Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 60/21

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 22. September 2021 (Az. 6 A 229/21) wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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„die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21.06.2021 gegen den Bescheid der Beklagten vom 15.06.2021 nebst Nebenbestimmungen gerichtet auf die Untersagung des Betriebes Beschichtungsanlagen BA 1 und BA 2 am Standort XX der Klägerin nach Erhebung der streitgegenständlichen Klage wird wiederhergestellt“,

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bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig aber unbegründet.

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Die Kammer legt den Antrag gemäß § 122 Abs. 1 und § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2021 begehrt, mit dem der Antragsgegner den Betrieb der immissionsschutzrechtlich genehmigten Beschichtungsanlagen BA 1, BA 2 und der Kleinteilbeschichtung untersagt hat.

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Der Antrag ist statthaft. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Im streitgegenständlichen Bescheid vom 15. Juni 2021 ist die sofortige Vollziehung in Ziff. I.6. der Betriebsuntersagung und Fristsetzung hierzu ausdrücklich angeordnet worden.

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Der Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Interesse an einem Aufschub der Vollziehung und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Diese Abwägung zwischen Aufschub und Vollzugsinteresse erfordert eine Berücksichtigung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg versagt wäre (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 3. Juli 2019 - 4 MB 14/19 - juris Rn. 5; VG Schleswig, Beschl. v. 28. Januar 2019 - 12 B 38/18 - juris Rn. 46). Darüber hinaus kommt es vorliegend darauf an, ob ein besonderes Vollzugsinteresse an der ausgesprochenen Betriebsuntersagung besteht.

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Gemessen an diesem Maßstab unterliegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin dem hier zu bejahenden besonderen Vollziehungsinteresse. Zunächst geht die Kammer dabei davon aus, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 15. Juni 2016 hinsichtlich seiner Ziffern 1. und 2. und der Widerspruchsbescheid vom 20. September 2021 offensichtlich rechtmäßig sind.

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Bereits hinsichtlich ihres Widerspruchs vom 21. Juni 2021 suchte die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz gerichtet auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei dem beschließenden Gericht nach (Az. 6 B 29/21). Dies lehnte die Kammer mit Beschluss vom 6. September 2021 ab. Auch die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (Az. 5 MB 31/21) blieb ohne Erfolg.

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In ihrem Beschluss vom 6. September 2021 führte die Kammer u.a. aus:

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„Die Anordnung des Antragsgegners in Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheides, den Betrieb der Beschichtungsanlagen BA 1, BA2 und der Kleinteilbeschichtungsanlagen zu untersagen, „bis die Anforderungen der Emissionsbegrenzungen gem. §§ 3, 4 i.V.m. Nr. 8.1. des Anhangs III der 31. BImSchV erfüllt werden“, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Kommt nach dieser Vorschrift der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 BImSchG nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 BImSchG untersagen.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragstellerin betreibt genehmigungs-bedürftige Anlagen, mit der Beschichtungs- und Lackarbeiten verrichtet werden. Hierbei handelt es sich um Anlagen zur Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln im Sinne von Ziff. 5.1.1.2 (V) Anhang I der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – im Folgenden: 4. BImSchV). Nach § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV bedürfen die Errichtung und der Betrieb der im Anhang 1 genannten Anlagen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden.

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Über die Genehmigungsbedürftigkeit der streitgegenständlichen Anlagen bestand zwischen den Beteiligten zu jeder Zeit Einigkeit, wie der Verlauf des Verwaltungsverfahrens belegt.

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Neben der Genehmigungsbedürftigkeit der streitgegenständlichen Anlagen ist zwischen Beteiligten ebenso unstreitig, dass die Antragstellerin eine Pflicht einer Rechtsverordnung nach § 7 BImSchG nicht nachkommt. Bei der 31. BImSchV handelt es sich um eine Verordnung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz BImSchG. Obwohl die streitgegenständlichen Anlagen den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, erfüllen sie deren spezielle Anforderungen nicht.

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Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 31. BImSchV gilt diese Verordnung für die Errichtung und den Betrieb der in Anhang I genannten Anlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösemittel Tätigkeiten nach Anhang II ausgeführt werden, soweit der Lösemittelverbrauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die in Anhang I genannten Schwellenwerte überschreitet. Dies ist hier der Fall. Durch den Betrieb der Anlagen BA 1, BA 2 und der Kleinteilbeschichtung werden ausweislich der Lösemittelbilanz 2019 unstreitig mehr 23 t/a Lösemittel verbraucht, was den in Anhang I Ziff. 8.1 genannten Schwellenwert für die Anwendbarkeit der 31. BImSchV von 5 t/a überschreitet.

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Der Betrieb der Anlagen BA 1, BA 2 und der Kleinteilbeschichtung entspricht weder den speziellen noch den allgemeinen Anforderungen der 31. BImSchV. Die Anlagen der Antragstellerin unterliegen verschiedenen Emissionsgrenzwerten. Nach § 4 in Verbindung mit Anhang III Ziff. 8.1. der 31. BImSchV gelten für Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen bestimmte Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase. Bei einem Lösemittelverbrauch von mehr als 15 t/a bei Beschichtungs- und Trocknungsverfahren (wie vorliegend) darf der Gesamtkohlenstoff nicht mehr als 50 mg/m³ betragen (Ziff. 8.1.1). Bei diffusen Emissionen gilt, dass deren Anteil bei einem Lösemittelverbrauch von mehr als 15 t/a nicht mehr als 20 % betragen darf (Ziff. 8.1.2). Hinzu kommen die allgemeinen Anforderungen aus § 3 Abs. 2 und 3 der 31. BImSchV. Hiernach gelten für die Emission mehrerer Einzelstoffe, die durch die Anlagen emittiert werden die Grenzwerte der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – im Folgenden: TA Luft). Durch die streitgegenständlichen Anlagen werden Stoffe der Klasse I der TA Luft emittiert sowie ein Stoff, der als reproduktionstoxisch ausgewiesen ist.

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Ausweislich der Emissionsmessung zwischen dem 17. und 19. Oktober 2017 wiesen sämtliche streitgegenständliche Anlagen unstreitig Überschreitungen dieser Emissionsgrenzwerte auf. Auch die von der Antragstellerin selbst vorgelegten Lösungsmittelbilanzen der Jahre 2017 bis 2019 wiesen einen Anteil an diffusen Emissionen auf, der die Grenzwerte der 31. BImSchV deutlich überschreitet.

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Die Antragstellerin bestreitet die Überschreitung der Grenzwerte nicht. Sie trägt umfassend und ausführlich vor, dass sie nach Erteilung der Änderungsgenehmigung drei verschiedene Biofilter erprobt habe und mithilfe der XX GmbH an der technischen Umsetzung der Anforderungen der 31. BImSchV arbeite. So legte sie ein Angebot der XX GmbH vom 2. Juni 2021 vor, mit dessen Hilfe ein sicherer Betrieb sichergestellt sei, der den Anforderungen des BImSchG genüge. Zudem habe sie, die Antragstellerin, ganz wesentliche Reduzierungsmaßnahmen im Hinblick auf die Lösungsmittel eingesetzt. Aus einer Prognose der durchgeführten Reduktionsmaßnahmen ergebe sich eine erhebliche Reduktion der Emissionen.

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All das vermag jedoch an dem Umstand nichts zu ändern, dass ausweislich der Messung am 17. - 19. Oktober 2017 erhebliche Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte und damit Pflichtverletzungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nachgewiesen sind. Ob eine Abluftreinigungsanlage, wie von der XX GmbH geplant, einen Betrieb der Anlage im Sinne der Vorschriften des BImSchG ermöglicht, ist dabei unerheblich, da eine entsprechende Anlage weder gebaut noch mit ihrer Errichtung begonnen worden ist. Auch eine Genehmigung hierfür liegt unstreitig nicht vor. Die Anlagen BA 1, BA 2 und die Kleinteilbeschichtung werden derzeit ohne eine entsprechende Abluftreinigungsanlage weiterbetrieben, sodass die Kammer davon ausgeht, dass die Emissionsgrenzwerte weiterhin durch den Betrieb überschritten werden.

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Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass es sich bei den vorstehenden Verstößen um rein formelle Anforderungen handele, die nicht erfüllt worden seien, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Änderungsgenehmigung vom 9. April 2020, die auch die Errichtung und den Betrieb einer Abluftreinigungsanlage vorsehe, nicht erloschen und damit zugunsten der Antragstellerin Rechtswirkung entfalte. Darauf kommt es vorliegend nicht an. Zum einen geht die Kammer wie auch schon in ihrem Beschluss vom 22. Februar 2021 davon aus, dass die auflösende Bedingung im Bescheid vom 9. April 2020 eingetreten ist, mit der Folge, dass eine Genehmigung zugunsten der Antragstellerin nicht angenommen werden kann. Unabhängig von der Frage der Genehmigung überschreitet der Betrieb der streitgegenständlichen Anlagen die Emissionsgrenzwerte der 31. BImSchV. Diese Pflichten betreffen den Betrieb der Anlagen, weshalb ihre Verletzung die Voraussetzungen für die Rechtsfolgen des § 20 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erfüllt.

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An diesem Ergebnis vermag auch der Vortrag der Antragstellerin nichts zu ändern, dass sie umfangreiche Maßnahmen zur Emissionsreduzierung unternommen habe. Eine aktuelle Emissionsmessung hat die Antragstellerin nicht vorgelegt, mit der Folge, dass eine Reduktion der Emissionen unterhalb der Grenzwerte der 31. BImSchV nicht nachgewiesen ist und seitens der Kammer nicht zugunsten der Antragstellerin angenommen werden kann. Es stünde der Antragstellerin frei, eine aktuelle Emissionsmessung zu veranlassen und die Ergebnisse vorzulegen. Vielmehr hat sie die Durchführung einer solchen bisher versäumt, obwohl sie gemäß § 5 Abs. 3 - 5 in Verbindung mit § 6 der 31. BImSchV zu einer solchen wiederkehrend in jedem dritten Kalenderjahr nach Inbetriebnahme verpflichtet gewesen wäre.

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Die vorgelegten Prognosen von Herrn XX vom 11. Dezember 2018 bzw. 14. März 2021 stellen keine Emissionsmessungen dar, sondern sind Prognosen zu Immissionen für flüchtige organische Verbindungen und zur Bewertung der Gesundheitsgefahren in der Umgebung. Darauf kommt es aber vorliegend nicht an, da allein die Emissionswerte maßgeblich sind, deren Überschreitung dagegen nachgewiesen ist. Aus demselben Grund muss auch außer Acht bleiben, dass nach Vortrag der Antragstellerin Beschwerden von Nachbarn oder Anrainern bislang nicht bekannt sind.

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Ob hinsichtlich der Anlagen BA 1, BA 2 und der Kleinteilbeschichtungsanlage eine wesentliche Änderung im Sinne von § 16 BImSchG eingetreten ist, nachdem die bisher nicht genehmigte Anlage BA 3 ebenfalls mit einem Bescheid vom 15. Juni 2021 stillgelegt worden ist, bleibt nach dem Vorstehenden ebenfalls ohne Bedeutung. Für das Vorliegen einer Pflichtverletzung im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 BImSchG spielt es keine Rolle, ob die streitgegenständliche Anlage als genehmigt gilt, wenn sie dennoch die Emissionsgrenzwerte der 31. BImSchV nachweislich überschreitet.

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Aus demselben Grund vermag auch der weitere Vortrag der Antragstellerin u.a. in Bezug auf etwaige Ergebnisse von Erprobungen von Luftfiltern am Standort A-Stadt und die unangekündigten Überprüfungen durch den Antragsgegner im August 2021 ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen.

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Auch im Hinblick auf die Rechtsfolge des Bescheides vom 15. Juni 2021 ist dessen Rechtmäßigkeit anzunehmen. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch in Bezug auf die Fristsetzung in Ziff. 2 des Bescheides vom 15. Juni 2021. Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb die Sommerferienzeit dazu führen soll, dass der Betrieb der streitgegenständlichen Anlagen nicht unterbrochen werden dürfe - dies gilt insbesondere, als dass der Bescheid vom 15. Juni 2021 den Betrieb bis auf weiteres untersagt, bis verschiedene Anforderungen seitens der Antragstellerin erfüllt werden und der Antragsgegner der Wiederaufnahme des Betriebes zustimmt. Auch inwieweit die nach den Lockerungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erst wiederaufgenommene Produktion dazu führt, dass eine Außerbetriebsetzung innerhalb von 7 Tagen nicht möglich sein soll, bleibt unklar. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass das jüngste Verfahren zur Untersagung des Betriebs der streitgegenständlichen Anlagen bereits seit dem Jahr 2020 betrieben wird. Erstmalig wurde der Antragstellerin eine Betriebsuntersagung bereits im Jahre 2017 angedroht. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin nachweislich mit einer kurzfristigen Betriebsuntersagung gerechnet hat. So hat sie bereits am 16. April 2021 bei der beschließenden Kammer einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (Az.: 6 B 12/21), um den Betrieb der streitgegenständlichen Anlagen aufrechtzuerhalten. Diesen hat die Kammer mit Beschluss vom 25. Mai 2021 abgelehnt. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat diese am 1. Juli 2021 zurückgewiesen (Az.: 5 MB 19/21).“

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An diesen Ausführungen hält die Kammer fest. Weder aus dem Vortrag der Antragsgegnerin noch aus den von ihr vorgelegten Unterlagen ergibt sich ein anderer Sachverhalt, der eine andere rechtliche Bewertung zulässt.

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So trägt sie im Wesentlichen vor, dass am 28. September 2021 eine Besprechung stattgefunden habe, der zu einem besseren Verständnis zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner geführt habe. So sei u.a. die „unzutreffende Annahme der Beklagten, die Klägerin habe die Bedingungen bzw. Nebenbestimmungen der Genehmigung vom 09.04.2020 nicht verfolgt“, ausgeräumt worden. Diese bestehe fort. Hinsichtlich des laufenden Genehmigungsverfahrens liege ein genehmigungsfähiger Antrag vor, mit der in einem Container eine Abluftreinigungsanlage in Betrieb genommen werden könne. Im Übrigen erschöpft sich der Vortrag der Antragstellerin in Wiederholungen und Vertiefungen ihrer Ausführungen in den Verfahren 6 B 29/21 und 6 B 30/21.

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Unabhängig von der Tatsache, dass der Antragsgegner der Darstellung der Antragsgegnerin widerspricht, und vorträgt, die Genehmigung vom 9. April 2020 sei erloschen und es liege noch kein genehmigungsfähiger Antrag zur Errichtung und Inbetriebnahme von Abluftreinigungsanlagen vor, ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin keine Änderung des Sachverhalts, der dem Beschluss des Gerichts vom 6. September 2021 zugrunde gelegen hat.

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So meint die Antragstellerin, die Kammer sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere führt sie aus, dass die Emissionsmessungen aus dem Jahr 2017 nicht den Charakter hätten, den der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht ihnen zugesprochen hätten. Bei den Emissionsmessungen aus dem Jahr 2017 habe es sich lediglich um orientierende Messungen gehandelt, die keine Rechtsfolgen nach sich ziehen dürften. Weiterhin entfalte die Genehmigung vom 9. April 2020 noch immer Rechtswirkung zu ihren Gunsten. Dass eine Abluftreinigungsanlage nach wie vor nicht installiert worden sei, sei allein darauf zurückzuführen, dass der Antragsgegner diese im Rahmen einer Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG nicht genehmige. Der Einsatz von reproduktionstoxischen Stoffen sei verschwindend gering und bleibe unterhalb der Grenzwerte. Der Antragsgegner stütze seine Annahme diesbezüglich zu Unrecht ausschließlich allein auf die Lösemittelbilanz 2020.

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Keine dieser Argumente vermag eine andere Sachlage als diejenige im Verfahren 6 B 29/21 darzulegen. Hinsichtlich der Genehmigung vom 9. April 2020 gilt, dass es für das vorliegende Verfahren nicht darauf ankommt, ob diese noch fortbesteht oder nicht. Selbiges gilt für sämtliche Fragen hinsichtlich der reproduktionstoxischen Stoffe. Maßgeblich für die Erfüllung der Voraussetzung des § 20 Abs. 1 BImSchG ist allein, ob die Antragsgegnerin eine Pflicht einer Rechtsverordnung im Sinne von § 7 BImSchG verletzt. Dies muss hier noch immer bejaht werden, da noch immer davon auszugehen ist, dass die Anlagen der Antragstellerin entsprechend der Emissionsmessung aus dem Jahr 2017 die Emissionsgrenzwerte überschreiten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei den Messungen, die zwischen dem 17. und 19. Oktober 2017 durchgeführt wurden, nicht um bloß orientierende Messungen, sodass deren Ergebnisse zugrunde gelegt werden müssen.

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So führte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19. Oktober 2021, mit dem es die Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom 6. September 2021 zurückgewiesen hat, aus:

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„Die Antragstellerin wendet ein, es habe sich nicht um eine „Emissionsmessung im Rechtssinne“ gehandelt. Es seien Fremdlacke gemessen worden, die am Standort A-Stadt nicht verarbeitet würden (S. 5 des Schriftsatzes vom 9. September 2021). Hierfür fehlt indes eine substantiierte Begründung. Laut Durchführungsbericht (Beiakte B Anlage 7) fanden im Oktober 2017 Emissionsmessungen zur Ist-Aufnahme der Emissionen statt, die Anlage befand sich im normalen Betriebszustand (Bericht S. 2, 28). Überdies hätte es der Antragstellerin freigestanden, eine aktuelle Messung zu veranlassen, zu der sie gemäß § 5 Abs. 3 bis 5 in Verbindung mit § 6 der 31. BImSchV ohnehin verpflichtet war. Darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen.“

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Keine der Ausführungen der Antragstellerin auch in diesem Verfahren sind geeignet, die Annahme der Überschreitung der Emissionsgrenzwerte zu widerlegen. Dies gilt auch für die dargestellten Maßnahmen zur Reduktion der Emissionen. Insbesondere hat die Antragstellerin es noch immer versäumt, eine eigene aktuelle Messung der Emissionen vorzulegen. Zu dieser ist sie nicht nur rechtlich verpflichtet. Allein eine solche Messung, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass sämtliche Grenzwerte nunmehr eingehalten werden, ist das einzige Mittel, um die Feststellungen der Emissionsmessungen aus dem Jahr 2017 zu widerlegen und damit das Entfallen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 BImSchG nachzuweisen.

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Auch ein besonderes Vollziehungsinteresse ist hier zu bejahen. Insofern verweist die Kammer auf ihre Ausführungen im Beschluss vom 6. September 2021.

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Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Streitwerts kommt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mangels gesetzlichem Anhaltspunkt nicht in Betracht (Beschl. v. 13. Januar 2020 – 4 O 2/20 –).


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