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Kammer legt in Anwendung von § 122 Abs. 1 und § 88 Verwaltungsgesetz (VwGO) das Antragsbegehren des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers dahingehend aus, dass es ihm auf eine Berichtigung des Beschlusses der Kammer vom 30. September 2021 ankommt, weil er der Auffassung ist, das Gericht habe das Gesetz aufgrund der Normenhierarchie rechtswidrig angewandt und seinen Vortrag nicht ausreichend gewürdigt. So trägt er ausdrücklich vor, dass er keine Befassung anderer Gerichte wolle, weshalb eine Beschwerde ausscheiden muss, mit der allein das nächsthöhere Gericht befasst wäre. Es geht ihm ausdrücklich um eine Berichtigung des Beschlusses vom 30. September 2021 durch die beschließende Kammer selbst.
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Damit entspricht sein Begehren dem Regelungsgehalt des § 80 Abs. 7 VwGO, wonach das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben kann (Satz 1). Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (Satz 2). Die Vorschrift ist analog auf Beschlüsse gemäß § 123 Abs. 1 VwGO wie dem der Kammer vom 30. September 2021 anwendbar (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 26. Oktober 2020 - 4 CE 20.2238 - juris, Rn. 16 m.w.N.).
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Eine Auslegung des Antrags als Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO scheidet dagegen aus, da diese zum Zeitpunkt der Antragstellung unzulässig war. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist ein Verfahren nur fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18. Oktober 2021 stand dem Antragsteller jedoch noch das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. September 2021 zur Verfügung, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er eine von vorneherein unzulässige Anhörungsrüge erheben wollte.
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Doch auch wenn man seinen Antrag dahingehend auslegt, dass er gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eine Berichtigung des Beschlusses vom 30. September 2021 begehrt, ergeben sich Zweifel an der Zulässigkeit, weil es ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung möglich gewesen wäre, Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen.
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So geht das Thüringische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 27. Mai 1994 (24 E 908/93 - NWvZ-RR 1995, 179) davon aus, dass es eine Vorrangregelung hinsichtlich des Rechtsinstruments der Beschwerde und des Berichtigungsantrages gibt, wobei der Beschwerde der Vorrang zuzubilligen ist. Andere Gerichte haben die Frage offengelassen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 10. Februar 2014 - 2 CS 14.74 - juris, Rn. 3 m.w.N.).
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Die Frage kann schließlich dahinstehen, da der Antrag des Antragsstellers aus anderen Gründen in jedem Fall unzulässig ist. Eine Änderung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller auch antragsbefugt ist. Dies ist nur dann zu bejahen, wenn nach seinem schlüssigen Vortrag in der Antragsschrift veränderte Umstände geltend gemacht worden sind und aufgrund derer zumindest die Möglichkeit einer Abänderungsentscheidung gegeben ist (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80, Rn. 575 f.).
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Dies zugrunde gelegt ergeben sich aus der Antragsschrift des Antragstellers kein Abänderungsgründe, die eine andere Entscheidung als die im Beschluss vom 30. September 2021 auch nur möglich erscheinen lassen. Der Vortrag des Antragstellers beschränkt sich auf die Geltendmachung von aus seiner Sicht durch die Kammer vorgenommenen Rechtsfehlern bzw. einer mangelnden Würdigung seines Vortrags und enthält gerade keine Ausführungen zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage.
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So trägt der Antragsteller vor, dass er den Beschluss nicht als rechtskonform anerkennen könne und dies vor allem die Kostenentscheidung betreffe. Die Kammer habe die Normenhierarchie nicht eingehalten, in dem sie ihre Entscheidung maßgeblich auf Vorschriften der VwGO und nicht des GG gestützt habe. Sie habe verkannt, dass der Antragsgegner die Zugangsbeschränkung willkürlich verhängt habe und das Infektionsgeschehen in B-Stadt zum Zeitpunkt der Ratsversammlung vollständig ignoriert. Es habe ein milderes Mittel als die in die körperliche Unversehrtheit eingreifenden Tests gegeben und der Antragsgegner habe die Öffentlichkeit von der Teilnahme an der Sitzung der Ratsversammlung „abgeschreckt“. Die Übertragung der Sitzung in einem „Live-Stream“ sei rechtsunverbindlich erfolgt und hätte nicht in die Entscheidung mit einbezogen werden dürfen. Darüber hinaus habe das Gericht verschiedene Tatsachen übergangen, die ihm bekannt gemacht worden seien.
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Damit erstreckt sich der Vortrag des Antragstellers ausschließlich auf Gründe, die nur im Rahmen einer rechtlichen Überprüfung des Beschlusses vom 30. September 2021 hätten gewürdigt werden können, nicht aber eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechts-lage darstellen. So verweist der Antragsteller selbst zu Recht darauf, dass sämtliche Argumente bereits in seiner Antragschrift vom 30. September 2021 vorgetragen worden seien. Insofern beruft sich der Antragsteller erkennbar nicht auf eine Änderung der Umstände, sondern vielmehr auf eine aus seiner Sicht unrichtige rechtliche Würdigung seitens der Kammer bzw. eine fehlende Berücksichtigung seines Vortrages in der Entscheidung. Keine dieser Gründe jedoch lässt aber einen Abänderungsgrund im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auch nur im Ansatz erkennen.
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Darüber hinaus ist das für die Zulässigkeit erforderliche Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers nicht erkennbar. Dieses ist im Falle des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nur dann zu bejahen, wenn eine Abänderungsentscheidung dem Antragsteller einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann (vgl. Schoch: in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80, Rn. 582). In Anbetracht der Tatsache, dass der Antragsteller mit seinem ursprünglichen Verfahren beantragt hat, dass die „3G-Regeln“ nicht auf die Öffentlichkeit der Sitzung der B-Stadt Ratsversammlung am 30. September angewendet werden darf, ist nicht ersichtlich inwieweit eine Fortsetzung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ihm noch einen Vorteil bringen kann. Die Sitzung am 30. September 2021 ist durchgeführt worden und der ursprüngliche Antrag des Antragstellers damit erledigt. Eine Änderung der Kostenentscheidung des Beschlusses vom 30. September 2021 ist dagegen auch durch eine Abänderungsentscheidung nicht möglich, da ein Beschluss nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO keine Rechtsmittelentscheidung darstellt (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80, Rn. 590). Auch die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 30. September 2021 wäre allein im Wege der Beschwerde rechtlich zu überprüfen und ggf. aufzuheben gewesen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat den vollen Auffangstreitwert (5.000,00 €) eines möglichen Hauptsacheverfahrens angesetzt. Eine Halbierung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mangels gesetzlichem Anhalt nicht in Betracht (Beschluss vom 13. Januar 2020 – 4 O 2/20 –).
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 123 1x
- VwGO § 152a 2x
- 4 O 2/20 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 6x
- 24 E 908/93 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)