Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 31/22

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Anträge des Antragstellers,

2

1. im Wege der einstweiligen Anordnung, gem. § 123 Abs. 1 VwGO, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers einzustellen,

3

2. der Antragsgegnerin mitzuteilen, dass bis zur Entscheidung über den Antrag aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchgeführt werden dürfen,

4

sind als Anträge nach § 123 VwGO zulässig, aber unbegründet. Zwar liegt ein Anordnungsgrund vor, es fehlt jedoch an einem Anordnungsanspruch.

5

Zur Begründung verweist der Antragsteller einzig darauf, dass ihm eine zeitnah geplante Abschiebung entgegen § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG nicht mindestens einen Monat vorher angekündigt worden sei. Damit dringt der Antragsteller nicht durch.

6

Die aus § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG folgende Pflicht zur vorherigen Ankündigung gilt nur für durch Widerruf vorgesehene Abschiebungen, wenn die Abschiebung zuvor länger als ein Jahr ausgesetzt war. Zwar wurde der Antragsteller unstreitig für länger als ein Jahr geduldet. Seine zuletzt erteilte Duldung war jedoch – ebenfalls unstreitig – nur bis zum 09.02.2022 gültig sowie befristet auf den Zeitpunkt der Abschiebung. Der nun geplanten Abschiebung ging also kein Widerruf einer Duldung voraus.

7

Der Antragsteller trägt darüber hinaus vor, es sei durch die bisher erteilten Duldungen ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Außerdem seien die begrenzte Gültigkeitsdauer sowie die Befristung nicht ernsthaft, da die Antragsgegnerin beides in praktisch jede Duldung aufnehme. Auch damit macht der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft. Der Gesetzgeber hat mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz die Ankündigungspflicht für den Fall des Erlöschens der Duldung durch Ablauf der Geltungsdauer gestrichen. Dies beruht letztlich auf der Überlegung, dass die ausländische Person sich mit dem Ablauf der Duldung auf den Vollzug der Ausreisepflicht einzustellen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen hat. Auch in dem Fall, in dem die Duldung durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt, ist nach dem Wortlaut, der gesetzlichen Systematik und dem Regelungszweck keine Ankündigung der Abschiebung erforderlich (zu beidem Dollinger, B./Dienelt, Ausländerrecht 13. Auflage 2020, § 60a Rn. 62, 63). Dass die Antragsgegnerin in vielen Fällen nach Ablauf der Duldung weitere (Anschluss-) Duldungen erteilt, schafft insoweit genauso wenig generell einen Vertrauenstatbestand wie die Tatsache, dass teilweise Zeiträume zwischen den Gültigkeitszeiten der alten und neuen Duldungen entstehen können. Im hiesigen Einzelfall ist auch kein besonderes Verhalten der Antragsgegnerin ersichtlich, das Grund für die Annahme gegeben hätte, dem Antragsteller würde ein dauerhafter Aufenthalt ermöglicht werden.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen